200. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. Juni 1972 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
1. Die Lohntafel (Anlage zur SalinenarbeiterLohnordnung
1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung
der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971,
BGBl. Nr. 451) hat zu lauten
2. Die in Ziffer 1 enthaltenen Lohnsätze sind
auf Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1972 erbracht werden. Vor dem 1. Juli
1972 geleistete Dienste sind nach der Lohntafel in
der Fassung der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung
1971, BGBl. Nr. 451, abzugelten.
Artikel II
Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter für
die Zeit ab 1. Juli 1972 ist ferner § 3 der Teuerungszulagenverordnung
1972, BGBl. Nr. 188,
sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung des Artikels IV
der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1970, BGBl.
Nr. 221, und des Artikels IV der 1. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1971, BGBl. Nr. 222, wird
wie folgt geändert
1. § 51 lit. b hat zu lauten
„b) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage der
Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1963 in
den Ruhestand versetzt wurden und
1. nach dem Lohnschema H/II bemessen
wurde, ist nach dem Lohnschema der
Facharbeiter (I),
2. nach dem Lohnschema H/I bemessen
wurde, ist nach dem Lohnschema der
qualifizierten Arbeiter (II),
3. nach dem Lohnschema NH/II bemessen
wurde, ist nach dem Löhnschema der
angelernten Arbeiter (III) und
4. nach dem Lohnschema NH/I oder nach
dem Frauenschema (F) bemessen wurde,
ist nach dem Lohnschema der Hilfsarbeiter
und Reinigungsfrauen (IV)
zu bemessen. Das Entsprechende gilt für
Hinterbliebene nach Arbeitern, die vor dem
1. Jänner 1963 in den Ruhestand versetzt
wurden oder vor dem 1. Jänner 1963 im
Dienststand verstorben sind".
2. § 51 lit. e wird aufgehoben.
Artikel IV
Die nach § 51 lit. b der Salinenarbeiter-Pensionsordnung
1967 in der Fassung des Artikels III
zu errechnenden Pensionsleistungen gebühren
ab 1. Juli 1972 im Ausmaß von 96 v. H.,
ab 1. Juli 1973 im Ausmaß von 98 v. H. und
ab 1. Juli 1974 im Ausmaß von 100 v. H.
Artikel V
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV treten
mit 1. Juli 1972 in Kraft.