Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200_1961 AT

200. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Nachdem das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche,

welches also lautet

(Übersetzung.)

Artikel I.

(1) Dieses Übereinkommen ist

auf die Anerkennung und Vollstreckung

von Schiedssprüchen

anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten

zwischen natürlichen

oder juristischen Personen in

dem Hoheitsgebiet eines anderen

Staates als desjenigen ergangen

sind, in dem die Anerkennung

und Vollstreckung nachgesucht

wird. Es ist auch auf

solche Schiedssprüche anzuwenden,

die in dem Staat, in dem

ihre Anerkennung und Vollstreckung

nachgesucht wird,

nicht als inländische anzusehen

sind.

(2) Unter „Schiedssprüchen"

sind nicht nur Schiedssprüche

von Schiedsrichtern, die für eine

bestimmte Sache bestellt worden

sind, sondern auch solche eines

ständigen Schiedsgerichtes, dem

sich die Parteien unterworfen

haben, zu verstehen.

(3) Jeder Staat, der dieses

Übereinkommen unterzeichnet

oder ratifiziert, ihm beitritt

oder dessen Ausdehnung gemäß

Artikel X notifiziert, kann

gleichzeitig auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit erklären,

daß er das Übereinkommen nur

auf die Anerkennung und Voll-

streckung solcher Schiedssprüche

anwenden werde, die in dem

Hoheitsgebiet eines anderen

Vertragsstaates ergangen sind.

Er kann auch erklären, daß er

das Übereinkommen nur auf

Streitigkeiten aus solchen

Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher

oder nichtvertraglicher

Art, anwenden werde, die

nach seinem innerstaatlichen

Recht als Handelssachen angesehen

werden.

Artikel II.

(1) Jeder Vertragsstaat erkennt

eine schriftliche Vereinbarung

an, durch die sich die

Parteien verpflichten, alle oder

einzelne Streitigkeiten, die zwischen

ihnen aus einem bestimmten

Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher

oder nichtvertraglicher

Art, bereits entstanden

sind oder etwa künftig entstehen,

einem schiedsrichterlichen

Verfahren zu unterwerfen, sofern

der Gegenstand des Streites

auf schiedsrichterlichem Wege

geregelt werden kann.

(2) Unter einer „schriftlichen

Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel

in einem Vertrag oder

eine Schiedsabrede zu verstehen,

sofern der Vertrag oder die

Schiedsabrede von den Parteien

unterzeichnet oder in Briefen

oder Telegrammen enthalten ist,

die sie gewechselt haben.

(3) Wird ein Gericht eines

Vertragsstaates wegen eines

Streitgegenstandes angerufen,

hinsichtlich dessen die Parteien

eine Vereinbarung im Sinne dieses

Artikels getroffen haben, so

hat das Gericht auf Antrag einer

der Parteien sie auf das schiedsrichterliche

Verfahren zu verweisen,

sofern es nicht feststellt,

daß die Vereinbarung hinfällig,

unwirksam oder nicht erfüllbar

ist.

Artikel III.

Jeder Vertragsstaat erkennt

Schiedssprüche als wirksam an

und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften

des Hoheitsgebietes,

in dem der Schiedsspruch

geltend gemacht wird,

zur Vollstreckung zu, sofern die

in den folgenden Artikeln festgelegten

Voraussetzungen gegeben

sind. Die Anerkennung

oder Vollstreckung von Schiedssprüchen,

auf die dieses Übereinkommen

anzuwenden ist,

darf weder wesentlich strengeren

Verfahrensvorschriften noch

wesentlich höheren Kosten unterliegen

als die Anerkennung

oder Vollstreckung inländischer

Schiedssprüche.

Artikel IV.

(1) Zur Anerkennung und

Vollstreckung, die im vorangehenden

Artikel erwähnt wird,

ist erforderlich, daß die Partei,

welche die Anerkennung und

Vollstreckung nachsucht, zugleich

mit ihrem Antrag vorlegt

a) die gehörig beglaubigte

(legalisierte) Urschrift des

Schiedsspruches oder eine

Abschrift, deren Übereinstimmung

mit einer solchen

Urschrift ordnungsgemäß

beglaubigt ist,

b) die Urschrift der Vereinbarung

im Sinne des Artikels

II oder eine Abschrift,

deren Übereinstimmung

mit einer solchen

Urschrift ordnungsgemäß

beglaubigt ist.

