200. Bundesgesetz: Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen im Luftverkehrsrecht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der Zweite Abschnitt des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1936, deutsches RGBl. I S. 653, des
Art. I des Gesetzes vom 26. Jänner 1943,
deutsches RGBl. I S. 69, und des § 151 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl.
Nr. 253, wird in folgender Weise geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 23 haben zu lauten
„(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall
a) bei Luftfahrzeugen unter 1200 Kilogramm
Fluggewicht bis zu einem Betrag von
600.000 S,
b) bei Luftfahrzeugen von 1200 Kilogramm
Fluggewicht bis weniger als .2500 Kilogramm
Fluggewicht bis zu einem Betrag
von 1,000.000 S,
c) bei Luftfahrzeugen ab 2500 Kilogramm
Fluggewicht bis zu einem Betrag von 430 S
für jedes Kilogramm des Fluggewichts, jedoch
höchstens bis zu einem Betrag von
3,300.000 S. Fluggewicht ist das bei der
Zulassung des Luftfahrzeugs festgesetzte
Gesamtfluggewicht.
(2) Ein Drittel der nach Abs. 1 errechneten
Summe dient ausschließlich für den Ersatz von
Sachschäden, zwei Drittel ausschließlich für den
Ersatz von Personenschäden. Die Höchstsumme
des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt
330.000 S."
2. Der § 29 c hat zu lauten
„§ 29 c. (1) Im Falle der Tötung oder der Verletzung
einer beförderten Person haftet der Luftfahrzeughalter
für jede Person bis zu einem Betrag
von 215.000 S. Dies gilt auch für den Kapitalwert
einer als Entschädigung festgesetzten Rente.
(2) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung
einer beförderten Sache haftet der Luftfahrzeughalter
bis zu einem Betrag von 430S für das
Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn
der Absender bei der Aufgabe des Stückes einen
Lieferwert angegeben und den vereinbarten Zuschlag
entrichtet hat. In diesem Falle hat der
Luftfahrzeughalter bis zur Höhe des angegebenen
Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist,
daß der angegebene Lieferwert höher ist als
der tatsächlich entstandene Schaden.
(3) Die Haftung des Luftfahrzeughalters für Gegenstände,
die der Fluggast an sich trägt oder mit
sich führt, ist auf einen Höchstbetrag von 8600 S
gegenüber jedem Fluggast beschränkt."
3. Der § 29 g hat zu lauten
„§ 29 g. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet,
die Fluggäste gegen Unfälle (§ 29 a) zu
versichern. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
beträgt für den Fall des Todes oder der
dauernden Erwerbsunfähigkeit 215.000 S. Soweit
aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlischt
der Anspruch auf Schadenersatz."
4. Der § 29 h hat zu lauten
„§ 29 h. Ist der Schaden bei einer internationalen
Beförderung im Sinne des Abkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (Warschauer
Abkommen) vom 1.2. Oktober 1929, BGBl.
Nr. 286/1961, entstanden, so gilt dieses Abkommen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober.
1963 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist, soweit es sich um die
Erhöhung der Haftungshöchstbeträge handelt,
nur auf Haftungsfälle anzuwenden, die sich nach
seinem Inkrafttreten ereignen. Für Haftungsfälle,
die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen
Bestimmungen weiter.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft und bezüglich des
Art. I Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.