200_1951
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200. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 200. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
1951_200_0 200. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
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Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1949, BGBl. Nr. 208, über die Geltendmachung
von in der Zeit zwischen März 1933
und März 1938 verlorengegangenen Ansprüchen
aus Privatdienstverhältnissen (Drittes Rückgabegesetz),
wird verordnet
§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen nach dem Dritten
Rückgabegesetz wird bis 31. März 1952, für Berechtigte,
die erst nach dem 31. Dezember 1951
aus der Kriegsgefangenschaft entlassen werden,
bis 31. Dezember 1953 erstreckt.
§ 2. Insoweit nach den Bestimmungen des § 4
des Dritten Rückgabegesetzes die Frist für die
gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches
erst nach dem im § 1 dieser Verordnung genannten
Zeitpunkt endet, bleibt die gesetzliche
Regelung unberührt.