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200_1977 AT

200. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie der Mineralquellenbetriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie der Mineralquellenbetriebe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den

gemäß § 6 Abs. 1 2. 3 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Fachverbandes der Heilbade-,

Kur- und Krankenanstalten sowie der

Mineralquellenbetriebe in Entsprechung eines

gemeinsamen Antrages dieses Fachverbandes und

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

Handel, Transport, Verkehr, ein

Kontingent in Höhe von insgesamt 900 für die

Beschäftigung von Ausländern als Pflegepersonal,

Hilfskräfte, Hausarbeiter(innen) und Küchengehilfen

(Küchengehilfinnen) festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird

unter Festsetzung einer Bundesreserve von 125

auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 10

Kärnten 30

Niederösterreich 60

Oberösterreich 50

Salzburg 75

Steiermark 40

Tirol 30

Vorarlberg 30

Wien 450

Bundesreserve 125.

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach

Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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