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200_1959 AT

200. Verordnung: Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Anerbengesetzes,

BGBl. Nr. 106/1958, stellt das Bundesministerium

für Justiz fest, daß in den unten angeführten

Gerichtsbezirken folgender Brauch für die bäuerliche

Erbteilung besteht

I. Oberlandesgerichtssprengel Wien.

1. Jüngstenrecht ist Brauch in den Bezirken

der Bezirksgerichte

Amstetten, Eggenburg, Großgerungs, Gutenstein,

Haag, Kirchberg an der Pielach, Retz und

St. Peter in der Au.

2. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels

besteht kein bestimmter

Brauch.

II. Oberlandesgerichtssprengel Graz.

1. Ältestenrecht ist Brauch in den Bezirken

der Bezirksgerichte

Eisenerz, Fehring, Feldbach, Friedberg, Irdning,

Judenburg, Kirchbach, Knittelfeld, Leibnitz (aber

nur Ortschaft Sausal, sonst kein bestimmter

Brauch), Liezen, Oberzeiring, Pöllau, Vorau.

2. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels,

soweit sie zum Lande Steiermark

gehören, besteht kein bestimmter

Brauch.

III. Oberlandesgerichtssprengel Linz.

1. Jüngstenrecht ist Brauch in den Bezirken

der Bezirksgerichte

Aigen, Eferding (jedoch nur unter männlichen

Erben; bei Vorhandensein lediglich weiblicher

Erben siehe unter Ältestenrecht), Enns, Gmunden,

Grieskirchen, Grünburg, Haag am Hausruck,

Kirchdorf an der Krems, Kremsmünster,

Lambach, Lembach (jedoch in der Gemeinde

Rannastift kein bestimmter Brauch), Linz-Land,

Mauthausen (jedoch in den Gemeinden Ried in

der Riedmark und Langenstein kein bestimmter

Brauch), Neufelden (jedoch in den Gemeinden

St. Martin i. M. und St. Veit i. M. kein bestimmter

Brauch), Neuhofen, Perg, Peuerbach,

Raab OÖ. (jedoch nur in der Gemeinde Dorf

an der Pram; im übrigen siehe unter Ältestenrecht),

Rohrbach, Schwanenstadt, Steyr, Urfahr-

Umgebung, Wels, Weyer (jedoch nur in den Gemeinden

Reichraming, Großraming, Losenstein;

sonst kein bestimmter Brauch), Windischgarsten.

2. Ältestenrecht ist Brauch in den Bezirken

der Bezirksgerichte

Bad Ischl (jedoch nur in den Gemeinden

St. Wolfgang im Salzkammergut und Hallstatt;

sonst kein bestimmter Brauch), Eferding (bei

Vorhandensein lediglich weiblicher Erben in den

Gemeinden Prambachkirchen, Hartkirchen, Haibach

ob der Donau und St. Marienkirchen an der

Polsenz, in den übrigen Gemeinden kein bestimmter

Brauch; bei Vorhandensein männlicher

Erben siehe unter Jüngstenrecht), Engelhartszell

(jedoch in den Gemeinden St. Aegidi und Waldkirchen

am Wesen kein bestimmter Brauch),

Frankenmarkt, Mattighofen, Mauerkirchen,

Mondsee (jedoch in den Gemeinden Mondsee und

Unterach am Attersee kein bestimmter Brauch),

Obernberg am Inn, Raab OÖ. (jedoch in der

Gemeinde Dorf an der Pram Jüngstenrecht), Ried

im Innkreis und Schärding am Inn.

3. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels

besteht kein bestimmter

Brauch.

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