200. Bundesgesetz: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I
Umfang der Versicherung
Versicherungspflicht
in der Kranken- und Unfallversicherung
§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung
sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den
§§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert
1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, einem Bundesland, einem
Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden
Dienstnehmer;
2. die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von
einer der in Z. 1 angeführten Körperschaften
verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des
Dorotheums, alle diese, wenn
a) sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in
einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis
oder im Vorbereitungsdienst
für ein unkündbares privatrechtliches
Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung
der vorgeschriebenen Voraussetzungen den
Anspruch auf Übernahme in das unkündbare
Dienstverhältnis begründet, und
b) ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe(Versorgungs)bezüge —
im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens
mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht;
3. die Dienstnehmer der Bundestheater, auf
deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,
BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet;
4. die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres
Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank
ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte
auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung
(Pension) zustehen;
5. die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter;
6. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter;
7. solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz im
Inland haben,
a) Personen, die auf Grund eines der in Z. 1
bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen
Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen
Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder
einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen
des Pensionsgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 340/1965, oder gleichartiger
Bestimmungen erhalten,
b) Personen, die von einem der in Z. 1 bis 5
genannten Dienstgeber einen außerordentlichen
Versorgungsgenuß beziehen;
8. die Mitglieder des Nationalrates und des
Bundesrates;
9. der Bundespräsident, die Mitglieder der
Bundesregierung, die Staatssekretäre und der
Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes;
10. die Mitglieder der Landtage und der
Landesregierungen;
11. der Präsident, der Vizepräsident und die
übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
12. Personen, die auf Grund einer der in Z. 8
bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)
bezug, eine laufende Zuwendung oder
nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen
Versorgungsgenuß beziehen, solange
sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland
haben.
(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei
den in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen auf
ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten
Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11
genannten Personen auf die Tätigkeiten, die sie
auf Grund der dort bezeichneten Funktionen
ausüben.
(3) Durch das Ruhen der in Abs. 1 Z. 7 angeführten
Pensionsleistungen wird die Versicherung
in der Krankenversicherung nicht berührt.
(4) Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten
Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten.
Als Grenzort gilt ein im Ausland
gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der
österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als
zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind —
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 —
ausgenommen
1. Personen, die auf Grund der Vorschriften
a) der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955,
bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen oder
b) der §§ 479 a bis 479 e des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe
in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind;
2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch
auf Leistungen zusteht, die den
Leistungen der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern
dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten
Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten
Funktionen oder auf einem Anspruch auf
eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12
bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit
ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche
auf einer landesgesetzlichen Regelung
über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls
entscheidet das Bundesministerium für soziale
Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die
Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen
Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen
sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls
gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber
einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen
bestehen
Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und
Bediensteten der Stadt Wien,
Betriebskrankenkasse der österreichischen
Salinen,
Krankenfürsorgeanstalt der pragmatisierten
Bediensteten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorgeanstalt der Gemeindeangestellten
von Bad Vöslau,
Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt
Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindeangestellte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische
Landesangestellte,
Lehrerkrankenfürsorge für Oberösterreich,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten des
Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt
Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der
Landeshauptstadt Graz,
Hilfsfonds der Stadtgemeinde Mürzzuschlag,
Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten der
Stadtgemeinde Villach,
Krankenhilfe der Beamten und Angestellten der
Stadt Salzburg,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der
Stadtgemeinde Innsbruck,
Lehrerkrankenkasse in Innsbruck,
Krankenfürsorgeanstalt der Tiroler Landesbeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten der
Landeshauptstadt Bregenz;
3. die zeitverpflichteten Soldaten des Bundesheeres
im Sinne des § 10 des Wehrgesetzes;
4. die. Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern
der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter;
5. die in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten
Personen, sofern sie nach anderer gesetzlicher
Bestimmung in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes
Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang
mit einem solchen Dienstverhältnis
gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1
Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung
des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
Ausnahmen von der Unfallversicherung
§ 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen
1. Dienstnehmer, die auf Grund der die Unfallversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Beschäftigung der Pflichtversicherung
in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz unterliegen,
für die Dauer dieser Versicherung;
2. Personen, denen bei einem Dienstunfall oder
einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen
zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung
nach diesem Bundesgesetz mindestens
gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf
einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse
oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen
beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen,
wenn die Leistungsansprüche auf einer
landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge
beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung über die
Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche
mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis
nach Billigkeit zu veranschlagen sind.
3. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung
der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten
Art haben.
Einbeziehung im Verordnungsweg
§ 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung, auf die die in § 1 Abs. 1
Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen
zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund
nach § 2 Abs. 1 Z. 2 beziehungsweise nach § 3 Z. 2
gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung durch
Verordnung in die Kranken- beziehungsweise
Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht
öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der
Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der
Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung in die Krankenversicherung
sind auch diejenigen Personen versichert,
die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses
von dieser gesetzlichen beruflichen
Vertretung Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten,
sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland
haben.
Beginn der Versicherung
§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig
von der Erstattung der Anmeldung,
1. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten
Versicherten, sofern sich nach Abs. 2
nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme
in das Dienstverhältnis;
2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 5 genannten Versicherten
mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;
3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten
Versicherten mit dem Tag des Entstehens des
Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen;
4. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11
genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit
der Bestellung;
5. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen
Versicherten mit dem Tag der Aufnahme
in das Dienstverhältnis beziehungsweise
mit dem Tag des Entstehens des Anspruches
auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit
dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung.
(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis im Anschluß an eine Pflichtversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
wird hinsichtlich der Kranken-
und Unfallversicherung mit dem Tag des
Dienstantrittes wirksam.
(3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes
nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem
Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge,
der das Ruhen der Krankenversicherung bewirkt
(§ 7), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall
des Ausnahme (Ruhens)grundes folgenden Tag.
Ende der Versicherung
§ 6. (1) Die Versicherung endet
1. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten
Versicherten mit dem Tag der Beendigung des
die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses;
2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten
Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates,
für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen
ausgezahlt werden;
3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11
genannten Versicherten, sofern im Abs. 3 nichts
anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die
Versicherung begründenden Tätigkeit;
4. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen
Versicherten mit dem Tag der Beendigung
des Dienstverhältnisses beziehungsweise
mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den
letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt
wird.
(2) Die Unfallversicherung endet bei den
in § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Versicherten
überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens
der Versetzung oder des Übertrittes in den
Ruhestand.
(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten
Versicherten bleibt die Versicherung auch nach
Beendigung der die Versicherung begründenden
Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die
auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung
weiter gewährt wird.
Ruhen der Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Krankenversicherung ruht während
des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge
(Karenzurlaub).
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 tritt nicht ein,
1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates
nicht überschreitet;
2. während des Karenzurlaubes aus Anlaß
der Mutterschaft, sofern Anspruch auf Ersatzleistung
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/
1961 oder gleichartigen Bestimmungen besteht
oder die Versicherte in einer Heil- und Pflegeanstalt
untergebracht ist;
3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung
der Krankenversicherung innerhalb von drei
Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem
sonst das Ruhen eintreten würde.
Formalversicherung
§ 8. (1) Hat die Versicherungsanstalt bei einer
nicht der Versicherung unterliegenden Person
auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten,
nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den
Bestand der Versicherung als gegeben angesehen
und für den vermeintlich Versicherten sechs
Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet
angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt,
für den erstmals die Beiträge entrichtet
worden sind, eine Formalversicherung.
(2) Die Formalversicherung endet mit dem
Ablauf des Tages, an dem die Versicherungsanstalt
den vermeintlich Versicherten aus der
Versicherung ausscheidet.
(3) Die Formalversicherung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende
Versicherung.
ABSCHNITT II
Versicherungsträger
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
§ 9. (1) Träger der Kranken- und Unfallversicherung
nach diesem Bundesgesetz für das
gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter mit dem Sitz in
Wien.
(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
gehört dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger an.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt
nach Maßgabe der jeweils hiefür
geltenden Vorschriften berechtigt, Krankenhäuser,
Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und
Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der
Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser,
Unfallstationen und Sonderstationen zur beruflichen
Wiederherstellung und Berufsfürsorge zu
errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich
an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die der
Krankenbehandlung dienenden Einrichtungen
dürfen jedoch nur von den Krankenversicherten
und deren Angehörigen in Anspruch genommen
werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien
oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn
der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen
Behörde festgestellt ist.
Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt
§ 10. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist
berechtigt, das Wappen der Republik Österreich
in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu
führen.
(2) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsanstalt
ist das sachlich zuständige
Gericht ihres Sitzes.
ABSCHNITT III
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung durch die Dienstgeber
§ 11. Die Dienstgeber (§ 13) haben jeden von
ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung
Versicherten binnen einer Woche
nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt
anzumelden und binnen einer Woche
nach dem Ende der Versicherung bei dieser
abzumelden.
Meldung von Änderungen
§ 12. (1) Die Dienstgeber (§ 13) haben während
des Bestandes der Versicherung jede für diese
bedeutsame Änderung im Dienstverhältnis, wie
Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung
und Wiedereintritt des Gehaltsanspruches, Antritt
und Dauer eines Urlaubes, gegen Einstellung
der Bezüge binnen einer Woche der Versicherungsanstalt
zu melden.
(2) Die Versicherungsanstalt kann mit dem
Dienstgeber (§ 13) ein schriftliches Übereinkommen
treffen, wonach er an Stelle der in Abs. 1
vorgeschriebenen Meldungen Listen an den
Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Kalendermonates
vorlegt. Die Versicherungsanstalt kann
für diese Listen Vordrucke auflegen.
Dienstgeber
§ 13. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses
Bundesgesetzes gilt
1. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Versicherten
die Körperschaft, die den Bediensteten
angestellt hat;
2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 genannten
Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten
den Dienstvertrag abgeschlossen hat;
3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten
der Bund;
4. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten
Versicherten die Körperschaft beziehungsweise
die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen
gewährt;
5. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen
Versicherten die Einrichtung, die
mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen
hat, beziehungsweise die Einrichtung,
die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt.
(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten
hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten
Versicherten der Bund beziehungsweise
das Land, dessen Landtag oder Landesregierung
der Versicherte angehört, zu erfüllen.
Meldung über die Bezieher von Pensionsleistungen
§ 14. Die Dienstgeber (§ 13) haben die für
den Beginn und das Ende der Krankenversicherung
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 maßgebenden
Umstände sowie jede für diese Versicherung
bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt
bekanntzugeben.
Meldung der Leistungsempfänger
§ 15. Die Leistungsempfänger sind verpflichtet,
jede Änderung in den für den Fortbestand
ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen
sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes
binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt
zu melden.
Auskunftspflicht der meldepflichtigen
Stellen
§ 16. Die Dienstgeber (§ 13) haben der Versicherungsanstalt
über alle für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände auf Anfrage
längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen
Bediensteten der Versicherungsanstalt während
der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und
Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren,
die für das Versicherungsverhältnis von
Bedeutung sind.
Auskunftspflicht der Versicherten und
der Leistungsempfänger
§ 17. Die Versicherten sowie die Leistungsempfänger
sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt
über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden
Umstände längstens binnen zwei Wochen
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und
auf Verlangen der Versicherungsanstalt die
Richtigkeit der Auskunft nachzuweisen.
ABSCHNITT IV
Aufbringung der Mittel
1. UNTERABSCHNITT
Mittel der Krankenversicherung
Beitragspflicht
§ 18. Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
in der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch
sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
aufgebracht.
Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der
allgemeinen Beiträge ist
1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten
Versicherten
a) das Gehalt oder der sonstige monatliche
Bezug,
b) die Haushaltszulage,
c) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
d) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage
zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,
e) allfällige Teuerungszulagen;
2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 7 genannten Versicherten
die dort bezeichneten Pensionsleistungen
— ausgenommen die Hilflosenzulage oder
gleichartige Zulagen;
3. für die in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten
Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende
Teil der Entschädigung, die auf Grund
der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift
gebührt;
4. für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten
die dort bezeichneten Leistungen.
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen
Versicherten gelten, soweit es sich
um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 1, soweit es sich um Empfänger
von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 2 entsprechend.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in
Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage
ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge
bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 die
letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene
Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1,
in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 der doppelte
Betrag der monatlichen Ersatzleistung, auf die
Anspruch besteht oder bestehen würde.
(5) Die Beitragsgrundlage beträgt monatlich
mindestens 1000 S (Mindestbeitragsgrundlage),
höchstens 4800 S (Höchstbeitragsgrundlage).
Allgemeine Beiträge
§ 20. Als allgemeiner Beitrag ist ein durch die
Satzung der Versicherungsanstalt festzusetzender
einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage
(§ 19), höchstens 4.4 v. H., zu leisten.
Sonderbeiträge
§ 21. Von den Sonderzahlungen, das sind
Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als
Kalendermonaten gewährt werden, wie zum
Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts-
oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder
Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung
des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz
wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu
leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr
fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag
der Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5)
zu berücksichtigen.
Aufteilung der Beitragslast
§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 und 21 festgesetzten
Beiträgen entfallen je die Hälfte auf den
Versicherten und den Dienstgeber (§ 13).
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 sind
die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in
den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 zur Gänze vom
Dienstgeber zu tragen.
(3) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung
von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung
(§ 70) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen
in der Höhe von 0,4 v. H. der Beitragsgrundlage
(§ 19) beziehungsweise der Sonderzahlungen zu
entrichten.
(4) Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
heranzuziehenden Bezüge (§ 19)
im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage,
so hat der Dienstgeber den Beitrag,
der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den
Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage
entfallt, zur Gänze allein zu
tragen.
(5) Bei der Berechnung der auf die Versicherten
und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile
sind Beträge von 5 und mehr Groschen auf
10 Groschen aufzurunden, Beträge unter
5 Groschen fallenzulassen. Das gleiche gilt für
die Zuschläge des Dienstgebers nach Abs. 3.
Einzahlung der Beiträge
§ 23. Die Versicherungsbeiträge samt den
Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem
bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines
jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge
samt den Zuschlägen des Dienstgebers
binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonder-J
Zahlungen. Nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge
und Zuschläge sind mit 2 v. H. über der jeweiligen
Rate der Oesterreichischen Nationalbank
für den Wechseleskompte zu verzinsen.
Abzug des Versichertenbeitrages
§ 24. Der auf den Versicherten entfallende
Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von
den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Soweit
die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege
nicht eingebracht werden können, belasten sie
den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung
der Beiträge ohne Verschulden des
Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer
Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen
werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen.
