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200. Verordnung: Abänderung der Ministerialverordnung mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Verordnung: Abänderung der Ministerialverordnung mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden.

Auf Grund des Gesetzes vom 6. August 1909,

R.G.Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und

Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II

Nr; 348, des Bundesgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 441/1935, und des Bundesgesetzes vom

12. Mai 1949, B.G.Bl. Nr. 122, wird verordnet

Die Ministerialverordnung vom 15. Oktober

1909, R. G. Bl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung

vom 7. Dezember 1934, B. G.

Bl. II Nr. 407, und der Ministerialverordnung,

B.G.Bl. Nr. 140/1935, wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Zum I. Abschnitt. Zu § 1

Der dritte Absatz dieser Bestimmung hat zu

entfallen.

2. Zu § 3

Der Abschnitt C mit der Überschrift „Tierseuchenversuchsanstalten

und Anstalten zur Gewinnung

von Impfstoffen für Tiere" hat zu entfallen.

3. Nach den Bestimmungen zu § 3 wird folgende

Bestimmung eingeschaltet

„Zu § 3 a.

Inwieweit die Bestimmungen des Bundesgesetzes

auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

(Tierseuchenversuchs- und -untersuchungsanstalten,

Anstalten zur Gewinnung von

Impfstoffen für Tiere u. dgl.) Anwendung finden

und in deren Betrieben zu beachten sind, wird in

der Verordnung über die Einrichtung und den

Betrieb dieser Anstalten festgelegt."

4. Zum III. Abschnitt. Zu § 8

a) Im Wortlaute dieser Bestimmungen treten

jeweils an die Stelle des Wortes „Viehpaß" und

seiner Abwandlungen sowie Wortverbindungen

das Wort „Tierpaß" und seine entsprechenden

Abwandlungen sowie Wortverbindungen.

b) Der vierte Absatz hat zu entfallen.

c) Der vierzehnte Absatz hat zu lauten

„Die Verwendung von Tierpaßformularien

nach dem Durchschreibeverfahren mit Tinte und

besonderer Feder ist gestattet."

5. Zu § 11

Im -Wortlaute dieser Bestimmungen treten an

Stelle der Worte „Viehpässe, Viehpässen" die

Worte „Tierpässe, Tierpässen".

6. Zu § 12

Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen

haben zu lauten

„Die Erzeugung von Tierimpfstoffen ist an

eine besondere, fallweise vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu erteilende Bewilligung

gebunden.

Im Ausland erzeugte Tierimpfstoffe dürfen

nur mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft eingeführt

werden.

Die Bewilligung zur Erzeugung oder zur Einfuhr

von Tierimpfstoffen, die zur Bekämpfung

von Zoonosen verwendet werden, erteilt das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

Der Vertrieb von Tierimpfstoffen ist nur den

behördlich genehmigten Erzeugungsstellen, den

öffentlichen Apotheken und mit besonderer Genehmigung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, Betrieben

gestattet, die eine Konzession gemäß § 15,

Punkt 14, der Gewerbeordnung besitzen und Tierärzte

mit Heilmitteln beliefern. Die öffentlichen

Apotheken und die vorangeführten zum Vertriebe

von Tierimpfstoffen zugelassenen Betriebe

haben über den Bezug und die Abgabe von Tierimpfstoffen

Vormerke zu führen, die den zuständigen

Organen der Bezirksverwaltungsbehörden

auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen

sind.

Die Haltung von Tierimpfstoffen ist neben den

angeführten Stellen auch den Tierärzten gestattet.

Die Verwendung von Tierimpfstoffen, das ist

die Vornahme von Tierimpfungen, ist nur Tierärzten

gestattet. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung

zu § 3 des Gesetzes werden

hiedurch nicht berührt.

Die Behälter der in den Verkehr gesetzten

Impfstoffe müssen mit einer Aufschrift versehen

sein, welche nebst dem Namen und der Erzeugungsstelle

auch die von dieser dem Erzeugnisse

gegebene Operationsnummer, das Herstellungsdatum

und die zulässige Verwendungsdauer enthält.

Alle Tierimpfungen unterliegen der veterinärbehördlichen

Überwachung und Kontrolle der

Verwaltungsbehörden und können von diesen auch

verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen

gestattet werden. Es haben daher Tierärzte

eine beabsichtigte Impfung der Bezirksverwaltungsbehörde

rechtzeitig anzuzeigen; Heilimpfungen

können auch gegen nachträgliche Anzeige

vorgenommen werden.

Die Programme größerer, über mehrere Gemeinden

sich erstreckender Impfaktionen bedürfen

der vorherigen Genehmigung des Landeshauptmannes."

7. Zu § 13

Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen

haben zu lauten

„Bis zur Erlassung eines besonderen Gesetzes

über die Regelung der Vieh- und Fleischbeschau

ist diese nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung

über die Vieh- und Fleischbeschau

und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September

1924, B. G. Bl. Nr. 342, durchzuführen."

8. Zu § 22

a) Der dritte Absatz hat zu lauten

„Bezüglich der vor der Tötung vorzunehmenden

Schätzung (Klassifizierung) wird auf die Bestimmungen

der §§ 51, 52 und 52 a des Gesetzes

verwiesen."

b) Am Schlusse des fünften Absatzes ist ein

Beistrich zu setzen und folgende Bestimmung anzufügen

„soweit das Gesetz eine solche nicht ausdrücklich

vorsieht."

