200. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche,
welches also lautet
(Übersetzung.)
Artikel I.
(1) Dieses Übereinkommen ist
auf die Anerkennung und Vollstreckung
von Schiedssprüchen
anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten
zwischen natürlichen
oder juristischen Personen in
dem Hoheitsgebiet eines anderen
Staates als desjenigen ergangen
sind, in dem die Anerkennung
und Vollstreckung nachgesucht
wird. Es ist auch auf
solche Schiedssprüche anzuwenden,
die in dem Staat, in dem
ihre Anerkennung und Vollstreckung
nachgesucht wird,
nicht als inländische anzusehen
sind.
(2) Unter „Schiedssprüchen"
sind nicht nur Schiedssprüche
von Schiedsrichtern, die für eine
bestimmte Sache bestellt worden
sind, sondern auch solche eines
ständigen Schiedsgerichtes, dem
sich die Parteien unterworfen
haben, zu verstehen.
(3) Jeder Staat, der dieses
Übereinkommen unterzeichnet
oder ratifiziert, ihm beitritt
oder dessen Ausdehnung gemäß
Artikel X notifiziert, kann
gleichzeitig auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit erklären,
daß er das Übereinkommen nur
auf die Anerkennung und Voll-
streckung solcher Schiedssprüche
anwenden werde, die in dem
Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates ergangen sind.
Er kann auch erklären, daß er
das Übereinkommen nur auf
Streitigkeiten aus solchen
Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher
oder nichtvertraglicher
Art, anwenden werde, die
nach seinem innerstaatlichen
Recht als Handelssachen angesehen
werden.
Artikel II.
(1) Jeder Vertragsstaat erkennt
eine schriftliche Vereinbarung
an, durch die sich die
Parteien verpflichten, alle oder
einzelne Streitigkeiten, die zwischen
ihnen aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher
oder nichtvertraglicher
Art, bereits entstanden
sind oder etwa künftig entstehen,
einem schiedsrichterlichen
Verfahren zu unterwerfen, sofern
der Gegenstand des Streites
auf schiedsrichterlichem Wege
geregelt werden kann.
(2) Unter einer „schriftlichen
Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel
in einem Vertrag oder
eine Schiedsabrede zu verstehen,
sofern der Vertrag oder die
Schiedsabrede von den Parteien
unterzeichnet oder in Briefen
oder Telegrammen enthalten ist,
die sie gewechselt haben.
(3) Wird ein Gericht eines
Vertragsstaates wegen eines
Streitgegenstandes angerufen,
hinsichtlich dessen die Parteien
eine Vereinbarung im Sinne dieses
Artikels getroffen haben, so
hat das Gericht auf Antrag einer
der Parteien sie auf das schiedsrichterliche
Verfahren zu verweisen,
sofern es nicht feststellt,
daß die Vereinbarung hinfällig,
unwirksam oder nicht erfüllbar
ist.
Artikel III.
Jeder Vertragsstaat erkennt
Schiedssprüche als wirksam an
und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften
des Hoheitsgebietes,
in dem der Schiedsspruch
geltend gemacht wird,
zur Vollstreckung zu, sofern die
in den folgenden Artikeln festgelegten
Voraussetzungen gegeben
sind. Die Anerkennung
oder Vollstreckung von Schiedssprüchen,
auf die dieses Übereinkommen
anzuwenden ist,
darf weder wesentlich strengeren
Verfahrensvorschriften noch
wesentlich höheren Kosten unterliegen
als die Anerkennung
oder Vollstreckung inländischer
Schiedssprüche.
Artikel IV.
(1) Zur Anerkennung und
Vollstreckung, die im vorangehenden
Artikel erwähnt wird,
ist erforderlich, daß die Partei,
welche die Anerkennung und
Vollstreckung nachsucht, zugleich
mit ihrem Antrag vorlegt
a) die gehörig beglaubigte
(legalisierte) Urschrift des
Schiedsspruches oder eine
Abschrift, deren Übereinstimmung
mit einer solchen
Urschrift ordnungsgemäß
beglaubigt ist,
b) die Urschrift der Vereinbarung
im Sinne des Artikels
II oder eine Abschrift,
deren Übereinstimmung
mit einer solchen
Urschrift ordnungsgemäß
beglaubigt ist.
