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200_1969 AT

200. Bundesgesetz: 1. Pensionsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Bundesgesetz: 1. Pensionsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, wird

abgeändert wie folgt

1. Der § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens

aus dem Dienststand in der durch

Vorrückung und Zeitvorrückung erreichbaren

höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der

Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der

Dienstalterszulage beziehungsweise der erhöhten

Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so

zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits

Anspruch auf die Dienstalteiszulage beziehungsweise

auf die erhöhte Dienstalterszulage

gehabt hätte."

2. Im § 12 Abs. 1 ist nach dem auf das Wort

„Exekutivdienstzulage" folgenden Beistrich das

Wort „Omnibuslenkerzulage" einzufügen und

darnach ein Beistrich zu setzen.

3. Im § 17 Abs. 2 hat im ersten und im letzten

Satz an die Stelle des Ausdruckes „25. Lebensjahr"

der Ausdruck „26. Lebensjahr" zu treten.

Artikel II

Ist ein Beamter des Mittleren Verkehrsdienstes

innerhalb des Zeitraumes vom 1. Februar 1956

bis 30. September 1968 ständig als Omnibuslenker

verwendet worden und ist er nicht vor

dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus

dem Dienststand ausgeschieden, dann ist die Zeit

dieser Verwendung bei der Beurteilung des Anspruches

auf Ruhegenußzulage (§ 12 PG. 1965)

beziehungsweise auf Versorgungsgenußzulage

(§ 22 PG. 1965) einer Zeit des Anspruches auf

Omnibuslenkerzulage gleichzuhalten.

Artikel III

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1 am 1. Jänner 1966,

2. Art. I Z. 2 und Art. II am 1. Oktober 1968,

3. Art. I Z. 3 am 1. September 1969.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten,

jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,

der zuständige Bundesminister betraut.

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