9. Zum 4. Abschnitt

In die Bestimmungen über „Maul- und Klauenseuche"

werden nach Punkt 2 folgende Bestimmungen

eingeschaltet

„2 a. Anträge auf Anordnung der Schutzimpfung

gefährdeter Klauentierbestände, in erster

Linie der Rinder, sind von der Seuchenkommission

auf kürzestem Wege an den Landeshauptmann

zu richten und von diesem mit einem begründeten

Antrage unverweilt an das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zur

Entscheidung weiterzuleiten, ob und in welchem

Umfange die Schutzimpfung durchzuführen ist.

In dringenden Fällen kann der Landeshauptmann

über Antrag der Seuchenkommission die Schutzimpfung

unter gleichzeitiger Verständigung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

selbst anordnen.

Dieses Bundesministerium kann die Schutzimpfung

der Klauentierbestände in Grenzgebieten

anordnen, wenn in einem angrenzenden, nicht

zum Geltungsbereich des Bundesgesetzes gehörenden

Gebiete die Maul- und Klauenseuche herrscht

und ihre Einschleppung zu befürchten ist.

Die Schutzimpfung kann auch für Klauentierbestände

im Grenzgebiete angeordnet werden,

aus dem Tiere zur Sömmerung oder Winterung

in einen Nachbarstaat gebracht werden, wenn es

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

mit Rücksicht auf die örtliche oder allgemeine

Seuchenlage für nötig erachtet."

10. In den Bestimmungen über „Bläschenausschlag

der Pferde und Rinder" haben in der

Überschrift und im Wortlaute die Worte „und

Rinder" sowie „Zuchtrinder und", „Zuchtrinder

oder" und „Zuchtrinder beziehungsweise" zu entfallen.

11. In den Bestimmungen über „Wutkrankheit"

werden

A. dem Punkte 6 folgende Bestimmungen angefügt

„Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung

von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann

unter folgenden Bedingungen zum Genusse für

Menschen verwendet werden

a) Die Schlachtung der Tiere, eine allenfalls

nach lit. c vorgeschriebene Entseuchung der

zu einer weiteren Verwertung bestimmten

Teile und die unschädliche Beseitigung der

zur Vernichtung bestimmten Teile hat in

der Impfstoffgewinnungsanstalt zu erfolgen.

Für die hiezu erforderlichen Einrichtungen

ist in der Anstalt vorzusorgen.

b) Die Tiere sind vom zuständigen Amtstierarzt

der Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen.

c) Die näheren Bestimmungen, welche Teile

der zur Impfstoffgewinnung verwendeten

Tiere zum menschlichen Genusse oder zu

anderen Zwecken verwendet werden können

sowie ob und inwieweit diese vor der

Freigabe einem Entseuchungsverfahren zu

unterziehen sind, werden vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung festgelegt."

B. dem Punkte 8 als sechster und siebenter Absatz

folgende Bestimmungen angefügt

„Von der Anordnung des § 42, lit. g, des

Bundesgesetzes (Schutzimpfung) können Ausnahmen

für Jagd-, Polizei- und Zollwachhunde,

für Blinden- und Hirtenhunde sowie für Zug-

und Wachhunde nicht zugestanden werden.

Art und Weise der Durchführung der Wutschutzimpfung

der Hunde werden vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung geregelt."

12. In den Bestimmungen über „Schweinepest

(Schweineseuche)" treten folgende Änderungen

ein

a) Die Überschrift hat zu lauten: „Schweinepest

und Schweineseuche";

b) im zweiten Absatz des Punktes 9 wird das

Wort „Viehpässen" durch das Wort „Tierpässen"

ersetzt;

c) der erste Satz im dritten Absatz des Punktes

11 hat zu lauten

„Insofern es sich nicht um solche Tiere handelt,

bei denen zur Zeit der Schlachtung der Krankheitsprozeß

bereits abgelaufen war, muß das

Fleisch und Fett unter behördlicher Aufsicht durch

Kochen oder Dämpfen behandelt werden und

darf dasselbe nur nach dieser Behandlung unter

ausdrücklicher Deklaration als ,Genußtaugliches

Fleisch (Fett) von kranken Schweinen' veräußert

werden.";

d) im vierten Absatz des Punktes 11 ist am

Schlusse der Bestimmungen unter lit. c der Strichpunkt

durch einen Punkt zu ersetzen; die Bestimmungen

der lit. d haben zu entfallen.

13. Nach den Bestimmungen über „Schweinepest

und Schweineseuche" wird folgende Bestimmung

eingeschaltet

„Ansteckende Schweinelähmung.

1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Schweine

anzusehen, welche innerhalb der letzten 40 Tage

durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen,

durch Benützung gemeinsamer Weiden,

beim Transport auf Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen

(Anhängern) oder Luftfahrzeugen

und Fuhrwerken mit kranken Schweinen oder mit

Teilen beziehungsweise Abfallstoffen solcher

Schweine in Berührung gekommen sind.

