200. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten sowie der Mineralquellenbetriebe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den
gemäß § 6 Abs. 1 2. 3 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Fachverbandes der Heilbade-,
Kur- und Krankenanstalten sowie der
Mineralquellenbetriebe in Entsprechung eines
gemeinsamen Antrages dieses Fachverbandes und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
Handel, Transport, Verkehr, ein
Kontingent in Höhe von insgesamt 900 für die
Beschäftigung von Ausländern als Pflegepersonal,
Hilfskräfte, Hausarbeiter(innen) und Küchengehilfen
(Küchengehilfinnen) festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird
unter Festsetzung einer Bundesreserve von 125
auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 10
Kärnten 30
Niederösterreich 60
Oberösterreich 50
Salzburg 75
Steiermark 40
Tirol 30
Vorarlberg 30
Wien 450
Bundesreserve 125.
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach
Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.