200. Verordnung: Feststellung des in den einzelnen Gebieten Österreichs bestehenden anerbenrechtlichen Brauches.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Anerbengesetzes,
BGBl. Nr. 106/1958, stellt das Bundesministerium
für Justiz fest, daß in den unten angeführten
Gerichtsbezirken folgender Brauch für die bäuerliche
Erbteilung besteht
I. Oberlandesgerichtssprengel Wien.
1. Jüngstenrecht ist Brauch in den Bezirken
der Bezirksgerichte
Amstetten, Eggenburg, Großgerungs, Gutenstein,
Haag, Kirchberg an der Pielach, Retz und
St. Peter in der Au.
2. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels
besteht kein bestimmter
Brauch.
II. Oberlandesgerichtssprengel Graz.
1. Ältestenrecht ist Brauch in den Bezirken
der Bezirksgerichte
Eisenerz, Fehring, Feldbach, Friedberg, Irdning,
Judenburg, Kirchbach, Knittelfeld, Leibnitz (aber
nur Ortschaft Sausal, sonst kein bestimmter
Brauch), Liezen, Oberzeiring, Pöllau, Vorau.
2. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels,
soweit sie zum Lande Steiermark
gehören, besteht kein bestimmter
Brauch.
III. Oberlandesgerichtssprengel Linz.
1. Jüngstenrecht ist Brauch in den Bezirken
der Bezirksgerichte
Aigen, Eferding (jedoch nur unter männlichen
Erben; bei Vorhandensein lediglich weiblicher
Erben siehe unter Ältestenrecht), Enns, Gmunden,
Grieskirchen, Grünburg, Haag am Hausruck,
Kirchdorf an der Krems, Kremsmünster,
Lambach, Lembach (jedoch in der Gemeinde
Rannastift kein bestimmter Brauch), Linz-Land,
Mauthausen (jedoch in den Gemeinden Ried in
der Riedmark und Langenstein kein bestimmter
Brauch), Neufelden (jedoch in den Gemeinden
St. Martin i. M. und St. Veit i. M. kein bestimmter
Brauch), Neuhofen, Perg, Peuerbach,
Raab OÖ. (jedoch nur in der Gemeinde Dorf
an der Pram; im übrigen siehe unter Ältestenrecht),
Rohrbach, Schwanenstadt, Steyr, Urfahr-
Umgebung, Wels, Weyer (jedoch nur in den Gemeinden
Reichraming, Großraming, Losenstein;
sonst kein bestimmter Brauch), Windischgarsten.
2. Ältestenrecht ist Brauch in den Bezirken
der Bezirksgerichte
Bad Ischl (jedoch nur in den Gemeinden
St. Wolfgang im Salzkammergut und Hallstatt;
sonst kein bestimmter Brauch), Eferding (bei
Vorhandensein lediglich weiblicher Erben in den
Gemeinden Prambachkirchen, Hartkirchen, Haibach
ob der Donau und St. Marienkirchen an der
Polsenz, in den übrigen Gemeinden kein bestimmter
Brauch; bei Vorhandensein männlicher
Erben siehe unter Jüngstenrecht), Engelhartszell
(jedoch in den Gemeinden St. Aegidi und Waldkirchen
am Wesen kein bestimmter Brauch),
Frankenmarkt, Mattighofen, Mauerkirchen,
Mondsee (jedoch in den Gemeinden Mondsee und
Unterach am Attersee kein bestimmter Brauch),
Obernberg am Inn, Raab OÖ. (jedoch in der
Gemeinde Dorf an der Pram Jüngstenrecht), Ried
im Innkreis und Schärding am Inn.
3. In den übrigen Gebieten dieses Oberlandesgerichtssprengels
besteht kein bestimmter
Brauch.