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200_1976 AT

200. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Payerbach und Gloggnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Payerbach und Gloggnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 27

Höllental Straße wird im Bereich der Gemeinden-

Payerbach und Gloggnitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 31,680, folgt bis etwa km 32,150 der

bestehenden Trasse, schwenkt im weiteren über

den Werkskanal in südöstlicher Richtung ab und

verläuft unter teilweiser Mitbenützung der

Flächen des vorhandenen Schwarzaflusses etwa

parallel zum Werkskanal, wobei zwischen der

neuen Trasse und dem bestehenden Werkskanal

der neu regulierte Schwarzafluß zu liegen kommt.

Bei etwa km 34,0 endet die Parallellage zum

Werkskanal und folgt die neu herzustellende

Straßentrasse im weiteren dem zu regulierenden

Schwarzafluß, wobei im Bereich der Papierfabrik

Schlöglmühl die Trasse unmittelbar südlich des

bereits regulierten Flusses zu liegen kommt. Bei

etwa km 35,6 bindet die neue Trasse in die bestehende

Trasse ein und folgt dieser bis

km 35,718.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Payerbach

und Gloggnitz aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 27/120-74; Maßstab 1 : 2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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