200. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Förderung
der Ausfuhr ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, für Ausfuhrgeschäfte betreffend
a) inländische Erzeugnisse österreichischer
Erzeugungs- und Handelsunternehmen,
b) ausländische Erzeugnisse, sofern diese als
Gegenlieferungen für Ausfuhren österreichischer
Unternehmen erworben worden
sind und sofern für das zugrundeliegende
Ausfuhrgeschäft selbst keine
Bundeshaftung übernommen wurde sowie
c) Leistungen österreichischer Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft im Ausland
Haftungen namens des Bundes zu übernehmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Auf Grund der
Ermächtigung gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister
für Finanzen auch Haftungen namens
des Bundes für Lieferungen oder Leistungen
eines Unternehmens mit dem Sitz im Ausland
übernehmen, sofern ein österreichisches Unternehmen
an der zu erbringenden Lieferung oder
Leistung beteiligt ist und die Haftung des Bundes
den Wert des österreichischen Lieferungs-
oder Leistungsanteiles gemäß Abs. 1 nicht übersteigt.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zur Förderung
der Ausfuhr ist der Bundesminister für Finanzen
ferner ermächtigt, Haftungen namens des
Bundes zu übernehmen
a) für von in- oder ausländischen Kreditunternehmungen
an Unternehmen mit
dem Sitz im Ausland gewährte Kredite,
soweit diese zur Bezahlung von Lieferungen
oder Leistungen österreichischer Unternehmen
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 verwendet
werden;
b) für Beteiligungen österreichischer Unternehmen
an Unternehmen mit dem Sitz im
Ausland, sofern diese Beteiligungen im
Zusammenhang mit Lieferungen oder
Leistungen österreichischer Unternehmen
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erworben worden
sind und die Haftung des Bundes für
kommerzielle Risken ausgeschlossen wird.
§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Finanzen ist ferner ermächtigt, die
Finanzierung mittel- und langfristiger Geschäfte
der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten, die auf
Wechselbasis stattfindet, dadurch zu erleichtern,
daß er die Haftung namens des Bundes für die
auszustellenden Wechsel übernimmt.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen
Haftungen darf 3 Milliarden Schilling,
der. jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
gemäß § 2 übernommenen wechselmäßigen
Haftungen darf 1'5 Milliarden Schilling nicht
übersteigen. Die angegebenen Haftungsrahmen
beziehen sich auf Grundbeträge der Haftungssummen
ohne Zinsen und Kosten.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen
bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates durch Verordnung die Richtlinien,
nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2
unter Zugrundelegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
übernommen werden können.
(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck
der Haftungsübernahmen und auf die
internationale Übung bei Geschäften dieser Art
entsprechend Bedacht zu nehmen; sie haben
insbesondere den Selbstbehalt und das Haftungsentgelt
zu regeln.
(3) (Verfassungsbestimmung) In den Richtlinien
kann weiters vorgesehen werden, daß der
Bund auf seine aus der wechselmäßigen Haftungsübernahme
(§ 2) erwachsenden Rückgriffsansprüche
gegen den Exporteur verzichtet, soweit
Schäden aus Gründen eingetreten sind, die
weder der Exporteur noch sein Erfüllungsgehilfe
zu vertreten haben oder für die handelsüblicher-
weise vom Exporteur Versicherungen bei privaten
Versicherungsunternehmungen — ausgenommen
die Versicherung des Zahlungsausfalles
— nicht eingegangen werden.
(4) (Verfassungsbestimmung) Verzichte auf
Rückgriffsansprüche gemäß Abs. 3, die im Einzelfall
den Betrag von eins vom Tausend der
durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme übersteigen, kann der
Bundesminister für Finanzen nur im Einvernehmen
mit dem Vizekanzler und dem Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau aussprechen.
§ 5. (Verfassungsbestimmung) Haftungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes, die im Einzelfall
den Betrag von eins vom Tausend der durch
das jeweilige Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme übersteigen, kann der
Bundesminister für Finanzen nur im Einvernehmen
mit dem Vizekanzler und dem Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau übernehmen.
§ 6. (1) Zur banktechnischen Behandlung sowie
zur Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahmen
im Sinne der §§ 1 und 2 wird ein
Komitee bei der Oesterreichischen Nationalbank
(erweitertes Zensurkomitee) errichtet, das aus
Vertretern des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums
für Finanzen, des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau und der
Oesterreichischen Nationalbank besteht. Den
Vorsitz in -diesem Komitee führt der Vertreter
der Oesterreichischen Nationalbank, von der
auch die Geschäfte des Komitees geführt werden.
Ein Vertreter der einreichenden Kreditunter1
nehmung kann zugezogen werden.
(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um
Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2,
die im Einzelfall 5 Millionen Schilling übersteigen,
wird ein Beirat beim Bundesministerium
für Finanzen errichtet.
(3) Mitglieder des Beirates sind
1. Zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes, je
ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres,
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
des Bundesministeriums für Finanzen, des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
und des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau sowie des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank.
(4) Die Mitglieder des Beirates und deren
Ersatzmänner gemäß Abs. 3 Z. 2 und 3 üben
ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Mitglieder
des Beirates und alle Personen, die an den
Sitzungen des Beirates teilnehmen, sind verpflichtet,
über alle ihnen in Ausübung ihrer
Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit
zu bewahren.
(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister
für Finanzen, der sich durch einen
Beamten seines Ministeriums vertreten lassen
kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom
Bundesministerium für Finanzen geführt.
§ 7. Über das Ausmaß der auf Grund dieses
Bundesgesetzes übernommenen Haftungen hat
der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuß
des Nationalrates vierteljährlich zu
berichten.
§ 8. Die Haftung des Bundes muß auf einen
bestimmten Schillingbetrag lauten.
§ 9. Werden zur Finanzierung eines nach § 2
geförderten Ausfuhrgeschäftes ausgestellte Wechsel
prolongiert oder werden an Stelle einer Prolongation
neue Wechsel ausgestellt, so sind die
prolongierten (neuausgestellten) Wechsel unter
der Voraussetzung von der Wechselgebühr befreit,
daß sie mit einer Bürgschaftserklärung des
Bundes sowie mit einem von der Oesterreichischen
Nationalbank oder dem das Ausfuhrgeschäft
finanzierenden Kreditinstitut zu fertigenden
Vermerk über das Vorliegen der
Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz
versehen sind.
§ 10. Das Ausfuhrförderungsgesetz 1954,
BGBl. Nr. 182, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 145/1957 und BGBl. Nr. 278/
1960, tritt außer Kraft.
§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses
Bundesgesetz tritt am 30. September 1964 in
Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die zu seiner
Durchführung zu erlassenden Verordnungen
können schon an dem auf die Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden, sie treten jedoch
frühestens gleichfalls am 30. September 1964 in
Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Wirksamkeit
dieses Bundesgesetzes erlischt mit 31. Dezember
1969.
§ 12. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich des § 4
Abs. 4 und des § 5 jedoch im Einvernehmen mit
dem Vizekanzler und dem Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau betraut.