2. Ergibt sich der Verdacht der ansteckenden

Schweinelähmung in einem Gehöfte (Bestande),

so hat der Bürgermeister die Bestimmungen der

§§ 17 und 20 des Gesetzes anzuwenden. Auch ist

zu verhindern, daß aus und nach den betreffenden

Gehöfte (Bestande) ein Verkehr mit Schweinen

stattfindet und die mit der Wartung der verdächtigen

Schweine betrauten Personen mit gesunden

Schweinen des gleichen oder eines fremden

Bestandes in Berührung kommen. Der Bürgermeister

hat Vorsorge zu treffen, daß die für die

Wartung, Pflege und Fütterung der verdächtigen

Schweine in Verwendung stehenden Geräte sowie

insbesondere Futter- und Tränkgeschirre nicht auch

für gesunde Schweine benützt werden. Futter,

Streu und Dünger dürfen aus dem Gehöfte nicht

entfernt werden.

3. Wird durch den Amtstierarzt ansteckende

Schweinelähmung oder der Verdacht dieser Seuche

in einem Gehöfte (Bestande) festgestellt, so ist

in der Regel die Sperre auf die Stallung und das

Gehöft zu beschränken. Die Ortssperre ist nur

dann zu verhängen, wenn in einer größeren Anzahl

von Gehöften des gleichen Ortes Schweine

von der Seuche ergriffen worden sind. Die Sperre

hat sich je nach dem Grade der Seuchengefahr auf

den ganzen Ort oder nur auf den gefährdeten

Teil desselben zu erstrecken.

4. Ansteckungsverdächtige Schweine sind durch

40 Tage seuchensicher abgesondert unter Sperre

zu halten; die Frist beginnt mit dem Tage, an

welchem die Gefahr der Ansteckung beseitigt

wurde.

5. Personen, welche in der Seuchenstallung oder

bei den kranken oder verdächtigen Tieren beschäftigt

waren, dürfen den Seuchenhof nur nach

erfolgter Reinigung und Desinfektion der bloßen

Körperteile, des Schuhwerkes und der verunreinigten

Kleidungsstücke verlassen.

6. Für die Dauer der Sperre eines Ortes oder

Ortsteiles ist im Sperrgebiete das freie Herumlaufenlassen

und der Weidegang der Schweine

sowie die Benutzung von Schwemmen,

Tränken u. dgl. durch Schweine verboten.

7. Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung

der ansteckenden Schweinelähmung kann für gefährdete

Gebiete eine Kennzeichnung und besondere

Evidentführung der Schweine und die Beibringung

von Tierpässen für solche auch beim

Wechsel des Standortes innerhalb eines Gemeindebereiches

angeordnet und vorgeschrieben werden,

daß die Vornahme der Vieh- und Fleischbeschau

bei Schlachtungen von Schweinen nur durch Tierärzte

erfolgen darf. Zur Anordnung dieser Vorkehrungen

ist der Landeshauptmann berufen.

Das Gebiet, für welches die Anordnungen Geltung

haben, ist stets genau zu bezeichnen.

8. Zur Feststellung der Seuche ist von verendeten

oder getöteten Schweinen je ein daumengliedgroßes

Stück Groß- und Kleinhirn, die

Gehirnbasis mit dem verlängerten Mark, ein Stück

der Brustanschwellung des Rückenmarkes und ein

Stück der Anschwellung des Lendenmarkes in

zehnprozentiger Formalinlösung an die zuständige

Anstalt (§ 22 des Gesetzes) zur histologischen

Untersuchung einzusenden.

9. Während der Dauer der Sperre (Punkt 3)

dürfen derselben unterliegende gesunde Schweine

aus Gehöften, in welchen sich weder kranke noch

verdächtige Schweine befinden, mit schriftlicher

Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach

öffentlichen Schlachthäusern zur Schlachtung innerhalb

von acht Tagen ausgeführt werden.

Die Ausfuhr von Schweinen aus Gehöften, die

nur wegen Ansteckungsverdacht unter Sperre

stehen (Punkt 4), zur Schlachtung in öffentlichen

Schlachthäusern, die innerhalb von 24 Stunden

nach der Einbringung erfolgen muß, ist an die

schriftliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

gebunden.

Der Abtransport hat mittels Eisenbahn oder

unter ortspolizeilicher Bewachung mittels Lastkraftwagen

zu erfolgen. Die zum Transport der

Schweine benutzten Eisenbahn- oder Lastkraftwagen

sind mit der Aufschrift „Tiere aus wegen

ansteckender Schweinelähmung gesperrtem Gebiet"

zu bezeichnen. Die Sendungen müssen mit der

Ausfuhrbewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

gedeckt sein. Diese Behörde hat

erforderlichenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde

des Bestimmungsortes von der Überführung der

Tiere unter Angabe des Zweckes rechtzeitig zu

verständigen.

10. Während der Seuchendauer sind die Stallgänge,

die Jaucherinnen sowie die Hof- und Stallzugänge

täglich durch Übergießen mit einer Desinfektionsflüssigkeit

(Punkt 13) zu desinfizieren.

11. Ist die ansteckende Schweinelähmung in

einem Schweinebestande festgestellt, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung aller

kranken, seuchen- und ansteckungsverdächtigen

Schweine anzuordnen.

Vor der Tötung sind die Tiere zu klassifizieren

(§ 52 des Gesetzes).

Die Tötung hat stets unter Aufsicht des Amtstierarztes

in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung

ausschließenden Art und Weise in

einem nahegelegenen Schlachthause oder in einer

geeigneten Schlachtanlage zu erfolgen.

