200. Verordnung: Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten
Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, des
§ 2 Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten
Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947, und
des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet
§ 1. Die Frist für die Geltendmachung von
Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und
dem Zweiten Rückstellungsgesetz endet mit
31. Dezember 1952
1. für die Geltendmachung von Ansprüchen
durch die auf Grund des § 27 Abs. 2 des Vereinsgesetzes
1951 (BGBl. Nr. 233) bestellten Liquidatoren,
2. für die Geltendmachung von Ansprüchen
auf Vermögen, die auf Grund des Kaiserlichen
Patentes vom 26. November 1852, RGBl.
Nr. 253, errichteten Vereinen entzogen worden
sind.
§ 2. Die Frist für die Geltendmachung von
Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem
Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz
wird beziehungsweise bleibt verlängert
1. für die Geltendmachung von Ansprüchen,
die auf Grund des Ersten oder des Zweiten
Rückstellungsgesetzes fristgerecht bei einer der
in § 2 Abs. 1 dieser Rückstellungsgesetze vorgesehenen
Behörden angemeldet und glaubhaft
gemacht worden waren, jedoch aus dem Grunde
abgewiesen worden sind, weil der Anspruch nach
dem Dritten beziehungsweise dem Fünften
Rückstellungsgesetz geltend zu machen gewesen
wäre, sofern seit der Rechtskraft dieses Bescheides
nicht mehr als ein Monat verstrichen
ist und der Antrag nicht offenbar mutwillig
nach einem anderen als dem Dritten oder
dem Fünften Rückstellungsgesetz eingebracht
worden ist,
2. für die Geltendmachung von Ansprüchen,
sofern das Verfahren auf Grund des Dritten
Rückstellungsgesetzes bei einer Rückstellungskommission
spätestens am 30. November 1953
anhängig gemacht worden ist, die Ansprüche
aber nach dem 31. Oktober 1953 aus dem Grunde
zurückgewiesen worden sind, weil sie nach dem
Ersten, dem Zweiten oder dem Fünften Rückstellungsgesetz
geltend zu machen gewesen
wären, sofern seit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses
nicht mehr als e i n Monat
verstrichen ist und der Antrag nicht offenbar
mutwillig nach einem anderen als dem Ersten
oder dem Zweiten Rückstellungsgesetz eingebracht
worden ist,
3. für die Geltendmachung von Ansprüchen
gemäß den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes,
wenn durch Urteil auf Verfall
des Vermögens erkannt ist, bis zum Ablauf des
sechsten Monates nach der Einschaltung des Urteiles
(Verfallserkenntnisses) in der amtlichen
Zeitung,
4. für die Geltendmachung von Ansprüchen
auf Vermögen, die Stiftungen und Fonds entzogen
worden sind, bis zum 31. Dezember 1953,
5. für die Geltendmachung von Ansprüchen
der Kriegsgefangenen . und Zivilinternierten, die
erst nach dem 31. Dezember 1951 aus der Kriegsgefangenschaft
(Internierung) entlassen worden
sind, bis zum 31. Dezember 1953,
6. für die Geltendmachung von Ansprüchen
gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten
und des Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10
Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, die
erst nach Durchführung eines Verfahrens nach
§ 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften
Rückstellungsgesetzes gestellt werden, sofern der
Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes
spätestens am 30. November 1953 eingebracht
worden ist und seit der Rechtskraft des
Erkenntnisses nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise
§ 5 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes
nicht mehr als drei Monate verstrichen sind,
7. für die Geltendmachung von Ansprüchen
auf Vermögen, die am 30. Juni 1952 ganz oder
teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes, BGBl.
Nr. 157/1946, gestanden sind, bis zum 31. Dezember
1953,
8. für die Geltendmachung von Ansprüchen
auf Vermögen, sofern die Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften von einer Tatsache
abhängt, die außerhalb der österreichischen
Rechtsordnung liegt öder das Recht durch eine
solche Tatsache betroffen wird, bis zum 31. Dezember
1953; die zur Entscheidung über den
Rückstellungsanspruch zuständige Stelle hat, falls
eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft
und die Stelle das Vorliegen dieser Tatsache verneinen
zu müssen glaubt, vom Bundesministerium
für Finanzen eine Äußerung einzuholen,
die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
abzugeben ist.
§ 3. Insofern in § 2 nicht eine längere Frist
vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung
der Rückstellungsansprüche nach dem
Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. November
1953 verlängert.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember
1952 in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnungen
vom 8. November 1951, BGBl. Nr. 257,
und vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 111, außer
Kraft.