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200_1965 AT

200. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Z. 1 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 293/1957, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik

Österreich und des Königreiches der

Niederlande auf Renten der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung aus den Versicherungsfällen

des Alters und des Todes mit Ausnahme

der Ansprüche auf Witwerzuschußrente

und auf Abfertigung der Witwenzuschußrente

ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte

im Gebiete des Königreiches der Niederlande

aufhält.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen des

Königreiches der Niederlande auf die im § 1

bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in

einem anderen Staat als dem Königreich der

Niederlande nicht, wenn der Versicherungsträger

seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt

hat.

§ 3. Bei Anwendung dieser Verordnung ist

unter dem Gebiet des Königreiches der Niederlande

nur das niederländische Staatsgebiet in

Europa anzusehen.

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