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200. Verordnung: Bezirksgerichte in der Stadt Wien und in einzelnen Gebieten des Bundeslandes Niederösterreich.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Bezirksgerichte in der Stadt Wien und in einzelnen Gebieten des Bundeslandes Niederösterreich.

I.

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des Bundesgesetzes Nr. 368 vom Jahre 1925

sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Juli

1946, BGBl. Nr. 110/1954 (Gebietsänderungsgesetz),

der Landesverfassungsgesetze vom

29. Juni 1946, LGBl, für Wien Nr. 14/1954, und

vom 25. Juni 1946, LGBl, für das Land Niederösterreich

Nr. 42/1954, sowie des Landesgesetzes

vom 2. Juli 1954, LGBl, für Wien Nr. 18/1954

(Bezirkseinteilungsgesetz), verordnet die Bundesregierung

§ 1. a) Die ehemalige Ortsgemeinde Albern

samt dem Strombett der Donau vom Praterspitz

abwärts bis zum östlichen Schnittpunkt

der genannten Ortsgemeinde mit

der Donau wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Schwechat ausgeschieden und

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Innere

Stadt Wien zugewiesen.

b) Die linke Hälfte des Strombettes der Donau

zwischen dem Schnittpunkt der östlichen

Grenze der ehemaligen Ortsgemeinde Albern

mit der Donau und dem Schnittpunkt

der Grenze der Stadt Wien des Jahres 1937

im Gebiet der Lobau mit der Donau wird

aus dem Sprengel des Bezirkgerichtes

Schwechat ausgeschieden und dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Floridsdorf zugewiesen.

c) Die Katastralgemeinden Unter-Laa, Ober-

Laa und Rothneusiedl werden aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Schwechat

ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Favoriten zugewiesen.

d) Die Ortsgemeinden Breitenfurth, Kaltenleutgeben,

Laab im Walde, Perchtoldsdorf

und Vösendorf werden aus dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Liesing ausgeschieden

und dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Mödling zugewiesen.

e) Die ehemalige Ortsgemeinde Hadersdorf-

Weidlingau, mit Ausnahme des zufolge § 1

der Verordnung des Bürgermeisters der

Stadt Wien vom 15. Oktober 1938, Verordnungsblatt

für den Amtsbereich des

Bürgermeisters von Wien Nr. 22/1938, mit

dem XIII. Bezirk vereinigten, siedlungsmäßig

verbauten Teiles des Lainzer Tiergartens

und mit Ausnahme der Grundstücke

Nr. 102, 215/7, 317/4, 325/2, 331/1,

331/4, 345, 346, 347 und 348 der Katastralgemeinde

Hadersdorf, wird aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Purkersdorf

ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Hietzing zugewiesen.

f) Die Grundstücke Nr. 102, 215/7, 317/4,

325/2, 331/1, 331/4, 345, 346, 347 und 348

der Katastralgemeinde Hadersdorf werden

aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Purkersdorf ausgeschieden und dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Klosterneuburg zugewiesen.

g) Von der Katastralgemeinde Weidlingbach

wird der südöstliche Gebietsteil, der wie

nachstehend angeführt begrenzt ist, aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Klosterneuburg

ausgeschieden und dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Hernais zugewiesen.

Die Grenze verläuft entlang der westlichen

Begrenzung des Grundstückes

Nr. 403 bis zum Grundstück 53, weiterhin

bis zur südöstlichen Ecke dieses Grundstückes

und entlang seiner östlichen Begrenzung

bis zu seiner nordöstlichen Ecke.