(2) Ist der Schiedsspruch oder

die Vereinbarung nicht in einer

amtlichen Sprache des Landes

abgefaßt, in dem der Schiedsspruch

geltend gemacht wird, so

hat die Partei, die seine Anerkennung

und Vollstreckung

nachsucht, eine Übersetzung der

erwähnten Urkunden in dieser

Sprache beizubringen. Die Übersetzung

muß von einem amtlichen

oder beeidigten Übersetzer

oder von einem diplomatischen

oder konsularischen

Vertreter beglaubigt sein.

Artikel V.

(1) Die Anerkennung und

Vollstreckung des Schiedsspruches

darf auf Antrag der Partei,

gegen die er geltend gemacht

wird, nur versagt werden, wenn

diese Partei der zuständigen Behörde

des Landes, in dem die

Anerkennung und Vollstreckung

nachgesucht wird, den

Beweis erbringt,

a) daß die Parteien, die eine

Vereinbarung im Sinne des

Artikels II geschlossen

haben, nach dem Recht,

das für sie persönlich maßgebend

ist, in irgendeiner

Hinsicht hiezu nicht fähig

waren oder daß die Vereinbarung

nach dem

Recht, dem die Parteien

sie unterstellt haben, oder,

falls die Parteien hierüber

nichts bestimmt haben,

nach dem Recht des Landes,

in dem der Schiedsspruch

ergangen ist, ungültig

ist, oder

b) daß die Partei, gegen die

der Schiedsspruch geltend

gemacht wird, von der Bestellung

des Schiedsrichters

oder von dem schiedsrichterlichen

Verfahren

nicht gehörig in Kenntnis

gesetzt worden ist oder

daß sie aus einem anderen

Grund ihre Angriffs- oder

Verteidigungsmittel nicht

hat geltend machen können,

oder

c) daß der Schiedsspruch eine

Streitigkeit betrifft, die in

der Schiedsabrede nicht erwähnt

ist oder nicht unter

die Bestimmungen der

Schiedsklausel fällt, oder

daß er Entscheidungen

enthält, welche die Grenzen

der Schiedsabrede oder

der Schiedsklausel überschreiten;

kann jedoch der

Teil des Schiedsspruches,

der sich auf Streitpunkte

bezieht, die dem schiedsrichterlichen

Verfahren

unterworfen waren, von

dem Teil, der Streitpunkte

betrifft, die ihm nicht unterworfen

waren, getrennt

werden, so kann der erstgenannte

Teil des Schiedsspruches

anerkannt und

vollstreckt werden, oder

d) daß die Bildung des

Schiedsgerichtes oder das

schiedsrichterliche Verfahren

der Vereinbarung der

Parteien oder, mangels

einer solchen Vereinbarung,

dem Redit des

Landes, in dem das schiedsrichterliche

Verfahren

stattfand, nicht entsprochen

hat, oder

e) daß der Schiedsspruch für

die Parteien noch nicht

verbindlich geworden ist

oder daß er von einer zuständigen

Behörde des

Landes, in dem oder nach

dessen Recht er ergangen

ist, aufgehoben oder in

seinen Wirkungen einstweilen

gehemmt worden

ist.

(2) Die Anerkennung und

Vollstreckung eines Schiedsspruches

darf auch versagt werden,

wenn die zuständige Behörde

des Landes, in dem die

Anerkennung und Vollstreckung

nachgesucht wird, feststellt,

a) daß der Gegenstand des

Streites nach dem Recht

dieses Landes nicht auf

schiedsrichterlichem Wege

geregelt werden kann,

oder

b) daß die Anerkennung oder

Vollstreckung des Schiedsspruches

der öffentlichen

Ordnung dieses Landes

widersprechen würde.

Artikel VI.

Ist bei der Behörde, die im

Sinne des Artikels V Absatz 1

Buchstabe e zuständig ist, ein

Antrag gestellt worden, den

Schiedsspruch aufzuheben oder

ihn in seinen Wirkungen einstweilen

zu hemmen, so kann die

Behörde, vor welcher der

Schiedsspruch geltend gemacht

wird, sofern sie es für angebracht

hält, die Entscheidung

über den Antrag, die Vollstreckung

zuzulassen, aussetzen;

sie kann aber auch auf Antrag

der Partei, welche die Vollstreckung

des Schiedsspruches

begehrt, der anderen Partei auferlegen,

angemessene Sicherheit

zu leisten.

