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200. Verordnung: Dritte Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Dritte Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen

§§ 6 und 59 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht vom

4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher Lehrpläne

für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche

Fachschulen und ihre Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen

vom 16. Mai 1964, BGBl. Nr. 125, und vom

12. August 1965, BGBl. Nr. 280, ergänzt wie

folgt

1. Die Anlage B/1 (Lehrplan der Meisterschule

für gestaltendes Metallhandwerk) ist wie folgt zu

ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Verwirklichung und Vertiefung des Glaubenslebens.

Hinführung zur christlichen Persönlichkeitsbildung

und Bewährung im Berufs- und Gemeinschaftsleben.

Lehrstoff

1. Klasse

Die Religion der Offenbarung; die Begegnung

mit Christus.

Die Kirche als der fortlebende und fortwirkende

Christus.

Die Vollendung des Menschen und der Welt.

Bibellesung: Entsprechende Abschnitte aus den

Evangelien.

2. Klasse

Die Grundzüge der allgemeinen Sittenlehre

und ihre Begründung.

Die konkreten sittlichen Pflichten auf Grund

der Offenbarung.

Die Antwort der Kirche auf die Menschheitsfragen

der Gegenwart.

Bibellesung: Entsprechende Abschnitte aus der

Apostelgeschichte und den Apostelbriefen.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Allgemeines Bildungsziel

Der Evangelische Religionsunterricht hat in

den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches

das mitgebrachte Wissen zu ergänzen

und durch eine Glaubens- und Lebenskunde

zusammenzufassen.

Das Ringen um das wahre Verständnis der

Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das

rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung

mit den Fragen der Gegenwart ist zu

vertiefen.

Die Besonderheit der Organisation des Evangelischen

Religionsunterrichtes an diesen Schulen

verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die

in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten

Unterrichtsgruppen frei variiert werden

können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr

drei inhaltlich verschiedene Themenkreise

zu behandeln.

Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch

unentbehrlich.

Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht und

Altersstufe entsprechend abzuwandeln.

Lehrstoff

1. Klasse

1. Die Bibel, Verheißung und Erfüllung.

Ungehorsam des Menschen gegen Gott; Erbsünde

und Sünde; Gottes Rettungswirken nach

dem Alten Testament; die Verheißungen der

Propheten; Jesus Christus, der Retter des Menschen

und der ganzen Welt; der Gehorsam des

Sohnes Gottes; die Liebe Jesu Christi zu den

Menschen; die Auferstehung und Himmelfahrt

des Herrn; die Ausgießung des Heiligen Geistes

und die gläubige Gemeinde.

2. Die Evangelische Kirche in Österreich in

Geschichte und Gegenwart.

Die Ausbreitung der Reformation in Österreich;

die Gegenreformation und der Geheimprotestantismus;

die Kirche der Toleranzzeit, die

Kirche nach dem Protestantenpatent; Aufbau,

Gliederung und Verfassung der Evangelischen

Kirche in Österreich.

3. Das Leben des Christen in der Gemeinde.

Das evangelische Leben der Familie; Kirchenjahr;

Gottesdienst; Gesangbuch; die Taufe und

das Heilige Abendmahl.

2. Klasse

1. Leben aus der Bibel.

Lektüre ausgewählter Bibeltexte: Das Wort

Gottes ruft Menschen zur Entscheidung; der

Segen des Glaubensgehorsams; die Bedeutung

des Gebetes und des Gottesdienstes im Leben des

Christen.

2. Kirchenkunde.

Christliche Kirchen; Sekten und Weltanschauungen;

die Weltreligionen; die Römisch-Katholische

Kirche.

3. Der Christ in der Welt.

Arbeit, Beruf, Freizeitgestaltung; Ehe, Familie

und Staat; Konfirmation, Trauung und Begräbnis.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965,

Anlage 1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

1 bis 12 sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 13).

2. Die Anlage B/3 (Lehrplan der Meisterschule

für Tischlerei und Raumgestaltung) ist wie folgt

zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/l."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 16) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 17).

3. Die Anlage B/4 (Lehrplan der Meisterschule

für Keramik und Ofenbau) ist wie folgt zu

ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 12) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 13).

4. Die Anlage B/6 (Lehrplan der Meisterschule

für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei) ist

wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 13) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 14).

5. Die Anlage B/7 (Lehrplan der Meisterschule

für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei) ist

wie folgt zu ändern

a) die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 12) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 13).