Von da schneidet die Grenze das Grundstück

Nr. 401 sowie das Straßengrundstück

Nr. 286 (Exlbergstraße) in nördlicher Richtung

bis zur westlichen Begrenzung des

Grundstückes Nr. 398/2 und verläuft am östlichen

Rand der Exlbergstraße nordwärts

bis in die Höhe der nördlichen Ecke des im

Jahre 1947 bestandenen Grundstückes

Nr. 398/1, biegt von hier nach Osten ab

und führt entlang der nördlichen Begrenzung

dieses Grundstückes und weiters entlang

der westlichen Begrenzung der Grundstücke

Nr. 51/1, 48 und 47 bis zum Weggrundstück

Nr. 287. Von hier verläuft die

Grenze entlang der südlichen Begrenzung

dieses Weggrundstückes bis zu dem im

Jahre 1947 bestandenen Grundstück Nr. 397,

weiters entlang der westlichen Begrenzung

dieses Grundstückes und der Grundstücke

Nr. 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann

die Bachgrundstücke Nr. 292 und 410 und

führt an der westlichen Begrenzung des

Grundstückes Nr. 332 130 m aufwärts des

Dornbaches, von wo sie das Grundstück

Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet

und bei Grenzstein 150 in die

Stadtgrenze des Jahres 1937 in der Katastralgemeinde

Neuwaldegg einmündet.

Sämtliche in diesem Absatz angeführten

Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde

Weidlingbach.

h) Von der Katastralgemeinde Klosterneuburg

wird der südöstliche Gebietsteil, der wie

nachstehend angeführt begrenzt ist, aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Klosterneuburg

ausgeschieden und dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Floridsdorf zugewiesen.

Die Grenze verläuft von der nördlichen

Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf

(Grenzstein 246) in der Mitte der

Grundstücke 3288/1, 3288/2, 2907/2 und

2907/3 und umfaßt das Gebäude der

„Donauwarte" so, daß deren nordwestlicher

Abgang außerhalb des Stadtgebietes

liegt. Von der nördlichen Hausecke der

„Donauwarte" kreuzt die Grenze in nordöstlicher

Richtung die Wiener-Straße,

Straßengrundstück Nr. 3265/1, führt über

das Grundstück Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß

bei km 7'290 und von hier entlang

des südwestlichen Randes des Bahnkörpers

zwischen dem Bahngrundstück

Nr. 3109/1 einerseits und den Grundstücken

Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1,

'/3, '/4, '/5 und '/6 und dem Grundstück

3265/1 anderseits bis zum Schnittpunkt,

der durch Verlängerung der

südlichen Grenze des Weggrundstückes

Nr. 3117/22 in der Richtung zur

Wiener-Straße entsteht. Von diesem

Schnittpunkt führt die Grenze entlang

dieser Linie, das Bahngrundstück Nr. 3109/1

sowie das Grundstück Nr. 3113/8 schneidend

zum Weggrundstück Nr. 3117/20,

überquert dieses und folgt entlang der

südlichen Grenze des Weggrundstückes

Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung

bis zur Mitte des Donaustromes, sodann

stromabwärts in der Mitte des Stromes

bis an die Grenze der Katastralgemeinde

Schwarze Lackenau, wo sie die

Stadtgrenze des Jahres 1937 erreicht und

ihr bis zum Grenzstein 246 folgt. Sämtliche

in diesem Absatz angeführten Grundstücke

gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.

i) Die ehemaligen Ortsgemeinden Breitenlee

und Eßling sowie der südlich der Nordbahn

gelegene Teil der ehemaligen Ortsgemeinde

Süßenbrunn und das Gebiet des

Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf, welches

am 14. Oktober 1938 zu den Stadtbezirken

II und XXI gehörte, werden aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf

ausgeschieden und dem Bezirksgericht

Floridsdorf zugewiesen.

j) Die Ortsgemeinden Bisamberg, Enzesfeld,

Flandorf, Gerasdorf, Hagenbrunn, Klein-

Engersdorf, Königsbrunn, Lang-Enzersdorf

und Seyring werden aus dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Floridsdorf ausgeschieden

und hiefür das Bezirksgericht Floridsdorf-

Umgebung errichtet.

k) Die Ortsgemeinden Gablitz, Mauerbach,

Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben

werden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Purkersdorf ausgeschieden und

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Neulengbach

zugewiesen.

II.

