Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200_1951 AT

200. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1949, BGBl. Nr. 208, über die Geltendmachung

von in der Zeit zwischen März 1933

und März 1938 verlorengegangenen Ansprüchen

aus Privatdienstverhältnissen (Drittes Rückgabegesetz),

wird verordnet

§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung

von Ansprüchen nach dem Dritten

Rückgabegesetz wird bis 31. März 1952, für Berechtigte,

die erst nach dem 31. Dezember 1951

aus der Kriegsgefangenschaft entlassen werden,

bis 31. Dezember 1953 erstreckt.

§ 2. Insoweit nach den Bestimmungen des § 4

des Dritten Rückgabegesetzes die Frist für die

gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches

erst nach dem im § 1 dieser Verordnung genannten

Zeitpunkt endet, bleibt die gesetzliche

Regelung unberührt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →