200. Verordnung: Dritte Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen
§§ 6 und 59 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht vom
4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit welcher Lehrpläne
für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen und ihre Sonderformen
erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen
vom 16. Mai 1964, BGBl. Nr. 125, und vom
12. August 1965, BGBl. Nr. 280, ergänzt wie
folgt
1. Die Anlage B/1 (Lehrplan der Meisterschule
für gestaltendes Metallhandwerk) ist wie folgt zu
ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Verwirklichung und Vertiefung des Glaubenslebens.
Hinführung zur christlichen Persönlichkeitsbildung
und Bewährung im Berufs- und Gemeinschaftsleben.
Lehrstoff
1. Klasse
Die Religion der Offenbarung; die Begegnung
mit Christus.
Die Kirche als der fortlebende und fortwirkende
Christus.
Die Vollendung des Menschen und der Welt.
Bibellesung: Entsprechende Abschnitte aus den
Evangelien.
2. Klasse
Die Grundzüge der allgemeinen Sittenlehre
und ihre Begründung.
Die konkreten sittlichen Pflichten auf Grund
der Offenbarung.
Die Antwort der Kirche auf die Menschheitsfragen
der Gegenwart.
Bibellesung: Entsprechende Abschnitte aus der
Apostelgeschichte und den Apostelbriefen.
b) Evangelischer Religionsunterricht
Allgemeines Bildungsziel
Der Evangelische Religionsunterricht hat in
den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches
das mitgebrachte Wissen zu ergänzen
und durch eine Glaubens- und Lebenskunde
zusammenzufassen.
Das Ringen um das wahre Verständnis der
Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das
rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung
mit den Fragen der Gegenwart ist zu
vertiefen.
Die Besonderheit der Organisation des Evangelischen
Religionsunterrichtes an diesen Schulen
verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die
in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten
Unterrichtsgruppen frei variiert werden
können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr
drei inhaltlich verschiedene Themenkreise
zu behandeln.
Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch
unentbehrlich.
Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht und
Altersstufe entsprechend abzuwandeln.
Lehrstoff
1. Klasse
1. Die Bibel, Verheißung und Erfüllung.
Ungehorsam des Menschen gegen Gott; Erbsünde
und Sünde; Gottes Rettungswirken nach
dem Alten Testament; die Verheißungen der
Propheten; Jesus Christus, der Retter des Menschen
und der ganzen Welt; der Gehorsam des
Sohnes Gottes; die Liebe Jesu Christi zu den
Menschen; die Auferstehung und Himmelfahrt
des Herrn; die Ausgießung des Heiligen Geistes
und die gläubige Gemeinde.
2. Die Evangelische Kirche in Österreich in
Geschichte und Gegenwart.
Die Ausbreitung der Reformation in Österreich;
die Gegenreformation und der Geheimprotestantismus;
die Kirche der Toleranzzeit, die
Kirche nach dem Protestantenpatent; Aufbau,
Gliederung und Verfassung der Evangelischen
Kirche in Österreich.
3. Das Leben des Christen in der Gemeinde.
Das evangelische Leben der Familie; Kirchenjahr;
Gottesdienst; Gesangbuch; die Taufe und
das Heilige Abendmahl.
2. Klasse
1. Leben aus der Bibel.
Lektüre ausgewählter Bibeltexte: Das Wort
Gottes ruft Menschen zur Entscheidung; der
Segen des Glaubensgehorsams; die Bedeutung
des Gebetes und des Gottesdienstes im Leben des
Christen.
2. Kirchenkunde.
Christliche Kirchen; Sekten und Weltanschauungen;
die Weltreligionen; die Römisch-Katholische
Kirche.
3. Der Christ in der Welt.
Arbeit, Beruf, Freizeitgestaltung; Ehe, Familie
und Staat; Konfirmation, Trauung und Begräbnis.
c) Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965,
Anlage 1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
1 bis 12 sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 13).
2. Die Anlage B/3 (Lehrplan der Meisterschule
für Tischlerei und Raumgestaltung) ist wie folgt
zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/l."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 16) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 17).
3. Die Anlage B/4 (Lehrplan der Meisterschule
für Keramik und Ofenbau) ist wie folgt zu
ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 12) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 13).
4. Die Anlage B/6 (Lehrplan der Meisterschule
für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei) ist
wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 13) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 14).
5. Die Anlage B/7 (Lehrplan der Meisterschule
für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei) ist
wie folgt zu ändern
a) die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 12) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 13).
