200. Bundesgesetz: Zustellgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung
der von Gerichten und Verwaltungsbehörden
in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden
Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende
Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
(2) Für die Zustellung von Schriftstücken der
Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe
der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz
selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die
Zustellung von Postsendungen.
(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis
durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften
über die Zustellung von Postsendungen nur die
§§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
Durchführung der Zustellungen
§ 2. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften
nicht eine andere Form der Zustellung
vorsehen, sind die Schriftstücke durch Organe der
Post, durch Organe der Behörden oder, wenn dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und
Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden
zuzustellen.
Stellung des Zustellers'
§ 3. Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller),
handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit
der Zustellung als Organ der Behörde, in
deren Namen das Schriftstück zugestellt werden
soll.
Abgabestelle
§ 4. Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger
zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder
sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der
Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz
des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich
einer Amtshandlung auch deren Ort.
Ausstattung der Schriftstücke
§ 5. (1) Soll das Schriftstück durch Organe der
Post zugestellt werden, so ist es der Post als Sendung
mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben.
Auf der Sendung und dem Rückschein sind der
Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in
deren Namen zugestellt werden soll, sowie für die
Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben.
Bei Verwendung von Fensterbriefumschlägen dürfen
die notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt
der Sendung angebracht werden, wenn sie durch
das Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Schriftstücke,
die durch Organe der Behörde oder der
Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die für
die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller
nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.
Mehrmalige Zustellung
§ 6. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig
zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so
gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das
Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist
(Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens,
von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige
Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist,
soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes
vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne
vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls
eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt
werden kann.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Ist eine im Inland wohnende Person
gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken
bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern
gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
diese Person als Empfänger zu bezeichnen.
Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem
Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück
dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen
ist.
(2) Haben mehrere Personen einen gemeinsamen
Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes
an ihn die Zustellung an alle diese Personen
bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte,
so ist die Zustellung bewirkt, wenn
sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen
worden ist.
(3) Wird ein Anbringen von mehreren Personen
gemeinsam eingebracht, so gilt im Zweifel die an
erster Stelle genannte Person als gemeinsamer
Zustellungsbevollmächtigter.
(4) Der § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte
sinngemäß.
Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 10. Einer sich nicht nur vorübergehend im
Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen
Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden,
innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden
mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes
oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden,
sie betreffenden Verfahren einen im Inland
wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft
zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht
nachgekommen, so wird die Zustellung ohne
Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde
vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten
namhaft zu machen, muß
einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
Besondere Fälle der Zustellung
§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den
bestehenden internationalen Vereinbarungen oder
allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen
Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt
werden soll, oder die internationale Übung
zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der
österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer
oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche
Privilegien und Immunitäten zustehen,
ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder
Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(3) Zustellungen an Mitglieder von Einheiten,
die auf Ersuchen einer internationalen Organisation
oder der Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften
um Hilfeleistung ins Ausland entsendet wurden,
sind im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.
Zustellung ausländischer Schriftstücke im Inland
§ 12. (1) Zustellungen von Schriftstücken ausländischer
Behörden im Inland sind nach den bestehenden
internationalen Vereinbarungen, mangels
solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen.
Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten
davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch
entsprochen werden, wenn eine solche Zustellung
mit den Grundwertungen der österreichischen
Rechtsordnung vereinbar ist.
(2) Die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen
Schriftstücks, dem keine, im gerichtlichen
Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige
Übersetzung angeschlossen ist, ist nur zulässig,
wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit
ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei
Tagen gegenüber der Behörde, die das Schriftstück
zugestellt hat, erklärt, daß er zur Annahme nicht
bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu
laufen und kann nicht verlängert werden.
(3) Ist die Erklärung gemäß Abs. 2 verspätet
oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst
hat die Behörde zu beurkunden, daß die Zustellung
des fremdsprachigen Schriftstücks mangels
Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht
bewirkt anzusehen ist.
ABSCHNITT II
Vornahme der Zustellung
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Die Sendung ist dem Empfänger an der
Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer
Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines
Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger
zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post
oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber
der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme
solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt
werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk
auf der Sendung ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person,
so ist die Sendung einem zur Empfangnahme
befugten Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung
in deren Kanzlei zuzustellen und darf an
jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters
zugestellt werden; durch Organe der
Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur
an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn
der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post
verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters
wegen ihres Interesses an der Sache
oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich
abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters
durch einen Vermerk auf der Sendung und dem
Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an
sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich
des § 24 rechtswirksam nur zugestellt werden,
wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert
wird.
