200. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Payerbach und Gloggnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27
Höllental Straße wird im Bereich der Gemeinden-
Payerbach und Gloggnitz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 31,680, folgt bis etwa km 32,150 der
bestehenden Trasse, schwenkt im weiteren über
den Werkskanal in südöstlicher Richtung ab und
verläuft unter teilweiser Mitbenützung der
Flächen des vorhandenen Schwarzaflusses etwa
parallel zum Werkskanal, wobei zwischen der
neuen Trasse und dem bestehenden Werkskanal
der neu regulierte Schwarzafluß zu liegen kommt.
Bei etwa km 34,0 endet die Parallellage zum
Werkskanal und folgt die neu herzustellende
Straßentrasse im weiteren dem zu regulierenden
Schwarzafluß, wobei im Bereich der Papierfabrik
Schlöglmühl die Trasse unmittelbar südlich des
bereits regulierten Flusses zu liegen kommt. Bei
etwa km 35,6 bindet die neue Trasse in die bestehende
Trasse ein und folgt dieser bis
km 35,718.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Payerbach
und Gloggnitz aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 27/120-74; Maßstab 1 : 2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.