Zum Abtransport der lebenden, mit Farbstift

oder anderweitig gekennzeichneten Schweine zur

Schlachtanlage sowie des Fleisches der getöteten

Schweine sind Fahrzeuge, beziehungsweise Behälter

mit undurchlässigem Boden zu verwenden; sie

sind sofort nach Beendigung des Transportes zu

reinigen und zu desinfizieren.

Die Vieh- und Fleischbeschau ist von einem

Amtstierarzte durchzuführen.

Das Fleisch der kranken, seuchen- und ansteckungsverdächtigen

Schweine eines Bestandes

ist, soweit nicht Untauglichkeit einzelner Teile

oder Schweine vorliegt, durch Kochen oder

Dämpfen und das Fett durch Ausschmelzen unter

behördlicher Aufsicht zu entseuchen. Das Fleisch

ist hiezu in nicht über 15 cm dicke Stücke zu

zerlegen.

Fleisch von seuchenkranken und seuchenverdächtigen

Schweinen ist beim Vorliegen von substantiellen

Mängeln (wie mäßige Wässerigkeit,

Abmagerung, schlechte Ausblutung u. dgl.) nach

der Entseuchung entsprechend seiner minderen

Beschaffenheit unter den für minderwertiges Fleisch

geltenden Einschränkungen vom Amtstierarzte

zum Verkehre zuzulassen, falls nicht aus allgemeinen,

für die Fleischuntersuchung geltenden

Grundsätzen eine strengere Beurteilung erfolgen

muß. Fleisch seuchenkranker und seuchenverdächtiger

sowie ansteckungsverdächtiger (gesunder)

Schweine, an dem solche Mängel nicht festgestellt

werden, ist nach der Entseuchung vom Amtstierarzte

ohne Einschränkung zum Verkehre zuzulassen.

Dem Schweinebesitzer darf nur entseuchtes

Fleisch (Fett) überlassen werden.

Untaugliches Fleisch, Blut, Borsten, Klauen und

sonstige Abfälle sowie verendete Schweine sind

unter amtlicher Aufsicht am Aasplatze oder in

der Wasenmeisterei tief zu verscharren oder auf

thermischem oder chemischem Wege unschädlich

zu beseitigen.

Alle zum Transport benützten Fahrzeuge und

Behälter sowie die Schlachtanlagen sind nach unschädlicher

Beseitigung aller Abfälle gründlich zu

reinigen und zu desinfizieren.

12. Wenn der gesamte Schweinebestand verendet

ist oder getötet oder entfernt wurde, muß ohne

Verzug die gründliche Reinigung und Desinfektion

der Ställe, Jaucherinnen, Jauchegruben, Stallgeräte

und der sonstigen in Betracht kommenden

Räumlichkeiten und Gegenstände, wie Futtergefäße,

Futtersäcke, Kleidungsstücke u. dgl., insbesondere

nach Schweineschlachtungen, mit größter

Sorgfalt durchgeführt werden; Stallteile aus schadhaftem

Holz oder nicht desinfizierbare Ställe sind,

wenn dies vom Amtstierarzte für notwendig erklärt

wird, zu verbrennen (Entschädigung nach

§ 48 des Gesetzes). Der Dünger ist zwei Monate

lang zu packen. Der Stallboden ist je nach seiner

Beschaffenheit zu reinigen und zu desinfizieren.

Der gepackte (entseuchte) Dünger darf nur auf

Äcker gebracht werden, die als Schweineweide

nicht verwendet werden.

Nach Durchführung der Schlußdesinfektion ist

die Seuche amtlich als erloschen zu erklären. Von

diesem Zeitpunkte an gerechnet, dürfen in dem

betreffenden Gehöfte während der kalten Jahreszeit

sechs Monate lang und während der warmen

Jahreszeit vier Monate lang Schweine nicht eingestellt

werden. Die Schweineställe sind während

dieser Zeit ausgiebig zu lüften.

13. Zur Desinfektion der Schlacht-, Verarbeitungs-

und Kühlräume sowie der darin enthaltenen

Geräte und Werkzeuge ist zweiprozentige

Formalinlösung zu verwenden. Vor der Desinfektion

sind alle für den menschlichen Genuß bestimmten

Fleischteile und Fleischwaren aus diesen

Räumen zu entfernen. Diese Räume dürfen erst

nach entsprechender Entlüftung wieder verwendet

werden.

Die Desinfektion der Stall- und Hofräume und

der zum Transport der lebenden, geschlachteten

oder verendeten Schweine sowie des Fleisches und

der Abfälle benützten Fahrzeuge und Behälter

hat mit Formalin, Rohchloramin, Rohmultisept

oder Caporit in zweiprozentiger Lösung zu erfolgen.

Der Rohchloraminlösung sind zur besseren

Kenntlichmachung der erfolgten Desinfektion

5 v. H. gelöschter Kalk zuzusetzen. Bei Rohmultisept

ist ein Kalkzusatz nicht erforderlich.

Der Formalinlösung darf Kalk nicht zugesetzt

werden.

Flüssige Abgänge (Brühwasser, Spülwasser,

Jauche usw-) sind durch Zusatz von Chlorkalk

in der Menge, daß sie 5 v. H. dieses Stoffes enthalten,

zu desinfizieren.

Kleidungsstücke oder sonstige Gebrauchsgegenstände

sind, wenn sie nicht ausgekocht

werden können, unter Verwendung einer etwa

einprozentigen Formaldehydlösung (30 cm³ Formalin

auf 1 Liter Wasser) feucht abzubürsten,

an der Luft zu trocknen und sodann (zur Beseitigung

des sich bildenden weißen Staubes) trocken

abzubürsten.

14. In Gehöften, in welchen nur ansteckungsverdächtige

Tiere vorhanden waren, ist die

Sperre nach anstandslosem Ablauf der nach

Punkt 4 durchgeführten Absonderung aufzuheben.

Die etwa nach Punkt 3 verfügte Sperre des

Ortes oder eines Ortsteiles sowie allfällige Verfügungen

nach Punkt 7 sind außer Kraft zu

setzen, sobald die Voraussetzungen nicht mehr

bestehen, unter welchen dieselben erlassen werden

können."

14. In den Bestimmungen über „Geflügelcholera

und Hühnerpest"

a) haben in der Überschrift die Worte „und

Hühnerpest" und im Wortlaute die Worte

„(Hühnerpest)" zu entfallen;

b) ist dem Punkte 1 folgender dritter Absatz

anzufügen

„Als ansteckungsverdächtig ist jenes Geflügel

anzusehen, das innerhalb der letzten 14 Tage

mit krankem Geflügel mittel- oder unmittelbar

in Berührung gekommen ist."

15. Nach den Bestimmungen über „Geflügelcholera"

werden folgende Bestimmungen eingeschaltet

„Geflügelpest.

1. Als ansteckungsverdächtig ist jenes Geflügel

anzusehen, das innerhalb der letzten 40 Tage

mit krankem Geflügel mittel- oder unmittelbar

in Berührung gekommen ist.

Wenn der Bürgermeister von einem verdächtigen

Erkrankungs- oder Verendungsfall Kenntnis

erhält, hat er über den betroffenen Geflügelbestand

vorläufig die Stallsperre zu verhängen,

die Ausfuhr von Geflügel im lebenden oder geschlachteten

Zustand aus der Ortschaft zu verbieten

und die Bezirksverwaltungsbehörde hievon

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2. Der Amtstierarzt ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zur Feststellung der Seuche und

zur Anordnung der entsprechenden veterinärbehördlichen

Maßnahmen in den Seuchenort zu

entsenden.

3. Der Amtstierarzt hat womöglich mehrere

tote Hühner an die zuständige Anstalt (§ 22 des

Gesetzes) zur Untersuchung und Feststellung der

Todesursache einzusenden.

4. Wird der Seuchenverdacht behoben, so sind

die vorläufigen Sperrmaßnahmen sofort aufzuheben.

5. Bei Feststellung der Seuche ist über den

gefährdeten Ortsteil oder Ort die Sperre zu verhängen.

6. Nach Feststellung der Seuche sind zunächst

die gesunden Geflügelbestände des gefährdeten

Ortsteiles oder Ortes in der weiteren und abschließend

in der näheren Umgebung des

Seuchengehöftes in einem Zuge (ohne jede unnötige

Unterbrechung) der Schutzimpfung gegen

Geflügelpest zu unterziehen. Die Impfungen sind

in der Regel in den Gehöften vorzunehmen.

Die Geflügelbesitzer (deren Stellvertreter)

haben bei der Durchführung der Impfungen jede

nötige Hilfe zu leisten.

7. In einem verseuchten Bestande ist das gesamte

(kranke, seuchen- und ansteckungsverdächtige)

Geflügel nach vorheriger Ermittlung des

gemeinen Wertes (§ 52 a des Gesetzes) in einer

die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden

Weise unter Aufsicht des Amtstierarztes

zu töten.

Die Tötung kleiner Geflügelbestände kann in

einem geschlossenen Raume im Seuchenhofe vorgenommen

werden; größere Bestände sollen in

einem isolierten Orte oder in einem leicht desinfizierbaren

Raume (Schlachthaus u. dgl.) getötet

werden.

Das Blut ist in einem Gefäße aus Metall, Porzellan,

Steingut u. dgl., jedoch nicht aus Holz

oder sonstigem porösen Materiale, aufzufangen.

Das getötete, vom Amtstierarzte zum Genuß

für Menschen tauglich befundene Geflügel ist

durch Kochen oder Dämpfen zu entseuchen, und

zwar, wenn es sich um kleinere Bestände handelt,

im Seuchenhofe; aus größeren Beständen darf

getötetes Geflügel ohne Kopf, Füße, Kropf, Darm

und Geschlechtsorgane in gut verschlossenen, undurchlässigen

Behältern verpackt, mit Bewilligung

der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entseuchung

durch Kochen oder Dämpfen und zum Verbrauche

in größere Konsumorte versendet werden. Die

Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsortes

hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes

von der Überführung rechtzeitig in

Kenntnis zu setzen; von dieser ist die vorgeschriebene

Entseuchung des Fleisches vor dem

Verbrauch und die entsprechende Reinigung und

Desinfektion der Transportbehälter mit einer

heißen zweiprozentigen Ätznatronlösung amtstierärztlich

überwachen zu lassen.

Verendetes und getötetes, zum Genuß für

Menschen untauglich befundenes Geflügel, ferner

Köpfe, Füße, Federn, Därme, Blut und sonstige

Abfälle sind am Aasplatze oder in der Wasenmeisterei

tief zu verscharren oder auf thermischem

oder chemischem Wege unschädlich zu beseitigen.