Artikel VII.

(1) Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens lassen die

Gültigkeit mehrseitiger oder

zweiseitiger Verträge, welche die

Vertragsstaaten über die Anerkennung

und Vollstreckung von

Schiedssprüchen geschlossen

haben, unberührt und nehmen

keiner beteiligten Partei das

Recht, sich auf einen Schiedsspruch

nach Maßgabe des innerstaatlichen

Rechtes oder der Verträge

des Landes, in dem er geltend

gemacht wird, zu berufen.

(2) Das Genfer Protokoll über

die Schiedsklauseln von 1923

und das Genfer Abkommen zur

Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche von 1927 treten

zwischen den Vertragsstaaten in

dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß

außer Kraft, in dem dieses

Übereinkommen für sie verbindlich

wird.

Artikel VIII.

(1) Dieses Übereinkommen

liegt bis zum 31. Dezember 1958

zur Unterzeichnung durch jeden

Mitgliedstaat der Vereinten Nationen

sowie durch jeden anderen

Staat auf, der Mitglied einer

SpezialOrganisation der Vereinten

Nationen oder Vertragspartei

des Statutes des Internationalen

Gerichtshofes ist oder

später wird oder an den eine

Einladung der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

ergangen ist.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunde

ist bei dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

Artikel IX.

(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten

Staaten können diesem

Übereinkommen beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel X.

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, bei der Ratifizierung

oder beim Beitritt erklären,

daß dieses Übereinkommen

auf alle oder auf einzelne

der Gebiete ausgedehnt werde,

deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt. Eine solche

Erklärung wird wirksam, sobald

das Übereinkommen für den

Staat, der sie abgegeben hat, in

Kraft tritt.

(2) Später kann dieses Übereinkommen

auf solche Gebiete

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation ausgedehnt

werden; die Ausdehnung wird

am neunzigsten Tage, nachdem

die Notifikation dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zugegangen ist, oder, sofern

dieses Übereinkommen für den

in Betracht kommenden Staat

später in Kraft tritt, erst in diesem

Zeitpunkt wirksam.

(3) Hinsichtlich der Gebiete,

auf welche dieses Übereinkommen

bei der Unterzeichnung,

bei der Ratifizierung oder beim

Beitritt nicht ausgedehnt worden

ist, wird jeder in Betracht

kommende Staat die Möglichkeit

erwägen, die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um das

Übereinkommen auf sie auszudehnen,

und zwar mit Zustimmung

der Regierungen dieser

Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen

Gründen

notwendig sein sollte.

Artikel XL

Für einen Bundesstaat oder

einen Staat, der kein Einheitsstaat

ist, gelten die folgenden

Bestimmungen

a) hinsichtlich der Artikel

dieses Übereinkommens,

die sich auf Gegenstände

der Gesetzgebungsbefugnis

des Bundes beziehen, sind

die Verpflichtungen der

Bundesregierung die gleichen

wie diejenigen der

Vertragsstaaten, die keine

Bundesstaaten sind;

b) hinsichtlich solcher Artikel

dieses Übereinkommens,

die sich auf Gegenstände

der Gesetzgebungsbefugnis

der Gliedstaaten oder Provinzen

beziehen, die nach

der verfassungsrechtlichen

Ordnung des Bundes nicht

gehalten sind, Maßnahmen

im Wege der Gesetzgebung

zu treffen, ist die

Bundesregierung verpflichtet,

die in Betracht kommenden

Artikel den zuständigen

Behörden der

Gliedstaaten oder Provinzen

so bald wie möglich

befürwortend zur Kenntnis

zu bringen;

c) ein Bundesstaat, der Vertragspartei

dieses Übereinkommens

ist, übermittelt

auf das ihm von dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen zugeleitete

Ersuchen eines anderen

Vertragsstaates eine Darstellung

des geltenden

Rechtes und der Übung

innerhalb des Bundes und

seiner Gliedstaaten oder

Provinzen hinsichtlich einzelner

Bestimmungen dieses

Übereinkommens, aus

der insbesondere hervorgeht,

inwieweit diese Bestimmungen

durch Maßnahmen

im Wege der Gesetzgebung

oder andere

Maßnahmen wirksam geworden

sind.