2. UNTERABSCHNITT
Mittel der Unfallversicherung
Beiträge
§ 25. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
der Unfallversicherung werden, soweit
sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt
sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.
(2) Die für ein Kalenderjahr erforderlichen
Beiträge sind auf der Grundlage der Summe
der Gehälter (der sonstigen monatlichen Bezüge)
einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen)
Zulagen, der Zulagen, die Anspruch
auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension)
begründen, und allfälliger Teuerungszulagen zu
bemessen, welche die Versicherten für ihre
Tätigkeit bei den einzelnen Dienstgebern in
diesem Kalenderjahr bezogen haben. Der Beitragsbemessung
sind weiters die Entschädigungen
zugrunde zu legen, die den in § 1 Abs. 1 Z. 8
bis 11 genannten Versicherten gebühren. Die
Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der
Summe der Gehälter außer Ansatz zu lassen.
(3) Auf die Beiträge nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt,
beginnend vom 1. Jänner 1968
an, allmonatlich im voraus Vorschüsse in der
Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen
Jahresbeitrages einzuheben. Die Vorschüsse
werden mit dem Ersten des Kalendermonates
fällig.
(4) Die Versicherungsanstalt kann in der
Satzung für bestimmte Dienstgeber für die
Einhebung der Vorschüsse einen längeren Zeitraum
als nach Abs. 3 festsetzen, wenn dies unter
Bedachtnahme auf die geringe Zahl der Versicherten
und die Höhe der Beiträge zweckmäßig
ist.
(5) Nicht rechtzeitig entrichtete Vorschüsse
sind mit 2 v. H. über der jeweiligen Rate der
Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte
zu verzinsen.
(6) Als Grundlage für die Aufteilung der
allgemeinen Vorschüsse auf die einzelnen Dienstgeber
hat die in dem zweitvorangegangenen
Kalenderjahr für die Bemessung des Versicherungsbeitrages
maßgebend gewesene Summe
der Gehälter im Sinne des Abs. 2 der Versicherten
der einzelnen Dienstgeber zu dienen.
(7) Nach Erstellung des Rechnungsabschlusses
für das abgelaufene Kalenderjahr hat der Hauptvorstand
die endgültige Feststellung des Versicherungsbeitrages
vorzunehmen, der auf jeden
einzelnen Dienstgeber für das abgelaufene
Kalenderjahr entfallt. Die für das abgelaufene
Kalenderjahr eingehobenen Vorschüsse sind bis
zum 30. September des diesem folgenden Kalenderjahres
abzurechnen.
(8) Für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten
Versicherungsvertreter hat die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter einen Beitrag in
der Höhe von 50 S jährlich zu entrichten. Den
Beitrag trägt die Versicherungsanstalt zur Gänze.
Bildung einer Rücklage
§ 26. Zur Sicherstellung der finanziellen
Gebarung der Unfallversicherung hat die Versicherungsanstalt
eine allgemeine Rücklage im
Betrage eines Viertels der Aufwendungen für
die Unfallversicherung im jeweils abgelaufenen
Kalenderjahr anzusammeln. Ist am Ende des
abgelaufenen Kalenderjahres eine Rücklage in
diesem Ausmaß nicht angesammelt, so ist zur
Bildung und Auffüllung dieser Rücklage ein
Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von
25 v. H. einzuheben.
3. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
§ 27. Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung
dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen
oder zulässigen Zwecke verwendet
werden.
Unterstützungsfonds
§ 28. (1) Die Versicherungsanstalt kann einen
Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe
der hiefür vom Hauptvorstand im Einvernehmen
mit dem Uberwachungs>ausschuß zu
erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 146
Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 29. (1) Dem Unterstützungsfonds können im
Bereich der Krankenversicherung
1. bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr
in dieser Versicherung erzielten Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen
an Beiträgen aus der Krankenversicherung
in diesem Geschäftsjahr oder
2. bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Beiträgen
aus der Krankenversicherung in diesem Geschäftsjahr
überwiesen werden.
(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen
nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds
am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres
den Betrag von 5 v. T. der Beitragseinnahmen
in der Krankenversicherung nicht
übersteigen.
(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann
die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung
des Unterstützungsfonds einen Zuschlag
zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu
2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe
des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H.
der Beitragseinnahmen des zweitvorangegangenen
Geschäftsjahres nicht übersteigen.
ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
§ 30. Für die Befreiung von Abgaben gelten
die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Entstehen der Leistungsansprüche
§ 31. Die Ansprüche auf die Leistungen nach
diesem Bundesgesetz entstehen in dem Zeitpunkt,
in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt werden.
Anfall der Leistungen
§ 32. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
fallen die sich aus den Leistungsansprüchen
ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des
Anspruches (§ 31) an.
(2) Nach dem Tode des Empfängers einer
Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit
dem Beginn des Kalendermonates an, der auf
den Tod des Rentenempfängers folgt.
Verschollenheit
§ 33. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen
gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger
als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten
darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch
gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den
Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem
Fortleben begründet werden. Als verschollen
gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen
nicht zweifelhaft ist.
(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen,
den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich
nicht überlebt hat, spätestens der
erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen
keine Nachricht im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt
ist.
(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren
als Zeitpunkt des Todes ein
früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende
Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im
gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt
als Todestag.
Verwirkung des Leistungsanspruches aus
der Unfallversicherung
§ 34. (1) Versicherten, die den Versicherungsfall
durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt
haben, ferner Personen, die den Versicherungsfall
durch die Verübung eines Verbrechens
veranlaßt haben, dessen sie mit rechtskräftigem
Strafurteil schuldig erkannt worden sind, steht
kein Anspruch auf Geldleistungen zu.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den
im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen
des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels
anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem
bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld
oder Teilnahme an der vorsätzlichen Handlung
oder dem Verbrechen — im Falle eines Verbrechens
durch rechtskräftiges Strafurteil —
festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen
die Hinterbliebenenrenten; es ist
hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten
als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei,
doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei
Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe
nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen
nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der
Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten
werden hiedurch nicht berührt.
Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft
und Auslandsaufenthalt
§ 35. (1) Die Leistungsansprüche ruhen,
solange der Anspruchsberechtigte auf Grund
einer Verurteilung wegen eines Verbrechens
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Bundesanstalt
für Erziehungsbedürftige (§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes
1961) oder in einem Arbeitshaus
angehalten wird. Rentenansprüche ruhen
überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte
im Ausland aufhält.
(2) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach
diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn
1. die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht
länger als einen Monat währt,
2. der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem
Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr
zwei Monate nicht überschreitet.
(3) Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt
ferner das Ruhen nicht ein, wenn
1. durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen
oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes
bestimmt wird;
2. die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten
die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt
erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen,
wenn
a) der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse
gelegen ist; das öffentliche Interesse
ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers
glaubhaft zu machen;
b) dem Anspruchsberechtigten auf Grund des
§ 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger
Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1
Z. 7 bezeichneten Leistungen ins Ausland
überwiesen wird.
(4) Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der
Unfallversicherung, so gebührt den im Inland
sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des
Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles
Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine
Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente.
Der Anspruch kommt in erster Linie der Ehegattin,
in zweiter Linie den Kindern (§ 105
Abs. 2) zu.
(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen
nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme
an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe
oder die Anhaltung (Abs. 2 Z. 1) verursacht
hat, rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Der Aufenthalt in Grenzorten (§ 1 Abs. 4)
der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt
im Inland gleichzuhalten.
Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen
§ 36. Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach
diesem Bundesgesetz wird in der Krankenversicherung
mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes,
in der Unfallversicherung mit dem
Beginn des Kalendermonates wirksam, der auf
den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Leistungen
sind von dem Tag an wieder zu gewähren,
mit dem der Ruhensgrund weggefallen
ist.
Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in
den Rentenansprüchen
§ 37. (1) Die Erhöhung von Renten aus der
Unfallversicherung sowie eine wiederzuerkannte
Rente gebühren nur für die Zeit von der Anmeldung
des Anspruches beziehungsweise von der
Einleitung des amtswegigen Verfahrens an.
(2) Die Erhöhung der Witwenrente wegen
Krankheit oder Gebrechen ist auch für die Zeit
der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der
Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch
bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu
gewähren. Das gleiche gilt für die Erhöhung
von Waisenrenten, für die Erhöhung von Renten
infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder
eines Hilflosenzuschusses sowie für die Weitergewährung
von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.
(3) Die Herabsetzung einer Rente wird mit
Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf
die Zustellung des Bescheides folgt.
Übertragung und Verpfändung von
Leistungsansprüchen
§ 38. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen
können unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen
übertragen oder verpfändet werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem
Anspruchsberechtigten von der Versicherungsanstalt,
vom Dienstgeber oder von einem Träger
der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der
Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch
vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten
mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung
zu finden hat.
(2). Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
der Versicherungsanstalt seine Ansprüche
auf Geldleistungen auch in anderen als
den in Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder
teilweise rechtswirksam übertragen; die Versicherungsanstalt
darf die Zustimmung nur
erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des
Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen
gelegen ist.
(3) Der Hilflosenzuschuß und die nicht auf
Geldleistungen gerichteten Ansprüche können
weder übertragen noch verpfändet werden. Der
Entbindungsbeitrag und das Sterbegeld können
nur in den in Abs. 1 Z. 1 angeführten Fällen
übertragen oder verpfändet werden.
Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 39. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten
zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die
Renten aus der Unfallversicherung mit der Maßgabe
gepfändet werden, daß die Bestimmungen
der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes entsprechend
anzuwenden sind.
(2) Die Renten aus der Unfallversicherung
können nur dann gepfändet werden, wenn die
Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen
des Anspruchsberechtigten zu einer vollständigen
Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht
geführt hat oder voraussichtlich nicht führen
wird und wenn nach den Umständen des Falles,
insbesondere nach der Art der vollstreckbaren
Forderung und der Höhe der zu pfändenden
Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes
gilt entsprechend.
(3) Der Hilflosenzuschuß und die nicht auf
Geldleistungen gerichteten Ansprüche können
nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind
nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
für Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß
gebührt.
(4) Die Rentensonderzahlung (§ 46), die zu
im Monat Mai bezogenen Renten aus der Unfallversicherung
gebührt, ist unpfändbar. Die Rentensonderzahlung,
die zu im Monat Oktober
bezogenen Renten gebührt, ist bis zu ihrem
halben Ausmaß, höchstens aber bis zum Betrag
von 900 S unpfändbar.
Entziehung von Leistungsansprüchen
§ 40. (1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches
auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung
nicht mehr vorhanden, so ist
die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch
gemäß § 41 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz
oder teilweise entzogen werden, wenn sich der
Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese
Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung
entzieht. Bei der Festsetzung des. zeitlichen
Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung
ist auf die Familien-, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Anspruchsberechtigten
und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt
aus der Verweigerung der Nachuntersuchung
oder der Beobachtung erwächst,
Bedacht zu nehmen.
(3) Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf
des Kalendermonates wirksam, der auf die
Zustellung des Bescheides folgt.
Erlöschen von Leistungsansprüchen
§ 41. Der Anspruch auf eine laufende Leistung
aus der Unfallversicherung erlischt ohne weiteres
Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
mit der Verheiratung der rentenberechtigten
Witwe, mit dem Wegfall der Voraussetzungen
für die Annahme der Verschollenheit,
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei
Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach
Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt
wurde. Die Rente und der Kinderzuschuß gebührt
noch für den Kalendermonat, in dem der
Grund des Wegfalles eingetreten ist.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes bei Geldleistungen
§ 42. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen
Irrtums über den Sachverhalt oder eines
offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt,
entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder
zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung
vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder
Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Verfall von Leistungsansprüchen infolge
Zeitablaufes
§ 43. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus
der Krankenversicherung ist bei sonstigem Verlust
binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen,
bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht
binnen zwei Jahren nach Rechtskraft
dieser Feststellung geltend zu machen.
(2) Der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung
ist, wenn die Leistung nicht
von Amts wegen festgestellt wird, bei sonstigem
Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen
geltend zu machen.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 bezeichneten
Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht
werden, wenn
1. eine neue Folge des Unfalles, die einen Anspruch
begründet, erst später oder eine innerhalb
der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf
der Frist in wesentlich höherem Maße,
wenn auch in allmählicher Entwicklung des Leidens,
bemerkbar geworden ist;
2. der Anspruchsberechtigte an der Anmeldung
durch Verhältnisse verhindert worden ist, die
außerhalb seines Willens lagen.
(4) Der Anspruch ist in den Fällen nach Abs. 3
bei sonstigem Ausschluß binnen drei Monaten
nach dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem
die neue Unfallsfolge oder die wesentliche Verschlimmerung
bemerkbar geworden oder das
Hindernis weggefallen ist.
(5) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene
Raten zuerkannter Renten verfällt nach Ablauf
eines Jahres seit der Fälligkeit.
Aufrechnung
§ 44. (1) Die Versicherungsanstalt darf auf die
von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen
1. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung
zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten
rückzuerstattende Leistungen, soweit
das Recht auf Rückforderung nicht verjährt
ist;
2. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung
gewährte Vorschüsse.
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ist
nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung
zulässig.
Auszahlung von Leistungen
§ 45. (1) Die Renten aus der Unfallversicherung
sind monatlich im voraus auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt
kann die Auszahlung auf einen
anderen Tag als den Monatsersten verlegen.
Das Versehrtengeld ist wöchentlich im nachhinein
auszuzahlen. Die Satzung kann bestimmen,
daß die Auszahlung auch für längere,
längstens zwei Wochen betragende Zeiträume im
nachhinein vorgenommen wird.
(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei
Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung
auszuzahlen.
(3) Alle Zahlungen können auf 10 Groschen
in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter
5 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche
von 5 oder mehr Groschen als 10 Groschen gerechnet
werden.
(4) Auf Verlangen der Versicherungsanstalt
haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder
Witwenschaftsbestätigungen beizubringen. Solange
diese Bestätigungen nicht beigebracht
sind, können die Renten zurückgehalten werden.
(5) Die Renten sind in der Regel über das Postsparkassenamt
auszuzahlen. Gebühren für die
Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu
zahlen.
Rentensonderzahlungen
§ 46. (1) Zu Renten aus der Unfallversicherung,
die in den Monaten Mai beziehungsweise Oktober
bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2) Wird die Rente einer anderen Person oder
Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten
(den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund
eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden
die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie
dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe
der für den Monat Mai beziehungsweise Oktober
ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse,
jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe.
