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200_1968 AT

200. Verordnung: Anzahl der vom Dienst befreiten Personalvertreter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Anzahl der vom Dienst befreiten Personalvertreter

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967,

wird verordnet

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse

können von der zuständigen Zentralstelle über

die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

genannten Zahlen hinaus Bedienstete

unter Fortzahlung der laufenden Bezüge

mit Ausnahme von Entschädigungen für solche

Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung

in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt

werden

1. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten des Gendarmeriedienstes bis zu

sechs Bedienstete,

2. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten des Sicherheitswachdienstes bis zu

vier Bedienstete,

3. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten sonstiger Dienstzweige beim Bundesministerium

für Finanzen bis zu drei Bedienstete,

4. im Bereich des Zentralausschusses beim

Bundesministerium für Landesverteidigung bis

zu drei Bedienstete.

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