Auf Grund der bestehenden Gesetze, insbesondere

der §§ 2 Abs. 2, 37 Abs. 4, 103 Abs. 1 und

122 der Jurisdiktionsnorm, § 23 der Exekutionsordnung,

§ 9 der Strafprozeßordnung und § 22

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 85/1947 verordnet

das Bundesministerium für Justiz

§ 2. In Wien bestehen folgende Bezirksgerichte

1. Das Bezirksgericht für Handelssachen

Wien;

2. das Bezirksgericht für Exekutionssachen

Wien (Exekutionsgericht Wien);

3. das Strafbezirksgericht Wien;.

4. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;

5. das Bezirksgericht Favoriten;

6. das Bezirksgericht Hietzing;

7. das Bezirksgericht Fünfhaus;

8. das Bezirksgericht Hernais;

9. das Bezirksgericht Döbling;

10. das Bezirksgericht Floridsdorf;

11. das Bezirksgericht Liesing.

§ 3. Der Sprengel des Bezirksgerichtes für

Handelssachen Wien umfaßt die Bezirke I bis

XXIII.

§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes

Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes

angeordnet ist

1. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens

und der Exekution zur Sicherstellung

nach § 18 der Exekutionsordnung die Bezirke I

bis IX und XX;

2. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens

und der Exekution zur Sicherstellung

nach § 18 Z. 3 und 4 der Exekutionsordnung

auch die Bezirke X bis XIX.

(2) Exekutionen nach § 349 der Exekutionsordnung

sind von dem Bezirksgerichte durchzuführen,

in dessen Sprengel der Bestandgegenstand

liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen

ist.

§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes

Wien umfaßt die Bezirke I bis XX und die im

§ 1 lit. e und g genannten Gebiete des XXIII. Bezirkes.

§ 6. Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes

bestimmt ist, umfaßt der Sprengel

1. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die

Bezirke I bis IX und XX; außerdem

a) in zivilgerichtlichen Rechtshilfesachen auch

die Bezirke X bis XIX;

b) in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten,

die nach gesetzlicher Vorschrift dem Bezirksgericht

am Sitze eines Gerichtshofes

I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den

Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;

c) in allen Angelegenheiten der Führung der

Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen,

die bisher Gegenstand der Landtafel waren,

in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenlande

liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;

d) in allen Angelegenheiten der Führung der

Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum

ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen

in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenlande

liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;

e) in allen Angelegenheiten der Führung des

Eisenbahnbuches, soweit es nach den am

12. März 1938 geltenden Vorschriften vom

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

zu führen war, das nach diesen Vorschriften

bestimmte Gebiet;

2. des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke X

und XI;

3. des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke

XIII und XIV und das im § 1 lit. e genannte

Gebiet des XXIII. Bezirkes;

4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII

und XV;

5. des Bezirksgerichtes Hernais die Bezirke XVI

und XVII und das im § 1 lit. g genannte Gebiet

des XXIII. Bezirkes;

6. des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke

XVIII und XIX;

7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke

XXI und XXII, außerdem in Rechtsachen

nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 85/1947 sowie

in Land- und Fischereipachtsachen auch die Bezirke

I bis XX;

8. des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk

mit Ausnahme der in § 1 lit. e und g genannten

Gebiete.

§ 7. Der Sprengel des Jugendgerichtshofes

Wien in Angelegenheiten der Bezirksgerichte

bleibt unberührt.

§ 8. {1) Diese Verordnung tritt, soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, frühestens

am 1. September 1954 in Kraft. Gleichzeitig verliert

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz

vom 9. August 1945, StGBl. Nr. 122, über die

sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte

in Wien, ihre Wirksamkeit.

(2) Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 treten

am 1. Jänner 1955 in Kraft; bis dahin umfaßt

der Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt

Wien in den in den §§ 3 und 4 genannten Angelegenheiten

auch die dort genannten Gebiete.

(3) Andere Vorschriften über die Sprengeleinteilung

der Bezirksgerichte in Wien werden

nicht berührt.

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