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200_1967 AT

200. Bundesgesetz: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Bundesgesetz: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

Umfang der Versicherung

Versicherungspflicht

in der Kranken- und Unfallversicherung

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung

sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den

§§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert

1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, einem Bundesland, einem

Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden

Dienstnehmer;

2. die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds,

Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von

einer der in Z. 1 angeführten Körperschaften

verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des

Dorotheums, alle diese, wenn

a) sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in

einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis

oder im Vorbereitungsdienst

für ein unkündbares privatrechtliches

Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung

der vorgeschriebenen Voraussetzungen den

Anspruch auf Übernahme in das unkündbare

Dienstverhältnis begründet, und

b) ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe(Versorgungs)bezüge —

im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens

mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht;

3. die Dienstnehmer der Bundestheater, auf

deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,

BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet;

4. die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres

Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank

ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte

auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung

(Pension) zustehen;

5. die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter;

6. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter;

7. solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz im

Inland haben,

a) Personen, die auf Grund eines der in Z. 1

bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen

Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen

Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder

einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen

des Pensionsgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 340/1965, oder gleichartiger

Bestimmungen erhalten,

b) Personen, die von einem der in Z. 1 bis 5

genannten Dienstgeber einen außerordentlichen

Versorgungsgenuß beziehen;

8. die Mitglieder des Nationalrates und des

Bundesrates;

9. der Bundespräsident, die Mitglieder der

Bundesregierung, die Staatssekretäre und der

Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes;

10. die Mitglieder der Landtage und der

Landesregierungen;

11. der Präsident, der Vizepräsident und die

übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;

12. Personen, die auf Grund einer der in Z. 8

bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)

bezug, eine laufende Zuwendung oder

nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen

Versorgungsgenuß beziehen, solange

sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland

haben.

(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei

den in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen auf

ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten

Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11

genannten Personen auf die Tätigkeiten, die sie

auf Grund der dort bezeichneten Funktionen

ausüben.

(3) Durch das Ruhen der in Abs. 1 Z. 7 angeführten

Pensionsleistungen wird die Versicherung

in der Krankenversicherung nicht berührt.

(4) Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten

Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten.

Als Grenzort gilt ein im Ausland

gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der

österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als

zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.

Ausnahmen von der Krankenversicherung

§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind —

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 —

ausgenommen

1. Personen, die auf Grund der Vorschriften

a) der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955,

bei der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen oder

b) der §§ 479 a bis 479 e des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse

der Wiener Verkehrsbetriebe

in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind;

2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch

auf Leistungen zusteht, die den

Leistungen der Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern

dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten

Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten

Funktionen oder auf einem Anspruch auf

eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12

bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit

ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche

auf einer landesgesetzlichen Regelung

über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls

entscheidet das Bundesministerium für soziale

Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die

Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen

Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen

sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls

gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber

einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen

bestehen

Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und

Bediensteten der Stadt Wien,

Betriebskrankenkasse der österreichischen

Salinen,

Krankenfürsorgeanstalt der pragmatisierten

Bediensteten der Stadtgemeinde Baden,

Krankenfürsorgeanstalt der Gemeindeangestellten

von Bad Vöslau,

Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt

Linz,

Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindeangestellte,

Krankenfürsorge für oberösterreichische

Landesangestellte,

Lehrerkrankenfürsorge für Oberösterreich,

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten des

Magistrates Steyr,

Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt

Wels,

Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der

Landeshauptstadt Graz,

Hilfsfonds der Stadtgemeinde Mürzzuschlag,

Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten der

Stadtgemeinde Villach,

Krankenhilfe der Beamten und Angestellten der

Stadt Salzburg,

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der

Stadtgemeinde Innsbruck,

Lehrerkrankenkasse in Innsbruck,

Krankenfürsorgeanstalt der Tiroler Landesbeamten,

Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten der

Landeshauptstadt Bregenz;

3. die zeitverpflichteten Soldaten des Bundesheeres

im Sinne des § 10 des Wehrgesetzes;

4. die. Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern

der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter;

5. die in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten

Personen, sofern sie nach anderer gesetzlicher

Bestimmung in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind.

(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes

Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang

mit einem solchen Dienstverhältnis

gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1

Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung

des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.

Ausnahmen von der Unfallversicherung

§ 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen

1. Dienstnehmer, die auf Grund der die Unfallversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Beschäftigung der Pflichtversicherung

in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz unterliegen,

für die Dauer dieser Versicherung;

2. Personen, denen bei einem Dienstunfall oder

einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen

zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung

nach diesem Bundesgesetz mindestens

gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf

einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse

oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen

beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen,

wenn die Leistungsansprüche auf einer

landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge

beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium

für soziale Verwaltung über die

Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche

mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis

nach Billigkeit zu veranschlagen sind.

3. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung

der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten

Art haben.

Einbeziehung im Verordnungsweg

§ 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung, auf die die in § 1 Abs. 1

Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen

zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund

nach § 2 Abs. 1 Z. 2 beziehungsweise nach § 3 Z. 2

gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung durch

Verordnung in die Kranken- beziehungsweise

Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz

einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht

öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der

Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der

Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen

beruflichen Vertretung in die Krankenversicherung

sind auch diejenigen Personen versichert,

die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses

von dieser gesetzlichen beruflichen

Vertretung Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten,

sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland

haben.

Beginn der Versicherung

§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig

von der Erstattung der Anmeldung,

1. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten

Versicherten, sofern sich nach Abs. 2

nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme

in das Dienstverhältnis;

2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 5 genannten Versicherten

mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;

3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten

Versicherten mit dem Tag des Entstehens des

Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen;

4. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11

genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit

der Bestellung;

5. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen

Versicherten mit dem Tag der Aufnahme

in das Dienstverhältnis beziehungsweise

mit dem Tag des Entstehens des Anspruches

auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit

dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung.

(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis im Anschluß an eine Pflichtversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

wird hinsichtlich der Kranken-

und Unfallversicherung mit dem Tag des

Dienstantrittes wirksam.

(3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes

nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem

Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge,

der das Ruhen der Krankenversicherung bewirkt

(§ 7), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall

des Ausnahme (Ruhens)grundes folgenden Tag.

Ende der Versicherung

§ 6. (1) Die Versicherung endet

1. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten

Versicherten mit dem Tag der Beendigung des

die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses;

2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten

Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates,

für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen

ausgezahlt werden;

3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11

genannten Versicherten, sofern im Abs. 3 nichts

anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die

Versicherung begründenden Tätigkeit;

4. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen

Versicherten mit dem Tag der Beendigung

des Dienstverhältnisses beziehungsweise

mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den

letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt

wird.

(2) Die Unfallversicherung endet bei den

in § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Versicherten

überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens

der Versetzung oder des Übertrittes in den

Ruhestand.

(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten

Versicherten bleibt die Versicherung auch nach

Beendigung der die Versicherung begründenden

Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die

auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung

weiter gewährt wird.

Ruhen der Krankenversicherung

§ 7. (1) Die Krankenversicherung ruht während

des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge

(Karenzurlaub).

(2) Das Ruhen nach Abs. 1 tritt nicht ein,

1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates

nicht überschreitet;

2. während des Karenzurlaubes aus Anlaß

der Mutterschaft, sofern Anspruch auf Ersatzleistung

nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/

1961 oder gleichartigen Bestimmungen besteht

oder die Versicherte in einer Heil- und Pflegeanstalt

untergebracht ist;

3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung

der Krankenversicherung innerhalb von drei

Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem

sonst das Ruhen eintreten würde.

Formalversicherung

§ 8. (1) Hat die Versicherungsanstalt bei einer

nicht der Versicherung unterliegenden Person

auf Grund der bei ihr vorbehaltlos erstatteten,

nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den

Bestand der Versicherung als gegeben angesehen

und für den vermeintlich Versicherten sechs

Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet

angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt,

für den erstmals die Beiträge entrichtet

worden sind, eine Formalversicherung.

(2) Die Formalversicherung endet mit dem

Ablauf des Tages, an dem die Versicherungsanstalt

den vermeintlich Versicherten aus der

Versicherung ausscheidet.

(3) Die Formalversicherung hat die gleichen

Rechtswirkungen wie eine zu Recht bestehende

Versicherung.

ABSCHNITT II

Versicherungsträger

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

§ 9. (1) Träger der Kranken- und Unfallversicherung

nach diesem Bundesgesetz für das

gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter mit dem Sitz in

Wien.

(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

gehört dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger an.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt

nach Maßgabe der jeweils hiefür

geltenden Vorschriften berechtigt, Krankenhäuser,

Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und

Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der

Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser,

Unfallstationen und Sonderstationen zur beruflichen

Wiederherstellung und Berufsfürsorge zu

errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich

an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die der

Krankenbehandlung dienenden Einrichtungen

dürfen jedoch nur von den Krankenversicherten

und deren Angehörigen in Anspruch genommen

werden. Die Neuerrichtung von Ambulatorien

oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn

der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen

Behörde festgestellt ist.

Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt

§ 10. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter ist eine Körperschaft des öffentlichen

Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist

berechtigt, das Wappen der Republik Österreich

in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu

führen.

(2) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsanstalt

ist das sachlich zuständige

Gericht ihres Sitzes.

ABSCHNITT III

Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung durch die Dienstgeber

§ 11. Die Dienstgeber (§ 13) haben jeden von

ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung

Versicherten binnen einer Woche

nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt

anzumelden und binnen einer Woche

nach dem Ende der Versicherung bei dieser

abzumelden.

Meldung von Änderungen

§ 12. (1) Die Dienstgeber (§ 13) haben während

des Bestandes der Versicherung jede für diese

bedeutsame Änderung im Dienstverhältnis, wie

Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung

und Wiedereintritt des Gehaltsanspruches, Antritt

und Dauer eines Urlaubes, gegen Einstellung

der Bezüge binnen einer Woche der Versicherungsanstalt

zu melden.

(2) Die Versicherungsanstalt kann mit dem

Dienstgeber (§ 13) ein schriftliches Übereinkommen

treffen, wonach er an Stelle der in Abs. 1

vorgeschriebenen Meldungen Listen an den

Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Kalendermonates

vorlegt. Die Versicherungsanstalt kann

für diese Listen Vordrucke auflegen.

Dienstgeber

§ 13. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses

Bundesgesetzes gilt

1. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Versicherten

die Körperschaft, die den Bediensteten

angestellt hat;

2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 genannten

Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten

den Dienstvertrag abgeschlossen hat;

3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten

der Bund;

4. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten

Versicherten die Körperschaft beziehungsweise

die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen

gewährt;

5. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen

Versicherten die Einrichtung, die

mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen

hat, beziehungsweise die Einrichtung,

die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt.

(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten

hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten

Versicherten der Bund beziehungsweise

das Land, dessen Landtag oder Landesregierung

der Versicherte angehört, zu erfüllen.

Meldung über die Bezieher von Pensionsleistungen

§ 14. Die Dienstgeber (§ 13) haben die für

den Beginn und das Ende der Krankenversicherung

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 maßgebenden

Umstände sowie jede für diese Versicherung

bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt

bekanntzugeben.

Meldung der Leistungsempfänger

§ 15. Die Leistungsempfänger sind verpflichtet,

jede Änderung in den für den Fortbestand

ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen

sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes

binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt

zu melden.

Auskunftspflicht der meldepflichtigen

Stellen

§ 16. Die Dienstgeber (§ 13) haben der Versicherungsanstalt

über alle für das Versicherungsverhältnis

maßgebenden Umstände auf Anfrage

längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß

Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen

Bediensteten der Versicherungsanstalt während

der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und

Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren,

die für das Versicherungsverhältnis von

Bedeutung sind.

Auskunftspflicht der Versicherten und

der Leistungsempfänger

§ 17. Die Versicherten sowie die Leistungsempfänger

sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt

über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden

Umstände längstens binnen zwei Wochen

wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und

auf Verlangen der Versicherungsanstalt die

Richtigkeit der Auskunft nachzuweisen.

ABSCHNITT IV

Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT

Mittel der Krankenversicherung

Beitragspflicht

§ 18. Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen

in der Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch

sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

aufgebracht.

Beitragsgrundlage

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der

allgemeinen Beiträge ist

1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten

Versicherten

a) das Gehalt oder der sonstige monatliche

Bezug,

b) die Haushaltszulage,

c) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,

d) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage

zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen,

e) allfällige Teuerungszulagen;

2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 7 genannten Versicherten

die dort bezeichneten Pensionsleistungen

— ausgenommen die Hilflosenzulage oder

gleichartige Zulagen;

3. für die in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten

Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende

Teil der Entschädigung, die auf Grund

der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift

gebührt;

4. für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten

die dort bezeichneten Leistungen.

(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen

Versicherten gelten, soweit es sich

um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 1, soweit es sich um Empfänger

von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in

Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage

ein Zwölftel des Jahresbezuges.

(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge

bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 die

letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene

Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1,

in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 der doppelte

Betrag der monatlichen Ersatzleistung, auf die

Anspruch besteht oder bestehen würde.

(5) Die Beitragsgrundlage beträgt monatlich

mindestens 1000 S (Mindestbeitragsgrundlage),

höchstens 4800 S (Höchstbeitragsgrundlage).

Allgemeine Beiträge

§ 20. Als allgemeiner Beitrag ist ein durch die

Satzung der Versicherungsanstalt festzusetzender

einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage

(§ 19), höchstens 4.4 v. H., zu leisten.

Sonderbeiträge

§ 21. Von den Sonderzahlungen, das sind

Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als

Kalendermonaten gewährt werden, wie zum

Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts-

oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder

Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung

des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz

wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu

leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr

fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag

der Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5)

zu berücksichtigen.

Aufteilung der Beitragslast

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 und 21 festgesetzten

Beiträgen entfallen je die Hälfte auf den

Versicherten und den Dienstgeber (§ 13).

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 sind

die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in

den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 zur Gänze vom

Dienstgeber zu tragen.

(3) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung

von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung

(§ 70) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen

in der Höhe von 0,4 v. H. der Beitragsgrundlage

(§ 19) beziehungsweise der Sonderzahlungen zu

entrichten.

(4) Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

heranzuziehenden Bezüge (§ 19)

im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage,

so hat der Dienstgeber den Beitrag,

der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den

Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage

entfallt, zur Gänze allein zu

tragen.

(5) Bei der Berechnung der auf die Versicherten

und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile

sind Beträge von 5 und mehr Groschen auf

10 Groschen aufzurunden, Beträge unter

5 Groschen fallenzulassen. Das gleiche gilt für

die Zuschläge des Dienstgebers nach Abs. 3.

Einzahlung der Beiträge

§ 23. Die Versicherungsbeiträge samt den

Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem

bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines

jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge

samt den Zuschlägen des Dienstgebers

binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonder-J

Zahlungen. Nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge

und Zuschläge sind mit 2 v. H. über der jeweiligen

Rate der Oesterreichischen Nationalbank

für den Wechseleskompte zu verzinsen.