6. Die Anlage B/8 (Lehrplan der Meisterschule

für Mode) ist wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 12) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 13).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 9 (Atelier und Werkstätte) die Wochenstundenzahl

wie folgt zu ändern

„1. Klasse (17 Wochenstunden):"

„2. Klasse (16 Wochenstunden):"

7. Die Anlage B/9 (Lehrplan der Meisterklasse

für Tischler) ist wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

AN DEN EINJÄHRIGEN

MEISTERKLASSEN

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes).

a) Katholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Vertiefung des Glaubenslebens, christliche Persönlichkeitsbildung,

Weckung des Verantwortungsbewußtseins

als Christ im Leben, in der

Gemeinschaft und im Beruf.

Lehrstoff

Die religiösen Grundfragen und ihre Bedeutung

für das Leben, die Gemeinschaft und den

Beruf (Wesen der Religion, die großen Menschheitsreligionen,

die Aufgabe der Religion als

persönliche Verantwortung und gegenüber der

Gemeinschaft).

Die Begegnung mit Christus und seiner

Kirche; die Nachfolge Christi; die Verantwortung

des Christen in Ehe, Familie, Kirche, Staat,

Beruf und im öffentlichen Leben.

Bibellesung: Ausgewählte Abschnitte aus den

Evangelien und den letzten päpstlichen Rundschreiben.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Allgemeines Bildungsziel

Der Evangelische Religionsunterricht hat in

den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches

das mitgebrachte Wissen zu ergänzen

und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.

Das Ringen um das wahre Verständnis der

Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das

rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung

mit den Fragen der Gegenwart ist zu

vertiefen.

Die Besonderheiten der Organisation des

Evangelischen Religionsunterrichtes an diesen

Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen,

die in den unterschiedlich und wechselnd

zusammengesetzten Unterrichtsgruppen frei

variiert werden können. Im Normalfall sind in

einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene

Themenkreise zu behandeln.

Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch

unentbehrlich.

Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht

und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.

1. Die Bibel. Das Wort Gottes an den Menschen.

2. Die Gemeinde Jesu Christi, eine bleibende

Gemeinschaft.

3. Der Christ in der Welt.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965,

Anlage 1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 14) sind im neuen Abschnitt

IV um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis

15).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 11 (Werkstätte) die Wochenstundenzahl

wie folgt zu ändern

„Lehrstoff (14 Wochenstunden):".

8. Die Anlage B/13 (Lehrplan der Meisterklasse

für Uhrmacher) ist wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/9."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 11) sind im neuen Abschnitt

IV um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis

12).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 12 (Werkstätte) die Wochenstundenzahl

wie folgt zu ändern

„Lehrstoff (27 Wochenstunden):".

9. Die Anlage B/14 (Lehrplan der Meisterklasse

für Damenkleidermacher) ist wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

einzelnen Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/9."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 9) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 10).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 6 (Werkstätte einschließlich Fachkunde) die

Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern

„Lehrstoff (27 Wochenstunden):".

10. Die Anlage B/15 (Lehrplan der Meisterklasse

für Herrenkleidermacher) ist wie folgt zu

ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/9."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 9) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 10).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 6 (Werkstätte einschließlich Fachkunde)

die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern

„Lehrstoff (29 Wochenstunden):".

11. Die Anlage B/16 (Lehrplan der Meisterklasse

für Wäschewarenerzeuger) ist wie folgt zu

ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/9."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 9) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 10).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 6 (Werkstätte einschließlich Fachkunde

und Modetechnik) die Wochenstundenzahl wie

folgt zu ändern

„Lehrstoff (27 Wochenstunden):".

12. Die Anlage B/17 (Lehrplan der Meisterklasse

für Kunststicker) ist wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/9."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 8) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 9).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 6 (Werkstätte einschließlich Vorarbeiten

und Fachkunde) die Wochenstundenzahl wie

folgt zu ändern

„Lehrstoff (28 Wochenstunden):".

13. Die Anlage B/18 (Lehrplan der Meisterklasse

für Maschinsticker) ist wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/9."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 10) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 11).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 10 (Werkstätte) die Wochenstundenzahl

wie folgt zu ändern

„Lehrstoff (23 Wochenstunden):".

14. Die Anlage B/20 (Lehrplan der Werkmeisterschule

für Maschinenbau) ist wie folgt zu

ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 16) sind im neuen Abschnitt

IV um je eine Ziffer zu erhöhen (2

bis 17).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 10 (Fachzeichnen) und in der neuen

Ziffer 16 (Werkstätte und Betriebslaboratorium)

die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern

„10. Fachzeichnen.