Die zum Transport benützten Behälter

sind sofort nach ihrem Gebrauch mit heißer

zweiprozentiger Ätznatronlösung zu desinfizieren.

Die benützten Schlachträume, Gefäße und Geräte

sind gründlich zu reinigen und mit zweiprozentiger

Ätznatronlösung zu desinfizieren.

Die bei der Schlachtung verunreinigten Überkleider

sind auszukochen.

8. Alle Geflügeleier des verseuchten Gehöftes

sind zu beschlagnahmen und erst nach vorherigem

Kochen im Seuchenhofe freizugeben.

9. Sind innerhalb von 40 Tagen nach der

Schutzimpfung, beziehungsweise der Tötung des

Geflügels im gesperrten Ortsteile oder Orte Neuerkrankungen

nicht mehr aufgetreten und wurde

die Schlußdesinfektion in den Seuchenhöfen

durchgeführt, so ist die Ortssperre aufzuheben.

10. In den verseucht gewesenen Gehöften darf

erst 60 Tage nach Vollzug der Desinfektion Geflügel

wieder eingestellt werden.

11. Nach gründlicher Reinigung hat die Desinfektion

der verseuchten Geflügelställe und sonstigen

Räume, in denen Geflügel gehalten wurde,

mit einer Mischung von zweiprozentiger Natronlauge

(Ätznatronlösung) — dünner Kalkmilch

zu erfolgen. Kleine Geflügelausläufe sind mit

diesem Desinfektionsmittel zu begießen und umzugraben.

Größere Flächen sollen umgepflügt

werden, wenn dies die Art und Beschaffenheit

der Auslaufflächen und die Jahreszeit gestatten.

Einer sorgfältigen Reinigung und Desinfektion

mit den genannten Desinfektionsmitteln sind auch

die Stall- und Futtergeräte, die Geflügelsteigen

und die zum Transport von lebendem, geschlachtetem

oder verendetem Geflügel, von Abfällen

und Dünger benutzten Behälter und Fahrzeuge

zu unterziehen.

Der Dünger ist am besten zu verbrennen oder

mit Stallmist zu packen und erst nach mehrwöchiger

Lagerung auf einem Felde einzuackern,

das vom Geflügel nicht betreten wird.

12. Diese Vorschriften gelten auch für hühnerartiges

Wildgeflügel, das sich nicht in freier

Wildbahn befindet.

Auf freier Wildbahn an Geflügelpest verendetes

Wildgeflügel (wie Fasane u. dgl.) ist,

wenn es aufgefunden wird, von dem hiezu Verpflichteten

durch Verbrennen unschädlich zu

beseitigen."

16. In den Bestimmungen zu den §§ 53 und 54

haben die Punkte 1 und 2 zu lauten

„1. Bei Maul- und Klauenseuche, Milzbrand,

Rauschbrand, Rotlauf und Geflügelcholera

14 Tage;

2. bei Schweinepest, Schweineseuche, ansteckender

Schweinelähmung und Geflügelpest

40 Tage;"

17. Zu § 58

Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen

haben zu lauten

„Der der Finanzprokuratur zu übermittelnden

Ausfertigung des Bescheides, mit dem der Landeshauptmann

eine Entschädigung zuerkennt, sind

gleichzeitig alle mit dem betreffenden Entschädigungsfalle

im Zusamenhange stehenden

Verhandlungsakten (Seuchenerhebungsberichte,

Schätzungsoperate) zur Einsicht anzuschließen.

Gleichzeitig ist eine Abschrift des Bescheides

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

vorzulegen."

18. Die Durchführungsbestimmungen zu § 61,

erster Absatz, lit. f, haben zu lauten

„Die Höhe der Kosten für die Durchführung

von amtlich angeordneten Impfungen — ausschließlich

der Impfstoffkosten — ist vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen nach Anhörung der Berufsvertretung

der Tierärzte Österreichs festzusetzen

und zu verlautbaren."

19. Die Beilagen werden wie folgt geändert

a) In der Beilage I treten an Stelle der Worte

„Viehpaß, Viehpasses, Gesamtviehpasses" die

Worte „Tierpaß, Tierpasses, Gesamttierpasses".

b) Der Text der Beilage II (Protokollbuch für

Tierpaßverlängerungen) erhält die in der Beilage

A ersichtliche Fassung.

c) In der Beilage III treten folgende Änderungen

ein

aa) Im Punkte 6 hat die Überschrift zu lauten

„Beschälseuche und Bläschenausschlag der

Pferde"; im ersten Absatze der lit. b haben die

Worte „und Rinder" zu entfallen.

bb) Der Punkt 9 „Schweinepest (Schweineseuche)"

hat zu lauten

„9. Schweinepest.

Die Schweinepest ist eine entweder rasch zum

Tode führende oder schleichend verlaufende,

leicht übertragbare Krankheit, die Schweine jedes

Alters befällt und bei raschem Verlauf ein

Massensterben in Schweinebeständen verursachen

kann.