Abzug des Versichertenbeitrages

§ 24. Der auf den Versicherten entfallende

Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von

den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Soweit

die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege

nicht eingebracht werden können, belasten sie

den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung

der Beiträge ohne Verschulden des

Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer

Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen

werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen.

2. UNTERABSCHNITT

Mittel der Unfallversicherung

Beiträge

§ 25. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen

der Unfallversicherung werden, soweit

sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt

sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.

(2) Die für ein Kalenderjahr erforderlichen

Beiträge sind auf der Grundlage der Summe

der Gehälter (der sonstigen monatlichen Bezüge)

einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen)

Zulagen, der Zulagen, die Anspruch

auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension)

begründen, und allfälliger Teuerungszulagen zu

bemessen, welche die Versicherten für ihre

Tätigkeit bei den einzelnen Dienstgebern in

diesem Kalenderjahr bezogen haben. Der Beitragsbemessung

sind weiters die Entschädigungen

zugrunde zu legen, die den in § 1 Abs. 1 Z. 8

bis 11 genannten Versicherten gebühren. Die

Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung der

Summe der Gehälter außer Ansatz zu lassen.

(3) Auf die Beiträge nach Abs. 2 hat die Versicherungsanstalt,

beginnend vom 1. Jänner 1968

an, allmonatlich im voraus Vorschüsse in der

Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen

Jahresbeitrages einzuheben. Die Vorschüsse

werden mit dem Ersten des Kalendermonates

fällig.

(4) Die Versicherungsanstalt kann in der

Satzung für bestimmte Dienstgeber für die

Einhebung der Vorschüsse einen längeren Zeitraum

als nach Abs. 3 festsetzen, wenn dies unter

Bedachtnahme auf die geringe Zahl der Versicherten

und die Höhe der Beiträge zweckmäßig

ist.

(5) Nicht rechtzeitig entrichtete Vorschüsse

sind mit 2 v. H. über der jeweiligen Rate der

Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte

zu verzinsen.

(6) Als Grundlage für die Aufteilung der

allgemeinen Vorschüsse auf die einzelnen Dienstgeber

hat die in dem zweitvorangegangenen

Kalenderjahr für die Bemessung des Versicherungsbeitrages

maßgebend gewesene Summe

der Gehälter im Sinne des Abs. 2 der Versicherten

der einzelnen Dienstgeber zu dienen.

(7) Nach Erstellung des Rechnungsabschlusses

für das abgelaufene Kalenderjahr hat der Hauptvorstand

die endgültige Feststellung des Versicherungsbeitrages

vorzunehmen, der auf jeden

einzelnen Dienstgeber für das abgelaufene

Kalenderjahr entfallt. Die für das abgelaufene

Kalenderjahr eingehobenen Vorschüsse sind bis

zum 30. September des diesem folgenden Kalenderjahres

abzurechnen.

(8) Für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten

Versicherungsvertreter hat die Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter einen Beitrag in

der Höhe von 50 S jährlich zu entrichten. Den

Beitrag trägt die Versicherungsanstalt zur Gänze.

Bildung einer Rücklage

§ 26. Zur Sicherstellung der finanziellen

Gebarung der Unfallversicherung hat die Versicherungsanstalt

eine allgemeine Rücklage im

Betrage eines Viertels der Aufwendungen für

die Unfallversicherung im jeweils abgelaufenen

Kalenderjahr anzusammeln. Ist am Ende des

abgelaufenen Kalenderjahres eine Rücklage in

diesem Ausmaß nicht angesammelt, so ist zur

Bildung und Auffüllung dieser Rücklage ein

Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von

25 v. H. einzuheben.

3. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Verwendung der Mittel

§ 27. Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung

dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen

oder zulässigen Zwecke verwendet

werden.

Unterstützungsfonds

§ 28. (1) Die Versicherungsanstalt kann einen

Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu

Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe

der hiefür vom Hauptvorstand im Einvernehmen

mit dem Uberwachungs>ausschuß zu

erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 146

Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 29. (1) Dem Unterstützungsfonds können im

Bereich der Krankenversicherung

1. bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr

in dieser Versicherung erzielten Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen

an Beiträgen aus der Krankenversicherung

in diesem Geschäftsjahr oder

2. bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Beiträgen

aus der Krankenversicherung in diesem Geschäftsjahr

überwiesen werden.

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen

nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds

am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres

den Betrag von 5 v. T. der Beitragseinnahmen

in der Krankenversicherung nicht

übersteigen.

(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann

die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung

des Unterstützungsfonds einen Zuschlag

zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu

2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe

des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H.

der Beitragseinnahmen des zweitvorangegangenen

Geschäftsjahres nicht übersteigen.

ABSCHNITT V

Befreiung von Abgaben

§ 30. Für die Befreiung von Abgaben gelten

die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.

ZWEITER TEIL

Leistungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Entstehen der Leistungsansprüche

§ 31. Die Ansprüche auf die Leistungen nach

diesem Bundesgesetz entstehen in dem Zeitpunkt,

in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllt werden.

Anfall der Leistungen

§ 32. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist,

fallen die sich aus den Leistungsansprüchen

ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des

Anspruches (§ 31) an.

(2) Nach dem Tode des Empfängers einer

Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit

dem Beginn des Kalendermonates an, der auf

den Tod des Rentenempfängers folgt.

Verschollenheit

§ 33. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

dem Tode gleichzuhalten. Als verschollen

gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger

als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten

darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch

gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den

Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem

Fortleben begründet werden. Als verschollen

gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen

nicht zweifelhaft ist.

(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen,

den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich

nicht überlebt hat, spätestens der

erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen

keine Nachricht im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt

ist.

(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren

als Zeitpunkt des Todes ein

früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende

Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im

gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt

als Todestag.

Verwirkung des Leistungsanspruches aus

der Unfallversicherung

§ 34. (1) Versicherten, die den Versicherungsfall

durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt

haben, ferner Personen, die den Versicherungsfall

durch die Verübung eines Verbrechens

veranlaßt haben, dessen sie mit rechtskräftigem

Strafurteil schuldig erkannt worden sind, steht

kein Anspruch auf Geldleistungen zu.

(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den

im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen

des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels

anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem

bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld

oder Teilnahme an der vorsätzlichen Handlung

oder dem Verbrechen — im Falle eines Verbrechens

durch rechtskräftiges Strafurteil —

festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen

die Hinterbliebenenrenten; es ist

hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten

als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei,

doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei

Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe

nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen

nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der

Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten

werden hiedurch nicht berührt.

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

und Auslandsaufenthalt

§ 35. (1) Die Leistungsansprüche ruhen,

solange der Anspruchsberechtigte auf Grund

einer Verurteilung wegen eines Verbrechens

eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Bundesanstalt

für Erziehungsbedürftige (§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes

1961) oder in einem Arbeitshaus

angehalten wird. Rentenansprüche ruhen

überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte

im Ausland aufhält.

(2) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach

diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn

1. die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht

länger als einen Monat währt,

2. der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem

Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr

zwei Monate nicht überschreitet.

(3) Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt

ferner das Ruhen nicht ein, wenn

1. durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen

oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes

bestimmt wird;

2. die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten

die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt

erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen,

wenn

a) der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse

gelegen ist; das öffentliche Interesse

ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers

glaubhaft zu machen;

b) dem Anspruchsberechtigten auf Grund des

§ 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger

Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1

Z. 7 bezeichneten Leistungen ins Ausland

überwiesen wird.

(4) Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der

Unfallversicherung, so gebührt den im Inland

sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des

Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles

Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine

Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente.

Der Anspruch kommt in erster Linie der Ehegattin,

in zweiter Linie den Kindern (§ 105

Abs. 2) zu.

(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen

nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme

an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe

oder die Anhaltung (Abs. 2 Z. 1) verursacht

hat, rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Der Aufenthalt in Grenzorten (§ 1 Abs. 4)

der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt

im Inland gleichzuhalten.

Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen

§ 36. Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach

diesem Bundesgesetz wird in der Krankenversicherung

mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes,

in der Unfallversicherung mit dem

Beginn des Kalendermonates wirksam, der auf

den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Leistungen

sind von dem Tag an wieder zu gewähren,

mit dem der Ruhensgrund weggefallen

ist.

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in

den Rentenansprüchen

§ 37. (1) Die Erhöhung von Renten aus der

Unfallversicherung sowie eine wiederzuerkannte

Rente gebühren nur für die Zeit von der Anmeldung

des Anspruches beziehungsweise von der

Einleitung des amtswegigen Verfahrens an.

(2) Die Erhöhung der Witwenrente wegen

Krankheit oder Gebrechen ist auch für die Zeit

der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der

Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch

bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu

gewähren. Das gleiche gilt für die Erhöhung

von Waisenrenten, für die Erhöhung von Renten

infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder

eines Hilflosenzuschusses sowie für die Weitergewährung

von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.

(3) Die Herabsetzung einer Rente wird mit

Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf

die Zustellung des Bescheides folgt.

Übertragung und Verpfändung von

Leistungsansprüchen

§ 38. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen

können unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen

übertragen oder verpfändet werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem

Anspruchsberechtigten von der Versicherungsanstalt,

vom Dienstgeber oder von einem Träger

der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der

Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch

vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten

mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung

zu finden hat.

(2). Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

der Versicherungsanstalt seine Ansprüche

auf Geldleistungen auch in anderen als

den in Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder

teilweise rechtswirksam übertragen; die Versicherungsanstalt

darf die Zustimmung nur

erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des

Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen

gelegen ist.

(3) Der Hilflosenzuschuß und die nicht auf

Geldleistungen gerichteten Ansprüche können

weder übertragen noch verpfändet werden. Der

Entbindungsbeitrag und das Sterbegeld können

nur in den in Abs. 1 Z. 1 angeführten Fällen

übertragen oder verpfändet werden.

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 39. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten

zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die

Renten aus der Unfallversicherung mit der Maßgabe

gepfändet werden, daß die Bestimmungen

der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes entsprechend

anzuwenden sind.

(2) Die Renten aus der Unfallversicherung

können nur dann gepfändet werden, wenn die

Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen

des Anspruchsberechtigten zu einer vollständigen

Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht

geführt hat oder voraussichtlich nicht führen

wird und wenn nach den Umständen des Falles,

insbesondere nach der Art der vollstreckbaren

Forderung und der Höhe der zu pfändenden

Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes

gilt entsprechend.

(3) Der Hilflosenzuschuß und die nicht auf

Geldleistungen gerichteten Ansprüche können

nicht gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind

nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

für Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß

gebührt.

(4) Die Rentensonderzahlung (§ 46), die zu

im Monat Mai bezogenen Renten aus der Unfallversicherung

gebührt, ist unpfändbar. Die Rentensonderzahlung,

die zu im Monat Oktober

bezogenen Renten gebührt, ist bis zu ihrem

halben Ausmaß, höchstens aber bis zum Betrag

von 900 S unpfändbar.

Entziehung von Leistungsansprüchen

§ 40. (1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches

auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung

nicht mehr vorhanden, so ist

die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch

gemäß § 41 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz

oder teilweise entzogen werden, wenn sich der

Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese

Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung

entzieht. Bei der Festsetzung des. zeitlichen

Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung

ist auf die Familien-, Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Anspruchsberechtigten

und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt

aus der Verweigerung der Nachuntersuchung

oder der Beobachtung erwächst,

Bedacht zu nehmen.

(3) Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf

des Kalendermonates wirksam, der auf die

Zustellung des Bescheides folgt.

Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 41. Der Anspruch auf eine laufende Leistung

aus der Unfallversicherung erlischt ohne weiteres

Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

mit der Verheiratung der rentenberechtigten

Witwe, mit dem Wegfall der Voraussetzungen

für die Annahme der Verschollenheit,

mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei

Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach

Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt

wurde. Die Rente und der Kinderzuschuß gebührt

noch für den Kalendermonat, in dem der

Grund des Wegfalles eingetreten ist.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandes bei Geldleistungen

§ 42. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen

Irrtums über den Sachverhalt oder eines

offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt,

entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder

zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung

vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder

Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Verfall von Leistungsansprüchen infolge

Zeitablaufes

§ 43. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus

der Krankenversicherung ist bei sonstigem Verlust

binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen,

bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht

binnen zwei Jahren nach Rechtskraft

dieser Feststellung geltend zu machen.

(2) Der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung

ist, wenn die Leistung nicht

von Amts wegen festgestellt wird, bei sonstigem

Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen

geltend zu machen.

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 bezeichneten

Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht

werden, wenn

1. eine neue Folge des Unfalles, die einen Anspruch

begründet, erst später oder eine innerhalb

der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf

der Frist in wesentlich höherem Maße,

wenn auch in allmählicher Entwicklung des Leidens,

bemerkbar geworden ist;

2. der Anspruchsberechtigte an der Anmeldung

durch Verhältnisse verhindert worden ist, die

außerhalb seines Willens lagen.

(4) Der Anspruch ist in den Fällen nach Abs. 3

bei sonstigem Ausschluß binnen drei Monaten

nach dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem

die neue Unfallsfolge oder die wesentliche Verschlimmerung

bemerkbar geworden oder das

Hindernis weggefallen ist.

(5) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene

Raten zuerkannter Renten verfällt nach Ablauf

eines Jahres seit der Fälligkeit.

Aufrechnung

§ 44. (1) Die Versicherungsanstalt darf auf die

von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen

1. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung

zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten

rückzuerstattende Leistungen, soweit

das Recht auf Rückforderung nicht verjährt

ist;

2. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung

gewährte Vorschüsse.

(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ist

nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung

zulässig.

Auszahlung von Leistungen

§ 45. (1) Die Renten aus der Unfallversicherung

sind monatlich im voraus auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt

kann die Auszahlung auf einen

anderen Tag als den Monatsersten verlegen.

Das Versehrtengeld ist wöchentlich im nachhinein

auszuzahlen. Die Satzung kann bestimmen,

daß die Auszahlung auch für längere,

längstens zwei Wochen betragende Zeiträume im

nachhinein vorgenommen wird.

(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei

Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung

auszuzahlen.

(3) Alle Zahlungen können auf 10 Groschen

in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter

5 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche

von 5 oder mehr Groschen als 10 Groschen gerechnet

werden.

(4) Auf Verlangen der Versicherungsanstalt

haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder

Witwenschaftsbestätigungen beizubringen. Solange

diese Bestätigungen nicht beigebracht

sind, können die Renten zurückgehalten werden.

(5) Die Renten sind in der Regel über das Postsparkassenamt

auszuzahlen. Gebühren für die

Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu

zahlen.

Rentensonderzahlungen

§ 46. (1) Zu Renten aus der Unfallversicherung,

die in den Monaten Mai beziehungsweise Oktober

bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.

(2) Wird die Rente einer anderen Person oder

Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

(den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund

eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden

die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie

dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe

der für den Monat Mai beziehungsweise Oktober

ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse,

jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe.

(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat

Mai beziehungsweise Oktober laufenden Renten

in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme

der laufenden Rentenzahlung flüssigzumachen.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle

der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren

des Rentenberechtigten zu erteilen.

