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200. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Förderung

der Ausfuhr ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, für Ausfuhrgeschäfte betreffend

a) inländische Erzeugnisse österreichischer

Erzeugungs- und Handelsunternehmen,

b) ausländische Erzeugnisse, sofern diese als

Gegenlieferungen für Ausfuhren österreichischer

Unternehmen erworben worden

sind und sofern für das zugrundeliegende

Ausfuhrgeschäft selbst keine

Bundeshaftung übernommen wurde sowie

c) Leistungen österreichischer Unternehmen

der gewerblichen Wirtschaft im Ausland

Haftungen namens des Bundes zu übernehmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Auf Grund der

Ermächtigung gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister

für Finanzen auch Haftungen namens

des Bundes für Lieferungen oder Leistungen

eines Unternehmens mit dem Sitz im Ausland

übernehmen, sofern ein österreichisches Unternehmen

an der zu erbringenden Lieferung oder

Leistung beteiligt ist und die Haftung des Bundes

den Wert des österreichischen Lieferungs-

oder Leistungsanteiles gemäß Abs. 1 nicht übersteigt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zur Förderung

der Ausfuhr ist der Bundesminister für Finanzen

ferner ermächtigt, Haftungen namens des

Bundes zu übernehmen

a) für von in- oder ausländischen Kreditunternehmungen

an Unternehmen mit

dem Sitz im Ausland gewährte Kredite,

soweit diese zur Bezahlung von Lieferungen

oder Leistungen österreichischer Unternehmen

gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 verwendet

werden;

b) für Beteiligungen österreichischer Unternehmen

an Unternehmen mit dem Sitz im

Ausland, sofern diese Beteiligungen im

Zusammenhang mit Lieferungen oder

Leistungen österreichischer Unternehmen

gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erworben worden

sind und die Haftung des Bundes für

kommerzielle Risken ausgeschlossen wird.

§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Finanzen ist ferner ermächtigt, die

Finanzierung mittel- und langfristiger Geschäfte

der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten, die auf

Wechselbasis stattfindet, dadurch zu erleichtern,

daß er die Haftung namens des Bundes für die

auszustellenden Wechsel übernimmt.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Der jeweils ausstehende

Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen

Haftungen darf 3 Milliarden Schilling,

der. jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

gemäß § 2 übernommenen wechselmäßigen

Haftungen darf 1'5 Milliarden Schilling nicht

übersteigen. Die angegebenen Haftungsrahmen

beziehen sich auf Grundbeträge der Haftungssummen

ohne Zinsen und Kosten.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen

bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates durch Verordnung die Richtlinien,

nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2

unter Zugrundelegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

übernommen werden können.

(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck

der Haftungsübernahmen und auf die

internationale Übung bei Geschäften dieser Art

entsprechend Bedacht zu nehmen; sie haben

insbesondere den Selbstbehalt und das Haftungsentgelt

zu regeln.

(3) (Verfassungsbestimmung) In den Richtlinien

kann weiters vorgesehen werden, daß der

Bund auf seine aus der wechselmäßigen Haftungsübernahme

(§ 2) erwachsenden Rückgriffsansprüche

gegen den Exporteur verzichtet, soweit

Schäden aus Gründen eingetreten sind, die

weder der Exporteur noch sein Erfüllungsgehilfe

zu vertreten haben oder für die handelsüblicher-

weise vom Exporteur Versicherungen bei privaten

Versicherungsunternehmungen — ausgenommen

die Versicherung des Zahlungsausfalles

— nicht eingegangen werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Verzichte auf

Rückgriffsansprüche gemäß Abs. 3, die im Einzelfall

den Betrag von eins vom Tausend der

durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Gesamtausgabensumme übersteigen, kann der

Bundesminister für Finanzen nur im Einvernehmen

mit dem Vizekanzler und dem Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau aussprechen.

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Haftungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes, die im Einzelfall

den Betrag von eins vom Tausend der durch

das jeweilige Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Gesamtausgabensumme übersteigen, kann der

Bundesminister für Finanzen nur im Einvernehmen

mit dem Vizekanzler und dem Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau übernehmen.

§ 6. (1) Zur banktechnischen Behandlung sowie

zur Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahmen

im Sinne der §§ 1 und 2 wird ein

Komitee bei der Oesterreichischen Nationalbank

(erweitertes Zensurkomitee) errichtet, das aus

Vertretern des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums

für Finanzen, des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau und der

Oesterreichischen Nationalbank besteht. Den

Vorsitz in -diesem Komitee führt der Vertreter

der Oesterreichischen Nationalbank, von der

auch die Geschäfte des Komitees geführt werden.

Ein Vertreter der einreichenden Kreditunter1

nehmung kann zugezogen werden.

(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um

Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2,

die im Einzelfall 5 Millionen Schilling übersteigen,

wird ein Beirat beim Bundesministerium

für Finanzen errichtet.

(3) Mitglieder des Beirates sind

1. Zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, je

ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres,

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

des Bundesministeriums für Finanzen, des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

und des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau sowie des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten;

2. je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs und

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.

(4) Die Mitglieder des Beirates und deren

Ersatzmänner gemäß Abs. 3 Z. 2 und 3 üben

ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Mitglieder

des Beirates und alle Personen, die an den

Sitzungen des Beirates teilnehmen, sind verpflichtet,

über alle ihnen in Ausübung ihrer

Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit

zu bewahren.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister

für Finanzen, der sich durch einen

Beamten seines Ministeriums vertreten lassen

kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom

Bundesministerium für Finanzen geführt.

§ 7. Über das Ausmaß der auf Grund dieses

Bundesgesetzes übernommenen Haftungen hat

der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuß

des Nationalrates vierteljährlich zu

berichten.

§ 8. Die Haftung des Bundes muß auf einen

bestimmten Schillingbetrag lauten.

§ 9. Werden zur Finanzierung eines nach § 2

geförderten Ausfuhrgeschäftes ausgestellte Wechsel

prolongiert oder werden an Stelle einer Prolongation

neue Wechsel ausgestellt, so sind die

prolongierten (neuausgestellten) Wechsel unter

der Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit,

daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des

Bundes sowie mit einem von der Oesterreichischen

Nationalbank oder dem das Ausfuhrgeschäft

finanzierenden Kreditinstitut zu fertigenden

Vermerk über das Vorliegen der

Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz

versehen sind.

§ 10. Das Ausfuhrförderungsgesetz 1954,

BGBl. Nr. 182, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 145/1957 und BGBl. Nr. 278/

1960, tritt außer Kraft.

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses

Bundesgesetz tritt am 30. September 1964 in

Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die zu seiner

Durchführung zu erlassenden Verordnungen

können schon an dem auf die Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch

frühestens gleichfalls am 30. September 1964 in

Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Wirksamkeit

dieses Bundesgesetzes erlischt mit 31. Dezember

1969.

§ 12. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich des § 4

Abs. 4 und des § 5 jedoch im Einvernehmen mit

dem Vizekanzler und dem Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau betraut.

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