200. Verordnung: Bezirksgerichte in der Stadt Wien und in einzelnen Gebieten des Bundeslandes Niederösterreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des Bundesgesetzes Nr. 368 vom Jahre 1925
sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Juli
1946, BGBl. Nr. 110/1954 (Gebietsänderungsgesetz),
der Landesverfassungsgesetze vom
29. Juni 1946, LGBl, für Wien Nr. 14/1954, und
vom 25. Juni 1946, LGBl, für das Land Niederösterreich
Nr. 42/1954, sowie des Landesgesetzes
vom 2. Juli 1954, LGBl, für Wien Nr. 18/1954
(Bezirkseinteilungsgesetz), verordnet die Bundesregierung
§ 1. a) Die ehemalige Ortsgemeinde Albern
samt dem Strombett der Donau vom Praterspitz
abwärts bis zum östlichen Schnittpunkt
der genannten Ortsgemeinde mit
der Donau wird aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Schwechat ausgeschieden und
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Innere
Stadt Wien zugewiesen.
b) Die linke Hälfte des Strombettes der Donau
zwischen dem Schnittpunkt der östlichen
Grenze der ehemaligen Ortsgemeinde Albern
mit der Donau und dem Schnittpunkt
der Grenze der Stadt Wien des Jahres 1937
im Gebiet der Lobau mit der Donau wird
aus dem Sprengel des Bezirkgerichtes
Schwechat ausgeschieden und dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Floridsdorf zugewiesen.
c) Die Katastralgemeinden Unter-Laa, Ober-
Laa und Rothneusiedl werden aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Schwechat
ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Favoriten zugewiesen.
d) Die Ortsgemeinden Breitenfurth, Kaltenleutgeben,
Laab im Walde, Perchtoldsdorf
und Vösendorf werden aus dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Liesing ausgeschieden
und dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Mödling zugewiesen.
e) Die ehemalige Ortsgemeinde Hadersdorf-
Weidlingau, mit Ausnahme des zufolge § 1
der Verordnung des Bürgermeisters der
Stadt Wien vom 15. Oktober 1938, Verordnungsblatt
für den Amtsbereich des
Bürgermeisters von Wien Nr. 22/1938, mit
dem XIII. Bezirk vereinigten, siedlungsmäßig
verbauten Teiles des Lainzer Tiergartens
und mit Ausnahme der Grundstücke
Nr. 102, 215/7, 317/4, 325/2, 331/1,
331/4, 345, 346, 347 und 348 der Katastralgemeinde
Hadersdorf, wird aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Purkersdorf
ausgeschieden und dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Hietzing zugewiesen.
f) Die Grundstücke Nr. 102, 215/7, 317/4,
325/2, 331/1, 331/4, 345, 346, 347 und 348
der Katastralgemeinde Hadersdorf werden
aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Purkersdorf ausgeschieden und dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Klosterneuburg zugewiesen.
g) Von der Katastralgemeinde Weidlingbach
wird der südöstliche Gebietsteil, der wie
nachstehend angeführt begrenzt ist, aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Klosterneuburg
ausgeschieden und dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Hernais zugewiesen.
Die Grenze verläuft entlang der westlichen
Begrenzung des Grundstückes
Nr. 403 bis zum Grundstück 53, weiterhin
bis zur südöstlichen Ecke dieses Grundstückes
und entlang seiner östlichen Begrenzung
bis zu seiner nordöstlichen Ecke.