6. Die Anlage B/8 (Lehrplan der Meisterschule
für Mode) ist wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 12) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 13).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 9 (Atelier und Werkstätte) die Wochenstundenzahl
wie folgt zu ändern
„1. Klasse (17 Wochenstunden):"
„2. Klasse (16 Wochenstunden):"
7. Die Anlage B/9 (Lehrplan der Meisterklasse
für Tischler) ist wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
AN DEN EINJÄHRIGEN
MEISTERKLASSEN
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes).
a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Vertiefung des Glaubenslebens, christliche Persönlichkeitsbildung,
Weckung des Verantwortungsbewußtseins
als Christ im Leben, in der
Gemeinschaft und im Beruf.
Lehrstoff
Die religiösen Grundfragen und ihre Bedeutung
für das Leben, die Gemeinschaft und den
Beruf (Wesen der Religion, die großen Menschheitsreligionen,
die Aufgabe der Religion als
persönliche Verantwortung und gegenüber der
Gemeinschaft).
Die Begegnung mit Christus und seiner
Kirche; die Nachfolge Christi; die Verantwortung
des Christen in Ehe, Familie, Kirche, Staat,
Beruf und im öffentlichen Leben.
Bibellesung: Ausgewählte Abschnitte aus den
Evangelien und den letzten päpstlichen Rundschreiben.
b) Evangelischer Religionsunterricht
Allgemeines Bildungsziel
Der Evangelische Religionsunterricht hat in
den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches
das mitgebrachte Wissen zu ergänzen
und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.
Das Ringen um das wahre Verständnis der
Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das
rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung
mit den Fragen der Gegenwart ist zu
vertiefen.
Die Besonderheiten der Organisation des
Evangelischen Religionsunterrichtes an diesen
Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen,
die in den unterschiedlich und wechselnd
zusammengesetzten Unterrichtsgruppen frei
variiert werden können. Im Normalfall sind in
einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene
Themenkreise zu behandeln.
Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch
unentbehrlich.
Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht
und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.
1. Die Bibel. Das Wort Gottes an den Menschen.
2. Die Gemeinde Jesu Christi, eine bleibende
Gemeinschaft.
3. Der Christ in der Welt.
c) Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965,
Anlage 1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 14) sind im neuen Abschnitt
IV um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis
15).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 11 (Werkstätte) die Wochenstundenzahl
wie folgt zu ändern
„Lehrstoff (14 Wochenstunden):".
8. Die Anlage B/13 (Lehrplan der Meisterklasse
für Uhrmacher) ist wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/9."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 11) sind im neuen Abschnitt
IV um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis
12).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 12 (Werkstätte) die Wochenstundenzahl
wie folgt zu ändern
„Lehrstoff (27 Wochenstunden):".
9. Die Anlage B/14 (Lehrplan der Meisterklasse
für Damenkleidermacher) ist wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
einzelnen Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/9."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 9) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 10).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 6 (Werkstätte einschließlich Fachkunde) die
Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern
„Lehrstoff (27 Wochenstunden):".
10. Die Anlage B/15 (Lehrplan der Meisterklasse
für Herrenkleidermacher) ist wie folgt zu
ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/9."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 9) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 10).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 6 (Werkstätte einschließlich Fachkunde)
die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern
„Lehrstoff (29 Wochenstunden):".
11. Die Anlage B/16 (Lehrplan der Meisterklasse
für Wäschewarenerzeuger) ist wie folgt zu
ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/9."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 9) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 10).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 6 (Werkstätte einschließlich Fachkunde
und Modetechnik) die Wochenstundenzahl wie
folgt zu ändern
„Lehrstoff (27 Wochenstunden):".
12. Die Anlage B/17 (Lehrplan der Meisterklasse
für Kunststicker) ist wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/9."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 8) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 9).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 6 (Werkstätte einschließlich Vorarbeiten
und Fachkunde) die Wochenstundenzahl wie
folgt zu ändern
„Lehrstoff (28 Wochenstunden):".
13. Die Anlage B/18 (Lehrplan der Meisterklasse
für Maschinsticker) ist wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/9."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 10) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 11).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 10 (Werkstätte) die Wochenstundenzahl
wie folgt zu ändern
„Lehrstoff (23 Wochenstunden):".
14. Die Anlage B/20 (Lehrplan der Werkmeisterschule
für Maschinenbau) ist wie folgt zu
ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 16) sind im neuen Abschnitt
IV um je eine Ziffer zu erhöhen (2
bis 17).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 10 (Fachzeichnen) und in der neuen
Ziffer 16 (Werkstätte und Betriebslaboratorium)
die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern
„10. Fachzeichnen.
