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200. Bundesgesetz: Zustellgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Bundesgesetz: Zustellgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung

der von Gerichten und Verwaltungsbehörden

in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden

Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende

Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.

(2) Für die Zustellung von Schriftstücken der

Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe

der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz

selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die

Zustellung von Postsendungen.

(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis

durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften

über die Zustellung von Postsendungen nur die

§§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

Durchführung der Zustellungen

§ 2. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften

nicht eine andere Form der Zustellung

vorsehen, sind die Schriftstücke durch Organe der

Post, durch Organe der Behörden oder, wenn dies

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und

Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden

zuzustellen.

Stellung des Zustellers'

§ 3. Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller),

handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit

der Zustellung als Organ der Behörde, in

deren Namen das Schriftstück zugestellt werden

soll.

Abgabestelle

§ 4. Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger

zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder

sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der

Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz

des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich

einer Amtshandlung auch deren Ort.

Ausstattung der Schriftstücke

§ 5. (1) Soll das Schriftstück durch Organe der

Post zugestellt werden, so ist es der Post als Sendung

mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben.

Auf der Sendung und dem Rückschein sind der

Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in

deren Namen zugestellt werden soll, sowie für die

Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben.

Bei Verwendung von Fensterbriefumschlägen dürfen

die notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt

der Sendung angebracht werden, wenn sie durch

das Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Schriftstücke,

die durch Organe der Behörde oder der

Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die für

die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller

nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.

Mehrmalige Zustellung

§ 6. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig

zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so

gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das

Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist

(Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens,

von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige

Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich

mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist,

soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes

vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne

vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls

eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt

werden kann.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Ist eine im Inland wohnende Person

gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken

bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern

gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

diese Person als Empfänger zu bezeichnen.

Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem

Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück

dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen

ist.

(2) Haben mehrere Personen einen gemeinsamen

Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der

Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes

an ihn die Zustellung an alle diese Personen

bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte,

so ist die Zustellung bewirkt, wenn

sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen

worden ist.

(3) Wird ein Anbringen von mehreren Personen

gemeinsam eingebracht, so gilt im Zweifel die an

erster Stelle genannte Person als gemeinsamer

Zustellungsbevollmächtigter.

(4) Der § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte

sinngemäß.

Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 10. Einer sich nicht nur vorübergehend im

Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen

Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden,

innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden

mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes

oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden,

sie betreffenden Verfahren einen im Inland

wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft

zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht

nachgekommen, so wird die Zustellung ohne

Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde

vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten

namhaft zu machen, muß

einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Besondere Fälle der Zustellung

§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den

bestehenden internationalen Vereinbarungen oder

allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen

Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt

werden soll, oder die internationale Übung

zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der

österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer

oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche

Privilegien und Immunitäten zustehen,

ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder

Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

(3) Zustellungen an Mitglieder von Einheiten,

die auf Ersuchen einer internationalen Organisation

oder der Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften

um Hilfeleistung ins Ausland entsendet wurden,

sind im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.

Zustellung ausländischer Schriftstücke im Inland

§ 12. (1) Zustellungen von Schriftstücken ausländischer

Behörden im Inland sind nach den bestehenden

internationalen Vereinbarungen, mangels

solcher nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen.

Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten

davon abweichenden Vorgangsweise kann jedoch

entsprochen werden, wenn eine solche Zustellung

mit den Grundwertungen der österreichischen

Rechtsordnung vereinbar ist.

(2) Die Zustellung eines ausländischen, fremdsprachigen

Schriftstücks, dem keine, im gerichtlichen

Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige

Übersetzung angeschlossen ist, ist nur zulässig,

wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit

ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei

Tagen gegenüber der Behörde, die das Schriftstück

zugestellt hat, erklärt, daß er zur Annahme nicht

bereit ist; diese Frist beginnt mit der Zustellung zu

laufen und kann nicht verlängert werden.

(3) Ist die Erklärung gemäß Abs. 2 verspätet

oder unzulässig, so ist sie zurückzuweisen; sonst

hat die Behörde zu beurkunden, daß die Zustellung

des fremdsprachigen Schriftstücks mangels

Annahmebereitschaft des Empfängers als nicht

bewirkt anzusehen ist.

ABSCHNITT II

Vornahme der Zustellung

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Die Sendung ist dem Empfänger an der

Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer

Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines

Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger

zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post

oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber

der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme

solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt

werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk

auf der Sendung ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person,

so ist die Sendung einem zur Empfangnahme

befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen

Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung

in deren Kanzlei zuzustellen und darf an

jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters

zugestellt werden; durch Organe der

Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur

an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn

der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post

verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters

wegen ihres Interesses an der Sache

oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich

abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters

durch einen Vermerk auf der Sendung und dem

Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an

sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich

des § 24 rechtswirksam nur zugestellt werden,

wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert

wird.