Der Ansteckungsstoff wird von kranken und

gelegentlich auch von gesund erscheinenden, angesteckten

Schweinen oder solchen, welche die

Seuche überstanden haben, mit den Ausscheidungen

(Harn, Kot, Tränenflüssigkeit usw,} verschleppt

und ist auch im Blut und Fleisch sowie

in den Organen geschlachteter oder verendeter

Schweine enthalten. Die Seuche wird durch angesteckte

Schweine im Stall, Auslauf, auf Weiden

oder Märkten und bei Transporten, aber auch

durch Personen (Wärter, Kastrierer, Fleischhauer,

Schweinehändler), die verseuchte Ställe, beziehungsweise

Gehöfte betreten haben, oder durch

Gegenstände (Stroh, Futterreste, Stallgeräte,

Schlachtabfälle, Spülwasser, Küchentrank u.

dgl.), die mit Blut oder Ausscheidungen kranker

oder verendeter Tiere verunreinigt sind, weiterverbreitet.

Die Krankheit beginnt mit mangelnder Freßlust,

Durst, Hinfälligkeit, hohem Fieber und

Schüttelfrost. Die Schweine verkriechen sich in

die Streu und stehen nur schwer auf. Oft zeigt

sich Erbrechen und Verstopfung mit Abgang

kleiner, fester Kotballen, die mit Schleim oder

Blutgerinseln überzogen sind. Zuweilen ist

blutiger Durchfall und Husten zu beobachten. In

der Haut, die sich oft heiß anfühlt, sind an den

Ohren, am Rücken, Bauch und an den inneren

Schenkelflächen einzelne oder zahlreiche punktförmige

oder größere rote Flecke (Blutungen) zu

sehen. In manchen Fällen sind die Ohren oder

der Unterbauch blaurot verfärbt. Bei raschem

Verlauf führt die Krankheit schon in wenigen

Tagen oder in ein bis zwei Wochen zum Tode.

Bei langsamen Krankheitsverlauf zeigen die

Schweine abwechselnd Verstopfung oder Durchfall

und manchmal auch Atembeschwerden mit

Husten. Die Haut bekommt durch Schuppen und

Schorfbildung ein schmutziges Aussehen. Die

Augen sind oft mit Schleim und Krusten ver-

klebt. Diese Krankheitsform kann wochen- und

monatelang andauern; sie führt zur Abmagerung

und bei Ferkeln zum Kümmern. Werden in Beständen

mit solchen Kümmerern oder kranken

Tieren gesunde Schweine neu eingestellt, so erkranken

diese in der Regel sehr bald an schwerer

und oft rasch zum Tode führender Schweinepest.

Auch durch das Einstellen solcher Kümmerer in

gesunde Bestände kann in diesen in kurzer Zeit

ein schwerer Seuchengang hervorgerufen werden.

Bei toten Tieren sieht man in der Haut oft

zahlreiche rote Flecke, die nach dem" Brühen geschlachteter

Tiere deutlicher hervortreten. Solche

rote Flecke (Blutungen) sind auch an den inneren

Organen, besonders an den Nieren, an der Harnblase

und am Darm wahrzunehmen. Die Darmschleimhäute

sind oft stark gerötet und mit oberflächlichen

oder tieferen Geschwüren oder knopfartig

erhabenen, gelbgrauen Schorfen bedeckt.

Gewöhnlich sind bei einem Schweine nicht alle,

sondern nur einzelne der beschriebenen Veränderungen

zu beobachten; bei ihrer Feststellung,

besonders bei dem Auftreten von roten Flecken

(Blutungen), besteht deshalb schon der Verdacht

auf Schweinepest."

cc) Nach dem Punkte 9 wird folgende Bestimmung

eingeschaltet

„9 a. Schweineseuche.

Die Schweineseuche ist eine rasch verlaufende,

mit einer schweren Entzündung der Atmungsorgane

und des Brustfelles einhergehende, meist

tödlich verlaufende übertragbare Krankheit der

Schweine.

Die Krankheit beginnt mit hohem Fieber,

großer Hinfälligkeit und auffallender Atemnot.

Sie befällt innerhalb weniger Tage den größten

Teil der Schweine eines Bestandes. Die hervortretendsten

Krankheitserscheinungen sind: Trockener,

schmerzhafter, anfallsweise auftretender

krampfhafter Husten oder fortwährendes

Hüsteln sowie angestrengtes, keuchendes Atmen.

Manche Schweine verenden schon nach einer

Krankheitsdauer von einigen Stunden, andere

nach ein bis zwei Tagen.

Der Ansteckungsstoff wird durch zugekaufte

Schweine, durch infizierte Futtermittel, Streu und

Geräte sowie durch Abfälle kranker und geschlachteter

Schweine eingeschleppt. Auch

Kastrierer, Schweinehändler und Wartepersonal

können die Seuche verbreiten."

dd) Nach dem Punkte 9 a wird folgende Bestimmung

eingeschaltet

„9 b. Ansteckende Schweinelähmung.

Die ansteckende Schweinelähmung ist eine

rasch oder schleichend verlaufende, ansteckende

Krankheit, die Schweine jedes Alters, am häufigsten

aber Ferkel und Läuferschweine befällt.

