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200_1971 AT

200. Kundmachung: Ermittlung der Richtzahl für das Kalenderjahr 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Kundmachung: Ermittlung der Richtzahl für das Kalenderjahr 1972

Gemäß § 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in

der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird kundgemacht

Die auf Grund des § 108 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Richtzahl

für das Kalenderjahr 1972 beträgt 1,074.

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