200_1958
AT
200. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 200. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe, durch den Verfassungsgerichtshof.
1958_200_0 200. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis
vom 21. Juni 1958, G 28/58-V 7/58,
festgestellt, daß § 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
vom 6. März 1948, betreffend die Wiederherstellung
der Konzessionspflicht für die durch die
Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten
Gewerbe, BGBl. Nr. 72, gesetzwidrig
war.