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200. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1972

Mit der Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 14. Juni 1972 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

1. Die Lohntafel (Anlage zur SalinenarbeiterLohnordnung

1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971,

BGBl. Nr. 451) hat zu lauten

2. Die in Ziffer 1 enthaltenen Lohnsätze sind

auf Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1972 erbracht werden. Vor dem 1. Juli

1972 geleistete Dienste sind nach der Lohntafel in

der Fassung der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung

1971, BGBl. Nr. 451, abzugelten.

Artikel II

Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter für

die Zeit ab 1. Juli 1972 ist ferner § 3 der Teuerungszulagenverordnung

1972, BGBl. Nr. 188,

sinngemäß anzuwenden.

Artikel III

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung des Artikels IV

der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1970, BGBl.

Nr. 221, und des Artikels IV der 1. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1971, BGBl. Nr. 222, wird

wie folgt geändert

1. § 51 lit. b hat zu lauten

„b) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage der

Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1963 in

den Ruhestand versetzt wurden und

1. nach dem Lohnschema H/II bemessen

wurde, ist nach dem Lohnschema der

Facharbeiter (I),

2. nach dem Lohnschema H/I bemessen

wurde, ist nach dem Lohnschema der

qualifizierten Arbeiter (II),

3. nach dem Lohnschema NH/II bemessen

wurde, ist nach dem Löhnschema der

angelernten Arbeiter (III) und

4. nach dem Lohnschema NH/I oder nach

dem Frauenschema (F) bemessen wurde,

ist nach dem Lohnschema der Hilfsarbeiter

und Reinigungsfrauen (IV)

zu bemessen. Das Entsprechende gilt für

Hinterbliebene nach Arbeitern, die vor dem

1. Jänner 1963 in den Ruhestand versetzt

wurden oder vor dem 1. Jänner 1963 im

Dienststand verstorben sind".

2. § 51 lit. e wird aufgehoben.

Artikel IV

Die nach § 51 lit. b der Salinenarbeiter-Pensionsordnung

1967 in der Fassung des Artikels III

zu errechnenden Pensionsleistungen gebühren

ab 1. Juli 1972 im Ausmaß von 96 v. H.,

ab 1. Juli 1973 im Ausmaß von 98 v. H. und

ab 1. Juli 1974 im Ausmaß von 100 v. H.

Artikel V

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV treten

mit 1. Juli 1972 in Kraft.

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