(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat
Mai beziehungsweise Oktober laufenden Renten
in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme
der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.
(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren
des Rentenberechtigten zu erteilen.
Hilflosenzuschuß
§ 47. (1) Beziehern einer Vollrente, die derart
hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und
Hilfe bedürfen, gebührt auf Antrag zu der Rente
ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit
durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit
verursacht worden ist.
(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß
der halben monatlichen Vollrente (§ 103 Abs. 2
Z. 1), höchstens jedoch mit dem Betrag von
1800 S. Dieser Betrag ändert sich jeweils um
den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des
Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956,
BGBl. Nr. 54, ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses
bleiben Kinderzuschüsse (§ 105)
und die Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 104)
außer Betracht.
(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der
Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder
Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche
dieser Pflege, wenn ein Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft
die Kosten der Pflege trägt.
Zahlungsempfänger
§ 48. (1) Die Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten,
wenn dieser aber handlungsunfähig
oder ein beschränkt handlungsfähiger
Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen
Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige
und beschränkt Entmündigte sind nur für Leistungen,
die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung
zustehen, selbst empfangsberechtigt;
für andere Leistungen sind bei solchen Personen
deren gesetzliche Vertreter empfangsberechtigt.
(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten
oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger
nicht zugunsten des Kindes verwendet werden,
so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung
des Pflegschafts (Vormundschafts)gerichtes einen
anderen Zahlungsempfänger bestellen.
Rückforderung zu Unrecht erbrachter
Leistungen
§ 49. (1) Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen
sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte
Sachleistungen sind von der Versicherungsanstalt
zurückzufordern, wenn der Empfänger die Gewährung
der Leistung durch bewußt unwahre
Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften
(§ 15) herbeigeführt hat.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherungsanstalt bekannt
geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht
worden ist.
(3) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Empfängers,
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten
Betrages in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsanstalt
auf Grund der Rückforderungsbescheide
wird der Versicherungsanstalt die Einbringung
im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950).
Bezugsberechtigung im Falle des Todes
des Rentenempfängers
§ 50. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Rente noch
nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte,
die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die
Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister
bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch
nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur
Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren
Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu,
so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben
§ 51. (1) Die Krankenversicherung hat ausreichende
Vorsorge für die Versicherungsfälle
der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes
sowie für die Verhütung von Krankheiten zu
treffen.
(2) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die der Betreuung
von Kranken oder der Verhütung von Krankheiten
dienen, verwendet werden, wenn hiedurch
die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben
nicht gefährdet wird.
Leistungen
§ 52. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewährt
1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65);
2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
a) Hebammenbeistand, erforderlichenfalls ärztlicher
Beistand (§ 76),
b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77),
c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78),
d) Wochengeld (§ 79),
e) Entbindungsbeitrag (§ 80);
3. aus dem Versicherungsfall des Todes
Sterbegeld (§§ 84 bis 86).
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den
Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft
werden auch die notwendigen Reise(Fahrt-)
und Transportkosten (§§ 82 und 83)
gewährt.
(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe und der
Gewährung von Heilmitteln tritt nach Maßgabe
der §§ 66 bis 68 Anstaltspflege.
(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 69 gewährt.
(4) Überdies können Leistungen der erweiterten
Heilbehandlung (§§ 70 und 71) und Leistungen
zur Verhütung des Eintrittes und der
Verbreitung von Krankheiten (§ 72) als freiwillige
Leistungen gewährt werden.
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 53. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem
Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen
Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung
notwendig macht;
2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit
dem Tag der Entbindung;
3. im Versicherungsfall des Todes mit dem
Todestag.
Arten der Leistungen
§ 54. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung
werden gewährt als
1. Pflichtleistungen;
2. freiwillige Leistungen.
(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die
ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen
sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden
können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch
besteht.
Anspruchsberechtigung während der Versicherung
und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
§ 55. (1) Versicherte und deren Angehörige
(§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der
Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall
während der Versicherung eingetreten ist
oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes
der Versicherung bereits bestanden hat. Die
Leistungen sind in beiden Fällen auch über das
Ende der Versicherung beziehungsweise über das
Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren,
solange es sich um ein und denselben
Versicherungsfall handelt.
(2) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte
genannt werden, sind hierunter,
soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die
in Abs. 1 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen
anspruchsberechtigten Personen zu
verstehen.
Anspruchsberechtigung der Angehörigen
§ 56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die
Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben und weder nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes noch nach anderer
gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und
für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der
gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann
anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem
Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des
Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs. 4)
befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige und
unterhaltsberechtigte Ehegatte),
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten
Kinder und die Wahlkinder,
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen
Versicherten,
4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren
außer Streitsachen oder in einem sonst hiefür
gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder
im Prozeßweg gerichtlich festgestellt worden ist,
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom
Versicherten überwiegend erhalten werden,
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden,
die unter Z. 2 bis 4 angeführten Kinder jedoch
nur, wenn sie gegenüber dem Versicherten
unterhaltsberechtigt sind, die unter Z. 5 und 6 angeführten
Kinder (Enkel), wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben oder
sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger
(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen
Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft
aufhalten.
(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6)
gelten als Angehörige bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus
gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum
für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die
Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die
Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung
der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so
gelten sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr
hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes
infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
sind.
(4) Sind beide Elternteile versichert, so gelten
Kinder aus geschiedenen (aufgehobenen, für
nichtig erklärten) Ehen als Angehörige jenes
Elternteiles, in dessen Hausgemeinschaft sie
ständig leben. Kommt bei unehelichen Kindern
die Angehörigeneigenschaft nach Abs. 2 Z. 3
und 4 in Betracht, dann gelten die unehelichen
Kinder als Angehörige der Kindesmutter, wenn
sie mit dieser ständig in Hausgemeinschaft leben.
Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter,
wenn sich das Kind nur vorübergehend oder
wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung
oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb
der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt,
wenn sich das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles
und überwiegend auf seine Kosten in Pflege
eines Dritten befindet.
(5) Besteht für anspruchsberechtigte Angehörige
nach diesem Bundesgesetz auch ein Leistungsanspruch
gegen andere Träger einer gesetzlichen
Krankenversicherung, so werden diese Leistungen
nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der
Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch
genommen wird.
(6) Als Angehörige gilt auch die Mutter,
Tochter (auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin
oder Schwester des Versicherten oder eine mit dem
männlichen Versicherten nicht verwandte weibliche
Person, die seit mindestens zehn Monaten
mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit
dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,
bei männlichen Versicherten jedoch nur, wenn
eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige
Ehegattin nicht vorhanden ist. Angehörige
aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person
sein.
(7) Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der
schuldlos geschiedene erwerbsunfähige und unterhaltsberechtigte
Ehegatte) gilt als Angehörige
(Angehöriger), wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 1 erfüllt sind.
(8) Als Angehörige gelten auch die Eltern des
Versicherten, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft
leben und von ihm ganz oder überwiegend
erhalten werden.
Leistungen bei mehrfacher Versicherung
§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen
Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung
von Kosten an Stelle von Sachleistungen)
für ein und denselben Versicherungsfall nur
einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,
den der Versicherte zuerst in
Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren
aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
Erkrankung im Ausland
§ 58. (1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen
Auftrag im Ausland auf, so erhält er für
die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach
diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen
vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige
(§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der
in § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Gründe
im Ausland aufhalten.
(2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat
den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt
mitzuteilen; diese kann die Leistungen
auch selbst erbringen.
(3) Die Versicherungsanstalt erstattet dem
Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei
Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären.
Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung
§ 59. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte,
nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen
Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt
zur Erbringung der Sachleistungen
der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe,
Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt
ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen
Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages,
der bei Inanspruchnahme der entsprechenden
Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre.
Die Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme
der Anstaltspflege sind nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung zu ersetzen. Bei der
Festsetzung dieses Ersatzes ist auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht
zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um
den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten
als Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4) bzw. als
Rezeptgebühr (§ 64 Abs. 3) bei Inanspruchnahme
der ärztlichen Hilfe bzw. von Heilmitteln als Sachleistung
zu leisten gewesen wäre.
(2) Die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung
ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte
in demselben Versicherungsfall
einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung
(Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt
in Anspruch nimmt.
(3) Stehen eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen)
der Versicherungsanstalt nicht
zur Verfügung, kann die nächstgelegene geeignete
Einrichtung in Anspruch genommen werden.
Das gleiche gilt bei im Inland eingetretenen
Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen
Ereignissen. Die Versicherungsanstalt hat
in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich
erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten,
Kosten der Anstaltspflege und Reise[Fahrt-]
und Transportkosten) den in der Satzung
festgesetzten Ersatz zu leisten. Bei der Festsetzung
des Ersatzes ist auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht
zu nehmen. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Für die weitere Behandlung ist,
sofern der Versicherte nicht eine anderweitige
Krankenbehandlung im Sinne des Abs. 1 in
Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner
oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)
der Versicherungsanstalt heranzuziehen,
wenn der Zustand des Erkrankten
(Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung
zuläßt.
Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
mit den Ärzten (Dentisten)
§ 60. Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten)
infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge
nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt
dem Versicherten für die außerhalb einer
eigenen Einrichtung in Anspruch genommene
Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung
in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt
des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme
eines Wahlarztes (Wahldentisten) zu
leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung
ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten
als Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4)
bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als
Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt
kann diese Kostenerstattung
durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre
finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.
2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen
Leistungen
Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen
§ 61. Die Versicherungsanstalt kann in der
Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren
Gehalt oder sonstige monatliche Bezüge einen
in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten,
an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen
gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen
darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich
erwachsenen Kosten nicht überschreiten.
Krankenbehandlung
§ 62. (1) Die Krankenbehandlung umfaßt
1. ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel;
3. Heilbehelfe.
(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend
und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die
Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die
Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen
persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder
gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung
werden, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen
erbracht.
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als
Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung
anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände
dienen. Andere kosmetische Behandlungen
können gewährt werden, wenn sie der vollen
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich
oder aus Berufsgründen notwendig sind.
(4) Angehörigen, die sonst einen gesetzlichen
Anspruch auf Krankenbehandlung haben, steht
kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung
nach diesem Bundesgesetz zu.
Ärztliche Hilfe
§ 63. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch
Vertragsärzte, durch Wahlärzte (§ 59 Abs. 1)
oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten
Einrichtungen der Versicherungsanstalt in Vertragseinrichtungen
gewährt.
(2) In der Regel soll die Auswahl zwischen
mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für
den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren
Ärzten freigestellt sein. Bestehen bei der
Versicherungsanstalt eigene Einrichtungen für
die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird
diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß
die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser
Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten
(Wahlärzten) unter gleichen Bedingungen
freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den
Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den
Ambulatorien und bei den freiberuflich tätigen
Vertragsärzten gleich hoch sein.
(3) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch
einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt
hat der Erkrankte einen Behandlungsschein vorzulegen.
(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme
auf eine ökonomische Beistellung der
ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Versicherungsanstalt festzusetzenden
Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe
hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag
in der Höhe von 20 v. H. des jeweiligen Vertragshonorares
zu entrichten. Der Behandlungsbeitrag
ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er
ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter
Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die
Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht
sich der Behandlungsbeitrag um 10 v. H. Zur
Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der
Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege
gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950). Die Versicherungsanstalt
kann bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten
von der Einhebung des Behandlungsbeitrages
absehen oder einen bereits entrichteten
Behandlungsbeitrag rückerstatten.
Heilmittel
§ 64. (1) Die Heilmittel umfassen
1. die notwendigen Arzneien und
2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung
oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung
des Heilerfolges dienen.
(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der
Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den
Apotheken übernommen.
(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf
Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine
Rezeptgebühr im Betrage von 3 S zu entrichten.
Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels
an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt
zu zahlen.
(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben
werden.
(5) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen
einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
der Anspruchsberechtigten von der Einhebung
der Rezeptgebühr absehen oder eine bereits
entrichtete Rezeptgebühr rückerstatten.
Heilbehelfe
§ 65. (1) Notwendige Heilbehelfe sind in einfacher
und zweckentsprechender Ausführung zu
gewähren.
(2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe
und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt,
wenn auf diese Leistungen Anspruch aus einer
anderen gesetzlichen Unfallversicherung, nach den
Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, besteht.
(3) Die Satzung hat unter Bedachtnahme auf
die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch
eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festzusetzen.
§ 100 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Gewährung der Anstaltspflege
§ 66. (1) Wenn und solange es die Art der Krankheit
erfordert, ist an Stelle der ärztlichen Hilfe und
der Gewährung von Heilmitteln Pflege in einer
Krankenanstalt zu gewähren; sie ist auch zu gewähren,
wenn die Möglichkeit einer entsprechenden
häuslichen Pflege nicht gegeben ist.
(2) Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer
Anstaltspflege zu unterziehen,
1. wenn die Art der Krankheit eine Behandlung
oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege
nicht gewährleistet ist, oder
2. wenn das Verhalten oder der Zustand des
Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert,
oder
3. wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen
der Krankenordnung zuwidergehandelt
hat, oder
4. wenn es sich um eine ansteckende Krankheit
handelt.
(3) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit
ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung),
so wird sie nicht gewährt.
(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung
in einem Heim für Genesende, die ärztlicher
Behandlung und besonderer Wartung
bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt
für Kranke, die an chronischen Krankheiten
leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit
ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege
bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 des Krankenanstaltengesetzes).
Die stationäre Behandlung von Erkrankungen
an Tuberkulose gilt nur dann als
Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung
in allgemeinen Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1
des Krankenanstaltengesetzes) durchgeführt oder
vertraglich (§ 68 Z. 6) als Anstaltspflege anerkannt
wird.
Aufnahme in eine Krankenanstalt
§ 67. Wird der Erkrankte bei der Gewährung
der Anstaltspflege gemäß § 66 in die allgemeine
Gebührenklasse einer öffentlichen oder in eine
nichtöffentliche Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt
in einem Vertragsverhältnis
steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt
die Aufnahme binnen acht Tagen der. Versicherungsanstalt
anzuzeigen.
Beziehungen zu den Krankenanstalten (Grundsatzbestimmung)
§ 68. (1) Für die Regelung der Beziehungen
der Versicherungsanstalt zu den öffentlichen
Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Abs. 1
Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 folgende Grundsätze
1. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet,
die gemäß § 66 anspruchsberechtigten
Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse
aufzunehmen.
2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden
Verpflegskostenersätze sind zur Gänze
von der Versicherungsanstalt zu entrichten.
