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200. Verordnung: Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Auf Grund der §§ 57 und 92 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, wird im Ein-

vernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft unterstehenden Unterrichtsanstalten

und deren Leiter.

§ 2. Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 werden zugewiesen

§ 3. (1) Als Lehrgang im Sinne dieser Verordnung

gilt eine Gruppe von Schülern, die nach der

Schulorganisation als geschlossene Einheit den

gleichen theoretischen Unterricht erhält.

(2) Für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen

gilt ein Lehrgang mit mehr als

50 Schülern als zwei Lehrgänge.

(3) Als Lehrgänge im Sinne dieser Verordnung

gelten solche mit einer Mindestdauer von fünf

Monaten, Lehrveranstaltungen mit einer kürzeren

Dauer gelten als Kurse.

(4) Wenn an einer mittleren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt oder an einer niederen

land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

organisationsmäßig Kurse abgehalten werden,

gelten je volle 110 Unterrichtstage der Kurse

pro Jahr für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen

als ein Lehrgang.

(5) Mittlere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen, für die eine Einreihung

in die Dienstzulagengruppen II bis V in Betracht

käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge

mit einer Mindestdauer von zehn Monaten

geführt werden, sind in die nächsthöhere als

die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende

Dienstzulagengruppe einzureihen.

§ 4. (1) Die Dienstzulage der Leiter an mittleren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

und niederen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen mit mindestens sieben (anrechenbaren)

Lehrgängen mit Internat und Lehrbetrieb

wird gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

um 10 v. H. erhöht.

(2) Das Bundesseminar für das landwirtschaftliche

Bildungswesen in Wien, XIII., Ober-St. Veit,

wird der Dienstzulagengruppe I zugewiesen; gemäß

§ 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird

die Dienstzulage des Leiters dieser Lehranstalt

um 15 v. H. erhöht.

§ 5. (1) Für die Einreihung der landwirtschaftlichen

Berufs(Fortbildungs)schulen für die weibliche

Jugend in Dienstzulagengruppen sind die

für die Einreihung der niederen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen geltenden Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

1. Feber 1956 in Kraft.

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