Hilflosenzuschuß

§ 47. (1) Beziehern einer Vollrente, die derart

hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und

Hilfe bedürfen, gebührt auf Antrag zu der Rente

ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilflosigkeit

durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit

verursacht worden ist.

(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß

der halben monatlichen Vollrente (§ 103 Abs. 2

Z. 1), höchstens jedoch mit dem Betrag von

1800 S. Dieser Betrag ändert sich jeweils um

den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des

Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956,

BGBl. Nr. 54, ändert. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses

bleiben Kinderzuschüsse (§ 105)

und die Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 104)

außer Betracht.

(3) Der Hilflosenzuschuß ruht während der

Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder

Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche

dieser Pflege, wenn ein Träger der gesetzlichen

Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft

die Kosten der Pflege trägt.

Zahlungsempfänger

§ 48. (1) Die Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten,

wenn dieser aber handlungsunfähig

oder ein beschränkt handlungsfähiger

Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen

Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige

und beschränkt Entmündigte sind nur für Leistungen,

die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung

zustehen, selbst empfangsberechtigt;

für andere Leistungen sind bei solchen Personen

deren gesetzliche Vertreter empfangsberechtigt.

(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten

oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger

nicht zugunsten des Kindes verwendet werden,

so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung

des Pflegschafts (Vormundschafts)gerichtes einen

anderen Zahlungsempfänger bestellen.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter

Leistungen

§ 49. (1) Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen

sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte

Sachleistungen sind von der Versicherungsanstalt

zurückzufordern, wenn der Empfänger die Gewährung

der Leistung durch bewußt unwahre

Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften

(§ 15) herbeigeführt hat.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1

verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,

in dem der Versicherungsanstalt bekannt

geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht

worden ist.

(3) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere

in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des

Empfängers,

1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten

Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsanstalt

auf Grund der Rückforderungsbescheide

wird der Versicherungsanstalt die Einbringung

im Verwaltungswege gewährt (§ 3

Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950).

Bezugsberechtigung im Falle des Todes

des Rentenempfängers

§ 50. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Rente noch

nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte,

die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die

Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister

bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch

nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur

Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren

Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu,

so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

ABSCHNITT II

Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

§ 51. (1) Die Krankenversicherung hat ausreichende

Vorsorge für die Versicherungsfälle

der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes

sowie für die Verhütung von Krankheiten zu

treffen.

(2) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen

Einrichtungen, die der Betreuung

von Kranken oder der Verhütung von Krankheiten

dienen, verwendet werden, wenn hiedurch

die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben

nicht gefährdet wird.

Leistungen

§ 52. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung

werden nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewährt

1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65);

2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

a) Hebammenbeistand, erforderlichenfalls ärztlicher

Beistand (§ 76),

b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77),

c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78),

d) Wochengeld (§ 79),

e) Entbindungsbeitrag (§ 80);

3. aus dem Versicherungsfall des Todes

Sterbegeld (§§ 84 bis 86).

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den

Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft

werden auch die notwendigen Reise(Fahrt-)

und Transportkosten (§§ 82 und 83)

gewährt.

(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe und der

Gewährung von Heilmitteln tritt nach Maßgabe

der §§ 66 bis 68 Anstaltspflege.

(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 69 gewährt.

(4) Überdies können Leistungen der erweiterten

Heilbehandlung (§§ 70 und 71) und Leistungen

zur Verhütung des Eintrittes und der

Verbreitung von Krankheiten (§ 72) als freiwillige

Leistungen gewährt werden.

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 53. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem

Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen

Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung

notwendig macht;

2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit

dem Tag der Entbindung;

3. im Versicherungsfall des Todes mit dem

Todestag.

Arten der Leistungen

§ 54. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung

werden gewährt als

1. Pflichtleistungen;

2. freiwillige Leistungen.

(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die

ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen

sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher

oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden

können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch

besteht.

Anspruchsberechtigung während der Versicherung

und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

§ 55. (1) Versicherte und deren Angehörige

(§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der

Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall

während der Versicherung eingetreten ist

oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes

der Versicherung bereits bestanden hat. Die

Leistungen sind in beiden Fällen auch über das

Ende der Versicherung beziehungsweise über das

Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren,

solange es sich um ein und denselben

Versicherungsfall handelt.

(2) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte

genannt werden, sind hierunter,

soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die

in Abs. 1 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen

anspruchsberechtigten Personen zu

verstehen.

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

§ 56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die

Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben und weder nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes noch nach anderer

gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und

für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers

Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der

gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann

anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige

1. im Zusammenhang mit einem auf einem

Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des

Versicherten im Ausland oder

2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs. 4)

befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.

(2) Als Angehörige gelten

1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige und

unterhaltsberechtigte Ehegatte),

2. die ehelichen Kinder, die legitimierten

Kinder und die Wahlkinder,

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen

Versicherten,

4. die unehelichen Kinder eines männlichen

Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren

außer Streitsachen oder in einem sonst hiefür

gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder

im Prozeßweg gerichtlich festgestellt worden ist,

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom

Versicherten überwiegend erhalten werden,

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden,

die unter Z. 2 bis 4 angeführten Kinder jedoch

nur, wenn sie gegenüber dem Versicherten

unterhaltsberechtigt sind, die unter Z. 5 und 6 angeführten

Kinder (Enkel), wenn sie mit dem Versicherten

ständig in Hausgemeinschaft leben oder

sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger

(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen

Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft

aufhalten.

(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6)

gelten als Angehörige bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus

gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

längstens bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum

für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die

Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die

Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung

der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so

gelten sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr

hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen

Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig

sind.

(4) Sind beide Elternteile versichert, so gelten

Kinder aus geschiedenen (aufgehobenen, für

nichtig erklärten) Ehen als Angehörige jenes

Elternteiles, in dessen Hausgemeinschaft sie

ständig leben. Kommt bei unehelichen Kindern

die Angehörigeneigenschaft nach Abs. 2 Z. 3

und 4 in Betracht, dann gelten die unehelichen

Kinder als Angehörige der Kindesmutter, wenn

sie mit dieser ständig in Hausgemeinschaft leben.

Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter,

wenn sich das Kind nur vorübergehend oder

wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung

oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb

der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt,

wenn sich das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles

und überwiegend auf seine Kosten in Pflege

eines Dritten befindet.

(5) Besteht für anspruchsberechtigte Angehörige

nach diesem Bundesgesetz auch ein Leistungsanspruch

gegen andere Träger einer gesetzlichen

Krankenversicherung, so werden diese Leistungen

nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der

Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch

genommen wird.

(6) Als Angehörige gilt auch die Mutter,

Tochter (auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin

oder Schwester des Versicherten oder eine mit dem

männlichen Versicherten nicht verwandte weibliche

Person, die seit mindestens zehn Monaten

mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit

dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

bei männlichen Versicherten jedoch nur, wenn

eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige

Ehegattin nicht vorhanden ist. Angehörige

aus diesem Grunde kann nur eine einzige Person

sein.

(7) Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der

schuldlos geschiedene erwerbsunfähige und unterhaltsberechtigte

Ehegatte) gilt als Angehörige

(Angehöriger), wenn die Voraussetzungen nach

Abs. 1 erfüllt sind.

(8) Als Angehörige gelten auch die Eltern des

Versicherten, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft

leben und von ihm ganz oder überwiegend

erhalten werden.

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach

den Bestimmungen dieses oder eines anderen

Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung

von Kosten an Stelle von Sachleistungen)

für ein und denselben Versicherungsfall nur

einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,

den der Versicherte zuerst in

Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren

aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

Erkrankung im Ausland

§ 58. (1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen

Auftrag im Ausland auf, so erhält er für

die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach

diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen

vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige

(§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der

in § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Gründe

im Ausland aufhalten.

(2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat

den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt

mitzuteilen; diese kann die Leistungen

auch selbst erbringen.

(3) Die Versicherungsanstalt erstattet dem

Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei

Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären.

Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung

§ 59. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte,

nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen

Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt

zur Erbringung der Sachleistungen

der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe,

Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt

ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen

Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages,

der bei Inanspruchnahme der entsprechenden

Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre.

Die Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme

der Anstaltspflege sind nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung zu ersetzen. Bei der

Festsetzung dieses Ersatzes ist auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht

zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um

den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten

als Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4) bzw. als

Rezeptgebühr (§ 64 Abs. 3) bei Inanspruchnahme

der ärztlichen Hilfe bzw. von Heilmitteln als Sachleistung

zu leisten gewesen wäre.

(2) Die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung

ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte

in demselben Versicherungsfall

einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung

(Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt

in Anspruch nimmt.

(3) Stehen eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen)

der Versicherungsanstalt nicht

zur Verfügung, kann die nächstgelegene geeignete

Einrichtung in Anspruch genommen werden.

Das gleiche gilt bei im Inland eingetretenen

Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen

Ereignissen. Die Versicherungsanstalt hat

in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich

erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten,

Kosten der Anstaltspflege und Reise[Fahrt-]

und Transportkosten) den in der Satzung

festgesetzten Ersatz zu leisten. Bei der Festsetzung

des Ersatzes ist auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht

zu nehmen. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

Für die weitere Behandlung ist,

sofern der Versicherte nicht eine anderweitige

Krankenbehandlung im Sinne des Abs. 1 in

Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner

oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)

der Versicherungsanstalt heranzuziehen,

wenn der Zustand des Erkrankten

(Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung

zuläßt.

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

mit den Ärzten (Dentisten)

§ 60. Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten)

infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge

nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt

dem Versicherten für die außerhalb einer

eigenen Einrichtung in Anspruch genommene

Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung

in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt

des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme

eines Wahlarztes (Wahldentisten) zu

leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung

ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten

als Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4)

bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als

Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt

kann diese Kostenerstattung

durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre

finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.

2. UNTERABSCHNITT

Bestimmungen betreffend die einzelnen

Leistungen

Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

§ 61. Die Versicherungsanstalt kann in der

Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren

Gehalt oder sonstige monatliche Bezüge einen

in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten,

an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen

gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen

darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich

erwachsenen Kosten nicht überschreiten.

Krankenbehandlung

§ 62. (1) Die Krankenbehandlung umfaßt

1. ärztliche Hilfe;

2. Heilmittel;

3. Heilbehelfe.

(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend

und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß

des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die

Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die

Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen

persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder

gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung

werden, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen

erbracht.

(3) Kosmetische Behandlungen gelten als

Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung

anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände

dienen. Andere kosmetische Behandlungen

können gewährt werden, wenn sie der vollen

Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich

oder aus Berufsgründen notwendig sind.

(4) Angehörigen, die sonst einen gesetzlichen

Anspruch auf Krankenbehandlung haben, steht

kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung

nach diesem Bundesgesetz zu.

Ärztliche Hilfe

§ 63. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch

Vertragsärzte, durch Wahlärzte (§ 59 Abs. 1)

oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten

Einrichtungen der Versicherungsanstalt in Vertragseinrichtungen

gewährt.

(2) In der Regel soll die Auswahl zwischen

mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für

den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren

Ärzten freigestellt sein. Bestehen bei der

Versicherungsanstalt eigene Einrichtungen für

die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird

diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß

die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser

Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten

(Wahlärzten) unter gleichen Bedingungen

freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den

Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den

Ambulatorien und bei den freiberuflich tätigen

Vertragsärzten gleich hoch sein.

(3) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch

einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen

(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt

hat der Erkrankte einen Behandlungsschein vorzulegen.

(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme

auf eine ökonomische Beistellung der

ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit

der Versicherungsanstalt festzusetzenden

Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe

hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag

in der Höhe von 20 v. H. des jeweiligen Vertragshonorares

zu entrichten. Der Behandlungsbeitrag

ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er

ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter

Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die

Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht

sich der Behandlungsbeitrag um 10 v. H. Zur

Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der

Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege

gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950). Die Versicherungsanstalt

kann bei Vorliegen einer besonderen

sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten

von der Einhebung des Behandlungsbeitrages

absehen oder einen bereits entrichteten

Behandlungsbeitrag rückerstatten.

Heilmittel

§ 64. (1) Die Heilmittel umfassen

1. die notwendigen Arzneien und

2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung

oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung

des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der

Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den

Apotheken übernommen.

(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf

Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine

Rezeptgebühr im Betrage von 3 S zu entrichten.

Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels

an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt

zu zahlen.

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten

darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben

werden.

(5) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen

einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

der Anspruchsberechtigten von der Einhebung

der Rezeptgebühr absehen oder eine bereits

entrichtete Rezeptgebühr rückerstatten.

Heilbehelfe

§ 65. (1) Notwendige Heilbehelfe sind in einfacher

und zweckentsprechender Ausführung zu

gewähren.

(2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe

und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt,

wenn auf diese Leistungen Anspruch aus einer

anderen gesetzlichen Unfallversicherung, nach den

Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, besteht.

(3) Die Satzung hat unter Bedachtnahme auf

die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch

eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festzusetzen.

§ 100 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gewährung der Anstaltspflege

§ 66. (1) Wenn und solange es die Art der Krankheit

erfordert, ist an Stelle der ärztlichen Hilfe und

der Gewährung von Heilmitteln Pflege in einer

Krankenanstalt zu gewähren; sie ist auch zu gewähren,

wenn die Möglichkeit einer entsprechenden

häuslichen Pflege nicht gegeben ist.

(2) Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer

Anstaltspflege zu unterziehen,

1. wenn die Art der Krankheit eine Behandlung

oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege

nicht gewährleistet ist, oder

2. wenn das Verhalten oder der Zustand des

Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert,

oder

3. wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen

der Krankenordnung zuwidergehandelt

hat, oder

4. wenn es sich um eine ansteckende Krankheit

handelt.

(3) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit

ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung),

so wird sie nicht gewährt.

(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung

in einem Heim für Genesende, die ärztlicher

Behandlung und besonderer Wartung

bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt

für Kranke, die an chronischen Krankheiten

leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit

ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege

bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 des Krankenanstaltengesetzes).

Die stationäre Behandlung von Erkrankungen

an Tuberkulose gilt nur dann als

Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung

in allgemeinen Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z. 1

des Krankenanstaltengesetzes) durchgeführt oder

vertraglich (§ 68 Z. 6) als Anstaltspflege anerkannt

wird.

Aufnahme in eine Krankenanstalt

§ 67. Wird der Erkrankte bei der Gewährung

der Anstaltspflege gemäß § 66 in die allgemeine

Gebührenklasse einer öffentlichen oder in eine

nichtöffentliche Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt

in einem Vertragsverhältnis

steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt

die Aufnahme binnen acht Tagen der. Versicherungsanstalt

anzuzeigen.

Beziehungen zu den Krankenanstalten (Grundsatzbestimmung)

§ 68. (1) Für die Regelung der Beziehungen

der Versicherungsanstalt zu den öffentlichen

Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Abs. 1

Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 folgende Grundsätze

1. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet,

die gemäß § 66 anspruchsberechtigten

Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse

aufzunehmen.

2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden

Verpflegskostenersätze sind zur Gänze

von der Versicherungsanstalt zu entrichten.