3. Mit den von der Versicherungsanstalt gezahlten
Verpflegskosten sind abgegolten
Unterkunft, ärztliche Untersuchung und Behandlung,
Beistellung von allen erforderlichen
Heilmitteln (Arznei usw.), Pflege und Verköstigung.
4. Der Versicherungsanstalt steht hinsichtlich
der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufkommt,
das Recht zu, in alle den Krankheitsfall
betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel
Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde)
Einsicht zu nehmen sowie
durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten
in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser
untersuchen zu lassen.
5. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt
hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten
und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen
keinen Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten
für die Dauer der von der Versicherungsanstalt
gewährten Anstaltspflege.
6. Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsanstalt
zu den Krankenanstalten, insbesondere
hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden
Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten
zu zahlen sind, durch privatrechtliche
Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt
einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt
andererseits abzuschließen sind und zu
ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der
Abfassung bedürfen.
(2) Die Verträge mit den nichtöffentlichen
Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit
der schriftlichen Form und haben insbesondere
nähere Bestimmungen über die Einweisung,
die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung
des Krankheitsfalles, wie zum Beispiel
in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen,
Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche
Untersuchung durch einen von der Versicherungsanstalt
beauftragten Facharzt in der Anstalt im
Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe
und Zahlung der Verpflegskosten zu enthalten.
Die mit den nichtöffentlichen gemeinnützigen
Krankenanstalten zu vereinbarenden Verpflegskostenersätze
dürfen nicht niedriger sein als die
Verpflegskostenersätze, die von der Versicherungsanstalt
an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt
mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen
Einrichtungen geleistet werden.
Zahnbehandlung und Zahnersatz
§ 69. (1) Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der
Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als
Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische
Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung
und Kieferregulierungen, letztere
soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen
oder zur Beseitigung von
berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind,
in Betracht.
(2) Die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen
Zahnersatz zu gewähren.
(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als
Sachleistungen durch Vertragsärzte, Wahlärzte,
nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes,
BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten
oder durch Wahldentisten oder durch Ärzte beziehungsweise
Dentisten in eigenen hiefür ausgestatteten
Einrichtungen der Versicherungsanstalt
oder in Vertragseinrichtungen gewährt.
§ 63 Abs. 2 gilt hiebei entsprechend. Insoweit Zuzahlungen
zu den Leistungen der Zahnbehandlung
und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen
diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich
tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten
gleich hoch sein. In der Satzung und
im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen
in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden.
(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen
oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen
Vertragsarzt oder. Vertragsdentisten oder in einer
eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) der
Versicherungsanstalt ist ein Zahnbehandlungsschein
vorzulegen.
(5) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung
(der Gewährung des Zahnersatzes) als
Sachleistung hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag
zu entrichten. § 63 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(6) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die
Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt
zur Erbringung der Sachleistung
der Zahnbehandlung (des Zahnersatzes) in Anspruch,
so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer
anderweitigen Zahnbehandlung (der anderweitigen
Beschaffung eines unentbehrlichen Zahnersatzes)
in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme
der entsprechenden Vertragspartner
aufzuwenden gewesen wäre. § 59 ist entsprechend
anzuwenden.
Erweiterte Heilbehandlung
§ 70. (1) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Mittel können über die Pflichtleistungen der
Krankenbehandlung (Anstaltspflege) hinausgehende
Leistungen als freiwillige Leistungen
gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch
die Gesundheit, die Dienstfähigkeit oder die
Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen
Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig gefestigt oder
gebessert wird. Als solche Leistungen können
insbesondere gewährt werden
1. Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch
Unterbringung in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Landaufenthalt, Aufenthalt in Kurbädern
und Heilstätten;
4. Hauspflege (§ 71);
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 können
auch durch Gewährung von Zuschüssen für
Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten erbracht
werden.
§ 71. Hauspflege kann mit Zustimmung des
Erkrankten oder des gesetzlichen Vertreters
durch von der Versicherungsanstalt beizustellende
Pflegepersonen oder durch Leistung von Zuschüssen
zu den Kosten für eine Pflegeperson
durch die Versicherungsanstalt gewährt werden,
wenn die Aufnahme des Erkrankten in eine
Krankenanstalt geboten, aber unabhängig von
seinem Willen nicht durchführbar ist und die
Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch
einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben ist.
Die Hauspflege kann auch gewährt werden, wenn
ein sonstiger wichtiger Grund hiefür vorliegt.
Krankheitsverhütung
§ 72. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der
Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige
Leistungen insbesondere gewährt werden
1. Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und
Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge,
Fürsorge für gesundheitsgefährdete
Jugendliche;
2. Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten
und der Zahnfäule;
3. gesundheitliche Aufklärung der Versicherten
und ihrer Angehörigen.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in
den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich
anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger
und dergleichen), so kann mit diesen eine
Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken
und eine Beteiligung an den Kosten getroffen
werden.
(3) Die Versicherungsanstalt kann die in Abs. 1
bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen,
daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge,
die den gleichen Zwecken dienen,
beteiligt. Abs. 2 gilt entsprechend.
Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall
der Mutterschaft
§ 73. Der Versicherungsfall der Mutterschaft
umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und
die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese
Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit
anzusehen sind.
Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 74. (1) Anspruch auf die Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 52 Abs. 1
Z. 2) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen
der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung
nach § 56 die dort genannten weiblichen
Angehörigen.
(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten
auch nach der Auflösung der Ehe durch
Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung
zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf
des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe
stattfindet.
(3) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 2,
daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle
der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt
und einen anderen Versicherungsträger begründet
ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt.
Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger,
der zuerst in Anspruch genommen wird.
Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des
Abs. 2 ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt
mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe,
daß bei Geldleistungen die höhere Leistung
gebührt.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit
§ 75. Tritt innerhalb der letzten sechs Wochen
vor der voraussichtlichen Entbindung ein Wechsel
in der Versicherungszuständigkeit zwischen der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder
der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung
im Sinne des § 473 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz ist, und einem anderen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
ein, so ist zur Erbringung der Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft der Versicherungsträger
zuständig, bei dem die Versicherung
im Zeitpunkt der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger,
bei dem die Versicherung vor
dem Wechsel der Versicherungszuständigkeit
bestanden hat, hat, wenn nur aus dem Grunde
des Wechsels der Versicherungszuständigkeit
keine Leistung erbracht worden ist, dem leistungszuständigen
Versicherungsträger die Hälfte dieser
Leistungen zu ersetzen.
Hebammen- und ärztlicher Beistand
§ 76. Hebammenbeistand und ärztlicher Beistand
werden in entsprechender Anwendung der §§ 55
und 63 gewährt.
Heilmittel und Heilbehelfe
§ 77. (1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in
entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65
gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können von der
Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter-
und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher,
wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und
dergleichen) beigestellt werden.
Pflege in einer Krankenanstalt
§ 78. Für die Entbindung ist Pflege in einer
Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen
der §§ 59 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
Wochengeld
§ 79. (1) Das Wochengeld beträgt 70 v. H.
der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das
Wochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der
Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage
(§ 19) im Monat des Eintrittes des
Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser
Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Zwölftels
der Höchstbeitragsgrundlage.
Entbindungsbeitrag
§ 80. Als Entbindungsbeitrag gebühren für
jedes Kind sowie für jede Totgeburt 10 v. H.
der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3.
Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung
oder innerhalb von drei Monaten danach,
so werden das gebührende Wochengeld und der
Entbindungsbeitrag an denjenigen gezahlt, der
für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
§ 82. Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen
der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen
der Krankheit und der Mutterschaft
(§ 52 Abs. 1 Z. 1 und 2) entstehen, sind im notwendigen
Ausmaß die Reise- (Fahrt-) und
Transportkosten nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu übernehmen.
§ 83. (1) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt-)kosten,
die zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen
geeigneten Behandlungsstelle durch
den Versicherten oder einen Angehörigen (§ 56)
notwendig sind und sich nicht aus der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes
(Straßenbahn, Autobus) ergeben, zu
ersetzen, wenn die Entfernung mehr als 5 km
beträgt. Der Ersatz der Fahrtkosten hat nach
dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels
zu erfolgen. Dies gilt auch bei Benützung
eines Privatfahrzeuges. Die tatsächliche Inanspruchnahme
der Behandlungsstelle ist in
jedem Fall nachzuweisen. Die Satzung kann
bestimmen, daß bei Kindern und gebrechlichen
Personen die Reise(Fahrt)kosten auch für eine
Begleitperson gewährt werden.
(2) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig
erkrankter Versicherter und Angehöriger
(§ 56) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen
sind über ärztlichen Antrag von der
Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur
nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle als
Pflichtleistung zu übernehmen.
(3) Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege
der körperliche Zustand des Erkrankten
oder die Entfernung seines Wohnsitzes
seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt
erfordern, sind die notwendigen Kosten
einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen
geeigneten Krankenanstalt von der
Versicherungsanstalt als Pflichtleistung zu übernehmen.
Bei Unfällen im Inland ist der Transport
von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als
Pflichtleistung zu gewähren.
(4) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung
bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung
von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
(5) Durch die Satzung kann in Zusammenhang
mit der Gewährung von Maßnahmen der
erweiterten Heilbehandlung (§ 70 Abs. 1 Z. 1
bis 3) und der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1)
die Übernahme von Reise-(Fahrt)- und Transportkosten
als freiwillige Leistung vorgesehen werden.
Sterbegeld
§ 84. (1) Beim Tode des Versicherten oder des
sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines
Angehörigen (§ 56) wird Sterbegeld gewährt.
(2) Gebührt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften
ein Todesfallbeitrag, so besteht kein
Anspruch auf Sterbegeld.
Anspruchsberechtigte auf Sterbegeld
§ 85. (1) Vom Sterbegeld werden zunächst die
Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende
Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten
der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß,
so sind nacheinander der Ehegatte, die
leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die
Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister
bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt
der Überschuß der Versicherungsanstalt.
(2) Wurden die Bestattungskosten auf Grund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen als den in
Abs. 1 bezeichneten Angehörigen bestritten,
so gebührt das Sterbegeld zur Gänze den in Abs. 1
bezeichneten Personen in der dort angeführten
Reihenfolge.
Höhe des Sterbegeldes
§ 86. (1) Das Sterbegeld beträgt beim Tode des
Versicherten (des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten)
oder eines Angehörigen (§ 56)
80 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 79
Abs. 3.
(2) Tritt der Tod einer im Abs. 1 genannten
Person innerhalb der ersten Woche nach der
Geburt ein, beträgt das Sterbegeld 40 v. H.
der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3.
(3) Im Falle einer Totgeburt gebührt ein Sterbegeld
in der Höhe von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage
nach § 79 Abs. 3.
ABSCHNITT III
Leistungen der Unfallversicherung
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben
§ 87. (1) Die Unfallversicherung hat ausreichende
Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienst-
unfällen sowie für die Unfallheilbehandlung und
für die Entschädigung nach Dienstunfällen und
Berufskrankheiten zu treffen.
(2) Die Mittel der Unfallversicherung können
auch für weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung
des Versehrten in den Arbeitsprozeß
dienen, verwendet werden (Rehabilitation).
Leistungen der Unfallversicherung
§ 88. Als Leistungen der Unfallversicherung
sind zu gewähren
1. im Falle einer durch einen Dienstunfall
oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen
Schädigung des Versicherten
a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);
b) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(§ 100);
c) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);
d) Versehrtengeld (§ 109);
e) Witwenbeihilfe (§ 110).
2. Im Falle des durch einen Dienstunfall oder
eine Berufskrankheit verursachten Todes des
Versicherten
a) Sterbegeld (§ 111);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 89. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der
Krankheit (§ 53 Z. 1) oder, wenn dies für den
Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).
Dienstunfall
§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im
örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang
mit dem die Versicherung begründenden
Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung
begründenden Funktion ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich
ereignen
1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der
die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden
Weg zur oder von der Dienststätte;
hat der Versicherte wegen der Entfernung
seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte
auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft,
so wird die Versicherung des Weges von oder
nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
2. auf einem Weg von der Dienststätte zu einer
vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen
ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich
tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenhaus)
zum Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe und anschließend auf dem Weg zurück
zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem
Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung
zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich
der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer
gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend
auf dem Weg zurück zur Dienststätte
oder zur Wohnung;
3. bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der
die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden
Verwahrung, Beförderung,
Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes,
auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt
wird;
4. bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte
durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten
herangezogen wird.
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme
eines Dienstunfalles nicht aus.
Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
§ 91. (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle
gleichgestellt, die sich ereignen
1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen
Vertretung des Personals oder bei der
Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung
des Personals einberufenen Versammlung;
2. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung
zur Ablegung von Dienstprüfungen
dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
3. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)
kurse, soweit dieser Besuch geeignet
ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten
zu fördern.
(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse
gleichgestellt, durch die eine Person, die von der
Bundesregierung auf Ersuchen internationaler
Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen
einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet
wird, eine körperliche Schädigung erlitten
hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen,
zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit
dem Auslandseinsatz steht. Die Leistungen der
Unfallversicherung werden in diesem Falle auch
gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach
diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
(3) Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z. 1
und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
Berufskrankheiten
§ 92. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in
der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Krankheiten unter
den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie
durch das Dienstverhältnis in einem in Spalte 3
dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht
sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der
Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
verwendeten Begriff der Unternehmen
entsprechend auch die Dienststätten der nach
diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen
zu verstehen sind.
(2) Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bezeichneten Krankheiten
mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern
25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten
gelten auch als Berufskrankheiten, wenn
sie bei den in § 91 Abs. 2 bezeichneten Personen
im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz
eingetreten sind.
Bemessungsgrundlage
§ 93. (1) Bemessungsgrundlage ist das Gehalt
(der sonstige monatliche Bezug) beziehungsweise
die Entschädigung des Versicherten im
Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen)
Zulagen, der Zulagen, die Anspruch
auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension)
begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen
Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher
Vorschriften bleiben außer Betracht.
(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften für
die Bundesbeamten des Dienststandes die Höhe
des Gehaltes einschließlich der ruhegenußfähigen
(pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die
Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß
(zur Pension) begründen, geändert oder werden
allfällige Teuerungszulagen geschaffen oder geändert,
so ändert sich die Bemessungsgrundlage
nach Abs. 1 entsprechend. Die Renten sind unter
Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage
von Amts wegen festzustellen.
Neufeststellung der Renten
§ 94. (1) Bei einer wesentlichen Änderung der
Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente
maßgebend waren, hat die Versicherungsanstalt
auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu
festzustellen.