(6) Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden,
so darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der
Empfänger angetroffen wird.
§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung
und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der
Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person
oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt
werden, so ist die Sendung dem Leiter der
Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom
Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
§ 15. (1) Zustellungen an Personen, die den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte
Kommando vorzunehmen.
(2) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder
auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften
ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando
vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf
Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu
bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung
dem Zusteller beizugeben.
Ersatzzustellung
§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger
zugestellt werden und ist an der Abgabestelle
ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen
zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der
Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der
Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13
Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person
sein, die an derselben Abgabestelle wie der
Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
des Empfängers ist und die — außer wenn sie
mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt
— zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte
Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte
Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger
dies schriftlich bei der Post verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses
an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen
Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk
auf der Sendung und dem Rückschein von
der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf
nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt,
wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen
Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit
von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle
nicht zugestellt werden und hat der Zusteller
Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder
ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig
an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück
im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde,
wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger
schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist
in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der
Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht
möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-,
Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort
der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und
die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die
Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei
Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf
dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung
erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag
dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder
dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig
vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte,
doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an
die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der
Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung
behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene
Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im
Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung
beschädigt oder entfernt wurde.
Nachsendung
§ 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig
(§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die
Sendung an eine andere inländische Abgabestelle
nachzusenden, wenn sie
1. durch Organe der Post zugestellt werden soll
und nach den für die Beförderung von Postsendungen
geltenden Vorschriften die Nachsendung
vorgesehen ist;
2. durch Organe der Behörde oder einer
Gemeinde zugestellt werden soll, die neue
Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt
werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich
der Behörde oder der Gemeinde liegt.
(2) Sendungen, deren Nachsendung durch einen
auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen
ist, sind nicht nachzusenden.
Zurückstellung an die Behörde
§ 19. (1) Sendungen, die weder zugestellt werden
können noch nachzusenden sind oder die zwar
durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt
worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung
zu vermerken.
Verweigerung der Annahme
§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im
gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender
Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen
des im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen
gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der
Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht
möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene
schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als
zugestellt.
(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle
verwehrt, verleugnet der Empfänger seine
Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt
dies als Verweigerung der Annahme.
Zustellung zu eigenen Handen
§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen
zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen
Ersatzempfänger zugestellt werden.
(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch
nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger
schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung
zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden
Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des
Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen
ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies
nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-,
Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen
Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen.
Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu
hinterlegen.
Zustellnachweis
§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf
dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein)
zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme
durch Unterfertigung des Zustellnachweises
unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht
der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem
zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die
Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der
Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das
Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger
auf dem Zustellnachweis zu vermerken.
(3) Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die
Behörde zurückzusenden.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer
gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung
ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen
ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim
Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur
Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom
Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der
Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger
durch eine an die angegebene inländische
Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung
oder durch mündliche Mitteilung an Personen,
von denen der Zusteller annehmen kann, daß
sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können,
von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem
ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde
§ 24. Ein bereits versandbereites Schriftstück
kann dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde
gegen eine schriftliche Übernahmebestätigung ausgefolgt
werden.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle
unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von
Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können,
wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt,
kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist
und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch
Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes
Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen
werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme
des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt,
wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die
Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an
der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen
sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung
in anderer geeigneter Weise ergänzen.
Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Dieser Abschnitt gilt sinngemäß auch
für Zustellungen ohne Zustellnachweis, die durch
Organe der Behörde oder der Gemeinde vorgenommen
werden. Das zuzustellende Schriftstück
gilt als zugestellt, wenn es in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)
eingelegt oder an der Abgabestelle
zurückgelassen wurde.
(2) Zustellungen im Sinne des Abs. 1 gelten als
mit dem dritten Werktag nach der Übergabe an die
Gemeinde oder den behördlichen Zusteller bewirkt,
es sei denn, es wäre behauptet, die Zustellung sei
nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen
worden. Im Zweifel obliegt es der Behörde,
die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung
nachzuweisen. War der Empfänger oder dessen
Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 im Zeitpunkt der
Zustellung vorübergehend von der Abgabestelle
abwesend, so wird die Zustellung erst mit dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Zustellformulare
§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung
die Formulare für Zustellvorgänge festzulegen.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März
1983 in Kraft.
(2) Soweit in Verfahrensvorschriften auf Bestimmungen
über Angelegenheiten des Zustellwesens
hingewiesen ist, die in diesem Bundesgesetz geregelt
sind, sind sie als Hinweis auf die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
(3) Der § 59 Abs. 5 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, bleibt unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.