(2) Ist der Schiedsspruch oder
die Vereinbarung nicht in einer
amtlichen Sprache des Landes
abgefaßt, in dem der Schiedsspruch
geltend gemacht wird, so
hat die Partei, die seine Anerkennung
und Vollstreckung
nachsucht, eine Übersetzung der
erwähnten Urkunden in dieser
Sprache beizubringen. Die Übersetzung
muß von einem amtlichen
oder beeidigten Übersetzer
oder von einem diplomatischen
oder konsularischen
Vertreter beglaubigt sein.
Artikel V.
(1) Die Anerkennung und
Vollstreckung des Schiedsspruches
darf auf Antrag der Partei,
gegen die er geltend gemacht
wird, nur versagt werden, wenn
diese Partei der zuständigen Behörde
des Landes, in dem die
Anerkennung und Vollstreckung
nachgesucht wird, den
Beweis erbringt,
a) daß die Parteien, die eine
Vereinbarung im Sinne des
Artikels II geschlossen
haben, nach dem Recht,
das für sie persönlich maßgebend
ist, in irgendeiner
Hinsicht hiezu nicht fähig
waren oder daß die Vereinbarung
nach dem
Recht, dem die Parteien
sie unterstellt haben, oder,
falls die Parteien hierüber
nichts bestimmt haben,
nach dem Recht des Landes,
in dem der Schiedsspruch
ergangen ist, ungültig
ist, oder
b) daß die Partei, gegen die
der Schiedsspruch geltend
gemacht wird, von der Bestellung
des Schiedsrichters
oder von dem schiedsrichterlichen
Verfahren
nicht gehörig in Kenntnis
gesetzt worden ist oder
daß sie aus einem anderen
Grund ihre Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht
hat geltend machen können,
oder
c) daß der Schiedsspruch eine
Streitigkeit betrifft, die in
der Schiedsabrede nicht erwähnt
ist oder nicht unter
die Bestimmungen der
Schiedsklausel fällt, oder
daß er Entscheidungen
enthält, welche die Grenzen
der Schiedsabrede oder
der Schiedsklausel überschreiten;
kann jedoch der
Teil des Schiedsspruches,
der sich auf Streitpunkte
bezieht, die dem schiedsrichterlichen
Verfahren
unterworfen waren, von
dem Teil, der Streitpunkte
betrifft, die ihm nicht unterworfen
waren, getrennt
werden, so kann der erstgenannte
Teil des Schiedsspruches
anerkannt und
vollstreckt werden, oder
d) daß die Bildung des
Schiedsgerichtes oder das
schiedsrichterliche Verfahren
der Vereinbarung der
Parteien oder, mangels
einer solchen Vereinbarung,
dem Redit des
Landes, in dem das schiedsrichterliche
Verfahren
stattfand, nicht entsprochen
hat, oder
e) daß der Schiedsspruch für
die Parteien noch nicht
verbindlich geworden ist
oder daß er von einer zuständigen
Behörde des
Landes, in dem oder nach
dessen Recht er ergangen
ist, aufgehoben oder in
seinen Wirkungen einstweilen
gehemmt worden
ist.
(2) Die Anerkennung und
Vollstreckung eines Schiedsspruches
darf auch versagt werden,
wenn die zuständige Behörde
des Landes, in dem die
Anerkennung und Vollstreckung
nachgesucht wird, feststellt,
a) daß der Gegenstand des
Streites nach dem Recht
dieses Landes nicht auf
schiedsrichterlichem Wege
geregelt werden kann,
oder
b) daß die Anerkennung oder
Vollstreckung des Schiedsspruches
der öffentlichen
Ordnung dieses Landes
widersprechen würde.
Artikel VI.
Ist bei der Behörde, die im
Sinne des Artikels V Absatz 1
Buchstabe e zuständig ist, ein
Antrag gestellt worden, den
Schiedsspruch aufzuheben oder
ihn in seinen Wirkungen einstweilen
zu hemmen, so kann die
Behörde, vor welcher der
Schiedsspruch geltend gemacht
wird, sofern sie es für angebracht
hält, die Entscheidung
über den Antrag, die Vollstreckung
zuzulassen, aussetzen;
sie kann aber auch auf Antrag
der Partei, welche die Vollstreckung
des Schiedsspruches
begehrt, der anderen Partei auferlegen,
angemessene Sicherheit
zu leisten.
Artikel VII.
(1) Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens lassen die
Gültigkeit mehrseitiger oder
zweiseitiger Verträge, welche die
Vertragsstaaten über die Anerkennung
und Vollstreckung von
Schiedssprüchen geschlossen
haben, unberührt und nehmen
keiner beteiligten Partei das
Recht, sich auf einen Schiedsspruch
nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechtes oder der Verträge
des Landes, in dem er geltend
gemacht wird, zu berufen.
(2) Das Genfer Protokoll über
die Schiedsklauseln von 1923
und das Genfer Abkommen zur
Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche von 1927 treten
zwischen den Vertragsstaaten in
dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß
außer Kraft, in dem dieses
Übereinkommen für sie verbindlich
wird.
Artikel VIII.
(1) Dieses Übereinkommen
liegt bis zum 31. Dezember 1958
zur Unterzeichnung durch jeden
Mitgliedstaat der Vereinten Nationen
sowie durch jeden anderen
Staat auf, der Mitglied einer
SpezialOrganisation der Vereinten
Nationen oder Vertragspartei
des Statutes des Internationalen
Gerichtshofes ist oder
später wird oder an den eine
Einladung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
ergangen ist.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunde
ist bei dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
Artikel IX.
(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten
Staaten können diesem
Übereinkommen beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel X.
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, bei der Ratifizierung
oder beim Beitritt erklären,
daß dieses Übereinkommen
auf alle oder auf einzelne
der Gebiete ausgedehnt werde,
deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Eine solche
Erklärung wird wirksam, sobald
das Übereinkommen für den
Staat, der sie abgegeben hat, in
Kraft tritt.
(2) Später kann dieses Übereinkommen
auf solche Gebiete
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation ausgedehnt
werden; die Ausdehnung wird
am neunzigsten Tage, nachdem
die Notifikation dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zugegangen ist, oder, sofern
dieses Übereinkommen für den
in Betracht kommenden Staat
später in Kraft tritt, erst in diesem
Zeitpunkt wirksam.
(3) Hinsichtlich der Gebiete,
auf welche dieses Übereinkommen
bei der Unterzeichnung,
bei der Ratifizierung oder beim
Beitritt nicht ausgedehnt worden
ist, wird jeder in Betracht
kommende Staat die Möglichkeit
erwägen, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um das
Übereinkommen auf sie auszudehnen,
und zwar mit Zustimmung
der Regierungen dieser
Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen
Gründen
notwendig sein sollte.
Artikel XL
Für einen Bundesstaat oder
einen Staat, der kein Einheitsstaat
ist, gelten die folgenden
Bestimmungen
a) hinsichtlich der Artikel
dieses Übereinkommens,
die sich auf Gegenstände
der Gesetzgebungsbefugnis
des Bundes beziehen, sind
die Verpflichtungen der
Bundesregierung die gleichen
wie diejenigen der
Vertragsstaaten, die keine
Bundesstaaten sind;
b) hinsichtlich solcher Artikel
dieses Übereinkommens,
die sich auf Gegenstände
der Gesetzgebungsbefugnis
der Gliedstaaten oder Provinzen
beziehen, die nach
der verfassungsrechtlichen
Ordnung des Bundes nicht
gehalten sind, Maßnahmen
im Wege der Gesetzgebung
zu treffen, ist die
Bundesregierung verpflichtet,
die in Betracht kommenden
Artikel den zuständigen
Behörden der
Gliedstaaten oder Provinzen
so bald wie möglich
befürwortend zur Kenntnis
zu bringen;
c) ein Bundesstaat, der Vertragspartei
dieses Übereinkommens
ist, übermittelt
auf das ihm von dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen zugeleitete
Ersuchen eines anderen
Vertragsstaates eine Darstellung
des geltenden
Rechtes und der Übung
innerhalb des Bundes und
seiner Gliedstaaten oder
Provinzen hinsichtlich einzelner
Bestimmungen dieses
Übereinkommens, aus
der insbesondere hervorgeht,
inwieweit diese Bestimmungen
durch Maßnahmen
im Wege der Gesetzgebung
oder andere
Maßnahmen wirksam geworden
sind.