(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles
abgelaufen oder ist innerhalb
dieser Frist die Dauerrente (§ 107) festgestellt
worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen
von mindestens einem Jahr nach der
letzten Feststellung neu festgestellt werden.
Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit
eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine
vorübergehende Verschlimmerung der Folgen
des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
wieder behoben wurde.
Abfinden von Renten
§ 95. (1) Versehrtenrenten von nicht mehr als
25 v. H. der Vollrente (§ 103 Abs. 2 Z. 1) können
mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung
eines dem Werte der Rente entsprechenden
Kapitals abgefunden werden. Die Höhe des
Abfindungskapitals wird durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestimmt.
(2) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten
kann die Versicherungsanstalt auch eine Versehrtenrente
von mehr als 25 v. H. der Vollrente
ganz oder teilweise mit dem dem Werte der
Rente oder des Rententeiles entsprechenden
Kapital abfinden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrages
zum Zwecke der wirtschaftlichen
Sicherung des Versehrten gewährleistet
erscheint.
(3) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der
Abfindung, solange die Folgen des Dienstunfalles
oder der Berufskrankheit nachträglich
eine wesentliche Verschlimmerung erfahren. Als
wesentlich gilt eine Verschlimmerung nur, wenn
durch sie die Erwerbsfähigkeit des Versehrten
für länger als drei Monate um mehr als 10 v. H.
weiter gemindert wird. Die Rente ist um den
Betrag zu kürzen, welcher der Berechnung der
Abfindung zugrunde gelegt wurde.
(4) Durch die Abfindung werden Ansprüche
auf Heilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung
mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen
und anderen Hilfsmitteln sowie der Hilflosenzuschuß,
die Kinderzuschüsse und die Ansprüche
der Hinterbliebenen nicht berührt.
2. UNTERABSCHNITT
Leistungen
Unfallheilbehandlung
§ 96. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit
allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall
oder die Berufskrankheit hervorgerufene
Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung
sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit
verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit
zu beseitigen und eine Verschlimmerung
der Folgen der Verletzung oder
Erkrankung zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere
1. ärztliche Hilfe,
2. Heilmittel,
3. Heilbehelfe,
4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen
Anstalten.
(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender
Anwendung der §§ 59, 60, 63 bis 67,
82 und 83 in einer Art und einem Ausmaß zu
gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung
(Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag
darf nicht eingehoben werden.
(4) Grundsatzbestimmung. Für die Regelung
der Beziehungen der Versicherungsanstalt als
Träger der Unfallversicherung zu den öffentlichen
Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12
Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 die in § 68 Abs. 1 aufgestellten
Grundsätze.
Dauer der Unfallheilbehandlung
§ 97. Die Unfallheilbehandlung wird so lange
und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen
des Dienstunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit
oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit
zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen
erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu
verhüten.
Besondere Unterstützung
§ 98. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung
kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten
oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung
der Schwere der Verletzungsfolgen und der
langen Dauer der Behandlung eine besondere
Unterstützung gewähren.
Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung
§ 99. Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung
betreffende Anordnung nicht
und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig
beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente
auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden,
wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens
schriftlich hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung
des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges
der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Versehrten
und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt
aus der Nichtbefolgung der
Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und
andere Hilfsmittel
§ 100. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die
erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung
zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalles
oder der Berufskrankheit zu erleichtern.
Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und
beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt
sein.
(2) Wenn bei einem Dienstunfall ein Körperersatzstück,
ein orthopädischer Behelf oder ein
anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar
wird oder verlorengeht, hat die Versicherungsanstalt
die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen
Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene
oder verloren gegangene Hilfsmittel sind auf
Kosten der Versicherungsanstalt wieder herzustellen
oder zu erneuern. Vor Ablauf der festgesetzten
Gebrauchsdauer besteht der Anspruch
auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte
glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung,
Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels
kein Verschulden trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst
beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt
ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung
erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz
in dem Betrage, den die Versicherungsanstalt
hätte aufwenden müssen.
Anspruch auf Versehrtenrente
§ 101. Anspruch auf Versehrtenrente besteht,
wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch
die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit
über drei Monate nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles hinaus um mindestens
20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente
gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit
um mindestens 20 v. H.
Anfall der Versehrtenrente
§ 102. Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag
nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall
oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit,
spätestens nach Ablauf des dritten
Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
an.
Bemessung der Versehrtenrente
§ 103. (1) Die Versehrtenrente ist nach dem
Grad der durch den Dienstunfall oder durch die
Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der
Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
(2) Als Rente ist zu gewähren, solange der
Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der
Berufskrankheit
1. völlig erwerbsunfähig ist, 662/3 v. H. der Bemessungsgrundlage
(Vollrente);
2. teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad
seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende
Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).
(3) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente
von mindestens 50 v. H. oder auf
mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze
zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten
als Schwerversehrte.
Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 104. (1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3)
gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H.
ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe
ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen
über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz
entsprechend anzuwenden.
Kinderzuschuß
§ 105. (1) Schwerversehrten wird für jedes
Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein
Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der
Versehrtenrente ohne Hilfslosenzuschuß gewährt.
Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen
die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten die
ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder, die
Wahlkinder, die unehelichen Kinder und die
Stiefkinder.
(3) Der Kinderzuschuß ist auch nach Vollendung
des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf
besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren,
wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend
beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum
für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades. Ist die
Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung
der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert worden,
so gebührt der Kinderzuschuß über das 26. Lebensjahr
hinaus für einen der Dauer der Behinderung
angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder
seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes
infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig ist.
Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege
§ 106. Wird einem Versehrten wegen der
Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer
Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung
gewährt, so ruht während dieser
Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles
gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger
Zuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem
Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar
vor der Anstaltspflege gebührte.
Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
§ 107. (1) Kann die Versehrtenrente während
der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
wegen der noch nicht absehbaren
Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder
der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht
als Dauerrente festgestellt werden, so hat die
Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige
Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf
des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente
als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung
setzt eine Änderung der Verhältnisse
(§ 94 Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen
für die Berechnung der vorläufigen Rente
nicht gebunden.
(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige
Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt
den Versehrten durch eine
Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen
Rentenaufwandes abfinden. Nach
Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten
Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen
des § 101 die entsprechende Versehrtenrente
zu gewähren.
Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche
Schädigung allein verursachte Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die
Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen,
sofern die gesamte Minderung der
Erwerbsfähigkeit auch nach allfälliger Berücksichtigung
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
einer anerkannten Schädigung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz beziehungsweise
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/
1947, 20 v. H. erreicht.
(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres
nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles
an ist die Rente nach dem Grade der durch
alle Versicherungsfälle verursachten Minderung
der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Hiebei wird
die einer abgefundenen Rente entsprechende
Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt,
jedoch ist die Gesamtrente um den Betrag zu
kürzen, der dem Ausmaß der der abgefundenen
Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit
entspricht.
(3) Die Gesamtrente ist nach der höchsten
für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht
kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen.
Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen
Versicherungsfälle verschiedene Träger
der Unfallversicherung zuständig sind, von dem
für den letzten Versicherungsfall zuständigen
Versicherungsträger zu erbringen. Der für die
Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger
hat auch alle anderen in Betracht
kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung
zu gewähren.
(4) Dem für die Erbringung der Gesamtleistung
nach Abs. 3 zuständigen Versicherungsträger
steht hinsichtlich des Teiles der Gesamtleistung,
der der Minderung der Erwerbsfähigkeit
aus früheren Versicherungsfällen entspricht, Anspruch
auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger
zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen
Versicherungsfalles zuständig war.
Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt § 184
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend. Der Ersatzanspruch ist
bei sonstigem Verlust binnen sechs Jahren von
dem Tag an, an dem die Feststellung der Gesamtleistung
in Rechtskraft erwachsen ist, geltend
zu machen.
(5) Solange die Gesamtrente nach Abs. 2 nicht
festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter
den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Rente entsprechend
dem Grade der durch die neuerliche
Schädigung allein verursachten Minderung der
Erwerbsfähigkeit; dies gilt auch, wenn nur ein
Dienstunfall vorliegt und diesem ein Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, eine anerkannte
Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz
beziehungsweise dem Opferfürsorgegesetz
vorangegangen ist.
Versehrtengeld
§ 109. (1) Die Versicherungsanstalt kann bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente
Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist,
daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente
nicht gebührt.
(2) Das tägliche Versehrtengeld beträgt den
60. Teil der Bemessungsgrundlage. § 106 gilt
entsprechend.
Witwenbeihilfe
§ 110. (1) Hat die Witwe eines Schwerversehrten
keinen Anspruch auf Witwenrente, weil
der Tod des Versehrten nicht die Folge eines
Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war,
so ist ihr als einmalige Witwenbeihilfe das Sechsfache
der Bemessungsgrundlage zu gewähren.
(2) Die Witwenbeihilfe ist, wenn der Verstorbene
zur Zeit seines Todes mehrere Versehrtenrenten
nach diesem Bundesgesetz bezogen
hat, nach der höchsten in Betracht kommenden
Bemessungsgrundlage zu gewähren.
(3) § 114 ist entsprechend anzuwenden.
Sterbegeld
§ 111. (1) Wurde durch einen Dienstunfall
oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten
verursacht, gebührt ein Sterbegeld aus der
Unfallversicherung.
(2) Das Sterbegeld gebührt in der Höhe der
Bemessungsgrundlage.
(3) Anspruch auf Sterbegeld haben die im
§ 85 aufgezählten Personen unter den dort angegebenen
Voraussetzungen und in der dort bestimmten
Reihenfolge.
(4) Besteht aus dem Anlaß des Todes des Versehrten
ein Anspruch auf Sterbegeld aus der
Krankenversicherung (§§ 84 und 85), so wird das
Sterbegeld aus der Unfallversicherung nur in dem
Ausmaß, um das die notwendigen Kosten der
Bestattung das aus der Krankenversicherung
gebührende Sterbegeld übersteigen, der Person
gewährt, die diese Kosten nachweisbar getragen
hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung bestritten hat.
(5) In den Fällen des Abs. 1 kann die Versicherungsanstalt
unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse
des Verstorbenen und die wirtschaftliche
Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß
zu den Kosten der Überführung des Leichnams
an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen
gewähren oder die Überführungskosten
in voller Höhe übernehmen.
Witwenrente
§ 112. (1) Wurde der Tod des Versicherten
durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht, so gebührt der Witwe bis zu
ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine
Witwenrente von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Solange die Witwe durch Krankheit oder
Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit
verloren oder wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet hat, beträgt die Witwenrente
40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung
der Witwenrente wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese
länger als drei Monate bestanden hat.
(3) Der Witwe des Verstorbenen, die sich
wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung
in der Höhe des Siebzigfachen der nach Abs. 1 zu
bemessenden Witwenrente.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für
nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die
Witwenrente wieder auf, wenn
1. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden der Ehefrau geschieden
oder aufgehoben worden ist oder
2. bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau als
schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt
mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der
letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach
dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf
die Witwenrente ein.
(6) Auf die Witwenrente, die wiederaufgelebt
ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die
in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, angeführten Einkünfte anzurechnen,
die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für
nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen
wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen
(§ 21 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965).
Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen
eine Kapitalabfindung, so ist auf die
monatliche Witwenrente ein Zwölftel des Betrages
anzurechnen, der sich aus der Annahme
eines jährlichen Erträgnisses von 4 v. H. des
Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das
Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden
der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.
Rente der früheren Ehefrau
§ 113. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch
auf Witwenrente und das Ausmaß der
Witwenrente — ausgenommen die Bestimmungen
des § 112 Abs. 3 und 4 — gelten, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß
für die frühere Ehefrau des verstorbenen Versicherten,
wenn dieser zur Zeit seines Todes auf
Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen
Vergleiches oder einer vor der Auflösung
oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich
eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt
seiner früheren Ehefrau aufzukommen
oder dazu beizutragen hatte.
(2) Die Witwenrente gebührt der früheren
Ehefrau nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der
Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach
dem Tod des Versicherten gestellt wird, mit dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn
der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird,
mit diesem Tage an.
(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen
Versicherten nur einen befristeten
Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht
der Anspruch auf Witwenrente längstens bis
zum Ablauf der Frist.
(4) Die Witwenrente wird mit dem Betrag
gewährt, der dem gegen den Versicherten zur
Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf
Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um
einen der Anspruchsberechtigten nach dem
Versicherten gebührenden Versorgungsbezug
(ausgenommen die Hilflosenzulage), entspricht;
sie darf die Höhe der der Witwe des Versehrten
unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 116 gebührenden Witwenrente nicht übersteigen.
Der der Bemessung der Witwenrente zu
gründe gelegte Unterhaitibeitrag ändert sich
jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei
Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem
Gehaltsgesetz 1956 ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen
durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen
Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen
dem Abschluß des Vergleiches) oder des Vertrages
und dem Sterbetag des Versicherten nicht
mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des
verstorbenen Versicherten auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen,
sind auf die Witwenrente der früheren
Ehefrau anzurechnen.
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
§ 114. Die Witwe hat keinen Anspruch auf
Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles geschlossen worden und
der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe
eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe
ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht
oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde,
Waisenrente
§ 115. (1) Wurde der Tod des Versicherten
durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit
verursacht, so gebührt seinen Kindern
(§ 105 Abs. 2), die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, eine Waisenrente; § 105 Abs. 3
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach
verwaiste Kind 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste
Kind 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
§ 116. Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern
von Versehrtenrenten dürfen zusammen das
Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen
Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle
Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80. v. H.
der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Sie
sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig
zu kürzen.
Ersatzleistung des Bundes
§ 117. Der Bund ersetzt der Versicherungsanstalt
die Aufwendungen für Leistungen, die
auf Grund von Dienstunfällen im Sinne des § 91
Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des
§ 92 Abs. 2 gewährt werden.
DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander
und zu den Fürsorgeträgern;
Schadenersatz und Haftung; Beziehungen
zu den Vertragspartnern; Verfahren
ABSCHNITT I
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander
und zu den Fürsorgeträgern
Ersatzansprüche zwischen der Versicherungsanstalt
und anderen Versicherungsträgern
§ 118. (1) Hat die Versicherungsanstalt Leistungen
erbracht, zu deren Erbringung ein
anderer Träger der Sozialversicherung zuständig
war, hat der zuständige Versicherungsträger der
Versicherungsanstalt den Leistungsaufwand zu
ersetzen.