Der Ansteckungsstoff verursacht eine Gehirn-

und Rückenmarksentzündung; er ist in den Ausscheidungen

(Speichel, Kot, Harn usw.) angesteckter

Schweine sowie im Blute und Fleische

und in größeren Mengen im Gehirn und Rückenmark

krank geschlachteter oder verendeter Tiere

enthalten. Die Seuche wird durch angesteckte,

gesund erscheinende Schweine aus verseuchten Gehöften

(zum Beispiel durch Zukauf) sowie durch

Schlachtabfälle, Küchentrank u. dgl., aber auch

durch den Personenverkehr und durch Gegenstände

(Stall- und Futtergeräte, Futtermittel), die

mit dem Ansteckungsstoff verunreinigt sind, verbreitet.

Bei raschem Verlauf beginnt die ansteckende

Schweinelähmung mit Mattigkeit, Fieber, verminderter

Freßlust, würgenden Bewegungen oder

Erbrechen und Verstopfung. In der Folge sind

Aufregungs- und Krampfzustände wahrzunehmen.

Die Tiere werden schreckhaft und unruhig

und zeigen einen schwankenden oder schleppenden

Gang, Zwangsbewegungen, wie Vorwärtsdrängen

oder Drehen im Kreise, sowie Überempfindlichkeit,

zum Beispiel Aufschreien und

Auslösen von Krämpfen schon bei leiser Berührung

oder bei Geräuschen. Ferner sind Zähneknirschen,

Kaumuskelkrämpfe (schäumender

Speichel), Augenzuckungen und Krämpfe der

Kopf- und Halsmuskeln (starre Kopfhaltung) zu

beobachten. Später gehen die Aufregungs- und

Krampfzustände in Lähmungen über, die in der

Regel in der Nachhand beginnen und aufsteigend

auf Vorderbeine, Hals und Kopf übergreifen,

so daß die Tiere schließlich nicht mehr fähig sind,

Bewegungen auszuführen oder zu schreien. Der

Tod kann schon nach zwei- bis viertägiger

Krankheitsdauer eintreten.

Diese Form ist besonders augenfällig und bedrohlich,

sie ist aber nicht die häufigste Erscheinungsform

der ansteckenden Schweinelähmung.

Sehr oft treten nur Lähmungen auf.

Diese Lähmungen beginnen zumeist mit einer

Schwäche in der Nachhand (Hintergliedmaßen

und Kreuz), die nach kurzer Zeit in völlige

Lähmung übergeht, worauf bald auch die

Vordergliedmaßen gelähmt sein können.

Nicht selten kommt es zur Genesung oder die

Erkrankung wird chronisch. In letzteren Fällen

beobachtet man nach anfänglicher Mattigkeit und

schwankendem Gange Lähmungen der Gliedmaßen.

Oft sind nur einzelne Gliedmaßen betroffen,

an denen Muskelschwund festzustellen

ist.

An geschlachteten oder verendeten Tieren

können außer dem etwa entstandenen Muskelschwunde

an einzelnen Gliedmaßen sinnfällige

Veränderungen nicht wahrgenommen werden."

ee) Im Punkt 11 haben in der Überschrift die

Worte „und Hühnerpest", die Bezeichnungen

lit. „a)" und „b)" und die Absätze unter der

lit. b zur Gänze zu entfallen.

ff) Nach dem Punkt 11 wird folgende Bestimmung

eingeschaltet

„11 a. Geflügelpest.

Die Geflügelpest ist eine rasch verlaufende,

leicht übertragbare Krankheit, die vor allem

Hühner und verwandte Vogelarten, aber auch

Tauben und Wassergeflügel befällt. Sie verläuft

meist tödlich und verursacht in der Regel innerhalb

weniger Tage ein Massensterben in den

Hühnerbeständen.

Der Ansteckungsstoff ist im ganzen Tierkörper

sowie im Blut, Kot, Nasenschleim und auf, beziehungsweise

in den Eiern kranker Tiere enthalten;

er bleibt lange Zeit ansteckungsfähig.

Die Seuche wird hauptsächlich durch Schlachtabfälle

(Blut, Federn, Eingeweide, Spülwasser)

oder Eier aus verseuchten Beständen verbreitet.

Die Geflügelpest äußert sich durch verminderte

Freßlust, Mattigkeit, gesträubtes Gefieder, Schlafsucht,

taumelnden Gang und Lähmungserscheinungen.

Oft ist Schweratmigkeit (Strecken des

Halses, Aufsperren des Schnabels, glucksende

oder röchelnde Atemgeräusche) wahrzunehmen.

Kopf und Hals sind manchmal geschwollen. Aus

den Nasenöffnungen und dem Rachen quillt

schleimige Flüssigkeit. Auch Tränenfluß sowie ein

gelblich-grüner Durchfall wird häufig beobachtet.

Unter zunehmender Schwäche und Lähmung verenden

die Tiere am zweiten bis siebenten Krankheitstage

oder später. Genesungsfälle sind bei bösartigem

Krankheitsverlaufe selten. Tiere,

welche die Seuche überstehen, beherbergen

oft noch lange den Ansteckungsstoff

und können bei

ihrer Inverkehrbringung in lebendem

oder geschlachtetem Zustande

zu Seuchenverschleppungen Anlaß

geben.

Die Erscheinungen an toten Tieren sind manchmal

wenig auffallend. In der Regel findet man

Schleim in der Nase und im Rachen sowie rote

Flecke (Blutungen) in der Schleimhaut des

Darmes, im Drüsenmagen und in der inneren

Auskleidung der Brust- und Bauchhöhle."

d) Die Beilage X wird abgeändert und erhält

die in der Beilage B ersichtliche Fassung.

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