2. Klasse (5 Wochenstunden):".
„16. Werkstätte und Betriebslaboratorium.
1. Klasse (10 Wochenstunden):".
15. Die Anlage B/21 (Lehrplan der Werkmeisterschule
für Elektrotechnik) ist wie folgt
zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 15) sind im neuen Abschnitt
IV um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis
16).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 12 (Elektrotechnik mit Übungen) und in
der neuen Ziffer 15 (Werkstätte und Betriebslaboratorium)
die Wochenstundenzahl wie folgt
zu ändern
„12. Elektrotechnik mit Übungen.
2. Klasse (13 Wochenstunden):".
„15. Werkstätte und Betriebslaboratorium.
1. Klasse (10 Wochenstunden):".
16. Die Anlage B/23 (Lehrplan der einjährigen
Meisterklasse für Herren- und Damenkleiderkonfektion)
ist wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage B/9."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 8) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 9).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 5 (Werkstätte einschließlich Fachkunde)
die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern
„Lehrstoff (27 Wochenstunden):".
17. Die Anlage C/1 (Lehrplan der Bauhandwerkerschule
für Maurer) ist wie folgt zu ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende
neue Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Es soll Gelegenheit geboten werden zu einer
ernsten Auseinandersetzung mit der Heilsbot-
schaft. Dabei ist die persönliche religiöse Entscheidung
anzustreben und hiefür die entsprechenden
menschlichen und religiösen Motive
vorzubringen.
Die Lebens- und Berufsprobleme soweit es
möglich ist in den Betrachtungskreis miteinzubeziehen
und die Heilsbotschaft soll als das
tragende Fundament aufgezeigt werden.
An gegebener Stelle sind dem Interesse und
dem Verständnis entsprechend aktuelle kirchengeschichtliche
Aspekte miteinzubauen.
Die Liturgie und die Mitfeier des Kirchenjahres,
sowie religiöse Gemeinschaftsformen sind
als ein Teil der christlichen Lebensgestaltung miteinzubeziehen.
Lehrstoff
1. Klasse
Das Wesen der Religion. Religion als Offenbarung.
Die Begegnung mit Christus als menschliche
Persönlichkeit und Träger-Offenbarung.
Die Kirche als Volk Gottes und Gemeinschaft
der Getauften; ihre Ordnung und ihr Aufbau.
Wesentliche Glaubensfragen im Leben des
Menschen.
Bibellesung: Ausgewählte Abschnitte aus dem
Alten Testament und den Evangelien.
2. Klasse
Die Sakramente im menschlichen Leben und
als Quellen des übernatürlichen Lebens.
Das Meßopfer als Gemeinschaftsfeier und
Gemeinschaftsopfer.
Die konkreten sittlichen Pflichten auf Grund
der Offenbarung.
Bibellesung: Ausgewählte Abschnitte aus der
Apostelgeschichte und den Apostelbriefen.
3. Klasse
Die Antwort der Kirche auf die Menschheitsfragen
und die persönlichen Probleme des Einzelnen
in der Gegenwart.
Im besonderen wird dabei auf die Fragen wie
Das öffentliche Leben, Gemeinschaft und Einzelner,
Kirche und Staat, Ehe und Familie, Beruf
und Arbeitsplatz, Eigentum und Mitverantwortung
im Betrieb, hinzuweisen sein.
Ebenso wird das Problem der Menschenrechte,
das Rassenproblem, die Verpflichtung gegenüber
den unterentwickelten Völkern aus religiös-sittlicher
Verantwortung aufzuzeigen sein.
Die Verantwortung des Christen zu aktuellen
Fragen wird in besonderer Weise aus offiziellen
Erklärungen der Kirche verständlich zu machen
sein. Hiefür sind die Dokumente des II. Vatikanischen
Konzils und die letzten päpstlichen
Rundschreiben heranzuziehen.
b) Evangelischer Religionsunterricht
Allgemeines Bildungsziel
Der Evangelische Religionsunterricht hat in
den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches
das mitgebrachte Wissen zu ergänzen
und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.
Das Ringen um das wahre Verständnis der
Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das
rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung
mit den Fragen der Gegenwart ist zu
vertiefen.
Die Besonderheit der Organisation des Evangelischen
Religionsunterrichtes an diesen Schulen
verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die
in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten
Unterrichtsgruppen frei variiert werden
können.
Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei
inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.
Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch
unentbehrlich.
Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht
und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.
Lehrstoff
1. Klasse
1. Der Schöpfungsbericht nach der Bibel.
Gott, der Schöpfer und der Mensch.