(2) Hat ein Träger der Sozialversicherung
nach einem anderen Bundesgesetz Leistungen
erbracht, zu deren Erbringung die Versicherungsanstalt
zuständig war, hat die Versicherungsanstalt
dem zuständigen Versicherungsträger den Leistungsaufwand
zu ersetzen.
(3) Der Leistungsaufwand im Sinne der Abs. 1
und 2 ist vom zuständigen Versicherungsträger
höchstens mit dem Betrag zu ersetzen, den er
aufzuwenden gehabt hätte, wenn er die entsprechende
Leistung erbracht hätte.
(4) Die Ersatzansprüche sind vom jeweils
ersatzberechtigten Versicherungsträger bei sonstigem
Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren
von dem Tag an geltend zu machen, an dem die
letzte Leistung, auf die sich der Ersatzanspruch
gründet, erbracht wurde.
Gegenseitige Verwaltungshilfe
§ 119. Die Versicherungsanstalt und die
übrigen Träger der Sozialversicherung (Verbände)
sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben
einander zu unterstützen; sie haben insbesondere
Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen,
im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
zu entsprechen und auch unaufgefordert
anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen
zukommen zu lassen, die für deren
Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind.
Pflichten der Fürsorgeträger
§ 120. Die gesetzlichen Pflichten der Träger
der öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger) zur
Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers
§ 121. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen
Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen
Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach
diesem Bundesgesetz hat, so hat die Versicherungsanstalt
dem Fürsorgeträger die von diesem
geleisteten Unterstützungen gemäß § 123 zu
ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur
Höhe der Versicherungsleistung, auf die der
Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat;
für Sachleistungen sind dem Fürsorgeträger die
erwachsenen Kosten so weit zu ersetzen, als der
Versicherungsanstalt selbst Kosten für derartige
Sachleistungen erwachsen wären.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl
für Sachleistungen als auch für Geldleistungen,
für letztere jedoch nur, wenn sie entweder
während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung
der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener
nicht rechtzeitiger Auszahlung einer
bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt
werden.
(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten
eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim
oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Trinkerheilstätte
oder einer ähnlichen Einrichtung
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Anstaltspflege
der Anspruch auf Rente bis zur Höhe
der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu
80 v. H. der Rente auf den Fürsorgeträger über.
Hat der Rentenberechtigte auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt
von Angehörigen zu sorgen, so sind ihm 50 v. H.
der Rente für den ersten und je 10 v. H. für jeden
weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu
belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine
Angehörigen zu belassenden Beträge können von
der Versicherungsanstalt unmittelbar an die
Angehörigen ausgezahlt werden.
Ersatzleistungen aus der Kranken- und
Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
§ 122. (1) Dem Fürsorgeträger gebührt Ersatz
nur, wenn die Fürsorgeleistung wegen
1. der Krankheit oder Mutterschaft gewährt
wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten
gegen die Versicherungsanstalt gründet,
oder wenn die Fürsorgeleistung im Falle des
Todes gewährt wurde und ein Anspruch auf
Sterbegeld aus der Krankenversicherung besteht,
2. des Dienstunfalles (der Berufskrankheit)
gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch
des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt
gründet.
(2) Zu ersetzen sind
1. Kosten der Bestattung aus dem Sterbegeld;
2. Fürsorgeleistungen, die wegen Krankheit
oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen
entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;
3. Fürsorgeleistungen, die wegen des Dienstunfalles
(der Berufskrankheit) gewährt werden,
aus den ihnen entsprechenden Leistungen der
Unfallversicherung.
Abzug von den Geldleistungen
§ 123. Die Versicherungsanstalt hat die Beträge,
die sie zur Befriedigung der Ersatzansprüche der
Fürsorgeträger aufgewendet hat, von ihren
Leistungen abzuziehen, jedoch darf der Abzug
bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den
halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistungen
nicht übersteigen. Für den Abzug
bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.
Frist für die Geltendmachung des
Ersatzanspruches
§ 124. (1) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers
für Sachleistungen ist ausgeschlossen,
wenn er nicht spätestens sechs Monate nach
Ablauf der Fürsorgeleistung bei der Versicherungsanstalt
geltend gemacht wird.
(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch
auf Ersatz vom Fürsorgeträger nur erhoben
werden, wenn
1. die Fürsorgeleistung innerhalb von zwei
Wochen nach der Zuerkennung, sofern jedoch
der Fürsorgeträger erst später vom Anspruch
des Versicherten auf die Geldleistungen nach
diesem Bundesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb
von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt der
Versicherungsanstalt angezeigt wird und
2. der Anspruch auf Ersatz innerhalb von
zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht
wird, an dem der Fürsorgeträger vom Anfall
der Geldleistung nach diesem Bundesgesetz
durch die Versicherungsanstalt benachrichtigt
worden ist.
ABSCHNITT II
Schadenersatz und Haftung
Übergang von Schadenersatzansprüchen
auf die Versicherungsanstalt
§ 125. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen
zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen
durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf
Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen,
geht der Anspruch auf die Versicherungsanstalt
insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen
hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung
erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen
auf die Versicherungsanstalt nicht über.
(2) Die Versicherungsanstalt kann Ersatzbeträge,
die der Ersatzpflichtige dem Versicherten
(Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen
in Unkenntnis des Überganges des
Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die
nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche
ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit
hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt
der nach Abs. 1 auf die Versicherungsanstalt
übergegangene Ersatzanspruch gegen den
Ersatzpflichtigen.
(3) Die Versicherungsanstalt kann einen im
Sinne des Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen
Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer,
der im Zeitpunkt des schädigenden
Ereignisses in derselben Dienststätte wie der
Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur
geltend machen, wenn
1. der Dienstnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat
oder
2. der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel
verursacht wurde, für dessen Betrieb auf
Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht
besteht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 2 kann die
Versicherungsanstalt den Schadenersatzanspruch
unbeschadet der Bestimmungen des § 126 über das
Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen
verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang
eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches
nur bis zur Höhe der aus einer
bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung
stehenden Versicherungssumme geltend
machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall
durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden ist.
Konkurrenz von Ersatzansprüchen
mehrerer Versicherungsträger
§ 126. Trifft ein Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt
mit Ersatzansprüchen anderer
Träger der Sozialversicherung aus demselben
Ereignis zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche
zusammen die aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende
Versicherungssumme, so sind sie aus dieser
unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen
im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen
zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter
Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen
der Versicherungsträger im Range
vor.
Verjährung der Ersatzansprüche
§ 127. Für die Verjährung der Ersatzansprüche
nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen
des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches.
ABSCHNITT III
Beziehungen zu den Vertragspartnern
§ 128. Hinsichtlich der Beziehungen der Versicherungsanstalt
zu den Ärzten, Dentisten,
Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und
anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen
des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß
1. der gemäß § 340 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
eingerichtete Bundesärzteausschuß
auch grundsätzliche Fragen, welche
die Beziehungen zwischen der Versicherungsanstalt
und den freiberuflich tätigen Ärzten
betreffen, insbesondere die abzuschließenden Gesamtverträge,
zu beraten hat;
2. die für jedes Land gemäß § 345 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes errichtete
Landesschiedskommission beziehungsweise die
gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
errichtete Bundesschiedskommission auch
zuständig ist, wenn am Verfahren die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter beteiligt ist.
ABSCHNITT IV
Verfahren
§ 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen
des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame
Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken-
und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter
zu bilden ist.
VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I
Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter
Verwaltungskörper
§ 130. (1) Die Verwaltung der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter obliegt den Verwaltungskörpern.
Die Verwaltungskörper sind
1. der Hauptvorstand,
2. der Überwachungsausschuß,
3. die Landesvorstände und
4. der Rentenausschuß.
(2) Der Hauptvorstand, der Überwachungsausschuß
und der Rentenausschuß bestehen für
das gesamte Bundesgebiet am Sitz der Versicherungsanstalt.
Die Landesvorstände bestehen für
die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland
mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark
mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich
mit dem Sitz in Linz, für das Land
Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land
Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land
Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das
Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz.
Hauptgeschäftsstelle und Landesgeschäftsstellen
§ 131. (1) Die Verwaltungskörper haben sich
zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptgeschäftsstelle
und der Landesgeschäftsstellen
zu bedienen.
(2) Die Hauptgeschäftsstelle ist am Sitz der
Versicherungsanstalt und je eine Landesgeschäftsstelle
am Sitz der Landesvorstände zu errichten.
Versicherungsvertreter
§ 132. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus
Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber
(Versicherungsvertreter).
(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische
Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht
in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen
sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs
(Dienst)ort im Bundesgebiet haben. Versicherungsvertreter
im Landesvorstand müssen
ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort
in den Bundesländern beziehungsweise in dem
Bundesland haben, für die (das) der betreffende
Landesvorstand besteht.
(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit
es sich nicht um Vorstandsmitglieder und Bedienstete
gesetzlicher beruflicher Vertretungen
oder von Organisationen der Dienstnehmer und
Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz handelt,
im Zeitpunkt ihrer Entsendung der Versicherungsanstalt
als versicherter Dienstnehmer oder als
Dienstgeber von solchen angehören.
(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers
darf in diesem mehr als eine Stimme führen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper
haben ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung
als Ehrenamt zu versehen; ihre
Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet
kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt.
Den Mitgliedern der Verwaltungskörper können
jedoch Entschädigungen gewährt werden, deren
Höhe der Hauptvorstand festzusetzen hat. Das
Bundesministerium für soziale Verwaltung hat
hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Grundsätze aufzustellen und für verbindlich zu erklären,
wobei für Reisekostenentschädigungen
und Sitzungsgelder einheitliche Höchstsätze und
für Funktionsgebühren Höchstsätze unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches
und der Zahl der Versicherten festzusetzen sind.
(6) Personen, über deren Vermögen der Konkurs
oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
sind vom Amt eines Versicherungsvertreters
auszuschließen.
(7) Bedienstete von Sozialversicherungsträgern
und ihrer Verbände sowie Personen, die mit diesen
Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen
stehen, können nicht Versicherungsvertreter
sein.
Entsendung der Versicherungsvertreter
§ 133. (1) Die Versicherungsvertreter aus der
Gruppe der Dienstnehmer für Verwaltungskörper,
deren Tätigkeitsbereich sich nicht über mehr als
ein Bundesland erstreckt, sind vom zuständigen
Landeshauptmann, für die übrigen Verwaltungskörper
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu entsenden. Die entsendeberechtigten
Stellen haben hiezu Vorschläge des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, und zwar der in
Betracht kommenden Gewerkschaft, einzuholen.
Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der
Dienstgeber für Verwaltungskörper, deren Tätigkeitsbereich
sich nicht über mehr als ein Bundesland
erstreckt, sind vom zuständigen Landeshauptmann
im Einvernehmen mit der zuständigen
Finanzlandesbehörde, für die übrigen Verwaltungskörper
vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen
dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde
nicht zustande, so entsendet auf
Antrag einer dieser beiden Stellen das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen die Dienstgebervertreter.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat, sofern es nicht selbst zur Entsendung
berechtigt ist, die in Betracht kommenden
entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die
Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist,
die mindestens einen Monat zu betragen hat,
zu entsenden. Werden die Vertreter innerhalb
dieser Frist nicht entsendet, so hat sie das Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu entsenden,
ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(3) Vor Verfügungen im Sinne des Abs. 2
ist den entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers
ist gleichzeitig mit dessen Entsendung
und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu entsenden.
Dieser hat das Mitglied zu vertreten,
wenn es zeitweilig an der Ausübung seines Amtes
verhindert ist.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
dauernd aus seinem Amt aus, so hat die Stelle,
die den Ausgeschiedenen entsendet hat, für den
Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen
neuen Stellvertreter) zu entsenden.
Ablehnung des Amtes
§ 134. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung
kann eine Wiederentsendung für die nächste
Amtsdauer abgelehnt werden.
Enthebung von Versicherungsvertretern
§ 135. (1) Ein Versicherungsvertreter ist seines
Amtes zu entheben
1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine
Entsendung ausschließen würden;
2. wenn sich der Versicherungsvertreter seinen
Pflichten entzieht;
3. unbeschadet der Bestimmung des § 132
Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter
seit mehr als drei Monaten aufgehört
hat, der Gruppe der Dienstgeber oder Dienstnehmer
anzugehören, für die er bestellt wurde;
4. wenn der Versicherungsvertreter seine
Entsendung unter Berufung auf einen in seinen
persönlichen Verhältnissen liegenden Grund
beantragt.
Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters
gemäß Z. 4 ist, sofern nicht das Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur Entsendung
berechtigt war, die zur Entsendung berufene
Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden
des Überwachungsausschusses und der
Vorsitzenden der Landesvorstände sowie deren
Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die
der sonstigen Mitglieder des Überwachungsausschusses
dem Vorsitzenden dieses Ausschusses,
die der sonstigen Versicherungsvertreter dem
Obmann zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter
auf begründeten Antrag der zur Entsendung
berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
Eines solchen Antrages bedarf es nicht, wenn das
Bundesministerium für soziale Verwaltung zur
Entsendung berechtigt war.
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters
nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs. 2 und 3
ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben
und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle,
sofern nicht das Bundesministerium für soziale
Verwaltung zur Entsendung berechtigt war, zu
verständigen. Dem vom Obmann oder vom
Vorsitzenden des Überwachungsausschusses Enthobenen
steht das Recht der Beschwerde zu.
Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung
des Beschlusses über die Enthebung bei der
Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet
endgültig.
(5) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers
gleichzeitig auch Mitglied eines anderen
Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt
(§ 141 Abs. 2), so erstreckt sich die
Enthebung auch auf das Amt im anderen Verwaltungskörper.
Haftung der Versicherungsvertreter
§ 136. Die Mitglieder der Verwaltungskörper
haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes
für jeden Schaden, der der
Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung
ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt
kann auf Ansprüche aus der Haftung
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz
mangelnder Genehmigung die Haftung nicht geltend,
so kann die Aufsichtsbehörde die Haftung
an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt
geltend machen.
Amtsdauer
§ 137. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper
währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer
hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte
so lange weiterzuführen, bis der neue
Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit
der Weiterführung der Geschäfte durch den alten
Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige
Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 138. Es bestehen
1. der Hauptvorstand und die Landesvorstände
zu drei Vierteln aus Vertretern der Dienstnehmer
und zu einem Viertel aus Vertretern der Dienstgeber;
2. der Überwachungsausschuß zu einem Viertel
aus Vertretern der Dienstnehmer und zu drei
Vierteln aus Vertretern der Dienstgeber;
3. der Rentenausschuß aus je einem Vertreter
der Dienstnehmer und der Dienstgeber, die weder
dem Hauptvorstand noch den Landesvorständen
angehören dürfen, und einem vom Obmann
bestimmten Bediensteten der Anstalt.
