200. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979,
wird verordnet
Artikel I
Die Entgeltsrichtlinienverordnung, BGBl.
Nr. 522/1979, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 509/1980 wird wie folgt geändert
In § 9 Abs. 1 Z 1 haben die lit. a und b zu
lauten
„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige
Nutzung 1068 S je Jahr und
b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum
oder Einräumung des Wohnungseigentums
1344 S zuzüglich Umsatzsteuer je
Jahr beträgt,".
Artikel II
Gemeinnützige Bauvereinigungen können zur
Deckung der Verwaltungskosten, die seit 1. April
1981 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im
erhöhten Ausmaß angefallen sind, einen Pauschalbetrag
in Rechnung stellen. Dieser Pauschalbetrag
ist im Sinne des § 9 Abs. 1 zu berechnen, wobei
in den Fällen der lit. a 8 S je Monat und in den
Fällen der lit. b 10 S je Monat der Berechnung
zugrunde zu legen sind.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.