(6) Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden,

so darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der

Empfänger angetroffen wird.

§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung

und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher

Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der

Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person

oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt

werden, so ist die Sendung dem Leiter der

Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom

Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.

§ 15. (1) Zustellungen an Personen, die den

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte

Kommando vorzunehmen.

(2) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder

auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften

ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando

vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf

Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu

bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung

dem Zusteller beizugeben.

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger

zugestellt werden und ist an der Abgabestelle

ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen

zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der

Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der

Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13

Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person

sein, die an derselben Abgabestelle wie der

Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

des Empfängers ist und die — außer wenn sie

mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt

— zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte

Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte

Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger

dies schriftlich bei der Post verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses

an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen

Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk

auf der Sendung und dem Rückschein von

der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf

nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt,

wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen

Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit

von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom

Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch

wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die

Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle

nicht zugestellt werden und hat der Zusteller

Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder

ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig

an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück

im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen

Postamt, in allen anderen Fällen aber beim

zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde,

wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu

hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger

schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist

in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten

(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der

Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht

möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-,

Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort

der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und

die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die

Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei

Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf

dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung

erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag

dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,

wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder

dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen

Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig

vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte,

doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an

die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der

Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung

behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene

Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im

Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung

beschädigt oder entfernt wurde.

Nachsendung

§ 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig

(§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die

Sendung an eine andere inländische Abgabestelle

nachzusenden, wenn sie

1. durch Organe der Post zugestellt werden soll

und nach den für die Beförderung von Postsendungen

geltenden Vorschriften die Nachsendung

vorgesehen ist;

2. durch Organe der Behörde oder einer

Gemeinde zugestellt werden soll, die neue

Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt

werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich

der Behörde oder der Gemeinde liegt.

(2) Sendungen, deren Nachsendung durch einen

auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen

ist, sind nicht nachzusenden.

Zurückstellung an die Behörde

§ 19. (1) Sendungen, die weder zugestellt werden

können noch nachzusenden sind oder die zwar

durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt

worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.

(2) Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung

zu vermerken.

Verweigerung der Annahme

§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im

gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender

Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen

des im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen

gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der

Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht

möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene

schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als

zugestellt.

(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle

verwehrt, verleugnet der Empfänger seine

Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt

dies als Verweigerung der Annahme.

Zustellung zu eigenen Handen

§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen

zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen

Ersatzempfänger zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch

nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger

schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung

zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden

Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des

Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen

ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten

(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an

der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies

nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-,

Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen

Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen.

Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu

hinterlegen.

Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf

dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein)

zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme

durch Unterfertigung des Zustellnachweises

unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht

der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem

zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die

Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der

Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das

Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger

auf dem Zustellnachweis zu vermerken.

(3) Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die

Behörde zurückzusenden.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer

gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung

ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen

ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim

Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur

Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom

Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der

Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger

durch eine an die angegebene inländische

Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung

oder durch mündliche Mitteilung an Personen,

von denen der Zusteller annehmen kann, daß

sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können,

von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem

ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde

§ 24. Ein bereits versandbereites Schriftstück

kann dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde

gegen eine schriftliche Übernahmebestätigung ausgefolgt

werden.

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle

unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von

Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können,

wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt,

kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist

und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch

Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes

Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen

werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme

des Schriftstückes (§ 24) nicht ein, so gilt,

wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die

Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an

der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen

sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung

in anderer geeigneter Weise ergänzen.

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Dieser Abschnitt gilt sinngemäß auch

für Zustellungen ohne Zustellnachweis, die durch

Organe der Behörde oder der Gemeinde vorgenommen

werden. Das zuzustellende Schriftstück

gilt als zugestellt, wenn es in den für die Abgabestelle

bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)

eingelegt oder an der Abgabestelle

zurückgelassen wurde.

(2) Zustellungen im Sinne des Abs. 1 gelten als

mit dem dritten Werktag nach der Übergabe an die

Gemeinde oder den behördlichen Zusteller bewirkt,

es sei denn, es wäre behauptet, die Zustellung sei

nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen

worden. Im Zweifel obliegt es der Behörde,

die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung

nachzuweisen. War der Empfänger oder dessen

Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 im Zeitpunkt der

Zustellung vorübergehend von der Abgabestelle

abwesend, so wird die Zustellung erst mit dem der

Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Zustellformulare

§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung

die Formulare für Zustellvorgänge festzulegen.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März

1983 in Kraft.

(2) Soweit in Verfahrensvorschriften auf Bestimmungen

über Angelegenheiten des Zustellwesens

hingewiesen ist, die in diesem Bundesgesetz geregelt

sind, sind sie als Hinweis auf die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verstehen.

(3) Der § 59 Abs. 5 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, bleibt unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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