3. Mit den von der Versicherungsanstalt gezahlten

Verpflegskosten sind abgegolten

Unterkunft, ärztliche Untersuchung und Behandlung,

Beistellung von allen erforderlichen

Heilmitteln (Arznei usw.), Pflege und Verköstigung.

4. Der Versicherungsanstalt steht hinsichtlich

der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufkommt,

das Recht zu, in alle den Krankheitsfall

betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel

Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde)

Einsicht zu nehmen sowie

durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten

in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser

untersuchen zu lassen.

5. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt

hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten

und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen

keinen Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten

für die Dauer der von der Versicherungsanstalt

gewährten Anstaltspflege.

6. Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsanstalt

zu den Krankenanstalten, insbesondere

hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden

Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten

zu zahlen sind, durch privatrechtliche

Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt

einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt

andererseits abzuschließen sind und zu

ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der

Abfassung bedürfen.

(2) Die Verträge mit den nichtöffentlichen

Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit

der schriftlichen Form und haben insbesondere

nähere Bestimmungen über die Einweisung,

die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung

des Krankheitsfalles, wie zum Beispiel

in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen,

Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche

Untersuchung durch einen von der Versicherungsanstalt

beauftragten Facharzt in der Anstalt im

Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe

und Zahlung der Verpflegskosten zu enthalten.

Die mit den nichtöffentlichen gemeinnützigen

Krankenanstalten zu vereinbarenden Verpflegskostenersätze

dürfen nicht niedriger sein als die

Verpflegskostenersätze, die von der Versicherungsanstalt

an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt

mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen

Einrichtungen geleistet werden.

Zahnbehandlung und Zahnersatz

§ 69. (1) Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der

Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als

Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische

Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung

und Kieferregulierungen, letztere

soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen

oder zur Beseitigung von

berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind,

in Betracht.

(2) Die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen

Zahnersatz zu gewähren.

(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als

Sachleistungen durch Vertragsärzte, Wahlärzte,

nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes,

BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten

oder durch Wahldentisten oder durch Ärzte beziehungsweise

Dentisten in eigenen hiefür ausgestatteten

Einrichtungen der Versicherungsanstalt

oder in Vertragseinrichtungen gewährt.

§ 63 Abs. 2 gilt hiebei entsprechend. Insoweit Zuzahlungen

zu den Leistungen der Zahnbehandlung

und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen

diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich

tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten

gleich hoch sein. In der Satzung und

im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen

in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden.

(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen

oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen

Vertragsarzt oder. Vertragsdentisten oder in einer

eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) der

Versicherungsanstalt ist ein Zahnbehandlungsschein

vorzulegen.

(5) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung

(der Gewährung des Zahnersatzes) als

Sachleistung hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag

zu entrichten. § 63 Abs. 4 ist entsprechend

anzuwenden.

(6) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die

Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen

(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt

zur Erbringung der Sachleistung

der Zahnbehandlung (des Zahnersatzes) in Anspruch,

so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer

anderweitigen Zahnbehandlung (der anderweitigen

Beschaffung eines unentbehrlichen Zahnersatzes)

in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme

der entsprechenden Vertragspartner

aufzuwenden gewesen wäre. § 59 ist entsprechend

anzuwenden.

Erweiterte Heilbehandlung

§ 70. (1) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden

Mittel können über die Pflichtleistungen der

Krankenbehandlung (Anstaltspflege) hinausgehende

Leistungen als freiwillige Leistungen

gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch

die Gesundheit, die Dienstfähigkeit oder die

Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen

Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig gefestigt oder

gebessert wird. Als solche Leistungen können

insbesondere gewährt werden

1. Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch

Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Landaufenthalt, Aufenthalt in Kurbädern

und Heilstätten;

4. Hauspflege (§ 71);

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 können

auch durch Gewährung von Zuschüssen für

Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten erbracht

werden.

§ 71. Hauspflege kann mit Zustimmung des

Erkrankten oder des gesetzlichen Vertreters

durch von der Versicherungsanstalt beizustellende

Pflegepersonen oder durch Leistung von Zuschüssen

zu den Kosten für eine Pflegeperson

durch die Versicherungsanstalt gewährt werden,

wenn die Aufnahme des Erkrankten in eine

Krankenanstalt geboten, aber unabhängig von

seinem Willen nicht durchführbar ist und die

Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch

einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben ist.

Die Hauspflege kann auch gewährt werden, wenn

ein sonstiger wichtiger Grund hiefür vorliegt.

Krankheitsverhütung

§ 72. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der

Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige

Leistungen insbesondere gewährt werden

1. Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und

Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge,

Fürsorge für gesundheitsgefährdete

Jugendliche;

2. Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten

und der Zahnfäule;

3. gesundheitliche Aufklärung der Versicherten

und ihrer Angehörigen.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in

den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich

anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger

und dergleichen), so kann mit diesen eine

Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken

und eine Beteiligung an den Kosten getroffen

werden.

(3) Die Versicherungsanstalt kann die in Abs. 1

bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen,

daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge,

die den gleichen Zwecken dienen,

beteiligt. Abs. 2 gilt entsprechend.

Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall

der Mutterschaft

§ 73. Der Versicherungsfall der Mutterschaft

umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und

die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese

Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit

anzusehen sind.

Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 74. (1) Anspruch auf die Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 52 Abs. 1

Z. 2) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen

der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung

nach § 56 die dort genannten weiblichen

Angehörigen.

(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten

auch nach der Auflösung der Ehe durch

Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung

zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf

des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe

stattfindet.

(3) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 2,

daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle

der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt

und einen anderen Versicherungsträger begründet

ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt.

Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger,

der zuerst in Anspruch genommen wird.

Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des

Abs. 2 ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt

mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe,

daß bei Geldleistungen die höhere Leistung

gebührt.

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

§ 75. Tritt innerhalb der letzten sechs Wochen

vor der voraussichtlichen Entbindung ein Wechsel

in der Versicherungszuständigkeit zwischen der

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung

im Sinne des § 473 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz ist, und einem anderen

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

ein, so ist zur Erbringung der Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Mutterschaft der Versicherungsträger

zuständig, bei dem die Versicherung

im Zeitpunkt der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger,

bei dem die Versicherung vor

dem Wechsel der Versicherungszuständigkeit

bestanden hat, hat, wenn nur aus dem Grunde

des Wechsels der Versicherungszuständigkeit

keine Leistung erbracht worden ist, dem leistungszuständigen

Versicherungsträger die Hälfte dieser

Leistungen zu ersetzen.

Hebammen- und ärztlicher Beistand

§ 76. Hebammenbeistand und ärztlicher Beistand

werden in entsprechender Anwendung der §§ 55

und 63 gewährt.

Heilmittel und Heilbehelfe

§ 77. (1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in

entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65

gewährt.

(2) Als freiwillige Leistungen können von der

Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter-

und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher,

wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und

dergleichen) beigestellt werden.

Pflege in einer Krankenanstalt

§ 78. Für die Entbindung ist Pflege in einer

Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen

der §§ 59 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.

Wochengeld

§ 79. (1) Das Wochengeld beträgt 70 v. H.

der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das

Wochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der

Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage

(§ 19) im Monat des Eintrittes des

Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser

Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Zwölftels

der Höchstbeitragsgrundlage.

Entbindungsbeitrag

§ 80. Als Entbindungsbeitrag gebühren für

jedes Kind sowie für jede Totgeburt 10 v. H.

der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3.

Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung

oder innerhalb von drei Monaten danach,

so werden das gebührende Wochengeld und der

Entbindungsbeitrag an denjenigen gezahlt, der

für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Reise- (Fahrt-) und Transportkosten

§ 82. Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen

der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen

der Krankheit und der Mutterschaft

(§ 52 Abs. 1 Z. 1 und 2) entstehen, sind im notwendigen

Ausmaß die Reise- (Fahrt-) und

Transportkosten nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen zu übernehmen.

§ 83. (1) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt-)kosten,

die zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen

geeigneten Behandlungsstelle durch

den Versicherten oder einen Angehörigen (§ 56)

notwendig sind und sich nicht aus der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes

(Straßenbahn, Autobus) ergeben, zu

ersetzen, wenn die Entfernung mehr als 5 km

beträgt. Der Ersatz der Fahrtkosten hat nach

dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels

zu erfolgen. Dies gilt auch bei Benützung

eines Privatfahrzeuges. Die tatsächliche Inanspruchnahme

der Behandlungsstelle ist in

jedem Fall nachzuweisen. Die Satzung kann

bestimmen, daß bei Kindern und gebrechlichen

Personen die Reise(Fahrt)kosten auch für eine

Begleitperson gewährt werden.

(2) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig

erkrankter Versicherter und Angehöriger

(§ 56) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen

sind über ärztlichen Antrag von der

Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur

nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle als

Pflichtleistung zu übernehmen.

(3) Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege

der körperliche Zustand des Erkrankten

oder die Entfernung seines Wohnsitzes

seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt

erfordern, sind die notwendigen Kosten

einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen

geeigneten Krankenanstalt von der

Versicherungsanstalt als Pflichtleistung zu übernehmen.

Bei Unfällen im Inland ist der Transport

von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als

Pflichtleistung zu gewähren.

(4) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung

bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung

von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.

(5) Durch die Satzung kann in Zusammenhang

mit der Gewährung von Maßnahmen der

erweiterten Heilbehandlung (§ 70 Abs. 1 Z. 1

bis 3) und der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1)

die Übernahme von Reise-(Fahrt)- und Transportkosten

als freiwillige Leistung vorgesehen werden.

Sterbegeld

§ 84. (1) Beim Tode des Versicherten oder des

sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines

Angehörigen (§ 56) wird Sterbegeld gewährt.

(2) Gebührt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften

ein Todesfallbeitrag, so besteht kein

Anspruch auf Sterbegeld.

Anspruchsberechtigte auf Sterbegeld

§ 85. (1) Vom Sterbegeld werden zunächst die

Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende

Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten

der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß,

so sind nacheinander der Ehegatte, die

leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die

Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister

bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen

zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt

der Überschuß der Versicherungsanstalt.

(2) Wurden die Bestattungskosten auf Grund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen als den in

Abs. 1 bezeichneten Angehörigen bestritten,

so gebührt das Sterbegeld zur Gänze den in Abs. 1

bezeichneten Personen in der dort angeführten

Reihenfolge.

Höhe des Sterbegeldes

§ 86. (1) Das Sterbegeld beträgt beim Tode des

Versicherten (des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten)

oder eines Angehörigen (§ 56)

80 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 79

Abs. 3.

(2) Tritt der Tod einer im Abs. 1 genannten

Person innerhalb der ersten Woche nach der

Geburt ein, beträgt das Sterbegeld 40 v. H.

der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3.

(3) Im Falle einer Totgeburt gebührt ein Sterbegeld

in der Höhe von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage

nach § 79 Abs. 3.

ABSCHNITT III

Leistungen der Unfallversicherung

1. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

§ 87. (1) Die Unfallversicherung hat ausreichende

Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung bei Dienst-

unfällen sowie für die Unfallheilbehandlung und

für die Entschädigung nach Dienstunfällen und

Berufskrankheiten zu treffen.

(2) Die Mittel der Unfallversicherung können

auch für weitere Maßnahmen, die der Wiedereingliederung

des Versehrten in den Arbeitsprozeß

dienen, verwendet werden (Rehabilitation).

Leistungen der Unfallversicherung

§ 88. Als Leistungen der Unfallversicherung

sind zu gewähren

1. im Falle einer durch einen Dienstunfall

oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen

Schädigung des Versicherten

a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);

b) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln

(§ 100);

c) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);

d) Versehrtengeld (§ 109);

e) Witwenbeihilfe (§ 110).

2. Im Falle des durch einen Dienstunfall oder

eine Berufskrankheit verursachten Todes des

Versicherten

a) Sterbegeld (§ 111);

b) Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 89. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;

2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der

Krankheit (§ 53 Z. 1) oder, wenn dies für den

Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der

Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).

Dienstunfall

§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im

örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang

mit dem die Versicherung begründenden

Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung

begründenden Funktion ereignen.

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich

ereignen

1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der

die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden

Weg zur oder von der Dienststätte;

hat der Versicherte wegen der Entfernung

seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte

auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft,

so wird die Versicherung des Weges von oder

nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;

2. auf einem Weg von der Dienststätte zu einer

vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegebenen

ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich

tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenhaus)

zum Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher

Hilfe und anschließend auf dem Weg zurück

zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem

Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung

zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich

der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer

gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend

auf dem Weg zurück zur Dienststätte

oder zur Wohnung;

3. bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der

die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden

Verwahrung, Beförderung,

Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes,

auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt

wird;

4. bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte

durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten

herangezogen wird.

(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme

eines Dienstunfalles nicht aus.

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 91. (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle

gleichgestellt, die sich ereignen

1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen

Vertretung des Personals oder bei der

Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung

des Personals einberufenen Versammlung;

2. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung

zur Ablegung von Dienstprüfungen

dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;

3. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)

kurse, soweit dieser Besuch geeignet

ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten

zu fördern.

(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse

gleichgestellt, durch die eine Person, die von der

Bundesregierung auf Ersuchen internationaler

Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen

einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet

wird, eine körperliche Schädigung erlitten

hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen,

zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit

dem Auslandseinsatz steht. Die Leistungen der

Unfallversicherung werden in diesem Falle auch

gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach

diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.

(3) Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z. 1

und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

Berufskrankheiten

§ 92. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in

der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Krankheiten unter

den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie

durch das Dienstverhältnis in einem in Spalte 3

dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht

sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in der

Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

verwendeten Begriff der Unternehmen

entsprechend auch die Dienststätten der nach

diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen

zu verstehen sind.

(2) Die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bezeichneten Krankheiten

mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern

25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten

gelten auch als Berufskrankheiten, wenn

sie bei den in § 91 Abs. 2 bezeichneten Personen

im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz

eingetreten sind.

Bemessungsgrundlage

§ 93. (1) Bemessungsgrundlage ist das Gehalt

(der sonstige monatliche Bezug) beziehungsweise

die Entschädigung des Versicherten im

Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles

einschließlich der ruhegenußfähigen (pensionsfähigen)

Zulagen, der Zulagen, die Anspruch

auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension)

begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen monatlichen

Bezuges) im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher

Vorschriften bleiben außer Betracht.

(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften für

die Bundesbeamten des Dienststandes die Höhe

des Gehaltes einschließlich der ruhegenußfähigen

(pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die

Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß

(zur Pension) begründen, geändert oder werden

allfällige Teuerungszulagen geschaffen oder geändert,

so ändert sich die Bemessungsgrundlage

nach Abs. 1 entsprechend. Die Renten sind unter

Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage

von Amts wegen festzustellen.

Neufeststellung der Renten

§ 94. (1) Bei einer wesentlichen Änderung der

Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente

maßgebend waren, hat die Versicherungsanstalt

auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu

festzustellen.

(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles

abgelaufen oder ist innerhalb

dieser Frist die Dauerrente (§ 107) festgestellt

worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen

von mindestens einem Jahr nach der

letzten Feststellung neu festgestellt werden.

Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit

eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine

vorübergehende Verschlimmerung der Folgen

des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit

wieder behoben wurde.

Abfinden von Renten

§ 95. (1) Versehrtenrenten von nicht mehr als

25 v. H. der Vollrente (§ 103 Abs. 2 Z. 1) können

mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung

eines dem Werte der Rente entsprechenden

Kapitals abgefunden werden. Die Höhe des

Abfindungskapitals wird durch Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestimmt.

(2) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten

kann die Versicherungsanstalt auch eine Versehrtenrente

von mehr als 25 v. H. der Vollrente

ganz oder teilweise mit dem dem Werte der

Rente oder des Rententeiles entsprechenden

Kapital abfinden, wenn die Verwendung des Abfindungsbetrages

zum Zwecke der wirtschaftlichen

Sicherung des Versehrten gewährleistet

erscheint.

(3) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der

Abfindung, solange die Folgen des Dienstunfalles

oder der Berufskrankheit nachträglich

eine wesentliche Verschlimmerung erfahren. Als

wesentlich gilt eine Verschlimmerung nur, wenn

durch sie die Erwerbsfähigkeit des Versehrten

für länger als drei Monate um mehr als 10 v. H.

weiter gemindert wird. Die Rente ist um den

Betrag zu kürzen, welcher der Berechnung der

Abfindung zugrunde gelegt wurde.

(4) Durch die Abfindung werden Ansprüche

auf Heilbehandlung, Ansprüche auf Versorgung

mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen

und anderen Hilfsmitteln sowie der Hilflosenzuschuß,

die Kinderzuschüsse und die Ansprüche

der Hinterbliebenen nicht berührt.

2. UNTERABSCHNITT

Leistungen

Unfallheilbehandlung

§ 96. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit

allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall

oder die Berufskrankheit hervorgerufene

Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung

sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit

verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit

zu beseitigen und eine Verschlimmerung

der Folgen der Verletzung oder

Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere

1. ärztliche Hilfe,

2. Heilmittel,

3. Heilbehelfe,

4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen

Anstalten.

(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender

Anwendung der §§ 59, 60, 63 bis 67,

82 und 83 in einer Art und einem Ausmaß zu

gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung

(Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag

darf nicht eingehoben werden.

(4) Grundsatzbestimmung. Für die Regelung

der Beziehungen der Versicherungsanstalt als

Träger der Unfallversicherung zu den öffentlichen

Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12

Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 die in § 68 Abs. 1 aufgestellten

Grundsätze.

Dauer der Unfallheilbehandlung

§ 97. Die Unfallheilbehandlung wird so lange

und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen

des Dienstunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit

oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit

zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen

erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu

verhüten.

Besondere Unterstützung

§ 98. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung

kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten

oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung

der Schwere der Verletzungsfolgen und der

langen Dauer der Behandlung eine besondere

Unterstützung gewähren.

Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung

§ 99. Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung

betreffende Anordnung nicht

und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig

beeinflußt, so kann ihm die Versehrtenrente

auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden,

wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens

schriftlich hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung

des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges

der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Versehrten

und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt

aus der Nichtbefolgung der

Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und

andere Hilfsmittel

§ 100. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die

erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung

zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalles

oder der Berufskrankheit zu erleichtern.

Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und

beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt

sein.

(2) Wenn bei einem Dienstunfall ein Körperersatzstück,

ein orthopädischer Behelf oder ein

anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar

wird oder verlorengeht, hat die Versicherungsanstalt

die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen

Schadens zu übernehmen.

(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene

oder verloren gegangene Hilfsmittel sind auf

Kosten der Versicherungsanstalt wieder herzustellen

oder zu erneuern. Vor Ablauf der festgesetzten

Gebrauchsdauer besteht der Anspruch

auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte

glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung,

Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels

kein Verschulden trifft.

(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst

beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt

ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung

erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz

in dem Betrage, den die Versicherungsanstalt

hätte aufwenden müssen.

Anspruch auf Versehrtenrente

§ 101. Anspruch auf Versehrtenrente besteht,

wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch

die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit

über drei Monate nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles hinaus um mindestens

20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente

gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit

um mindestens 20 v. H.

Anfall der Versehrtenrente

§ 102. Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag

nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall

oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit,

spätestens nach Ablauf des dritten

Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

an.

Bemessung der Versehrtenrente

§ 103. (1) Die Versehrtenrente ist nach dem

Grad der durch den Dienstunfall oder durch die

Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der

Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

(2) Als Rente ist zu gewähren, solange der

Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der

Berufskrankheit

1. völlig erwerbsunfähig ist, 662/3 v. H. der Bemessungsgrundlage

(Vollrente);

2. teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad

seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende

Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).

(3) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente

von mindestens 50 v. H. oder auf

mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze

zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten

als Schwerversehrte.

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 104. (1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3)

gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H.

ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe

ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen

über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz

entsprechend anzuwenden.

Kinderzuschuß

§ 105. (1) Schwerversehrten wird für jedes

Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein

Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der

Versehrtenrente ohne Hilfslosenzuschuß gewährt.

Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen

die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten die

ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder, die

Wahlkinder, die unehelichen Kinder und die

Stiefkinder.

(3) Der Kinderzuschuß ist auch nach Vollendung

des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf

besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren,

wenn und solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend

beansprucht, längstens bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung

zählt auch ein angemessener Zeitraum

für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung

eines akademischen Grades. Ist die

Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung

der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert worden,

so gebührt der Kinderzuschuß über das 26. Lebensjahr

hinaus für einen der Dauer der Behinderung

angemessenen Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder

seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes

infolge Krankheit oder Gebrechens

erwerbsunfähig ist.

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege

§ 106. Wird einem Versehrten wegen der

Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer

Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung

gewährt, so ruht während dieser

Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles

gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger

Zuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem

Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar

vor der Anstaltspflege gebührte.

Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung

§ 107. (1) Kann die Versehrtenrente während

der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

wegen der noch nicht absehbaren

Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder

der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht

als Dauerrente festgestellt werden, so hat die

Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige

Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf

des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente

als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung

setzt eine Änderung der Verhältnisse

(§ 94 Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen

für die Berechnung der vorläufigen Rente

nicht gebunden.

(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige

Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt

den Versehrten durch eine

Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen

Rentenaufwandes abfinden. Nach

Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten

Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen

des § 101 die entsprechende Versehrtenrente

zu gewähren.

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch

einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche

Schädigung allein verursachte Minderung der

Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die

Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen,

sofern die gesamte Minderung der

Erwerbsfähigkeit auch nach allfälliger Berücksichtigung

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

einer anerkannten Schädigung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, dem Heeresversorgungsgesetz beziehungsweise

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/

1947, 20 v. H. erreicht.

(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres

nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles

an ist die Rente nach dem Grade der durch

alle Versicherungsfälle verursachten Minderung

der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Hiebei wird

die einer abgefundenen Rente entsprechende

Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt,

jedoch ist die Gesamtrente um den Betrag zu

kürzen, der dem Ausmaß der der abgefundenen

Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit

entspricht.

(3) Die Gesamtrente ist nach der höchsten

für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht

kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen.

Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen

Versicherungsfälle verschiedene Träger

der Unfallversicherung zuständig sind, von dem

für den letzten Versicherungsfall zuständigen

Versicherungsträger zu erbringen. Der für die

Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger

hat auch alle anderen in Betracht

kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung

zu gewähren.

(4) Dem für die Erbringung der Gesamtleistung

nach Abs. 3 zuständigen Versicherungsträger

steht hinsichtlich des Teiles der Gesamtleistung,

der der Minderung der Erwerbsfähigkeit

aus früheren Versicherungsfällen entspricht, Anspruch

auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger

zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen

Versicherungsfalles zuständig war.

Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt § 184

Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend. Der Ersatzanspruch ist

bei sonstigem Verlust binnen sechs Jahren von

dem Tag an, an dem die Feststellung der Gesamtleistung

in Rechtskraft erwachsen ist, geltend

zu machen.

(5) Solange die Gesamtrente nach Abs. 2 nicht

festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter

den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Rente entsprechend

dem Grade der durch die neuerliche

Schädigung allein verursachten Minderung der

Erwerbsfähigkeit; dies gilt auch, wenn nur ein

Dienstunfall vorliegt und diesem ein Arbeitsunfall

oder eine Berufskrankheit nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, eine anerkannte

Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, dem Heeresversorgungsgesetz

beziehungsweise dem Opferfürsorgegesetz

vorangegangen ist.

Versehrtengeld

§ 109. (1) Die Versicherungsanstalt kann bis

zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des

Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente

Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist,

daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente

nicht gebührt.

(2) Das tägliche Versehrtengeld beträgt den

60. Teil der Bemessungsgrundlage. § 106 gilt

entsprechend.

Witwenbeihilfe

§ 110. (1) Hat die Witwe eines Schwerversehrten

keinen Anspruch auf Witwenrente, weil

der Tod des Versehrten nicht die Folge eines

Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war,

so ist ihr als einmalige Witwenbeihilfe das Sechsfache

der Bemessungsgrundlage zu gewähren.

(2) Die Witwenbeihilfe ist, wenn der Verstorbene

zur Zeit seines Todes mehrere Versehrtenrenten

nach diesem Bundesgesetz bezogen

hat, nach der höchsten in Betracht kommenden

Bemessungsgrundlage zu gewähren.

(3) § 114 ist entsprechend anzuwenden.

Sterbegeld

§ 111. (1) Wurde durch einen Dienstunfall

oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten

verursacht, gebührt ein Sterbegeld aus der

Unfallversicherung.

(2) Das Sterbegeld gebührt in der Höhe der

Bemessungsgrundlage.

(3) Anspruch auf Sterbegeld haben die im

§ 85 aufgezählten Personen unter den dort angegebenen

Voraussetzungen und in der dort bestimmten

Reihenfolge.

(4) Besteht aus dem Anlaß des Todes des Versehrten

ein Anspruch auf Sterbegeld aus der

Krankenversicherung (§§ 84 und 85), so wird das

Sterbegeld aus der Unfallversicherung nur in dem

Ausmaß, um das die notwendigen Kosten der

Bestattung das aus der Krankenversicherung

gebührende Sterbegeld übersteigen, der Person

gewährt, die diese Kosten nachweisbar getragen

hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung bestritten hat.

(5) In den Fällen des Abs. 1 kann die Versicherungsanstalt

unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse

des Verstorbenen und die wirtschaftliche

Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß

zu den Kosten der Überführung des Leichnams

an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen

gewähren oder die Überführungskosten

in voller Höhe übernehmen.

Witwenrente

§ 112. (1) Wurde der Tod des Versicherten

durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

verursacht, so gebührt der Witwe bis zu

ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine

Witwenrente von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Solange die Witwe durch Krankheit oder

Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit

verloren oder wenn sie das 60. Lebensjahr

vollendet hat, beträgt die Witwenrente

40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung

der Witwenrente wegen Minderung der

Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese

länger als drei Monate bestanden hat.

(3) Der Witwe des Verstorbenen, die sich

wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung

in der Höhe des Siebzigfachen der nach Abs. 1 zu

bemessenden Witwenrente.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für

nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die

Witwenrente wieder auf, wenn

1. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden

Verschulden der Ehefrau geschieden

oder aufgehoben worden ist oder

2. bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau als

schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt

mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der

letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach

dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf

die Witwenrente ein.

(6) Auf die Witwenrente, die wiederaufgelebt

ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die

in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, angeführten Einkünfte anzurechnen,

die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für

nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen

wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen

(§ 21 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965).

Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen

eine Kapitalabfindung, so ist auf die

monatliche Witwenrente ein Zwölftel des Betrages

anzurechnen, der sich aus der Annahme

eines jährlichen Erträgnisses von 4 v. H. des

Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das

Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden

der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.

Rente der früheren Ehefrau

§ 113. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch

auf Witwenrente und das Ausmaß der

Witwenrente — ausgenommen die Bestimmungen

des § 112 Abs. 3 und 4 — gelten, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß

für die frühere Ehefrau des verstorbenen Versicherten,

wenn dieser zur Zeit seines Todes auf

Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen

Vergleiches oder einer vor der Auflösung

oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich

eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt

seiner früheren Ehefrau aufzukommen

oder dazu beizutragen hatte.

(2) Die Witwenrente gebührt der früheren

Ehefrau nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der

Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach

dem Tod des Versicherten gestellt wird, mit dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn

der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird,

mit diesem Tage an.

(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen

Versicherten nur einen befristeten

Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht

der Anspruch auf Witwenrente längstens bis

zum Ablauf der Frist.

(4) Die Witwenrente wird mit dem Betrag

gewährt, der dem gegen den Versicherten zur

Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf

Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um

einen der Anspruchsberechtigten nach dem

Versicherten gebührenden Versorgungsbezug

(ausgenommen die Hilflosenzulage), entspricht;

sie darf die Höhe der der Witwe des Versehrten

unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des

§ 116 gebührenden Witwenrente nicht übersteigen.

Der der Bemessung der Witwenrente zu

gründe gelegte Unterhaitibeitrag ändert sich

jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei

Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem

Gehaltsgesetz 1956 ändert.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen

durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen

Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen

dem Abschluß des Vergleiches) oder des Vertrages

und dem Sterbetag des Versicherten nicht

mindestens ein Jahr vergangen ist.

(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des

verstorbenen Versicherten auf Grund gesetzlicher

Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen,

sind auf die Witwenrente der früheren

Ehefrau anzurechnen.

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 114. Die Witwe hat keinen Anspruch auf

Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles geschlossen worden und

der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe

eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe

ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht

oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde,

Waisenrente

§ 115. (1) Wurde der Tod des Versicherten

durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit

verursacht, so gebührt seinen Kindern

(§ 105 Abs. 2), die das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, eine Waisenrente; § 105 Abs. 3

ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach

verwaiste Kind 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste

Kind 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente

§ 116. Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern

von Versehrtenrenten dürfen zusammen das

Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen

Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle

Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80. v. H.

der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Sie

sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig

zu kürzen.

Ersatzleistung des Bundes

§ 117. Der Bund ersetzt der Versicherungsanstalt

die Aufwendungen für Leistungen, die

auf Grund von Dienstunfällen im Sinne des § 91

Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des

§ 92 Abs. 2 gewährt werden.

DRITTER TEIL

Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

und zu den Fürsorgeträgern;

Schadenersatz und Haftung; Beziehungen

zu den Vertragspartnern; Verfahren

ABSCHNITT I

Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

und zu den Fürsorgeträgern

Ersatzansprüche zwischen der Versicherungsanstalt

und anderen Versicherungsträgern

§ 118. (1) Hat die Versicherungsanstalt Leistungen

erbracht, zu deren Erbringung ein

anderer Träger der Sozialversicherung zuständig

war, hat der zuständige Versicherungsträger der

Versicherungsanstalt den Leistungsaufwand zu

ersetzen.

(2) Hat ein Träger der Sozialversicherung

nach einem anderen Bundesgesetz Leistungen

erbracht, zu deren Erbringung die Versicherungsanstalt

zuständig war, hat die Versicherungsanstalt

dem zuständigen Versicherungsträger den Leistungsaufwand

zu ersetzen.

