200. Verordnung: Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 57 und 92 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft unterstehenden Unterrichtsanstalten
und deren Leiter.
§ 2. Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 werden zugewiesen
§ 3. (1) Als Lehrgang im Sinne dieser Verordnung
gilt eine Gruppe von Schülern, die nach der
Schulorganisation als geschlossene Einheit den
gleichen theoretischen Unterricht erhält.
(2) Für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen
gilt ein Lehrgang mit mehr als
50 Schülern als zwei Lehrgänge.
(3) Als Lehrgänge im Sinne dieser Verordnung
gelten solche mit einer Mindestdauer von fünf
Monaten, Lehrveranstaltungen mit einer kürzeren
Dauer gelten als Kurse.
(4) Wenn an einer mittleren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt oder an einer niederen
land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
organisationsmäßig Kurse abgehalten werden,
gelten je volle 110 Unterrichtstage der Kurse
pro Jahr für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen
als ein Lehrgang.
(5) Mittlere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, für die eine Einreihung
in die Dienstzulagengruppen II bis V in Betracht
käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge
mit einer Mindestdauer von zehn Monaten
geführt werden, sind in die nächsthöhere als
die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende
Dienstzulagengruppe einzureihen.
§ 4. (1) Die Dienstzulage der Leiter an mittleren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
und niederen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen mit mindestens sieben (anrechenbaren)
Lehrgängen mit Internat und Lehrbetrieb
wird gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956
um 10 v. H. erhöht.
(2) Das Bundesseminar für das landwirtschaftliche
Bildungswesen in Wien, XIII., Ober-St. Veit,
wird der Dienstzulagengruppe I zugewiesen; gemäß
§ 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird
die Dienstzulage des Leiters dieser Lehranstalt
um 15 v. H. erhöht.
§ 5. (1) Für die Einreihung der landwirtschaftlichen
Berufs(Fortbildungs)schulen für die weibliche
Jugend in Dienstzulagengruppen sind die
für die Einreihung der niederen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen geltenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit
1. Feber 1956 in Kraft.