200. Verordnung: Anzahl der vom Dienst befreiten Personalvertreter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967,
wird verordnet
In den Bereichen folgender Zentralausschüsse
können von der zuständigen Zentralstelle über
die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
genannten Zahlen hinaus Bedienstete
unter Fortzahlung der laufenden Bezüge
mit Ausnahme von Entschädigungen für solche
Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung
in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt
werden
1. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten des Gendarmeriedienstes bis zu
sechs Bedienstete,
2. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten des Sicherheitswachdienstes bis zu
vier Bedienstete,
3. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten sonstiger Dienstzweige beim Bundesministerium
für Finanzen bis zu drei Bedienstete,
4. im Bereich des Zentralausschusses beim
Bundesministerium für Landesverteidigung bis
zu drei Bedienstete.