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200. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes 1959 (4. KartellG.-DV.).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes 1959 (4. KartellG.-DV.).

Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 25

Abs. 5 und § 32 des Kartellgesetzes 1959, BGBl.

Nr. 272, des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 222/1929, und des

§ 17 Z. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 109, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

I. Mitglieder des Kartellgerichtes und des Kartellobergerichtes.

§ 1. (1) Die Zahl der Beisitzer, die für das Kartellgericht

auf Grund von Anträgen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages und der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs (im folgenden Vorschlagsberechtigte

genannt) zu ernennen sind, beträgt je drei.

(2) Die Zahl der Beisitzer, die für das Kartellobergericht

auf Grund von Anträgen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des

Österreichischen Arbeiterkammertages zu ernennen

sind, beträgt je sechs.

§ 2. Ist die Ernennung eines weiteren Beisitzers

erforderlich (§ 1), für den ein Vorschlagsrecht

gemäß § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1959

besteht, so hat das Bundesministerium für Justiz

den Vorschlagsberechtigten unter Setzung einer

angemessenen Frist aufzufordern, den Antrag für

die Ernennung des Beisitzers nach § 8 Abs. 3 des

Kartellgesetzes 1959 zu erstatten. In der Aufforderung

ist anzugeben, ob die Stelle eines Beisitzers

des Kartellgerichtes oder des Kartellobergerichtes

zu besetzen ist.

§ 3. (1) In den Antrag dürfen nur Personen

aufgenommen werden, die den Erfordernissen

des § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1959 entsprechen.

(2) Eine Person kann nur entweder für das

Kartellgericht oder für das Kartellobergericht als

Beisitzer in den Antrag aufgenommen werden.

(3) Im Antrag ist anzugeben, auf Grund welcher

Nachweise das. Vorhandensein der Voraussetzungen

nach § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes

1959 angenommen wurde.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat

eine Liste der ernannten Mitglieder, getrennt für

das Kartellgericht und das Kartellobergericht, zu

führen, aus der ersichtlich sind

a) Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift des

Ernannten,

b) ob er als Vorsitzender (Stellvertreter) oder

Beisitzer ernannt wurde,

c) welche Stelle ihn vorgeschlagen hat,

d) Beginn und Ende seiner Amtsdauer.

(2) Die Liste ist samt allen Veränderungen dem

Kartellgericht und dem Kartellobergericht bekanntzugeben.

§ 5. (1) Welche Beisitzer im einzelnen Fall zu

laden sind, bestimmt der Vorsitzende des Senats.

Für den gleichen Tag angeordnete Sitzungen oder

Verhandlungen sind tunlichst vor demselben Senat

durchzuführen.

(2) Die Ladung ist den Beisitzern zu eigenen

Handen und tunlichst 14 Tage vor der Sitzung

oder Verhandlung zuzustellen. In der Ladung

ist der Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung

anzugeben.

(3) Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert,

so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden des

Senats mitzuteilen.

(4) Die Beisitzer haben jeden Wohnungswechsel

dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden

des Kartellgerichtes beziehungsweise

des Kartellobergerichtes binnen drei Tagen anzuzeigen.

§ 6. (1) Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung

oder Verhandlung folgende Gebühren

1. beim Kartellgericht 100 S

2. beim Kartellobergericht 150 S.

(2) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen

oder Verhandlungen in verschiedenen Kartellangelegenheiten

statt, so gebührt für jede

Sitzung oder Verhandlung die volle Gebühr.

(3) Außerdem gebühren den Beisitzern die

Reisekostenvergütung und die Reisezulage wie

einem Bundesbeamten der VI. Dienstklasse.

II. Geschäftsordnung des Kartellgerichtes und des

Kartellobergerichtes.

§ 7. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, gilt für das Kartellgericht die Geschäftsordnung

für die Gerichte I. und II. Instanz

(Geo.), BGBl. Nr. 264/1951.

§ 8. Die Einbringung der Gebühren und

Kosten richtet sich nach den für die Gerichte geltenden

Einbringungsvorschriften, doch nimmt

die Einbringung der beim Kartellobergericht entstehenden

Gebühren und Kosten der Kostenbeamte

des Kartellgerichtes vor.

§ 9. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird

beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichtes

Wien, beim Kartellobergericht

durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofes besorgt.

(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen

nur Beamte des gehobenen Fachdienstes oder des

Fachdienstes betraut werden.

§ 10. (1) Jede Anmeldung beim Kartellregister

ist in das nach KartForm. Nr. 1 zu führende Verzeichnis

„Kt." einzutragen; wird hinsichtlich

einer Anmeldung ein zweites Verfahren (§ 23

Abs. 1 KartellG. 1959) durchgeführt, so ist die

Anmeldung nach Eröffnung dieses Verfahrens

ein zweites Mal einzutragen.

