200. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 75
Glattjoch Straße wird im Bereich der Gemeinde
Donnersbachwald wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 14,950, rückt von der bestehenden Trasse
nach Westen ab, überbrückt den Donnersbach
und bindet bei km 15,680 wieder in die bestehende
Trasse ein, folgt derselben bis km 15,780,
rückt neuerlich von der alten Trasse nach Westen
ab und endet bei km 16,180.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Donnersbachwald aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 75/1;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.