Von da schneidet die Grenze das Grundstück
Nr. 401 sowie das Straßengrundstück
Nr. 286 (Exlbergstraße) in nördlicher Richtung
bis zur westlichen Begrenzung des
Grundstückes Nr. 398/2 und verläuft am östlichen
Rand der Exlbergstraße nordwärts
bis in die Höhe der nördlichen Ecke des im
Jahre 1947 bestandenen Grundstückes
Nr. 398/1, biegt von hier nach Osten ab
und führt entlang der nördlichen Begrenzung
dieses Grundstückes und weiters entlang
der westlichen Begrenzung der Grundstücke
Nr. 51/1, 48 und 47 bis zum Weggrundstück
Nr. 287. Von hier verläuft die
Grenze entlang der südlichen Begrenzung
dieses Weggrundstückes bis zu dem im
Jahre 1947 bestandenen Grundstück Nr. 397,
weiters entlang der westlichen Begrenzung
dieses Grundstückes und der Grundstücke
Nr. 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann
die Bachgrundstücke Nr. 292 und 410 und
führt an der westlichen Begrenzung des
Grundstückes Nr. 332 130 m aufwärts des
Dornbaches, von wo sie das Grundstück
Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet
und bei Grenzstein 150 in die
Stadtgrenze des Jahres 1937 in der Katastralgemeinde
Neuwaldegg einmündet.
Sämtliche in diesem Absatz angeführten
Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde
Weidlingbach.
h) Von der Katastralgemeinde Klosterneuburg
wird der südöstliche Gebietsteil, der wie
nachstehend angeführt begrenzt ist, aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Klosterneuburg
ausgeschieden und dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Floridsdorf zugewiesen.
Die Grenze verläuft von der nördlichen
Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf
(Grenzstein 246) in der Mitte der
Grundstücke 3288/1, 3288/2, 2907/2 und
2907/3 und umfaßt das Gebäude der
„Donauwarte" so, daß deren nordwestlicher
Abgang außerhalb des Stadtgebietes
liegt. Von der nördlichen Hausecke der
„Donauwarte" kreuzt die Grenze in nordöstlicher
Richtung die Wiener-Straße,
Straßengrundstück Nr. 3265/1, führt über
das Grundstück Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß
bei km 7'290 und von hier entlang
des südwestlichen Randes des Bahnkörpers
zwischen dem Bahngrundstück
Nr. 3109/1 einerseits und den Grundstücken
Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1,
'/3, '/4, '/5 und '/6 und dem Grundstück
3265/1 anderseits bis zum Schnittpunkt,
der durch Verlängerung der
südlichen Grenze des Weggrundstückes
Nr. 3117/22 in der Richtung zur
Wiener-Straße entsteht. Von diesem
Schnittpunkt führt die Grenze entlang
dieser Linie, das Bahngrundstück Nr. 3109/1
sowie das Grundstück Nr. 3113/8 schneidend
zum Weggrundstück Nr. 3117/20,
überquert dieses und folgt entlang der
südlichen Grenze des Weggrundstückes
Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung
bis zur Mitte des Donaustromes, sodann
stromabwärts in der Mitte des Stromes
bis an die Grenze der Katastralgemeinde
Schwarze Lackenau, wo sie die
Stadtgrenze des Jahres 1937 erreicht und
ihr bis zum Grenzstein 246 folgt. Sämtliche
in diesem Absatz angeführten Grundstücke
gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.
i) Die ehemaligen Ortsgemeinden Breitenlee
und Eßling sowie der südlich der Nordbahn
gelegene Teil der ehemaligen Ortsgemeinde
Süßenbrunn und das Gebiet des
Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf, welches
am 14. Oktober 1938 zu den Stadtbezirken
II und XXI gehörte, werden aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf
ausgeschieden und dem Bezirksgericht
Floridsdorf zugewiesen.
j) Die Ortsgemeinden Bisamberg, Enzesfeld,
Flandorf, Gerasdorf, Hagenbrunn, Klein-
Engersdorf, Königsbrunn, Lang-Enzersdorf
und Seyring werden aus dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Floridsdorf ausgeschieden
und hiefür das Bezirksgericht Floridsdorf-
Umgebung errichtet.
k) Die Ortsgemeinden Gablitz, Mauerbach,
Preßbaum, Tullnerbach und Wolfsgraben
werden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Purkersdorf ausgeschieden und
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Neulengbach
zugewiesen.
II.