2. Klasse (5 Wochenstunden):".

„16. Werkstätte und Betriebslaboratorium.

1. Klasse (10 Wochenstunden):".

15. Die Anlage B/21 (Lehrplan der Werkmeisterschule

für Elektrotechnik) ist wie folgt

zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 15) sind im neuen Abschnitt

IV um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis

16).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 12 (Elektrotechnik mit Übungen) und in

der neuen Ziffer 15 (Werkstätte und Betriebslaboratorium)

die Wochenstundenzahl wie folgt

zu ändern

„12. Elektrotechnik mit Übungen.

2. Klasse (13 Wochenstunden):".

„15. Werkstätte und Betriebslaboratorium.

1. Klasse (10 Wochenstunden):".

16. Die Anlage B/23 (Lehrplan der einjährigen

Meisterklasse für Herren- und Damenkleiderkonfektion)

ist wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage B/9."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 8) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 9).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 5 (Werkstätte einschließlich Fachkunde)

die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern

„Lehrstoff (27 Wochenstunden):".

17. Die Anlage C/1 (Lehrplan der Bauhandwerkerschule

für Maurer) ist wie folgt zu ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende

neue Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Es soll Gelegenheit geboten werden zu einer

ernsten Auseinandersetzung mit der Heilsbot-

schaft. Dabei ist die persönliche religiöse Entscheidung

anzustreben und hiefür die entsprechenden

menschlichen und religiösen Motive

vorzubringen.

Die Lebens- und Berufsprobleme soweit es

möglich ist in den Betrachtungskreis miteinzubeziehen

und die Heilsbotschaft soll als das

tragende Fundament aufgezeigt werden.

An gegebener Stelle sind dem Interesse und

dem Verständnis entsprechend aktuelle kirchengeschichtliche

Aspekte miteinzubauen.

Die Liturgie und die Mitfeier des Kirchenjahres,

sowie religiöse Gemeinschaftsformen sind

als ein Teil der christlichen Lebensgestaltung miteinzubeziehen.

Lehrstoff

1. Klasse

Das Wesen der Religion. Religion als Offenbarung.

Die Begegnung mit Christus als menschliche

Persönlichkeit und Träger-Offenbarung.

Die Kirche als Volk Gottes und Gemeinschaft

der Getauften; ihre Ordnung und ihr Aufbau.

Wesentliche Glaubensfragen im Leben des

Menschen.

Bibellesung: Ausgewählte Abschnitte aus dem

Alten Testament und den Evangelien.

2. Klasse

Die Sakramente im menschlichen Leben und

als Quellen des übernatürlichen Lebens.

Das Meßopfer als Gemeinschaftsfeier und

Gemeinschaftsopfer.

Die konkreten sittlichen Pflichten auf Grund

der Offenbarung.

Bibellesung: Ausgewählte Abschnitte aus der

Apostelgeschichte und den Apostelbriefen.

3. Klasse

Die Antwort der Kirche auf die Menschheitsfragen

und die persönlichen Probleme des Einzelnen

in der Gegenwart.

Im besonderen wird dabei auf die Fragen wie

Das öffentliche Leben, Gemeinschaft und Einzelner,

Kirche und Staat, Ehe und Familie, Beruf

und Arbeitsplatz, Eigentum und Mitverantwortung

im Betrieb, hinzuweisen sein.

Ebenso wird das Problem der Menschenrechte,

das Rassenproblem, die Verpflichtung gegenüber

den unterentwickelten Völkern aus religiös-sittlicher

Verantwortung aufzuzeigen sein.

Die Verantwortung des Christen zu aktuellen

Fragen wird in besonderer Weise aus offiziellen

Erklärungen der Kirche verständlich zu machen

sein. Hiefür sind die Dokumente des II. Vatikanischen

Konzils und die letzten päpstlichen

Rundschreiben heranzuziehen.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Allgemeines Bildungsziel

Der Evangelische Religionsunterricht hat in

den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches

das mitgebrachte Wissen zu ergänzen

und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.

Das Ringen um das wahre Verständnis der

Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das

rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung

mit den Fragen der Gegenwart ist zu

vertiefen.

Die Besonderheit der Organisation des Evangelischen

Religionsunterrichtes an diesen Schulen

verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die

in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten

Unterrichtsgruppen frei variiert werden

können.

Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei

inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.

Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch

unentbehrlich.

Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht

und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.

Lehrstoff

1. Klasse

1. Der Schöpfungsbericht nach der Bibel.

Gott, der Schöpfer und der Mensch.

Gottes Gerichte und die Sünde.

Der kleine Katechismus: Das 1. Hauptstück.

2. Kirchengeschichte.

Die Vorreformatoren und die Reformation.

Gegenreformation und Geheimprotestantismus.

3. Das Leben in der Evangelischen Kirche.

Gottesdienst, Kirchenjahr, Gesangbuch, Kirchliches

Brauchtum.

Innere Mission, Äußere Mission.

Taufe und Heiliges Abendmahl.

2. Klasse

1. Jesus Christus in Geschichte und Glaube.

Das Zeugnis der Evangelien: Die Taten und

die Lehre Jesu Christi; die 1. christliche Gemeinde

und die Kirche.

Der kleine Katechismus: Das 2. Hauptstück.

2. Staat und Evangelische Kirche in Österreich.

Die Gegenreformation; der Nachtridentinische

Katholizismus; von der Duldung bis zur Gleichberechtigung.

3. Lebenskunde I.

Der Leib; die Entscheidung des Glaubens; Zeit

und Ewigkeit; das Gebet (das 3. Hauptstück, teilweise).

3. Klasse

1. Christliche Lehre.

Die Bergpredigt; Stellen aus den Briefen der

Apostel; die Propheten; die Offenbarung des Johannes.

2. Die Christliche Kirche in ihrer Einheit und

Vielfalt.

Religion und Offenbarung; Weltreligionen und

Christentum.

3. Lebenskunde II.

Ehe, Familie, Arbeit, Beruf, Freizeit.

Die Verantwortung des evangelischen Christen

in seiner Gemeinde.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965,

Anlage 2."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 23) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 24).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 7 (Darstellende Geometrie), in der neuen

Ziffer 20 (Bauzeichnen) und in der neuen Ziffer 21

(Entwurfzeichnen) die Wochenstundenzahl wie

folgt zu ändern

„7. Darstellende Geometrie.

1. Klasse (6 Wochenstunden):"

„20. Bauzeichnen.

2. Klasse (5 Wochenstunden):"

„21. Entwurfzeichnen.

3. Klasse (8 Wochenstunden):".

18. Die Anlage C/2 (Lehrplan der Bauhandwerkerschule

für Zimmerer) ist wie folgt zu

ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage C/1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 23) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 24).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 7 (Darstellende Geometrie), in der neuen

Ziffer 20 (Fachzeichnen) und in der neuen Ziffer

21 (Entwurfzeichnen) die Wochenstundenzahl

wie folgt zu ändern

„7. Darstellende Geometrie.

1. Klasse (6 Wochenstunden):"

„20. Fachzeichnen.

2. Klasse (4 Wochenstunden):"

„21. Entwurfzeichnen.

3. Klasse (7 Wochenstunden):".

19. Die Anlage C/3 (Lehrplan der Bauhandwerkerschule

für Steinmetzen) ist wie folgt zu

ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage C/1."

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 19) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 20).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 6 (Mathematik und angewandte Mathematik),

in der neuen Ziffer 7 (Darstellende Geometrie)

und in der neuen Ziffer 16 (Fachzeichnen)

die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern

„6. Mathematik und angewandte Mathematik.

2. Klasse (5 Wochenstunden):"

„7. Darstellende Geometrie.

1. Klasse (6 Wochenstunden):"

„16. Fachzeichnen.

3. Klasse (10 Wochenstunden):".

20. Die Anlage C/4 (Lehrplan der Meisterschule

für das Malerhandwerk) ist wie folgt zu

ändern

a) Die Stundentafel hat zu lauten

„I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue

Abschnitt III einzufügen

„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage C/1.".

c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt

IV.

d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten

Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(1 bis 18) sind im neuen Abschnitt IV

um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 19).

e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen

Ziffer 10 (Entwurfzeichnen), in der neuen Ziffer

12 (Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung)

und in der neuen Ziffer 13 (Atelier und Werkstätte)

die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern

„10. Entwurfzeichnen.

3. K1asse (5 Wochenstunden):"

„12. Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung.

2. Klasse (7 Wochenstunden):"

„13. Atelier und Werkstätte.

1. Klasse (9 Wochenstunden):".

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