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200_1978 AT

200. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 75

Glattjoch Straße wird im Bereich der Gemeinde

Donnersbachwald wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 14,950, rückt von der bestehenden Trasse

nach Westen ab, überbrückt den Donnersbach

und bindet bei km 15,680 wieder in die bestehende

Trasse ein, folgt derselben bis km 15,780,

rückt neuerlich von der alten Trasse nach Westen

ab und endet bei km 16,180.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Donnersbachwald aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 75/1;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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