200. Verordnung: Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979,
wird verordnet
§ 1. An Kraftfahrzeugen und Anhängern, die
zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt
sind oder mit denen solche Güter befördert
werden, dürfen nachgeschnittene Reifen (§ 4
Abs. 6 KDV 1967, BGBl. Nr. 399) nicht verwendet
oder als Bereifung von vorgeschriebenen
Ersatzrädern mitgeführt werden.
§ 2. Im § 1 angeführte Kraftfahrzeuge, bei
denen die höchste zulässige Achslast einer Achse
mit lenkbaren Rädern 4500 kg oder die Summe
der höchsten zulässigen Achslasten mehrerer
Achsen mit lenkbaren Rädern 5000 kg überschreitet,
müssen mit einer Lenkvorrichtung mit
Lenkhilfe (§ 6 Abs. 4 KDV 1967) ausgerüstet
sein.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980
in Kraft.