Gottes Gerichte und die Sünde.
Der kleine Katechismus: Das 1. Hauptstück.
2. Kirchengeschichte.
Die Vorreformatoren und die Reformation.
Gegenreformation und Geheimprotestantismus.
3. Das Leben in der Evangelischen Kirche.
Gottesdienst, Kirchenjahr, Gesangbuch, Kirchliches
Brauchtum.
Innere Mission, Äußere Mission.
Taufe und Heiliges Abendmahl.
2. Klasse
1. Jesus Christus in Geschichte und Glaube.
Das Zeugnis der Evangelien: Die Taten und
die Lehre Jesu Christi; die 1. christliche Gemeinde
und die Kirche.
Der kleine Katechismus: Das 2. Hauptstück.
2. Staat und Evangelische Kirche in Österreich.
Die Gegenreformation; der Nachtridentinische
Katholizismus; von der Duldung bis zur Gleichberechtigung.
3. Lebenskunde I.
Der Leib; die Entscheidung des Glaubens; Zeit
und Ewigkeit; das Gebet (das 3. Hauptstück, teilweise).
3. Klasse
1. Christliche Lehre.
Die Bergpredigt; Stellen aus den Briefen der
Apostel; die Propheten; die Offenbarung des Johannes.
2. Die Christliche Kirche in ihrer Einheit und
Vielfalt.
Religion und Offenbarung; Weltreligionen und
Christentum.
3. Lebenskunde II.
Ehe, Familie, Arbeit, Beruf, Freizeit.
Die Verantwortung des evangelischen Christen
in seiner Gemeinde.
c) Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965,
Anlage 2."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 23) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 24).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 7 (Darstellende Geometrie), in der neuen
Ziffer 20 (Bauzeichnen) und in der neuen Ziffer 21
(Entwurfzeichnen) die Wochenstundenzahl wie
folgt zu ändern
„7. Darstellende Geometrie.
1. Klasse (6 Wochenstunden):"
„20. Bauzeichnen.
2. Klasse (5 Wochenstunden):"
„21. Entwurfzeichnen.
3. Klasse (8 Wochenstunden):".
18. Die Anlage C/2 (Lehrplan der Bauhandwerkerschule
für Zimmerer) ist wie folgt zu
ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage C/1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 23) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 24).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 7 (Darstellende Geometrie), in der neuen
Ziffer 20 (Fachzeichnen) und in der neuen Ziffer
21 (Entwurfzeichnen) die Wochenstundenzahl
wie folgt zu ändern
„7. Darstellende Geometrie.
1. Klasse (6 Wochenstunden):"
„20. Fachzeichnen.
2. Klasse (4 Wochenstunden):"
„21. Entwurfzeichnen.
3. Klasse (7 Wochenstunden):".
19. Die Anlage C/3 (Lehrplan der Bauhandwerkerschule
für Steinmetzen) ist wie folgt zu
ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage C/1."
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 19) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 20).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 6 (Mathematik und angewandte Mathematik),
in der neuen Ziffer 7 (Darstellende Geometrie)
und in der neuen Ziffer 16 (Fachzeichnen)
die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern
„6. Mathematik und angewandte Mathematik.
2. Klasse (5 Wochenstunden):"
„7. Darstellende Geometrie.
1. Klasse (6 Wochenstunden):"
„16. Fachzeichnen.
3. Klasse (10 Wochenstunden):".
20. Die Anlage C/4 (Lehrplan der Meisterschule
für das Malerhandwerk) ist wie folgt zu
ändern
a) Die Stundentafel hat zu lauten
„I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
b) Nach dem Abschnitt II ist der folgende neue
Abschnitt III einzufügen
„III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage C/1.".
c) Der bisherige Abschnitt III wird zum Abschnitt
IV.
d) Die im bisherigen Abschnitt III genannten
Ziffernbezeichnungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(1 bis 18) sind im neuen Abschnitt IV
um je eine Ziffer zu erhöhen (2 bis 19).
e) Im neuen Abschnitt IV ist in der neuen
Ziffer 10 (Entwurfzeichnen), in der neuen Ziffer
12 (Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung)
und in der neuen Ziffer 13 (Atelier und Werkstätte)
die Wochenstundenzahl wie folgt zu ändern
„10. Entwurfzeichnen.
3. K1asse (5 Wochenstunden):"
„12. Möbel-, Raum- und Fassadengestaltung.
2. Klasse (7 Wochenstunden):"
„13. Atelier und Werkstätte.
1. Klasse (9 Wochenstunden):".