Auf Grund der bestehenden Gesetze, insbesondere
der §§ 2 Abs. 2, 37 Abs. 4, 103 Abs. 1 und
122 der Jurisdiktionsnorm, § 23 der Exekutionsordnung,
§ 9 der Strafprozeßordnung und § 22
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 85/1947 verordnet
das Bundesministerium für Justiz
§ 2. In Wien bestehen folgende Bezirksgerichte
1. Das Bezirksgericht für Handelssachen
Wien;
2. das Bezirksgericht für Exekutionssachen
Wien (Exekutionsgericht Wien);
3. das Strafbezirksgericht Wien;.
4. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
5. das Bezirksgericht Favoriten;
6. das Bezirksgericht Hietzing;
7. das Bezirksgericht Fünfhaus;
8. das Bezirksgericht Hernais;
9. das Bezirksgericht Döbling;
10. das Bezirksgericht Floridsdorf;
11. das Bezirksgericht Liesing.
§ 3. Der Sprengel des Bezirksgerichtes für
Handelssachen Wien umfaßt die Bezirke I bis
XXIII.
§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes
Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes
angeordnet ist
1. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens
und der Exekution zur Sicherstellung
nach § 18 der Exekutionsordnung die Bezirke I
bis IX und XX;
2. in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens
und der Exekution zur Sicherstellung
nach § 18 Z. 3 und 4 der Exekutionsordnung
auch die Bezirke X bis XIX.
(2) Exekutionen nach § 349 der Exekutionsordnung
sind von dem Bezirksgerichte durchzuführen,
in dessen Sprengel der Bestandgegenstand
liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen
ist.
§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes
Wien umfaßt die Bezirke I bis XX und die im
§ 1 lit. e und g genannten Gebiete des XXIII. Bezirkes.
§ 6. Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes
bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
1. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die
Bezirke I bis IX und XX; außerdem
a) in zivilgerichtlichen Rechtshilfesachen auch
die Bezirke X bis XIX;
b) in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten,
die nach gesetzlicher Vorschrift dem Bezirksgericht
am Sitze eines Gerichtshofes
I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den
Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
c) in allen Angelegenheiten der Führung der
Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen,
die bisher Gegenstand der Landtafel waren,
in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenlande
liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
d) in allen Angelegenheiten der Führung der
Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum
ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen
in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenlande
liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
e) in allen Angelegenheiten der Führung des
Eisenbahnbuches, soweit es nach den am
12. März 1938 geltenden Vorschriften vom
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
zu führen war, das nach diesen Vorschriften
bestimmte Gebiet;
2. des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke X
und XI;
3. des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke
XIII und XIV und das im § 1 lit. e genannte
Gebiet des XXIII. Bezirkes;
4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII
und XV;
5. des Bezirksgerichtes Hernais die Bezirke XVI
und XVII und das im § 1 lit. g genannte Gebiet
des XXIII. Bezirkes;
6. des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke
XVIII und XIX;
7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke
XXI und XXII, außerdem in Rechtsachen
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 85/1947 sowie
in Land- und Fischereipachtsachen auch die Bezirke
I bis XX;
8. des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk
mit Ausnahme der in § 1 lit. e und g genannten
Gebiete.
§ 7. Der Sprengel des Jugendgerichtshofes
Wien in Angelegenheiten der Bezirksgerichte
bleibt unberührt.
§ 8. {1) Diese Verordnung tritt, soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, frühestens
am 1. September 1954 in Kraft. Gleichzeitig verliert
die Verordnung des Staatsamtes für Justiz
vom 9. August 1945, StGBl. Nr. 122, über die
sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte
in Wien, ihre Wirksamkeit.
(2) Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 treten
am 1. Jänner 1955 in Kraft; bis dahin umfaßt
der Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt
Wien in den in den §§ 3 und 4 genannten Angelegenheiten
auch die dort genannten Gebiete.
(3) Andere Vorschriften über die Sprengeleinteilung
der Bezirksgerichte in Wien werden
nicht berührt.