(3) Der Leistungsaufwand im Sinne der Abs. 1

und 2 ist vom zuständigen Versicherungsträger

höchstens mit dem Betrag zu ersetzen, den er

aufzuwenden gehabt hätte, wenn er die entsprechende

Leistung erbracht hätte.

(4) Die Ersatzansprüche sind vom jeweils

ersatzberechtigten Versicherungsträger bei sonstigem

Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren

von dem Tag an geltend zu machen, an dem die

letzte Leistung, auf die sich der Ersatzanspruch

gründet, erbracht wurde.

Gegenseitige Verwaltungshilfe

§ 119. Die Versicherungsanstalt und die

übrigen Träger der Sozialversicherung (Verbände)

sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben

einander zu unterstützen; sie haben insbesondere

Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen,

im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

zu entsprechen und auch unaufgefordert

anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen

zukommen zu lassen, die für deren

Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind.

Pflichten der Fürsorgeträger

§ 120. Die gesetzlichen Pflichten der Träger

der öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger) zur

Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers

§ 121. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen

Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen

Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach

diesem Bundesgesetz hat, so hat die Versicherungsanstalt

dem Fürsorgeträger die von diesem

geleisteten Unterstützungen gemäß § 123 zu

ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur

Höhe der Versicherungsleistung, auf die der

Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat;

für Sachleistungen sind dem Fürsorgeträger die

erwachsenen Kosten so weit zu ersetzen, als der

Versicherungsanstalt selbst Kosten für derartige

Sachleistungen erwachsen wären.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl

für Sachleistungen als auch für Geldleistungen,

für letztere jedoch nur, wenn sie entweder

während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung

der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener

nicht rechtzeitiger Auszahlung einer

bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt

werden.

(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten

eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim

oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Trinkerheilstätte

oder einer ähnlichen Einrichtung

verpflegt, so geht für die Zeit dieser Anstaltspflege

der Anspruch auf Rente bis zur Höhe

der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu

80 v. H. der Rente auf den Fürsorgeträger über.

Hat der Rentenberechtigte auf Grund einer

gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt

von Angehörigen zu sorgen, so sind ihm 50 v. H.

der Rente für den ersten und je 10 v. H. für jeden

weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu

belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine

Angehörigen zu belassenden Beträge können von

der Versicherungsanstalt unmittelbar an die

Angehörigen ausgezahlt werden.

Ersatzleistungen aus der Kranken- und

Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz

§ 122. (1) Dem Fürsorgeträger gebührt Ersatz

nur, wenn die Fürsorgeleistung wegen

1. der Krankheit oder Mutterschaft gewährt

wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten

gegen die Versicherungsanstalt gründet,

oder wenn die Fürsorgeleistung im Falle des

Todes gewährt wurde und ein Anspruch auf

Sterbegeld aus der Krankenversicherung besteht,

2. des Dienstunfalles (der Berufskrankheit)

gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch

des Unterstützten gegen die Versicherungsanstalt

gründet.

(2) Zu ersetzen sind

1. Kosten der Bestattung aus dem Sterbegeld;

2. Fürsorgeleistungen, die wegen Krankheit

oder Mutterschaft gewährt werden, aus den ihnen

entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung;

3. Fürsorgeleistungen, die wegen des Dienstunfalles

(der Berufskrankheit) gewährt werden,

aus den ihnen entsprechenden Leistungen der

Unfallversicherung.

Abzug von den Geldleistungen

§ 123. Die Versicherungsanstalt hat die Beträge,

die sie zur Befriedigung der Ersatzansprüche der

Fürsorgeträger aufgewendet hat, von ihren

Leistungen abzuziehen, jedoch darf der Abzug

bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den

halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistungen

nicht übersteigen. Für den Abzug

bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

Frist für die Geltendmachung des

Ersatzanspruches

§ 124. (1) Der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers

für Sachleistungen ist ausgeschlossen,

wenn er nicht spätestens sechs Monate nach

Ablauf der Fürsorgeleistung bei der Versicherungsanstalt

geltend gemacht wird.

(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch

auf Ersatz vom Fürsorgeträger nur erhoben

werden, wenn

1. die Fürsorgeleistung innerhalb von zwei

Wochen nach der Zuerkennung, sofern jedoch

der Fürsorgeträger erst später vom Anspruch

des Versicherten auf die Geldleistungen nach

diesem Bundesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb

von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt der

Versicherungsanstalt angezeigt wird und

2. der Anspruch auf Ersatz innerhalb von

zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht

wird, an dem der Fürsorgeträger vom Anfall

der Geldleistung nach diesem Bundesgesetz

durch die Versicherungsanstalt benachrichtigt

worden ist.

ABSCHNITT II

Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen

auf die Versicherungsanstalt

§ 125. (1) Können Personen, denen nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen

zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen

durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf

Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen,

geht der Anspruch auf die Versicherungsanstalt

insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen

hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung

erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen

auf die Versicherungsanstalt nicht über.

(2) Die Versicherungsanstalt kann Ersatzbeträge,

die der Ersatzpflichtige dem Versicherten

(Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen

in Unkenntnis des Überganges des

Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die

nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche

ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit

hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt

der nach Abs. 1 auf die Versicherungsanstalt

übergegangene Ersatzanspruch gegen den

Ersatzpflichtigen.

(3) Die Versicherungsanstalt kann einen im

Sinne des Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen

Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer,

der im Zeitpunkt des schädigenden

Ereignisses in derselben Dienststätte wie der

Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur

geltend machen, wenn

1. der Dienstnehmer den Versicherungsfall

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat

oder

2. der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen Betrieb auf

Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht

besteht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 2 kann die

Versicherungsanstalt den Schadenersatzanspruch

unbeschadet der Bestimmungen des § 126 über das

Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen

verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang

eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches

nur bis zur Höhe der aus einer

bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung

stehenden Versicherungssumme geltend

machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall

durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht worden ist.

Konkurrenz von Ersatzansprüchen

mehrerer Versicherungsträger

§ 126. Trifft ein Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt

mit Ersatzansprüchen anderer

Träger der Sozialversicherung aus demselben

Ereignis zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche

zusammen die aus einer bestehenden

Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende

Versicherungssumme, so sind sie aus dieser

unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen

im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen

zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter

Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen

der Versicherungsträger im Range

vor.

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 127. Für die Verjährung der Ersatzansprüche

nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen

des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches.

ABSCHNITT III

Beziehungen zu den Vertragspartnern

§ 128. Hinsichtlich der Beziehungen der Versicherungsanstalt

zu den Ärzten, Dentisten,

Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und

anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen

des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß

1. der gemäß § 340 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

eingerichtete Bundesärzteausschuß

auch grundsätzliche Fragen, welche

die Beziehungen zwischen der Versicherungsanstalt

und den freiberuflich tätigen Ärzten

betreffen, insbesondere die abzuschließenden Gesamtverträge,

zu beraten hat;

2. die für jedes Land gemäß § 345 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes errichtete

Landesschiedskommission beziehungsweise die

gemäß § 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

errichtete Bundesschiedskommission auch

zuständig ist, wenn am Verfahren die Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter beteiligt ist.

ABSCHNITT IV

Verfahren

§ 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen

des Siebenten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame

Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken-

und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter

zu bilden ist.

VIERTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter

Verwaltungskörper

§ 130. (1) Die Verwaltung der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter obliegt den Verwaltungskörpern.

Die Verwaltungskörper sind

1. der Hauptvorstand,

2. der Überwachungsausschuß,

3. die Landesvorstände und

4. der Rentenausschuß.

(2) Der Hauptvorstand, der Überwachungsausschuß

und der Rentenausschuß bestehen für

das gesamte Bundesgebiet am Sitz der Versicherungsanstalt.

Die Landesvorstände bestehen für

die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland

mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark

mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich

mit dem Sitz in Linz, für das Land

Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land

Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land

Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das

Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz.

Hauptgeschäftsstelle und Landesgeschäftsstellen

§ 131. (1) Die Verwaltungskörper haben sich

zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptgeschäftsstelle

und der Landesgeschäftsstellen

zu bedienen.

(2) Die Hauptgeschäftsstelle ist am Sitz der

Versicherungsanstalt und je eine Landesgeschäftsstelle

am Sitz der Landesvorstände zu errichten.

Versicherungsvertreter

§ 132. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus

Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber

(Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische

Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht

in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen

sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr

vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs

(Dienst)ort im Bundesgebiet haben. Versicherungsvertreter

im Landesvorstand müssen

ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort

in den Bundesländern beziehungsweise in dem

Bundesland haben, für die (das) der betreffende

Landesvorstand besteht.

(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit

es sich nicht um Vorstandsmitglieder und Bedienstete

gesetzlicher beruflicher Vertretungen

oder von Organisationen der Dienstnehmer und

Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz handelt,

im Zeitpunkt ihrer Entsendung der Versicherungsanstalt

als versicherter Dienstnehmer oder als

Dienstgeber von solchen angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers

darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Mitglieder der Verwaltungskörper

haben ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung

als Ehrenamt zu versehen; ihre

Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet

kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt.

Den Mitgliedern der Verwaltungskörper können

jedoch Entschädigungen gewährt werden, deren

Höhe der Hauptvorstand festzusetzen hat. Das

Bundesministerium für soziale Verwaltung hat

hiefür nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Grundsätze aufzustellen und für verbindlich zu erklären,

wobei für Reisekostenentschädigungen

und Sitzungsgelder einheitliche Höchstsätze und

für Funktionsgebühren Höchstsätze unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches

und der Zahl der Versicherten festzusetzen sind.

(6) Personen, über deren Vermögen der Konkurs

oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,

sind vom Amt eines Versicherungsvertreters

auszuschließen.

(7) Bedienstete von Sozialversicherungsträgern

und ihrer Verbände sowie Personen, die mit diesen

Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen

stehen, können nicht Versicherungsvertreter

sein.

Entsendung der Versicherungsvertreter

§ 133. (1) Die Versicherungsvertreter aus der

Gruppe der Dienstnehmer für Verwaltungskörper,

deren Tätigkeitsbereich sich nicht über mehr als

ein Bundesland erstreckt, sind vom zuständigen

Landeshauptmann, für die übrigen Verwaltungskörper

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu entsenden. Die entsendeberechtigten

Stellen haben hiezu Vorschläge des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, und zwar der in

Betracht kommenden Gewerkschaft, einzuholen.

Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der

Dienstgeber für Verwaltungskörper, deren Tätigkeitsbereich

sich nicht über mehr als ein Bundesland

erstreckt, sind vom zuständigen Landeshauptmann

im Einvernehmen mit der zuständigen

Finanzlandesbehörde, für die übrigen Verwaltungskörper

vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen

dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde

nicht zustande, so entsendet auf

Antrag einer dieser beiden Stellen das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen die Dienstgebervertreter.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat, sofern es nicht selbst zur Entsendung

berechtigt ist, die in Betracht kommenden

entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die

Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist,

die mindestens einen Monat zu betragen hat,

zu entsenden. Werden die Vertreter innerhalb

dieser Frist nicht entsendet, so hat sie das Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu entsenden,

ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(3) Vor Verfügungen im Sinne des Abs. 2

ist den entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers

ist gleichzeitig mit dessen Entsendung

und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu entsenden.

Dieser hat das Mitglied zu vertreten,

wenn es zeitweilig an der Ausübung seines Amtes

verhindert ist.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter

dauernd aus seinem Amt aus, so hat die Stelle,

die den Ausgeschiedenen entsendet hat, für den

Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen

neuen Stellvertreter) zu entsenden.

Ablehnung des Amtes

§ 134. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung

kann eine Wiederentsendung für die nächste

Amtsdauer abgelehnt werden.

Enthebung von Versicherungsvertretern

§ 135. (1) Ein Versicherungsvertreter ist seines

Amtes zu entheben

1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine

Entsendung ausschließen würden;

2. wenn sich der Versicherungsvertreter seinen

Pflichten entzieht;

3. unbeschadet der Bestimmung des § 132

Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter

seit mehr als drei Monaten aufgehört

hat, der Gruppe der Dienstgeber oder Dienstnehmer

anzugehören, für die er bestellt wurde;

4. wenn der Versicherungsvertreter seine

Entsendung unter Berufung auf einen in seinen

persönlichen Verhältnissen liegenden Grund

beantragt.

Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters

gemäß Z. 4 ist, sofern nicht das Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur Entsendung

berechtigt war, die zur Entsendung berufene

Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden

des Überwachungsausschusses und der

Vorsitzenden der Landesvorstände sowie deren

Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die

der sonstigen Mitglieder des Überwachungsausschusses

dem Vorsitzenden dieses Ausschusses,

die der sonstigen Versicherungsvertreter dem

Obmann zu.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter

auf begründeten Antrag der zur Entsendung

berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

Eines solchen Antrages bedarf es nicht, wenn das

Bundesministerium für soziale Verwaltung zur

Entsendung berechtigt war.

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters

nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs. 2 und 3

ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben

und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle,

sofern nicht das Bundesministerium für soziale

Verwaltung zur Entsendung berechtigt war, zu

verständigen. Dem vom Obmann oder vom

Vorsitzenden des Überwachungsausschusses Enthobenen

steht das Recht der Beschwerde zu.

Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung

des Beschlusses über die Enthebung bei der

Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet

endgültig.

(5) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers

gleichzeitig auch Mitglied eines anderen

Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt

(§ 141 Abs. 2), so erstreckt sich die

Enthebung auch auf das Amt im anderen Verwaltungskörper.

Haftung der Versicherungsvertreter

§ 136. Die Mitglieder der Verwaltungskörper

haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes

für jeden Schaden, der der

Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung

ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt

kann auf Ansprüche aus der Haftung

nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz

mangelnder Genehmigung die Haftung nicht geltend,

so kann die Aufsichtsbehörde die Haftung

an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt

geltend machen.

Amtsdauer

§ 137. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper

währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer

hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte

so lange weiterzuführen, bis der neue

Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit

der Weiterführung der Geschäfte durch den alten

Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige

Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 138. Es bestehen

1. der Hauptvorstand und die Landesvorstände

zu drei Vierteln aus Vertretern der Dienstnehmer

und zu einem Viertel aus Vertretern der Dienstgeber;

2. der Überwachungsausschuß zu einem Viertel

aus Vertretern der Dienstnehmer und zu drei

Vierteln aus Vertretern der Dienstgeber;

3. der Rentenausschuß aus je einem Vertreter

der Dienstnehmer und der Dienstgeber, die weder

dem Hauptvorstand noch den Landesvorständen

angehören dürfen, und einem vom Obmann

bestimmten Bediensteten der Anstalt.

Hauptvorstand

§ 139. Die Zahl der Versicherungsvertreter im

Hauptvorstand beträgt 40.

Überwachungsausschuß

§ 140. Die Zahl der Versicherungsvertreter

im Überwachungsausschuß beträgt 16.

