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200_1952 AT

200. Verordnung: Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten

Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, des

§ 2 Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten

Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947, und

des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet

§ 1. Die Frist für die Geltendmachung von

Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und

dem Zweiten Rückstellungsgesetz endet mit

31. Dezember 1952

1. für die Geltendmachung von Ansprüchen

durch die auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes

1951 (BGBl. Nr. 233) bestellten Liquidatoren,

2. für die Geltendmachung von Ansprüchen

auf Vermögen, die auf Grund des Kaiserlichen

Patentes vom 26. November 1852, RGBl.

Nr. 253, errichteten Vereinen entzogen worden

sind.

§ 2. Die Frist für die Geltendmachung von

Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem

Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz

wird beziehungsweise bleibt verlängert

1. für die Geltendmachung von Ansprüchen,

die auf Grund des Ersten oder des Zweiten

Rückstellungsgesetzes fristgerecht bei einer der

in § 2 Abs. 1 dieser Rückstellungsgesetze vorgesehenen

Behörden angemeldet und glaubhaft

gemacht worden waren, jedoch aus dem Grunde

abgewiesen worden sind, weil der Anspruch nach

dem Dritten beziehungsweise dem Fünften

Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen

wäre, sofern seit der Rechtskraft dieses Bescheides

nicht mehr als ein Monat verstrichen

ist und der Antrag nicht offenbar mutwillig

nach einem anderen als dem Dritten oder

dem Fünften Rückstellungsgesetz eingebracht

worden ist,

2. für die Geltendmachung von Ansprüchen,

sofern das Verfahren auf Grund des Dritten

Rückstellungsgesetzes bei einer Rückstellungskommission

spätestens am 30. November 1953

anhängig gemacht worden ist, die Ansprüche

aber nach dem 31. Oktober 1953 aus dem Grunde

zurückgewiesen worden sind, weil sie nach dem

Ersten, dem Zweiten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz

geltend zu machen gewesen

wären, sofern seit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses

nicht mehr als e i n Monat

verstrichen ist und der Antrag nicht offenbar

mutwillig nach einem anderen als dem Ersten

oder dem Zweiten Rückstellungsgesetz eingebracht

worden ist,

3. für die Geltendmachung von Ansprüchen

gemäß den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes,

wenn durch Urteil auf Verfall

des Vermögens erkannt ist, bis zum Ablauf des

sechsten Monates nach der Einschaltung des Urteiles

(Verfallserkenntnisses) in der amtlichen

Zeitung,

4. für die Geltendmachung von Ansprüchen

auf Vermögen, die Stiftungen und Fonds entzogen

worden sind, bis zum 31. Dezember 1953,

5. für die Geltendmachung von Ansprüchen

der Kriegsgefangenen . und Zivilinternierten, die

erst nach dem 31. Dezember 1951 aus der Kriegsgefangenschaft

(Internierung) entlassen worden

sind, bis zum 31. Dezember 1953,

6. für die Geltendmachung von Ansprüchen

gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten

und des Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10

Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, die

erst nach Durchführung eines Verfahrens nach

§ 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften

Rückstellungsgesetzes gestellt werden, sofern der

Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes

spätestens am 30. November 1953 eingebracht

worden ist und seit der Rechtskraft des

Erkenntnisses nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise

§ 5 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes

nicht mehr als drei Monate verstrichen sind,

7. für die Geltendmachung von Ansprüchen

auf Vermögen, die am 30. Juni 1952 ganz oder

teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes, BGBl.

Nr. 157/1946, gestanden sind, bis zum 31. Dezember

1953,

8. für die Geltendmachung von Ansprüchen

auf Vermögen, sofern die Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften von einer Tatsache

abhängt, die außerhalb der österreichischen

Rechtsordnung liegt öder das Recht durch eine

solche Tatsache betroffen wird, bis zum 31. Dezember

1953; die zur Entscheidung über den

Rückstellungsanspruch zuständige Stelle hat, falls

eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft

und die Stelle das Vorliegen dieser Tatsache verneinen

zu müssen glaubt, vom Bundesministerium

für Finanzen eine Äußerung einzuholen,

die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

abzugeben ist.

§ 3. Insofern in § 2 nicht eine längere Frist

vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung

der Rückstellungsansprüche nach dem

Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. November

1953 verlängert.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember

1952 in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnungen

vom 8. November 1951, BGBl. Nr. 257,

und vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 111, außer

Kraft.

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