200. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber dem Königreich der Niederlande
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Z. 1 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 293/1957, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik
Österreich und des Königreiches der
Niederlande auf Renten der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung aus den Versicherungsfällen
des Alters und des Todes mit Ausnahme
der Ansprüche auf Witwerzuschußrente
und auf Abfertigung der Witwenzuschußrente
ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte
im Gebiete des Königreiches der Niederlande
aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen des
Königreiches der Niederlande auf die im § 1
bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt in
einem anderen Staat als dem Königreich der
Niederlande nicht, wenn der Versicherungsträger
seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt
hat.
§ 3. Bei Anwendung dieser Verordnung ist
unter dem Gebiet des Königreiches der Niederlande
nur das niederländische Staatsgebiet in
Europa anzusehen.