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200_1958 AT

200. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis

vom 21. Juni 1958, G 28/58-V 7/58,

festgestellt, daß § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

vom 6. März 1948, betreffend die Wiederherstellung

der Konzessionspflicht für die durch die

Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten

Gewerbe, BGBl. Nr. 72, gesetzwidrig

war.

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