(2) In Spalte 6 sind alle Verhandlungen nach

§ 20 lit. b des Kartellgesetzes 1959 einzutragen.

In der Ergebnisspalte ist unter Angabe des Tages

anzuführen, ob die Eintragung bewilligt, nicht

bewilligt oder die Anmeldung zurückgezogen

wurde. Wird eine in der Ergebnisspalte eingetragene

Entscheidung durch eine Rechtsmittelentscheidung

beseitigt, so ist diese Eintragung abzustreichen

und die neue Entscheidung einzutragen.

In der Bemerkungsspalte sind das Einlangen

eines Rechtsmittels und die Vorlage der Akten

an das Kartellobergericht sowie die Übersendung

der Akten an andere Stellen zu vermerken; wenn

eine Anmeldung ein zweites Mal eingetragen

worden ist, ist in der Bemerkungsspalte jeweils

auf die andere, dieselbe Anmeldung betreffende

Eintragung zu verweisen.

(3) Rechtskräftig erledigte Sachen sind in der

ersten Spalte des Verzeichnisses mit Farbstift abzustreichen.

§ 11. (1) In das nach KartForm. Nr. 2 zu führende

Rechtsmittelverzeichnis „Okt." sind beim

Kartellobergericht alle Rechtsmittel einzutragen.

(2) Mit dem Tag, an dem die Akten an das

Kartellgericht zurückgestellt werden, ist die Sache

abzustreichen.

§ 12. Für andere Angelegenheiten des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes kann ein

allgemeines Verzeichnis „Ktn." nach KartForm.

Nr. 3 geführt werden.

§ 13. (1) Die Akten des Kartellgerichtes und

des Kartellobergerichtes sind durch 30 Jahre aufzubewahren.

Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner

nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in

der Angelegenheit die letzte Verfügung ergangen

ist. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung

und Übersendung zur Akteneinsicht gelten

nicht als Verfügungen in diesem Sinne.

(2) Die Verzeichnisse sind so lange aufzubewahren

als dort eingetragene Akten aufbewahrt

werden.

§ 14. Personen, die zu Beisitzern ernannt sind,

können in die Sachverständigenliste (§ 26 Abs. 1

des Kartellgesetzes 1959) nicht aufgenommen

werden.

§ 15. Die Auslagen für das Kartellgericht und

das Kartellobergericht, einschließlich der Gebühren

für die Mitglieder, sind aus den Ausgabemitteln

des Oberlandesgerichtes Wien zu bestreiten.

Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht

und beim Kartellobergericht entfällt.

§ 16. Das Kartellgericht ist nur zur Empfangnahme

solcher gerichtlicher Erläge berechtigt, die

mit einer beim Kartellgericht anhängigen Sache

im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Erlag

eines Vorschusses für Zeugen oder Sachverständige).

III. Kartellregister.

§ 17. (1) Das Kartellgericht führt das Kartellregister

(§§ 27 ff. des Kartellgesetzes 1959) für

das ganze Bundesgebiet. Das Kartellregister besteht

aus zwei Abteilungen. In der Abteilung A

(KartForm. Nr. 4) werden alle Kartelle mit Ausnahme

der Vereinbarungen nach § 33 Abs. i des

Kartellgesetzes 1959 in der Abteilung B (KartForm.

Nr. 5) die Kartelle nach § 33 Abs. 1 des

Kartellgesetzes 1959 eingetragen.

(2) Für jedes Kartell ist ein gesondertes Registerblatt

zu verwenden.

(3) In Spalte 1 sind die laufenden Nummern

der das Kartell betreffenden Eintragungen anzuführen.

Die Eintragung in Spalte 7 der Abteilung

A hat eine kurzgefaßte Wiedergabe des Inhaltes

der Vereinbarung, insbesondere Angaben

über Zweck, Unternehmungszweig und erfaßte

Warenarten oder Leistungen sowie über die Ein-

und Austrittsmöglichkeiten, zu enthalten (§ 28

des Kartellgesetzes 1959); in Spalte 6 der Abteilung

B sind außerdem der vertragsmäßig bestimmte

Verkaufspreis und Angaben über den

Abschluß der ersten Vereinbarung einzutragen

(§ 33 Abs. 1 Z. 7 des Kartellgesetzes 1959).

(4) Abänderungen, Ergänzungen oder Löschungen

sind auf demselben Registerblatt in den entsprechenden

Spalten einzutragen.

