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200_1980 AT

200. Verordnung: Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße und über eine Änderung des

Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979,

wird verordnet

§ 1. An Kraftfahrzeugen und Anhängern, die

zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt

sind oder mit denen solche Güter befördert

werden, dürfen nachgeschnittene Reifen (§ 4

Abs. 6 KDV 1967, BGBl. Nr. 399) nicht verwendet

oder als Bereifung von vorgeschriebenen

Ersatzrädern mitgeführt werden.

§ 2. Im § 1 angeführte Kraftfahrzeuge, bei

denen die höchste zulässige Achslast einer Achse

mit lenkbaren Rädern 4500 kg oder die Summe

der höchsten zulässigen Achslasten mehrerer

Achsen mit lenkbaren Rädern 5000 kg überschreitet,

müssen mit einer Lenkvorrichtung mit

Lenkhilfe (§ 6 Abs. 4 KDV 1967) ausgerüstet

sein.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980

in Kraft.

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