Artikel XII.

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am neunzigsten Tage nach

der Hinterlegung der dritten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde ratifiziert

oder ihm beitritt, tritt es am

neunzigsten Tage nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XIII.

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird ein

Jahr, nachdem die Notifikation

dem Generalsekretär zugegangen

ist, wirksam.

(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel

X eine Erklärung abgegeben

oder eine Notifikation

vorgenommen hat, kann später

jederzeit dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen notifizieren,

daß die Ausdehnung des

Übereinkommens auf das in Betracht

kommende Gebiet ein

Jahr, nachdem die Notifikation

dem Generalsekretär zugegangen

ist, ihre Wirkung verlieren

soll.

(3) Dieses Übereinkommen

bleibt auf Schiedssprüche anwendbar,

hinsichtlich derer ein

Verfahren zum Zwecke der Anerkennung

oder Vollstreckung

eingeleitet worden ist, bevor die

Kündigung wirksam wird.

Artikel XIV.

Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber

einem anderen Vertragsstaat

nur insoweit auf dieses

Übereinkommen berufen, als

er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.

Artikel XV.

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen notifiziert allen

in Artikel VIII bezeichneten

Staaten

a) die Unterzeichnungen und

Ratifikationen gemäß Artikel

VIII;

b) die Beitrittserklärungen

gemäß Artikel IX;

c) die Erklärungen und Notifikationen

gemäß den

Artikeln I, X und XI;

d) den Tag, an dem dieses

Übereinkommen gemäß

Artikel XII in Kraft tritt;

e) die Kündigungen und Notifikationen

gemäß Artikel

XIII.

Artikel XVI.

(1) Dieses Übereinkommen,

dessen chinesischer, englischer,

französischer, russischer und

spanischer Wortlaut in gleicher

Weise maßgebend ist, wird

in dem Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

den in Artikel VIII bezeichneten

Staaten eine beglaubigte Abschrift

dieses Übereinkommens.

Vorbehalt

Die Republik Österreich wird

das Übereinkommen gemäß seinem

Artikel I Abs. 3, 1. Satz,

nur auf die Anerkennung und

Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anwenden, die in dem

Hoheitsgebiet eines anderen

Vertragsstaates ergangen sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1961

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XII am 31. Juli 1961 für Österreich in

Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten dieses

Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten

Marokko hat folgende Erklärung abgegeben

„Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Marokko wird das Übereinkommen nur auf

die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die in dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates ergangen sind."

Frankreich hat folgende Erklärung abgegeben

„1. Unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß es

das Übereinkommen auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung

solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind; weiters erklärt Frankreich, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus

solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, anwenden wird, die

nach französischem innerstaatlichem Recht als Handelssachen angesehen werden.

2. Unter Bezugnahme auf Artikel X Absatz 1 und 2 erklärt Frankreich, daß es dieses Übereinkommen

auf alle Gebiete der französischen Republik ausdehnen wird."

Die Tschechoslowakei hat folgende Erklärung abgegeben

„Die Tschechoslowakei wird dieses Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung

von Schiedssprüchen anwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind. In bezug auf Schiedssprüche, die im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates ergangen sind,

wird die Tschechoslowakei dieses Übereinkommen nur in dem Ausmaße anwenden, in dem Gegenseitigkeit

gewährt wird."

Indien hat folgende Erklärung abgegeben

„Indien wird in Übereinstimmung mit Artikel I das Übereinkommen nur auf die Anerkennung

und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind. Indien erklärt weiters, daß es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten

aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde,

die nach indischem Recht als Handelssachen angesehen werden."

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat folgende Erklärung abgegeben

„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens

in bezug auf Schiedssprüche, die in Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur in dem Ausmaß

anwenden, in dem Gegenseitigkeit gewährt wird."

Die Ukraine und Weißrußland haben die gleiche Erklärung wie die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken abgegeben.

Norwegen hat folgende Erklärung und folgenden Vorbehalt abgegeben

„1. Wir werden das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen,

die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

2. Wir werden das Übereinkommen auf Streitigkeiten, die in Norwegen gelegenes unbewegliches

Gut oder Rechte auf oder an solchem Gute zum Gegenstand haben, nicht anwenden."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →