200. Bundesgesetz: 1. Pensionsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, wird
abgeändert wie folgt
1. Der § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Dienststand in der durch
Vorrückung und Zeitvorrückung erreichbaren
höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der
Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der
Dienstalterszulage beziehungsweise der erhöhten
Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so
zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits
Anspruch auf die Dienstalteiszulage beziehungsweise
auf die erhöhte Dienstalterszulage
gehabt hätte."
2. Im § 12 Abs. 1 ist nach dem auf das Wort
„Exekutivdienstzulage" folgenden Beistrich das
Wort „Omnibuslenkerzulage" einzufügen und
darnach ein Beistrich zu setzen.
3. Im § 17 Abs. 2 hat im ersten und im letzten
Satz an die Stelle des Ausdruckes „25. Lebensjahr"
der Ausdruck „26. Lebensjahr" zu treten.
Artikel II
Ist ein Beamter des Mittleren Verkehrsdienstes
innerhalb des Zeitraumes vom 1. Februar 1956
bis 30. September 1968 ständig als Omnibuslenker
verwendet worden und ist er nicht vor
dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus
dem Dienststand ausgeschieden, dann ist die Zeit
dieser Verwendung bei der Beurteilung des Anspruches
auf Ruhegenußzulage (§ 12 PG. 1965)
beziehungsweise auf Versorgungsgenußzulage
(§ 22 PG. 1965) einer Zeit des Anspruches auf
Omnibuslenkerzulage gleichzuhalten.
Artikel III
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1 am 1. Jänner 1966,
2. Art. I Z. 2 und Art. II am 1. Oktober 1968,
3. Art. I Z. 3 am 1. September 1969.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten,
jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,
der zuständige Bundesminister betraut.