Hauptvorstand
§ 139. Die Zahl der Versicherungsvertreter im
Hauptvorstand beträgt 40.
Überwachungsausschuß
§ 140. Die Zahl der Versicherungsvertreter
im Überwachungsausschuß beträgt 16.
Landesvorstände
§ 141. (1) Die Zahl der Mitglieder der Landesvorstände
beträgt bei einer Landesgeschäftsstelle
mit einem durchschnittlichen Versichertenstand
bis zu 50.000 zwölf von mehr als 50.000
bis zu 100.000 sechzehn und von mehr als
100.000 vierundzwanzig.
(2) Die Vorsitzenden der Landesvorstände
sind gleichzeitig Mitglieder des Hauptvorstandes.
Sie zählen auf die Gruppe der Dienstnehmer
oder Dienstgeber, je nachdem, welcher dieser
beiden Gruppen sie im Landesvorstand angehören.
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 142. (1) Den Vorsitz im Hauptvorstand
hat der vom Hauptvorstand auf dessen Amtsdauer
gewählte Obmann zu fuhren.
(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind zwei
Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten
Wahlgängen der Gruppe der Dienstnehmer und
der Dienstgeber. Gehört der Obmann einer
der beiden Gruppen an, ist der erste Obmannstellvertreter
der anderen Gruppe zu entnehmen.
Gehört der Obmann der Gruppe der Dienstgeber
an, sind beide Stellvertreter jedenfalls
der Gruppe der Dienstnehmer zu entnehmen.
Jede der beiden Gruppen kann auf die ihr zustehende
Stelle zugunsten der anderen Gruppe
verzichten.
(3) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
hat der Ausschuß aus seiner Mitte zu
wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des
Vorsitzenden zu wählen. Abs. 2 vorletzter und
letzter Satz sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Landesvorstände haben aus ihrer
Mitte die Vorsitzenden zu wählen. Gleichzeitig
sind zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu
wählen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind
entsprechend anzuwenden.
(5) Den Vorsitz im Rentenausschuß haben abwechselnd
der Vertreter der Dienstgeber und der
Dienstnehmer zu führen.
Angelobung der Versicherungsvertreter
§ 143. (1) Der Obmann der Versicherungsanstalt
und seine Stellvertreter, der Vorsitzende
des Überwachungsausschusses und sein Stellvertreter
und der Vorsitzende des Landesvorstandes,
dessen Tätigkeitsbereich sich über mehr als
ein Bundesland erstreckt, und seine Stellvertreter
sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung,
die Vorsitzenden der übrigen Landesvorstände
und deren Stellvertreter vom zuständigen
Landeshauptmann bei Antritt ihres Amtes in
Eid und Pflicht zu nehmen.
(2) Die übrigen Versicherungsvertreter hat der
Obmann beziehungsweise der vorläufige Verwalter
(§ 156) beim Antritt ihres Amtes auf Gehorsam
gegen die Gesetze der Republik Österreich,
Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte
und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu
verpflichten.
ABSCHNITT II
Aufgaben der Verwaltungskörper
Aufgaben des Hauptvorstandes und seiner
Ausschüsse
§ 144. (1) Dem Hauptvorstand obliegt die
Geschäftsführung der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter, soweit diese nicht nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der
Satzung anderen Verwaltungskörpern zugewiesen
ist. Ihm ist jedenfalls vorbehalten
1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
(Haushaltsplan);
2. die Beschlußfassung über den aus dem
Rechnungsabschluß und aus den statistischen
Nachweisungen bestehenden Jahresbericht;
3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen
an den Unterstützungsfonds;
4. die Beschlußfassung über die Satzung und
deren Änderung;
5. die Entscheidung über die Verfolgung von
Ansprüchen, die der Versicherungsanstalt gegen
Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Bestellung
der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten.
(2) Über die in Abs. 1 Z. 2 und 4 genannten
Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit
von zwei Drittem der abgegebenen Stimmen
gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde
kann eine vorläufige Verfügung treffen,
wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist
ein gültiger Beschluß nicht zustandekommt.
Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde
tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger
gültiger Beschluß des Hauptvorstandes über die
Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt
und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht
worden ist.
(3) Der Hauptvorstand kann unbeschadet
seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmung
des Abs. 4 einzelne seiner Obliegenheiten
engeren Ausschüssen oder dem Obmann
(Obmannstellvertreter) übertragen.
(4) Der Hauptvorstand und die Landesvorstände
haben die Versicherungsanstalt im Rahmen
ihrer Geschäftsführungsbefugnisse gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten; insoweit haben sie
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit
die Vorsitzenden und andere Mitglieder der geschäftsführenden
Verwaltungskörper die Versicherungsanstalt
vertreten können.
(6) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis
genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
Aufgaben des Überwachungsausschusses
§ 145. (1) Der Überwachungsausschuß ist
berufen, die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt
ständig zu überwachen, zu diesem Zweck
insbesondere die Buch- und Kassenführung und
den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über
seine Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und
die entsprechenden Anträge zu stellen.
(2) Der Hauptvorstand und der leitende Angestellte
der Versicherungsanstalt sind verpflichtet,
dem Überwachungsausschuß alle Aufklärungen
zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen,
die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
Dem Überwachungsausschuß ist vor der Beschlußfassung
über den Jahresvoranschlag Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,
an den Sitzungen des Hauptvorstandes durch drei
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Er ist deshalb von jeder Sitzung des Hauptvorstandes
ebenso in Kenntnis zu setzen, wie die
Mitglieder des Hauptvorstandes; in gleicher
Weise ist er auch mit den den Mitgliedern des
Hauptvorstandes etwa zur Verfügung gestellten
Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten
und anderen Behelfen) zu beteilen. Das gleiche
Recht steht dem Hauptvorstand hinsichtlich der
Sitzungen des Überwachungsausschusses zu.
(4) Auf Begehren des Hauptvorstandes hat der
Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren
Begründung dem Hauptvorstand auch schriftlich
ausgefertigt zu übergeben. Der Überwachungsausschuß
ist berechtigt, seine Ausführungen
binnen drei Tagen nach der durch den Hauptvorstand
erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen.
Handelt es sich um Beschlüsse des Hauptvorstandes,
die zu ihrem Vollzug der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem
Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung
die Ausführungen des Überwachungsausschusses
beizuschließen.
(5) Der Überwachungsausschuß kann mit
Zweidrittelmehrheit die Einberufung eines außerordentlichen
Hauptvorstandes beschließen. Der
Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß
des Überwachungsausschusses ohne Verzug zu
vollziehen.
(6) Beschließt der Hauptvorstand ungeachtet
eines Antrages des Überwachungsausschusses
auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder
des Hauptvorstandes von einer Verfolgung
abzusehen, so hat der Überwachungsausschuß
hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis
zu setzen. Diese kann in einem solchen Falle
auf Antrag des Überwachungsausschusses dessen
Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung namens
der Versicherungsanstalt einzuleiten.
Gemeinsame Aufgaben des Hauptvorstandes
und des Überwachungsausschusses;
Aufgaben des erweiterten Hauptvorstandes
§ 146. (1) In nachstehenden Angelegenheiten
hat der Hauptvorstand im Einvernehmen mit
dem Überwachungsausschuß vorzugehen
1. bei der dauernden Veranlagung von Vermögensbeständen,
insbesondere bei der Erwerbung,
Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;
2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung,
der erweiterten Heilbehandlung oder der
Unfallheilbehandlung dienen sollen, sowie bei
der Schaffung von derartigen Zwecken dienenden
Einrichtungen in eigenen oder fremden Gebäuden.
Das gleiche gilt auch für die Erweiterung
von Gebäuden oder Einrichtungen, soweit es sich
nicht nur um die Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
oder um die Erneuerung des
Inventars handelt;
3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung
des leitenden Angestellten und des
leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten
und bei der Systemisierung von Dienststellen;
5. beim Abschluß von Verträgen mit den
Ätzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern,
Krankenanstalten und sonstigen Vertragspartnern,
wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde
Belastung der Versicherungsanstalt herbeiführen.
(2) Kommt ein Einvernehmen in den in
Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten nicht
zustande, so ist hierüber in gemeinsamer Sitzung
des Hauptvorstandes und des Überwachungsausschusses,
bei der der Obmann den Vorsitz
führt (erweiterter Hauptvorstand), Beschluß zu
fassen. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses
ist die Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten
Hauptvorstandes nach Abs. 2 nicht zustande,
so hat der Obmann der Versicherungsanstalt
den Sachverhalt unter Anschluß der erforderlichen
Unterlagen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger mitzuteilen. Der
Hauptverband hat das Einvernehmen mit der
Versicherungsanstalt herzustellen, um eine gültige
Beschlußfassung im Bereich der Versicherungsanstalt
herbeizuführen. Kommt eine solche auch
auf diese Weise nicht zustande, so kann der
Obmann, wenn wichtige Interessen der Versicherungsanstalt
gefährdet erscheinen, die Angelegenheit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
zur Entscheidung vorlegen.
(4) Ein vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung genehmigter Beschluß des Hauptvorstandes
ist zu vollziehen, auch wenn der
Überwachungsausschuß nicht zugestimmt hat
oder wenn ein gültiger Beschluß des erweiterten
Hauptvorstandes nicht zustandegekommen ist.
(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann in den in Abs. 1 Z. 3 bis 5 bezeichneten
Angelegenheiten eine vorläufige Verfügung
treffen, wenn innerhalb einer von ihm festgesetzten
Frist gültige einvernehmliche Beschlüsse
des Hauptvorstandes und des Überwachungsausschusses
oder ein gültiger Beschluß des erweiterten
Hauptvorstandes nicht Zustandekommen.
§ 144 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend
anzuwenden.
Aufgaben der Landesvorstände
§ 147. (1) Den Landesvorständen obliegt die
Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten
1. Feststellung aller Leistungen, soweit dies
nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper
fällt;
2. Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger,
die in den Bundesländern beziehungsweise
dem Bundesland wohnen für die (das)
der Landesvorstand besteht;
3. Mitwirkung bei der Durchführung der
Personalangelegenheiten der Bediensteten der
Landesgeschäftsstelle. Die Satzung kann dem
Landesvorstand auch andere Aufgaben zuweisen,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
und die Besorgung solcher Aufgaben
durch den Landesvorstand wegen des örtlichen
Naheverhältnisses zu den Versicherten beziehungsweise
Leistungsempfängern zweckmäßig ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesvorstandes
richtet sich bei Versicherten nach
deren Dienstort, ist ein solcher nicht vorhanden,
nach deren Wohnort. Ist kein Dienst- oder
Wohnort im Inland vorhanden, ist der für Wien,
Niederösterreich und Burgenland bestehende
Landesvorstand zuständig.
(3) Die Landesvorstände sind bei ihrer Geschäftsführung
an die Weisungen des Hauptvorstandes
gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse
der genannten Vorstände aufheben oder
abändern.
(4) Das Nähere über die Beschlußfassung der
Landesvorstände sowie über die Ausfertigung
ihrer Beschlüsse hat die Satzung zu bestimmen.
Aufgaben des Rentenausschusses
§ 148. (1) Dem Rentenausschuß obliegt die
Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung
nach diesem Bundesgesetz, jedoch bleibt die
Bewilligung einer Abfindung der Rente durch
Gewährung eines dem Werte der abzufindenden
Jahresrente entsprechenden Kapitals dem Hauptvorstand
vorbehalten.
(2) Der Rentenausschuß kann mit Zustimmung
des Obmannes der Versicherungsanstalt beschließen,
daß genau zu bezeichnende Gruppen
von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann
im Einzelfall auf der Entscheidung des
Rentenausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung
von der Landesgeschäftsstelle entschieden
werden.
(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Rentenausschusses
ist Einstimmigkeit erforderlich.
(4) Kommt ein einstimmiger Beschluß des
Rentenausschusses nicht zustande, so steht die
Entscheidung dem Hauptvorstand zu, an den der
Verhandlungsakt unter Darlegung der abweichenden
Meinungen und ihrer Gründe abzutreten ist.
(5) Das Nähere über die Beschlußfassung des
Rentenausschusses sowie über die Ausfertigung
seiner Beschlüsse hat die Satzung zu bestimmen.
Sitzungen
§ 149. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper
sind nicht öffentlich.
(2) Der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungskörper,
ausgenommen der Rentenausschuß,
ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von
mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter
beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des
Rentenausschusses ist nur bei Anwesenheit aller
Mitglieder gegeben.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper
hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag,
sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers
gegen Gesetz oder Satzung, so hat der
Vorsitzende deren Durchführung vorläufig
aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen.
ABSCHNITT III
Vermögensverwaltung
Jahresvoranschlag
§ 150. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes
Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Rechnungsabschluß und Nachweisungen
§ 151. (1) Die Versicherungsanstalt hat für
jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß,
der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus
einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen
muß, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen
zu verfassen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen. Die Erfolgsrechnung
und die statistischen Nachweisungen
sind für die von der Versicherungsanstalt
durchgeführte Krankenversicherung und Unfallversicherung
getrennt zu erstellen. Gemeinsame
Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten
Versicherungen auf Grund eines Vorschlages der
Versicherungsanstalt, der der Zustimmung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf,
aufzuteilen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Weisungen für die Rechnungsführung,
Rechnungslegung sowie für die Erstellung des
Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes
erlassen.
(3) Die Versicherungsanstalt hat die vom Hauptvorstand
beschlossene Erfolgsrechnung binnen
drei Monaten nach der Beschlußfassung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
Vermögensanlage
§ 152. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der
Versicherungsanstalt sind fruchtbringend anzulegen.
Sie dürfen unbeschadet der Bestimmung des
§ 153 nur angelegt werden
1. in mündelsicheren inländischen Wertpapieren;
2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen
Liegenschaften mündelsicher sichergestellt
werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen
auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken
dienen, zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowie
auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution
entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder
Veräußerungsverbot lastet, auf Schauspielhäuser,
Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen Zwecken
dienende Baulichkeiten, Bergwerke und Steinbrüche,
Lehm-, Ton- oder Kiesgruben und Torfstiche
sind ausgeschlossen; Weinberge, Waldungen
und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf
Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen
werden, als der Grundwert ohne Rücksicht
auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt.
Die betreffenden Liegenschaften müssen einen der
Verzinsung des Darlehens und den übernommenen
Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden Ertrag
abwerfen und samt ihrem Zugehör während
der ganzen Dauer des Darlehens im vollen Wert
des Darlehens samt Nebengebührenkaution gegen
Elementarschäden versichert sein;
3. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken,
Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften,
die ausschließlich oder zum größten
Teil industriellen, gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach
Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem
Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten
oder zufolge einer bestehenden
besonderen Haftung ausreichende Sicherheit
bieten.
(2) Die Versicherungsanstalt hat die zur Anlage
nach Abs. 1 bestimmten Mittel auf die einzelnen
Länder entsprechend verteilt anzulegen.
Genehmigungsbedürftige Veränderungen
von Vermögensbeständen
§ 153. (1) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung
von Liegenschaften, ferner die Errichtung
oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit
Genehmigung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zulässig, wenn hiefür
ein Betrag aufgewendet werden soll, der fünf vom
Tausend der Gesamteinnahmen der Versicherungsanstalt
im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
übersteigt. Das gleiche gilt für den gänzlichen
oder teilweisen Wiederaufbau von Gebäuden, die
durch Kriegs- oder sonstige Ereignisse zerstört
oder beschädigt worden sind, wenn der hiefür
aufzuwendende Betrag die angegebene Grenze
übersteigt.
(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften
des § 152 abweichende Veranlagungsart nur für
jeden einzelnen Fall besonders vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
gestattet werden.
ABSCHNITT IV
Aufsicht des Bundes
Aufsichtsbehörde
§ 154. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter samt ihren Anstalten und Einrichtungen
unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die
Aufsicht ist vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung auszuüben.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums
oder des nach dem Sitz des jeweiligen
Landesvorstandes in Betracht kommenden
Amtes der Landesregierung mit der Aufsicht über
die Versicherungsanstalt betrauen. Das Bundesministerium
für Finanzen kann zu den Sitzungen
der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt
einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen
Interessen des Bundes entsenden. Den mit der
Ausübung der Aufsicht (mit der Wahrung der
finanziellen Interessen des Bundes) betrauten
Bediensteten können Entschädigungen gewährt
werden, deren Höhe das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen festzusetzen
hat.
(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann
gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die
gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, der Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen gegen
Beschlüsse, die die finanziellen Interessen des
Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender
Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung
des Beschlusses, gegen den Einspruch
erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei einem
Einspruch des Vertreters des Bundesministeriums
für Finanzen die Entscheidung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, die diese im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
zu treffen hat, einzuholen.
Aufgaben der Aufsicht
§ 155. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung
der Versicherungsanstalt dahin zu überwachen,
daß Gesetz und Satzung beachtet werden.
Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit
erstrecken; sie soll sich in diesem Falle
auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben
und die Selbstverantwortung der Versicherungsanstalt
nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde
kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes
Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
(2) Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesministerium
für Finanzen sind auf Verlangen alle
Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere,
Schriften und sonstige Bestände vorzulegen
und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes
erforderlichen Mitteilungen zu machen; alle
Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde und
dem Bundesministerium für Finanzen unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde
kann die Satzung jederzeit überprüfen und
Änderungen solcher Bestimmungen verlangen,
die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder
dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen.
Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten
entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen
von Amts wegen treffen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß
die Verwaltungskörper mit einer bestimmten
Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden.
Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die
Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen
leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter
entsenden, denen beratende Stimme zukommt.
Die Aufsichtsbehörde, der mit der Aufsicht
betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde
und der Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper
ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder
dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen
auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe
(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere
Behelfe) zu übermitteln.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die
Versicherungsanstalt amtlichen Untersuchungen
zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung
geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Das
Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, an
der amtlichen Untersuchung der Versicherungsanstalt
durch seine Vertreter mitzuwirken. Die
Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung
anzuordnen, wenn das Bundesministerium
für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen
Interessen des Bundes verlangt.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der
Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten
der Verwaltungskörper und deren Mitglieder
sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
Vorläufiger Verwalter
§ 156. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt,
die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet
zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche
oder satzungsmäßige Bestimmungen außer acht
lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung
und Vertretung vorübergehend einem
vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem ist
ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen
Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper
aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber
bestehen soll; die Vorschriften der §§ 132
Abs. 2 bis 7 und 143 Abs. 2 sind auf die Mitglieder
des Beiratesentsprechend anzuwenden. Der vorläufige
Verwalter hat binnen acht Wochen vom
Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen
wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers
nach den Vorschriften des § 133 zu treffen.
Ihm obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die
Auflösung eines Verwaltungskörpers und die
Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung
und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter
sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit
ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden
Geschäfte nicht ausführt.
(3) Die Verfügungen des vorläufigen Verwalters,
die über den Rahmen laufender Geschäftsführung
hinausgehen, wie insbesondere derartige
Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen
im Werte von mehr als 200.000 S,
über den Abschluß von Verträgen, die die Versicherungsanstalt
für länger als sechs Monate verpflichten,
und über den Abschluß, die Änderung
oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer
Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder
von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Kosten der Aufsicht
§ 157. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde
angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstalt.
Zur Deckung der durch die Aufsicht
erwachsenden sonstigen Kosten hat die
Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer
Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand
nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.
ABSCHNITT V
Satzung und Krankenordnung
§ 158. Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
gelten die Bestimmungen des Abschnittes
VII des Achten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
ABSCHNITT VI
Bedienstete
§ 159. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten
der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes
IX des Achten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß
1. die Bediensteten der Versicherungsanstalt
dienstlich dem Hauptvorstand unterstehen;
2. § 460 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
auch auf den leitenden Angestellten
und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt
sowie auf die leitenden Angestellten und leitenden
Ärzte der Landesgeschäftsstellen anzuwenden ist;
3. die Angelobung der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle
vom Obmann dem Vorsitzenden
des betreffenden Landesvorstandes übertragen
werden kann.
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I
Übergangsbestimmungen
1. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Ersten
Teil
Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden
Pflichtversicherung
§ 160. (1) Personen, die am 30. Juni 1967 nach
den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen
Bestimmungen über die Krankenversicherung der
Bundesangestellten pflichtversichert waren, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles aber nicht
mehr in der Krankenversicherung versichert
wären, bleiben versichert, solange die für den
Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen
Vorschriften maßgebend gewesenen Voraussetzungen
weiterhin erfüllt werden. Desgleichen
sind Hinterbliebene versichert, die nach solchen
Personen eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1
Z. 8 oder 13 bezeichneten Art erhalten, solange sie
den ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
(2) Gruppen von Dienstnehmern gesetzlicher
beruflicher Vertretungen, die nach den am 30. Juni
1967 in Geltung gestandenen Bestimmungen über
die Krankenversicherung der Bundesangestellten
in diese Versicherung einbezogen waren, gelten
mit dem 1. Juli 1967 als gemäß § 4 in die Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz einbezogen.
Aufkündigung von Versicherungsverträgen
§ 161. Personen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes als Versicherte in die
Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen
werden und die bei einem Versicherungsunternehmen
am 1. Juli 1967 vertragsmäßig unter
Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert
beziehungsweise vertragsmäßig krankenversichert
sind, können den Versicherungsvertrag bis zum
30. Juni 1968 zum Ablauf des auf die Aufkündigung
folgenden Kalendermonates aufkündigen.
Das Recht der Aufkündigung steht auch Dienstgebern
hinsichtlich der von ihnen für Dienstnehmer
abgeschlossenen Versicherungsverträge
zu, sofern die Dienstnehmer in die Kranken- oder
Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes einbezogen werden. Für einen
Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge
(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen
nicht zu erstatten. Über Verlangen des
Versicherungsunternehmens ist der Bestand der
Kranken- oder Unfallversicherung nachzuweisen.
Umbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung
der Bundesangestellten
§ 162. Die bisherige Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten besteht als Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter weiter.
Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen
Personalausschüsse
§ 163. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
gesetzliche Vertretung des Personals Bezug genommen
wird, tritt, solange diese für Dienstnehmer,
die der Unfallversicherung nach diesem
Bundesgesetz unterliegen, noch nicht errichtet
ist, der bestehende provisorische Personalausschuß
an ihre Stelle.
2. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Zweiten
Teil
§ 164. (1) Personen, die vor dem 1. Juli 1967
eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten
haben und deren Tätigkeit im Zeitpunkt des
Eintrittes des schädigenden Ereignisses bei
früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Unfallversicherung
begründet hätte, haben, sofern die Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften
des Zweiten Teiles als Folge eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre, bei
Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen
Anspruch auf die Leistungen der
Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli
1967 eingetreten, so haben beim Zutreffen der
entsprechenden besonderen Voraussetzungen gemäß
den §§ 112 bis 116 die Hinterbliebenen
Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung
nach diesem Bundesgesetz, wenn
1. die Tätigkeit der verstorbenen Person im
Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses
bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes die Unfallversicherung begründet
hätte und
2. der Tod nach den Bestimmungen des
Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes als Folge
eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit
anzusehen wäre.
(3) Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente
nach Abs. 1 gilt das Gehalt (der
sonstige monatliche Bezug), einschließlich der
ruhegenußfähigen (pen&ionsfähigen) Zulagen, der
Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum
Ruhegenuß (zur Pension) begründen und allfälliger
Teuerungszulagen beziehungsweise die
Entschädigung, der (die) dem Anspruchsberechtigten
unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung
im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden
Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt
hätte. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen
monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund
dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
(4) Als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente
nach Abs. 2 gelten die in Abs. 3
bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen
unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung
im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden
Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten.
Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.
(5) Auf die Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2
sind unbeschadet der Bestimmungen des § 165
jeweils die Leistungen
1. einer anderen Unfallversicherung aus demselben
Versicherungsfall,
2. des Dienstgebers, die ausschließlich aus dem
Grunde des Unfalles (der Berufskrankheit) gebühren,
anzurechnen.
§ 165. (1) Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3
des Pensionsgesetzes 1965, die wegen einer auf
einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen
wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates
nach rechtskräftiger Feststellung des
Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem
Bundesgesetz wirkungslos.
(2) Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente
bis zum Erlöschen der Maßnahmen
nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965
oder gleichartiger Regelungen durch diese Maßnahmen
eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses
(Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende
Versehrtenrente (Rentensonderzahlung)
anzurechnen.
(3) Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 bis 4 des
Pensionsgesetzes 1965, die in Fällen, in denen
der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall
oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist,
getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten
Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung
des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente
nach diesem Bundesgesetz wirkungslos.
(4) Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente
bis zum Erlöschen der Maßnahmen
nach § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes
1965 oder gleichartiger Regelungen
durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung
des Versorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist
auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente
(Rentensonderzahlung) anzurechnen.
§ 166. Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2
sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag
bis zum 30. Juni 1968 gestellt, so fallt die Leistung
mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten an.
3. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Dritten
Teil
§ 167. Bescheide über Anträge auf Feststellung
von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind
binnen einem Jahr nach der Einbringung des
Antrages zu erlassen.
4. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Vierten
Teil
§ 168. (1) Die am Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Verwaltungskörper
der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten haben als Hauptvorstand
beziehungsweise Überwachungsausschuß
beziehungsweise Landesvorstand der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter die ihnen
nach diesem Bundesgesetz obliegenden Geschäfte
bis 31. Dezember 1968 mit der Maßgabe zu
führen, daß der sich aus den §§ 139 bis 141 ergebenden
Erhöhung der Zahl der Versicherungsvertreter
in den Verwaltungskörpern durch Entsendung
der notwendigen Anzahl der Versicherungsvertreter
gemäß § 133 zu entsprechen ist.
Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter
mit 31. Dezember 1968.
(2) Die Amtsdauer des erstmalig einberufenen
Rentenausschusses (§ 130 Abs. 1 Z. 4) endet
ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Konstituierung
am 31. Dezember 1968.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 gilt
§ 137 zweiter und dritter Satz entsprechend.
ABSCHNITT II
Schlußbestimmungen
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 169. Vereinbarungen, wonach die Anwendung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen)
im voraus ausgeschlossen oder beschränkt
wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Aufhebung der bisherigen Vorschriften
§ 170. Mit 1. Juli 1967 werden außer Kraft
gesetzt
1. das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937, BGBl. Nr. 94/1937, in der
am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen
Fassung;
2. das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964,
BGBl. Nr. 23, mit dem das Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetz 1937 ergänzt wird;
3. § 10 Abs. 2 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes
1948, BGBl. Nr. 32/1949;
4. § 5 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85;
5. § 38 Abs. 3 letzter Satz des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184;
6. § 8 des Bundesgesetzes vom 29. Feber
1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates,
bestimmter oberster Organe der Vollziehung
und des Präsidenten des Rechnungshofes;
7. § 111 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152;
8. § 18 Abs. 2 des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1958;
9. § 12 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes
vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 98, über Ersatzleistungen
an öffentlich Bedienstete während des
Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft;
10. § 14 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten
obersten Organen der Vollziehung und des
Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden,
und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956,
BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter
oberster Organe der Vollziehung und des
Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und
ergänzt wird.
Wirksamkeitsbeginn
§ 171. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit
1. Juli 1967 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
soweit sie die Unfallversicherung betreffen,
werden für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten
Dienstnehmer eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes
oder einer Gemeinde beziehungsweise
von diesen Körperschaften verwalteten
öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und
Betrieben sowie für die Mitglieder der Landtage
und der Landesregierungen nur wirksam, wenn
für sie am 31. Dezember 1969 keine landesgesetzliche
Regelung über Unfallfürsorge besteht,
die rückwirkend auf den 1. Juli 1967 Anspruch
auf Leistungen bei einem Dienstunfall oder einer
Berufskrankheit gewährleistet. In diesem Fall
gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über Unfallversicherung für sie rückwirkend ab
1. Juli 1967.
(3) Die Bestimmungen des Vierten Teiles und
des § 168 treten mit dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 68
und 96 Abs. 4 sind binnen sechs Monaten nach
Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Vollziehung
§ 172. (1) Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
der Bestimmung des § 30, soweit sie sich auf die
Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
bezieht, das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und dem
Bundesministerium für Finanzen, soweit sie sich
auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben
bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich
der Bestimmung des § 129, soweit sie sich
auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter
Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen
Bestimmungen das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 68 und 96 Abs. 4,
die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungesgesetzes
in die Kompetenz der Länder
fällt, ist die zuständige Landesregierung, mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.