Artikel XII.
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am neunzigsten Tage nach
der Hinterlegung der dritten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt es am
neunzigsten Tage nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel XIII.
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird ein
Jahr, nachdem die Notifikation
dem Generalsekretär zugegangen
ist, wirksam.
(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel
X eine Erklärung abgegeben
oder eine Notifikation
vorgenommen hat, kann später
jederzeit dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen notifizieren,
daß die Ausdehnung des
Übereinkommens auf das in Betracht
kommende Gebiet ein
Jahr, nachdem die Notifikation
dem Generalsekretär zugegangen
ist, ihre Wirkung verlieren
soll.
(3) Dieses Übereinkommen
bleibt auf Schiedssprüche anwendbar,
hinsichtlich derer ein
Verfahren zum Zwecke der Anerkennung
oder Vollstreckung
eingeleitet worden ist, bevor die
Kündigung wirksam wird.
Artikel XIV.
Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber
einem anderen Vertragsstaat
nur insoweit auf dieses
Übereinkommen berufen, als
er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.
Artikel XV.
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert allen
in Artikel VIII bezeichneten
Staaten
a) die Unterzeichnungen und
Ratifikationen gemäß Artikel
VIII;
b) die Beitrittserklärungen
gemäß Artikel IX;
c) die Erklärungen und Notifikationen
gemäß den
Artikeln I, X und XI;
d) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen gemäß
Artikel XII in Kraft tritt;
e) die Kündigungen und Notifikationen
gemäß Artikel
XIII.
Artikel XVI.
(1) Dieses Übereinkommen,
dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und
spanischer Wortlaut in gleicher
Weise maßgebend ist, wird
in dem Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
den in Artikel VIII bezeichneten
Staaten eine beglaubigte Abschrift
dieses Übereinkommens.
Vorbehalt
Die Republik Österreich wird
das Übereinkommen gemäß seinem
Artikel I Abs. 3, 1. Satz,
nur auf die Anerkennung und
Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anwenden, die in dem
Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaates ergangen sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1961
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XII am 31. Juli 1961 für Österreich in
Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten dieses
Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten
Marokko hat folgende Erklärung abgegeben
„Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko wird das Übereinkommen nur auf
die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen sind."
Frankreich hat folgende Erklärung abgegeben
„1. Unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß es
das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung
solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind; weiters erklärt Frankreich, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus
solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, anwenden wird, die
nach französischem innerstaatlichem Recht als Handelssachen angesehen werden.
2. Unter Bezugnahme auf Artikel X Absatz 1 und 2 erklärt Frankreich, daß es dieses Übereinkommen
auf alle Gebiete der französischen Republik ausdehnen wird."
Die Tschechoslowakei hat folgende Erklärung abgegeben
„Die Tschechoslowakei wird dieses Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung
von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind. In bezug auf Schiedssprüche, die im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates ergangen sind,
wird die Tschechoslowakei dieses Übereinkommen nur in dem Ausmaße anwenden, in dem Gegenseitigkeit
gewährt wird."
Indien hat folgende Erklärung abgegeben
„Indien wird in Übereinstimmung mit Artikel I das Übereinkommen nur auf die Anerkennung
und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind. Indien erklärt weiters, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten
aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde,
die nach indischem Recht als Handelssachen angesehen werden."
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat folgende Erklärung abgegeben
„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens
in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß
anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird."
Die Ukraine und Weißrußland haben die gleiche Erklärung wie die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken abgegeben.
Norwegen hat folgende Erklärung und folgenden Vorbehalt abgegeben
„1. Wir werden das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen,
die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.
2. Wir werden das Übereinkommen auf Streitigkeiten, die in Norwegen gelegenes unbewegliches
Gut oder Rechte auf oder an solchem Gute zum Gegenstand haben, nicht anwenden."