§ 18. (1) Der Vollzug der Eintragung ist vom

Vorsitzenden des Senats des Kartellgerichtes

durch den Vermerk „Register" anzuordnen.

(2) Jeder Beschluß und jede Verfügung, auf

Grund deren eine Eintragung in das Kartellregister

vorzunehmen ist, ist von der Geschäftsstelle

des Kartellgerichtes vor der Abfertigung

dem Registerführer in Urschrift unmittelbar zu

übergeben; die Urschrift (beglaubigte Abschrift)

und eine unbeglaubigte Abschrift jener Urkunden,

die die Grundlage der Eintragung bilden

(§ 13 Abs. 2 des Kartellgesetzes 1959) sind anzuschließen.

§ 19. Die Eintragungen sind entsprechend dem

Wortlaut des Beschlusses oder der Verfügung

vorzunehmen. Jede Eintragung ist durch einen

mit schwarzer Tinte zu ziehenden Querstrich abzuschließen.

§ 20. (1) Eine Eintragung, die durch eine spätere

Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rot

zu unterstreichen. In Auszüge (Abschriften) aus

dem Register werden solche Eintragungen nur

aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach

den Umständen erforderlich ist.

(2) Wurde eine Eintragung irrtümlich rot

unterstrichen oder wurde die Entscheidung, die

die Grundlage für die Unterstreichung bildete,

beseitigt, so wird der rote Strich mit kleinen

schwarzen Strichen durchkreuzt.

(3) Sämtliche Seiten des Registerblattes sind

rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen

gegenstandslos geworden sind.

§ 21. (1) Im Register darf nichts radiert oder

unleserlich gemacht werden.

(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten

bei einer Eintragung sind nach Anordnung

des Vorsitzenden des Kartellgerichtes

neben dieser Eintragung in der Bemerkungsspalte

zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter

Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer

zu unterschreiben.

§ 22. Nach dem Vollzug der Eintragung hat

der Registerführer zu prüfen, ob für die Urkundensammlung

Abschriften beigebracht wurden

und ob sie brauchbar sind. Wurde keine

oder keine brauchbare Abschrift beigebracht, so

ist der Kartellbevollmächtigte zu verständigen,

daß die Urschrift (beglaubigte Abschrift) zurückbehalten

wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung

(§ 26 Abs. 2) gegen Beibringung

einer brauchbaren Abschrift behoben

werden kann.

§ 23. (1) Die von den Parteien beigebrachten,

für die Urkundensammlung bestimmten Urkundenabschriften

sind auf ihre Übereinstimmung

mit der Urschrift (beglaubigten Abschrift)

zu prüfen; die Übereinstimmung mit der Urschrift

(beglaubigten Abschrift) ist vom Registerführer

zu bestätigen.

(2) Schreibfehler geringer Art sowie kleine

Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern,

doch hat er dies am Rand der Urkunde

mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

§ 24. Der Registerführer hat im Akt den Vollzug

der Eintragung unter Beisetzung seines Namenszeichens

zu bestätigen; sohin ist der Akt der

Geschäftsstelle des Kartellgerichtes zur Abfertigung

zurückzugeben.

§ 25. Das Kartellregister wird in dauerhaft

gebundenen Bänden geführt. Jeder Band enthält,

entsprechend der Reihenfolge der Anlegung,

eine Nummer und ist mit laufenden Seitenzahlen

versehen. Die in jedem Band enthaltenen Registerblätter

(§ 17 Abs. 2) sind auf dem Rücken

des Registerbandes anzugeben.

§ 26. (1) Die für die Urkundensammlung bestimmten

Urkunden sind, nach der Reihenfolge

der Aktenzeichen geordnet, abgesondert von den

übrigen Akten, unter steifem Deckel zu verwahren.

(2) Die in der Urkundensammlung verwahrten

Urkunden sind nach dem 31. Mai des auf das

Einlangen beim Registerführer folgenden Kalenderjahres

in Bänden von mäßiger Stärke zu binden.

§ 27. Zum Kartellregister ist ein Verzeichnis

der eingetragenen Kartelle, nach Branchen geordnet,

zu führen.

§ 28. Das Kartellregister, die Urkundensammlung

und das Verzeichnis der eingetragenen Kartelle

sind dauernd aufzubewahren.

§ 29. In das Kartellregister und in die Urkundensammlung

kann während der Dienststunden

in Gegenwart des Registerführers Einsicht

genommen werden (§ 29 Abs. 1 des Kartellgesetzes

1959).

IV. Schlußbestimmungen.

§ 30. Die 3. KartellG.-DV., BGBl. Nr. 220/

1958, wird aufgehoben.

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