Landesvorstände

§ 141. (1) Die Zahl der Mitglieder der Landesvorstände

beträgt bei einer Landesgeschäftsstelle

mit einem durchschnittlichen Versichertenstand

bis zu 50.000 zwölf von mehr als 50.000

bis zu 100.000 sechzehn und von mehr als

100.000 vierundzwanzig.

(2) Die Vorsitzenden der Landesvorstände

sind gleichzeitig Mitglieder des Hauptvorstandes.

Sie zählen auf die Gruppe der Dienstnehmer

oder Dienstgeber, je nachdem, welcher dieser

beiden Gruppen sie im Landesvorstand angehören.

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

§ 142. (1) Den Vorsitz im Hauptvorstand

hat der vom Hauptvorstand auf dessen Amtsdauer

gewählte Obmann zu fuhren.

(2) Gleichzeitig mit dem Obmann sind zwei

Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten

Wahlgängen der Gruppe der Dienstnehmer und

der Dienstgeber. Gehört der Obmann einer

der beiden Gruppen an, ist der erste Obmannstellvertreter

der anderen Gruppe zu entnehmen.

Gehört der Obmann der Gruppe der Dienstgeber

an, sind beide Stellvertreter jedenfalls

der Gruppe der Dienstnehmer zu entnehmen.

Jede der beiden Gruppen kann auf die ihr zustehende

Stelle zugunsten der anderen Gruppe

verzichten.

(3) Den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

hat der Ausschuß aus seiner Mitte zu

wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des

Vorsitzenden zu wählen. Abs. 2 vorletzter und

letzter Satz sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Landesvorstände haben aus ihrer

Mitte die Vorsitzenden zu wählen. Gleichzeitig

sind zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu

wählen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind

entsprechend anzuwenden.

(5) Den Vorsitz im Rentenausschuß haben abwechselnd

der Vertreter der Dienstgeber und der

Dienstnehmer zu führen.

Angelobung der Versicherungsvertreter

§ 143. (1) Der Obmann der Versicherungsanstalt

und seine Stellvertreter, der Vorsitzende

des Überwachungsausschusses und sein Stellvertreter

und der Vorsitzende des Landesvorstandes,

dessen Tätigkeitsbereich sich über mehr als

ein Bundesland erstreckt, und seine Stellvertreter

sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung,

die Vorsitzenden der übrigen Landesvorstände

und deren Stellvertreter vom zuständigen

Landeshauptmann bei Antritt ihres Amtes in

Eid und Pflicht zu nehmen.

(2) Die übrigen Versicherungsvertreter hat der

Obmann beziehungsweise der vorläufige Verwalter

(§ 156) beim Antritt ihres Amtes auf Gehorsam

gegen die Gesetze der Republik Österreich,

Amtsverschwiegenheit sowie gewissenhafte

und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu

verpflichten.

ABSCHNITT II

Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Hauptvorstandes und seiner

Ausschüsse

§ 144. (1) Dem Hauptvorstand obliegt die

Geschäftsführung der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter, soweit diese nicht nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der

Satzung anderen Verwaltungskörpern zugewiesen

ist. Ihm ist jedenfalls vorbehalten

1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

(Haushaltsplan);

2. die Beschlußfassung über den aus dem

Rechnungsabschluß und aus den statistischen

Nachweisungen bestehenden Jahresbericht;

3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen

an den Unterstützungsfonds;

4. die Beschlußfassung über die Satzung und

deren Änderung;

5. die Entscheidung über die Verfolgung von

Ansprüchen, die der Versicherungsanstalt gegen

Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren

Amtsführung erwachsen, und die Bestellung

der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten.

(2) Über die in Abs. 1 Z. 2 und 4 genannten

Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit

von zwei Drittem der abgegebenen Stimmen

gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde

kann eine vorläufige Verfügung treffen,

wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist

ein gültiger Beschluß nicht zustandekommt.

Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde

tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger

gültiger Beschluß des Hauptvorstandes über die

Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt

und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht

worden ist.

(3) Der Hauptvorstand kann unbeschadet

seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmung

des Abs. 4 einzelne seiner Obliegenheiten

engeren Ausschüssen oder dem Obmann

(Obmannstellvertreter) übertragen.

(4) Der Hauptvorstand und die Landesvorstände

haben die Versicherungsanstalt im Rahmen

ihrer Geschäftsführungsbefugnisse gerichtlich und

außergerichtlich zu vertreten; insoweit haben sie

die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(5) Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit

die Vorsitzenden und andere Mitglieder der geschäftsführenden

Verwaltungskörper die Versicherungsanstalt

vertreten können.

(6) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis

genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Aufgaben des Überwachungsausschusses

§ 145. (1) Der Überwachungsausschuß ist

berufen, die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt

ständig zu überwachen, zu diesem Zweck

insbesondere die Buch- und Kassenführung und

den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über

seine Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und

die entsprechenden Anträge zu stellen.

(2) Der Hauptvorstand und der leitende Angestellte

der Versicherungsanstalt sind verpflichtet,

dem Überwachungsausschuß alle Aufklärungen

zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen,

die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

Dem Überwachungsausschuß ist vor der Beschlußfassung

über den Jahresvoranschlag Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt,

an den Sitzungen des Hauptvorstandes durch drei

Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Er ist deshalb von jeder Sitzung des Hauptvorstandes

ebenso in Kenntnis zu setzen, wie die

Mitglieder des Hauptvorstandes; in gleicher

Weise ist er auch mit den den Mitgliedern des

Hauptvorstandes etwa zur Verfügung gestellten

Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten

und anderen Behelfen) zu beteilen. Das gleiche

Recht steht dem Hauptvorstand hinsichtlich der

Sitzungen des Überwachungsausschusses zu.

(4) Auf Begehren des Hauptvorstandes hat der

Überwachungsausschuß seine Anträge samt deren

Begründung dem Hauptvorstand auch schriftlich

ausgefertigt zu übergeben. Der Überwachungsausschuß

ist berechtigt, seine Ausführungen

binnen drei Tagen nach der durch den Hauptvorstand

erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen.

Handelt es sich um Beschlüsse des Hauptvorstandes,

die zu ihrem Vollzug der Genehmigung

der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem

Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung

die Ausführungen des Überwachungsausschusses

beizuschließen.

(5) Der Überwachungsausschuß kann mit

Zweidrittelmehrheit die Einberufung eines außerordentlichen

Hauptvorstandes beschließen. Der

Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß

des Überwachungsausschusses ohne Verzug zu

vollziehen.

(6) Beschließt der Hauptvorstand ungeachtet

eines Antrages des Überwachungsausschusses

auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder

des Hauptvorstandes von einer Verfolgung

abzusehen, so hat der Überwachungsausschuß

hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis

zu setzen. Diese kann in einem solchen Falle

auf Antrag des Überwachungsausschusses dessen

Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung namens

der Versicherungsanstalt einzuleiten.

Gemeinsame Aufgaben des Hauptvorstandes

und des Überwachungsausschusses;

Aufgaben des erweiterten Hauptvorstandes

§ 146. (1) In nachstehenden Angelegenheiten

hat der Hauptvorstand im Einvernehmen mit

dem Überwachungsausschuß vorzugehen

1. bei der dauernden Veranlagung von Vermögensbeständen,

insbesondere bei der Erwerbung,

Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;

2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung,

der erweiterten Heilbehandlung oder der

Unfallheilbehandlung dienen sollen, sowie bei

der Schaffung von derartigen Zwecken dienenden

Einrichtungen in eigenen oder fremden Gebäuden.

Das gleiche gilt auch für die Erweiterung

von Gebäuden oder Einrichtungen, soweit es sich

nicht nur um die Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten

oder um die Erneuerung des

Inventars handelt;

3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung

des leitenden Angestellten und des

leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;

4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten

und bei der Systemisierung von Dienststellen;

5. beim Abschluß von Verträgen mit den

Ätzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern,

Krankenanstalten und sonstigen Vertragspartnern,

wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde

Belastung der Versicherungsanstalt herbeiführen.

(2) Kommt ein Einvernehmen in den in

Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten nicht

zustande, so ist hierüber in gemeinsamer Sitzung

des Hauptvorstandes und des Überwachungsausschusses,

bei der der Obmann den Vorsitz

führt (erweiterter Hauptvorstand), Beschluß zu

fassen. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses

ist die Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten

Hauptvorstandes nach Abs. 2 nicht zustande,

so hat der Obmann der Versicherungsanstalt

den Sachverhalt unter Anschluß der erforderlichen

Unterlagen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger mitzuteilen. Der

Hauptverband hat das Einvernehmen mit der

Versicherungsanstalt herzustellen, um eine gültige

Beschlußfassung im Bereich der Versicherungsanstalt

herbeizuführen. Kommt eine solche auch

auf diese Weise nicht zustande, so kann der

Obmann, wenn wichtige Interessen der Versicherungsanstalt

gefährdet erscheinen, die Angelegenheit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

zur Entscheidung vorlegen.

(4) Ein vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung genehmigter Beschluß des Hauptvorstandes

ist zu vollziehen, auch wenn der

Überwachungsausschuß nicht zugestimmt hat

oder wenn ein gültiger Beschluß des erweiterten

Hauptvorstandes nicht zustandegekommen ist.

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann in den in Abs. 1 Z. 3 bis 5 bezeichneten

Angelegenheiten eine vorläufige Verfügung

treffen, wenn innerhalb einer von ihm festgesetzten

Frist gültige einvernehmliche Beschlüsse

des Hauptvorstandes und des Überwachungsausschusses

oder ein gültiger Beschluß des erweiterten

Hauptvorstandes nicht Zustandekommen.

§ 144 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend

anzuwenden.

Aufgaben der Landesvorstände

§ 147. (1) Den Landesvorständen obliegt die

Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten

1. Feststellung aller Leistungen, soweit dies

nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper

fällt;

2. Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger,

die in den Bundesländern beziehungsweise

dem Bundesland wohnen für die (das)

der Landesvorstand besteht;

3. Mitwirkung bei der Durchführung der

Personalangelegenheiten der Bediensteten der

Landesgeschäftsstelle. Die Satzung kann dem

Landesvorstand auch andere Aufgaben zuweisen,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

und die Besorgung solcher Aufgaben

durch den Landesvorstand wegen des örtlichen

Naheverhältnisses zu den Versicherten beziehungsweise

Leistungsempfängern zweckmäßig ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesvorstandes

richtet sich bei Versicherten nach

deren Dienstort, ist ein solcher nicht vorhanden,

nach deren Wohnort. Ist kein Dienst- oder

Wohnort im Inland vorhanden, ist der für Wien,

Niederösterreich und Burgenland bestehende

Landesvorstand zuständig.

(3) Die Landesvorstände sind bei ihrer Geschäftsführung

an die Weisungen des Hauptvorstandes

gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse

der genannten Vorstände aufheben oder

abändern.

(4) Das Nähere über die Beschlußfassung der

Landesvorstände sowie über die Ausfertigung

ihrer Beschlüsse hat die Satzung zu bestimmen.

Aufgaben des Rentenausschusses

§ 148. (1) Dem Rentenausschuß obliegt die

Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung

nach diesem Bundesgesetz, jedoch bleibt die

Bewilligung einer Abfindung der Rente durch

Gewährung eines dem Werte der abzufindenden

Jahresrente entsprechenden Kapitals dem Hauptvorstand

vorbehalten.

(2) Der Rentenausschuß kann mit Zustimmung

des Obmannes der Versicherungsanstalt beschließen,

daß genau zu bezeichnende Gruppen

von Entscheidungsfällen, sofern nicht der Obmann

im Einzelfall auf der Entscheidung des

Rentenausschusses besteht, ohne seine Mitwirkung

von der Landesgeschäftsstelle entschieden

werden.

(3) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Rentenausschusses

ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4) Kommt ein einstimmiger Beschluß des

Rentenausschusses nicht zustande, so steht die

Entscheidung dem Hauptvorstand zu, an den der

Verhandlungsakt unter Darlegung der abweichenden

Meinungen und ihrer Gründe abzutreten ist.

(5) Das Nähere über die Beschlußfassung des

Rentenausschusses sowie über die Ausfertigung

seiner Beschlüsse hat die Satzung zu bestimmen.

Sitzungen

§ 149. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper

sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungskörper,

ausgenommen der Rentenausschuß,

ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von

mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter

beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des

Rentenausschusses ist nur bei Anwesenheit aller

Mitglieder gegeben.

(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper

hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag,

sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers

gegen Gesetz oder Satzung, so hat der

Vorsitzende deren Durchführung vorläufig

aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde

einzuholen.

ABSCHNITT III

Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

§ 150. (1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes

Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 151. (1) Die Versicherungsanstalt hat für

jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß,

der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus

einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen

muß, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen

zu verfassen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen. Die Erfolgsrechnung

und die statistischen Nachweisungen

sind für die von der Versicherungsanstalt

durchgeführte Krankenversicherung und Unfallversicherung

getrennt zu erstellen. Gemeinsame

Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten

Versicherungen auf Grund eines Vorschlages der

Versicherungsanstalt, der der Zustimmung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf,

aufzuteilen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Weisungen für die Rechnungsführung,

Rechnungslegung sowie für die Erstellung des

Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes

erlassen.

(3) Die Versicherungsanstalt hat die vom Hauptvorstand

beschlossene Erfolgsrechnung binnen

drei Monaten nach der Beschlußfassung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

Vermögensanlage

§ 152. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der

Versicherungsanstalt sind fruchtbringend anzulegen.

Sie dürfen unbeschadet der Bestimmung des

§ 153 nur angelegt werden

1. in mündelsicheren inländischen Wertpapieren;

2. in Darlehensforderungen, die auf inländischen

Liegenschaften mündelsicher sichergestellt

werden; grundbücherlich sichergestellte Darlehen

auf Gebäude, die ausschließlich oder zum größten

Teil industriellen oder gewerblichen Zwecken

dienen, zum Beispiel Fabriken und Mühlen, sowie

auf unbewegliches Vermögen, das der Exekution

entzogen ist oder auf dem ein Belastungs- oder

Veräußerungsverbot lastet, auf Schauspielhäuser,

Tanzsäle, Lichtspielhäuser und ähnlichen Zwecken

dienende Baulichkeiten, Bergwerke und Steinbrüche,

Lehm-, Ton- oder Kiesgruben und Torfstiche

sind ausgeschlossen; Weinberge, Waldungen

und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf

Anpflanzungen beruht, dürfen nur insoweit beliehen

werden, als der Grundwert ohne Rücksicht

auf die Bestockung Mündelsicherheit gewährt.

Die betreffenden Liegenschaften müssen einen der

Verzinsung des Darlehens und den übernommenen

Rückzahlungsverpflichtungen entsprechenden Ertrag

abwerfen und samt ihrem Zugehör während

der ganzen Dauer des Darlehens im vollen Wert

des Darlehens samt Nebengebührenkaution gegen

Elementarschäden versichert sein;

3. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken,

Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften,

die ausschließlich oder zum größten

Teil industriellen, gewerblichen oder land- und

forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;

4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach

Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem

Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten

oder zufolge einer bestehenden

besonderen Haftung ausreichende Sicherheit

bieten.

(2) Die Versicherungsanstalt hat die zur Anlage

nach Abs. 1 bestimmten Mittel auf die einzelnen

Länder entsprechend verteilt anzulegen.

Genehmigungsbedürftige Veränderungen

von Vermögensbeständen

§ 153. (1) Die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung

von Liegenschaften, ferner die Errichtung

oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit

Genehmigung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zulässig, wenn hiefür

ein Betrag aufgewendet werden soll, der fünf vom

Tausend der Gesamteinnahmen der Versicherungsanstalt

im letzten vorangegangenen Kalenderjahr

übersteigt. Das gleiche gilt für den gänzlichen

oder teilweisen Wiederaufbau von Gebäuden, die

durch Kriegs- oder sonstige Ereignisse zerstört

oder beschädigt worden sind, wenn der hiefür

aufzuwendende Betrag die angegebene Grenze

übersteigt.

(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften

des § 152 abweichende Veranlagungsart nur für

jeden einzelnen Fall besonders vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

gestattet werden.

ABSCHNITT IV

Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

§ 154. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter samt ihren Anstalten und Einrichtungen

unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die

Aufsicht ist vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung auszuüben.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann bestimmte Bedienstete dieses Bundesministeriums

oder des nach dem Sitz des jeweiligen

Landesvorstandes in Betracht kommenden

Amtes der Landesregierung mit der Aufsicht über

die Versicherungsanstalt betrauen. Das Bundesministerium

für Finanzen kann zu den Sitzungen

der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt

einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen

Interessen des Bundes entsenden. Den mit der

Ausübung der Aufsicht (mit der Wahrung der

finanziellen Interessen des Bundes) betrauten

Bediensteten können Entschädigungen gewährt

werden, deren Höhe das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen festzusetzen

hat.

(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann

gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die

gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, der Vertreter

des Bundesministeriums für Finanzen gegen

Beschlüsse, die die finanziellen Interessen des

Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender

Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung

des Beschlusses, gegen den Einspruch

erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die

Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei einem

Einspruch des Vertreters des Bundesministeriums

für Finanzen die Entscheidung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, die diese im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

zu treffen hat, einzuholen.

Aufgaben der Aufsicht

§ 155. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung

der Versicherungsanstalt dahin zu überwachen,

daß Gesetz und Satzung beachtet werden.

Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit

erstrecken; sie soll sich in diesem Falle

auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben

und die Selbstverantwortung der Versicherungsanstalt

nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde

kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes

Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.

(2) Der Aufsichtsbehörde und dem Bundesministerium

für Finanzen sind auf Verlangen alle

Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere,

Schriften und sonstige Bestände vorzulegen

und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes

erforderlichen Mitteilungen zu machen; alle

Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde und

dem Bundesministerium für Finanzen unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde

kann die Satzung jederzeit überprüfen und

Änderungen solcher Bestimmungen verlangen,

die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder

dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen.

Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten

entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen

von Amts wegen treffen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß

die Verwaltungskörper mit einer bestimmten

Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden.

Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die

Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen

leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter

entsenden, denen beratende Stimme zukommt.

Die Aufsichtsbehörde, der mit der Aufsicht

betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde

und der Vertreter des Bundesministeriums für

Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper

ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder

dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen

auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe

(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere

Behelfe) zu übermitteln.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die

Versicherungsanstalt amtlichen Untersuchungen

zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung

geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Das

Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, an

der amtlichen Untersuchung der Versicherungsanstalt

durch seine Vertreter mitzuwirken. Die

Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung

anzuordnen, wenn das Bundesministerium

für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen

Interessen des Bundes verlangt.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der

Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten

der Verwaltungskörper und deren Mitglieder

sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Vorläufiger Verwalter

§ 156. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt,

die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet

zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche

oder satzungsmäßige Bestimmungen außer acht

lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung

und Vertretung vorübergehend einem

vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem ist

ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen

Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper

aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber

bestehen soll; die Vorschriften der §§ 132

Abs. 2 bis 7 und 143 Abs. 2 sind auf die Mitglieder

des Beiratesentsprechend anzuwenden. Der vorläufige

Verwalter hat binnen acht Wochen vom

Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen

wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers

nach den Vorschriften des § 133 zu treffen.

Ihm obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die

Auflösung eines Verwaltungskörpers und die

Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung

und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter

sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit

ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden

Geschäfte nicht ausführt.

(3) Die Verfügungen des vorläufigen Verwalters,

die über den Rahmen laufender Geschäftsführung

hinausgehen, wie insbesondere derartige

Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen

im Werte von mehr als 200.000 S,

über den Abschluß von Verträgen, die die Versicherungsanstalt

für länger als sechs Monate verpflichten,

und über den Abschluß, die Änderung

oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer

Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder

von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der

Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kosten der Aufsicht

§ 157. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde

angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstalt.

Zur Deckung der durch die Aufsicht

erwachsenden sonstigen Kosten hat die

Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer

Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand

nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

ABSCHNITT V

Satzung und Krankenordnung

§ 158. Hinsichtlich der Satzung und Krankenordnung

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

gelten die Bestimmungen des Abschnittes

VII des Achten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.

ABSCHNITT VI

Bedienstete

§ 159. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten

der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes

IX des Achten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß

1. die Bediensteten der Versicherungsanstalt

dienstlich dem Hauptvorstand unterstehen;

2. § 460 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

auch auf den leitenden Angestellten

und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt

sowie auf die leitenden Angestellten und leitenden

Ärzte der Landesgeschäftsstellen anzuwenden ist;

3. die Angelobung der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle

vom Obmann dem Vorsitzenden

des betreffenden Landesvorstandes übertragen

werden kann.

FÜNFTER TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I

Übergangsbestimmungen

1. UNTERABSCHNITT

Übergangsbestimmungen zum Ersten

Teil

Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden

Pflichtversicherung

§ 160. (1) Personen, die am 30. Juni 1967 nach

den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen

Bestimmungen über die Krankenversicherung der

Bundesangestellten pflichtversichert waren, nach

den Vorschriften des Ersten Teiles aber nicht

mehr in der Krankenversicherung versichert

wären, bleiben versichert, solange die für den

Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen

Vorschriften maßgebend gewesenen Voraussetzungen

weiterhin erfüllt werden. Desgleichen

sind Hinterbliebene versichert, die nach solchen

Personen eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1

Z. 8 oder 13 bezeichneten Art erhalten, solange sie

den ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.

(2) Gruppen von Dienstnehmern gesetzlicher

beruflicher Vertretungen, die nach den am 30. Juni

1967 in Geltung gestandenen Bestimmungen über

die Krankenversicherung der Bundesangestellten

in diese Versicherung einbezogen waren, gelten

mit dem 1. Juli 1967 als gemäß § 4 in die Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz einbezogen.

Aufkündigung von Versicherungsverträgen

§ 161. Personen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes als Versicherte in die

Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen

werden und die bei einem Versicherungsunternehmen

am 1. Juli 1967 vertragsmäßig unter

Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert

beziehungsweise vertragsmäßig krankenversichert

sind, können den Versicherungsvertrag bis zum

30. Juni 1968 zum Ablauf des auf die Aufkündigung

folgenden Kalendermonates aufkündigen.

Das Recht der Aufkündigung steht auch Dienstgebern

hinsichtlich der von ihnen für Dienstnehmer

abgeschlossenen Versicherungsverträge

zu, sofern die Dienstnehmer in die Kranken- oder

Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes einbezogen werden. Für einen

Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages

bereits entrichtete Versicherungsbeiträge

(Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen

nicht zu erstatten. Über Verlangen des

Versicherungsunternehmens ist der Bestand der

Kranken- oder Unfallversicherung nachzuweisen.

Umbenennung des bisherigen Trägers der Krankenversicherung

der Bundesangestellten

§ 162. Die bisherige Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten besteht als Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter weiter.

Anwendung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes auf die bestehenden provisorischen

Personalausschüsse

§ 163. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die

gesetzliche Vertretung des Personals Bezug genommen

wird, tritt, solange diese für Dienstnehmer,

die der Unfallversicherung nach diesem

Bundesgesetz unterliegen, noch nicht errichtet

ist, der bestehende provisorische Personalausschuß

an ihre Stelle.

2. UNTERABSCHNITT

Übergangsbestimmungen zum Zweiten

Teil

§ 164. (1) Personen, die vor dem 1. Juli 1967

eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten

haben und deren Tätigkeit im Zeitpunkt des

Eintrittes des schädigenden Ereignisses bei

früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die Unfallversicherung

begründet hätte, haben, sofern die Minderung

der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften

des Zweiten Teiles als Folge eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre, bei

Zutreffen der entsprechenden besonderen Voraussetzungen

Anspruch auf die Leistungen der

Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Ist der Tod einer Person vor dem 1. Juli

1967 eingetreten, so haben beim Zutreffen der

entsprechenden besonderen Voraussetzungen gemäß

den §§ 112 bis 116 die Hinterbliebenen

Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung

nach diesem Bundesgesetz, wenn

1. die Tätigkeit der verstorbenen Person im

Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereignisses

bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes die Unfallversicherung begründet

hätte und

2. der Tod nach den Bestimmungen des

Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes als Folge

eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit

anzusehen wäre.

(3) Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente

nach Abs. 1 gilt das Gehalt (der

sonstige monatliche Bezug), einschließlich der

ruhegenußfähigen (pen&ionsfähigen) Zulagen, der

Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum

Ruhegenuß (zur Pension) begründen und allfälliger

Teuerungszulagen beziehungsweise die

Entschädigung, der (die) dem Anspruchsberechtigten

unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung

im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden

Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt

hätte. Kürzungen des Gehaltes (des sonstigen

monatlichen Bezuges) im Einzelfall auf Grund

dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.

(4) Als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente

nach Abs. 2 gelten die in Abs. 3

bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen

unter Bedachtnahme auf seine Dienststellung

im Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden

Ereignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten.

Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.

(5) Auf die Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2

sind unbeschadet der Bestimmungen des § 165

jeweils die Leistungen

1. einer anderen Unfallversicherung aus demselben

Versicherungsfall,

2. des Dienstgebers, die ausschließlich aus dem

Grunde des Unfalles (der Berufskrankheit) gebühren,

anzurechnen.

§ 165. (1) Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3

des Pensionsgesetzes 1965, die wegen einer auf

einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen

wurden, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates

nach rechtskräftiger Feststellung des

Anspruches auf eine Versehrtenrente nach diesem

Bundesgesetz wirkungslos.

(2) Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente

bis zum Erlöschen der Maßnahmen

nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965

oder gleichartiger Regelungen durch diese Maßnahmen

eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses

(Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit gebührende

Versehrtenrente (Rentensonderzahlung)

anzurechnen.

(3) Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 bis 4 des

Pensionsgesetzes 1965, die in Fällen, in denen

der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall

oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist,

getroffen wurden, werden mit Ablauf des dritten

Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung

des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente

nach diesem Bundesgesetz wirkungslos.

(4) Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente

bis zum Erlöschen der Maßnahmen

nach § 20 Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes

1965 oder gleichartiger Regelungen

durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung

des Versorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist

auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente

(Rentensonderzahlung) anzurechnen.

§ 166. Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2

sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag

bis zum 30. Juni 1968 gestellt, so fallt die Leistung

mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten an.

3. UNTERABSCHNITT

Übergangsbestimmungen zum Dritten

Teil

§ 167. Bescheide über Anträge auf Feststellung

von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind

binnen einem Jahr nach der Einbringung des

Antrages zu erlassen.

4. UNTERABSCHNITT

Übergangsbestimmungen zum Vierten

Teil

§ 168. (1) Die am Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Verwaltungskörper

der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten haben als Hauptvorstand

beziehungsweise Überwachungsausschuß

beziehungsweise Landesvorstand der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter die ihnen

nach diesem Bundesgesetz obliegenden Geschäfte

bis 31. Dezember 1968 mit der Maßgabe zu

führen, daß der sich aus den §§ 139 bis 141 ergebenden

Erhöhung der Zahl der Versicherungsvertreter

in den Verwaltungskörpern durch Entsendung

der notwendigen Anzahl der Versicherungsvertreter

gemäß § 133 zu entsprechen ist.

Die Amtsdauer endet auch für diese Versicherungsvertreter

mit 31. Dezember 1968.

(2) Die Amtsdauer des erstmalig einberufenen

Rentenausschusses (§ 130 Abs. 1 Z. 4) endet

ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Konstituierung

am 31. Dezember 1968.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 gilt

§ 137 zweiter und dritter Satz entsprechend.

ABSCHNITT II

Schlußbestimmungen

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 169. Vereinbarungen, wonach die Anwendung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen)

im voraus ausgeschlossen oder beschränkt

wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

Aufhebung der bisherigen Vorschriften

§ 170. Mit 1. Juli 1967 werden außer Kraft

gesetzt

1. das Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94/1937, in der

am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen

Fassung;

2. das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964,

BGBl. Nr. 23, mit dem das Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetz 1937 ergänzt wird;

3. § 10 Abs. 2 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes

1948, BGBl. Nr. 32/1949;

4. § 5 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85;

5. § 38 Abs. 3 letzter Satz des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184;

6. § 8 des Bundesgesetzes vom 29. Feber

1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates,

bestimmter oberster Organe der Vollziehung

und des Präsidenten des Rechnungshofes;

7. § 111 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152;

8. § 18 Abs. 2 des Bundestheaterpensionsgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1958;

9. § 12 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes

vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 98, über Ersatzleistungen

an öffentlich Bedienstete während des

Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft;

10. § 14 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten

obersten Organen der Vollziehung und des

Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden,

und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956,

BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter

oberster Organe der Vollziehung und des

Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und

ergänzt wird.

Wirksamkeitsbeginn

§ 171. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit

1. Juli 1967 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

soweit sie die Unfallversicherung betreffen,

werden für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten

Dienstnehmer eines Bundeslandes, eines Gemeindeverbandes

oder einer Gemeinde beziehungsweise

von diesen Körperschaften verwalteten

öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und

Betrieben sowie für die Mitglieder der Landtage

und der Landesregierungen nur wirksam, wenn

für sie am 31. Dezember 1969 keine landesgesetzliche

Regelung über Unfallfürsorge besteht,

die rückwirkend auf den 1. Juli 1967 Anspruch

auf Leistungen bei einem Dienstunfall oder einer

Berufskrankheit gewährleistet. In diesem Fall

gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über Unfallversicherung für sie rückwirkend ab

1. Juli 1967.

(3) Die Bestimmungen des Vierten Teiles und

des § 168 treten mit dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§ 68

und 96 Abs. 4 sind binnen sechs Monaten nach

Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Vollziehung

§ 172. (1) Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

der Bestimmung des § 30, soweit sie sich auf die

Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

bezieht, das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und dem

Bundesministerium für Finanzen, soweit sie sich

auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben

bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich

der Bestimmung des § 129, soweit sie sich

auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter

Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen

Bestimmungen das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 68 und 96 Abs. 4,

die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungesgesetzes

in die Kompetenz der Länder

fällt, ist die zuständige Landesregierung, mit der

Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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