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200. Bundesgesetz: Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen im Luftverkehrsrecht.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Bundesgesetz: Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen im Luftverkehrsrecht.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der Zweite Abschnitt des Luftverkehrsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. August 1936, deutsches RGBl. I S. 653, des

Art. I des Gesetzes vom 26. Jänner 1943,

deutsches RGBl. I S. 69, und des § 151 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl.

Nr. 253, wird in folgender Weise geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 23 haben zu lauten

„(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall

a) bei Luftfahrzeugen unter 1200 Kilogramm

Fluggewicht bis zu einem Betrag von

600.000 S,

b) bei Luftfahrzeugen von 1200 Kilogramm

Fluggewicht bis weniger als .2500 Kilogramm

Fluggewicht bis zu einem Betrag

von 1,000.000 S,

c) bei Luftfahrzeugen ab 2500 Kilogramm

Fluggewicht bis zu einem Betrag von 430 S

für jedes Kilogramm des Fluggewichts, jedoch

höchstens bis zu einem Betrag von

3,300.000 S. Fluggewicht ist das bei der

Zulassung des Luftfahrzeugs festgesetzte

Gesamtfluggewicht.

(2) Ein Drittel der nach Abs. 1 errechneten

Summe dient ausschließlich für den Ersatz von

Sachschäden, zwei Drittel ausschließlich für den

Ersatz von Personenschäden. Die Höchstsumme

des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt

330.000 S."

2. Der § 29 c hat zu lauten

„§ 29 c. (1) Im Falle der Tötung oder der Verletzung

einer beförderten Person haftet der Luftfahrzeughalter

für jede Person bis zu einem Betrag

von 215.000 S. Dies gilt auch für den Kapitalwert

einer als Entschädigung festgesetzten Rente.

(2) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung

einer beförderten Sache haftet der Luftfahrzeughalter

bis zu einem Betrag von 430S für das

Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn

der Absender bei der Aufgabe des Stückes einen

Lieferwert angegeben und den vereinbarten Zuschlag

entrichtet hat. In diesem Falle hat der

Luftfahrzeughalter bis zur Höhe des angegebenen

Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist,

daß der angegebene Lieferwert höher ist als

der tatsächlich entstandene Schaden.

(3) Die Haftung des Luftfahrzeughalters für Gegenstände,

die der Fluggast an sich trägt oder mit

sich führt, ist auf einen Höchstbetrag von 8600 S

gegenüber jedem Fluggast beschränkt."

3. Der § 29 g hat zu lauten

„§ 29 g. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet,

die Fluggäste gegen Unfälle (§ 29 a) zu

versichern. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme

beträgt für den Fall des Todes oder der

dauernden Erwerbsunfähigkeit 215.000 S. Soweit

aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlischt

der Anspruch auf Schadenersatz."

4. Der § 29 h hat zu lauten

„§ 29 h. Ist der Schaden bei einer internationalen

Beförderung im Sinne des Abkommens zur

Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung

im internationalen Luftverkehr (Warschauer

Abkommen) vom 1.2. Oktober 1929, BGBl.

Nr. 286/1961, entstanden, so gilt dieses Abkommen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober.

1963 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist, soweit es sich um die

Erhöhung der Haftungshöchstbeträge handelt,

nur auf Haftungsfälle anzuwenden, die sich nach

seinem Inkrafttreten ereignen. Für Haftungsfälle,

die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen

Bestimmungen weiter.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft und bezüglich des

Art. I Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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