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200_1981 AT

200. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979,

wird verordnet

Artikel I

Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.

Nr. 522/1979, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 509/1980 wird wie folgt geändert

In § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu

lauten

„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige

Nutzung 1068 S je Jahr und

b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum

oder Einräumung des Wohnungseigentums

1344 S zuzüglich Umsatzsteuer je

Jahr beträgt,".

Artikel II

Gemeinnützige Bauvereinigungen können zur

Deckung der Verwaltungskosten, die seit 1. April

1981 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im

erhöhten Ausmaß angefallen sind, einen Pauschalbetrag

in Rechnung stellen. Dieser Pauschalbetrag

ist im Sinne des § 9 Abs. 1 zu berechnen, wobei

in den Fällen der lit. a 8 S je Monat und in den

Fällen der lit. b 10 S je Monat der Berechnung

zugrunde zu legen sind.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

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