200. Verordnung: Abänderung der Ministerialverordnung mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 6. August 1909,
R.G.Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und
Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II
Nr; 348, des Bundesgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 441/1935, und des Bundesgesetzes vom
12. Mai 1949, B.G.Bl. Nr. 122, wird verordnet
Die Ministerialverordnung vom 15. Oktober
1909, R. G. Bl. Nr. 178, in der Fassung der Ministerialverordnung
vom 7. Dezember 1934, B. G.
Bl. II Nr. 407, und der Ministerialverordnung,
B.G.Bl. Nr. 140/1935, wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Zum I. Abschnitt. Zu § 1
Der dritte Absatz dieser Bestimmung hat zu
entfallen.
2. Zu § 3
Der Abschnitt C mit der Überschrift „Tierseuchenversuchsanstalten
und Anstalten zur Gewinnung
von Impfstoffen für Tiere" hat zu entfallen.
3. Nach den Bestimmungen zu § 3 wird folgende
Bestimmung eingeschaltet
„Zu § 3 a.
Inwieweit die Bestimmungen des Bundesgesetzes
auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
(Tierseuchenversuchs- und -untersuchungsanstalten,
Anstalten zur Gewinnung von
Impfstoffen für Tiere u. dgl.) Anwendung finden
und in deren Betrieben zu beachten sind, wird in
der Verordnung über die Einrichtung und den
Betrieb dieser Anstalten festgelegt."
4. Zum III. Abschnitt. Zu § 8
a) Im Wortlaute dieser Bestimmungen treten
jeweils an die Stelle des Wortes „Viehpaß" und
seiner Abwandlungen sowie Wortverbindungen
das Wort „Tierpaß" und seine entsprechenden
Abwandlungen sowie Wortverbindungen.
b) Der vierte Absatz hat zu entfallen.
c) Der vierzehnte Absatz hat zu lauten
„Die Verwendung von Tierpaßformularien
nach dem Durchschreibeverfahren mit Tinte und
besonderer Feder ist gestattet."
5. Zu § 11
Im -Wortlaute dieser Bestimmungen treten an
Stelle der Worte „Viehpässe, Viehpässen" die
Worte „Tierpässe, Tierpässen".
6. Zu § 12
Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen
haben zu lauten
„Die Erzeugung von Tierimpfstoffen ist an
eine besondere, fallweise vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu erteilende Bewilligung
gebunden.
Im Ausland erzeugte Tierimpfstoffe dürfen
nur mit besonderer Bewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft eingeführt
werden.
Die Bewilligung zur Erzeugung oder zur Einfuhr
von Tierimpfstoffen, die zur Bekämpfung
von Zoonosen verwendet werden, erteilt das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
Der Vertrieb von Tierimpfstoffen ist nur den
behördlich genehmigten Erzeugungsstellen, den
öffentlichen Apotheken und mit besonderer Genehmigung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, Betrieben
gestattet, die eine Konzession gemäß § 15,
Punkt 14, der Gewerbeordnung besitzen und Tierärzte
mit Heilmitteln beliefern. Die öffentlichen
Apotheken und die vorangeführten zum Vertriebe
von Tierimpfstoffen zugelassenen Betriebe
haben über den Bezug und die Abgabe von Tierimpfstoffen
Vormerke zu führen, die den zuständigen
Organen der Bezirksverwaltungsbehörden
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen
sind.
Die Haltung von Tierimpfstoffen ist neben den
angeführten Stellen auch den Tierärzten gestattet.
Die Verwendung von Tierimpfstoffen, das ist
die Vornahme von Tierimpfungen, ist nur Tierärzten
gestattet. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung
zu § 3 des Gesetzes werden
hiedurch nicht berührt.
Die Behälter der in den Verkehr gesetzten
Impfstoffe müssen mit einer Aufschrift versehen
sein, welche nebst dem Namen und der Erzeugungsstelle
auch die von dieser dem Erzeugnisse
gegebene Operationsnummer, das Herstellungsdatum
und die zulässige Verwendungsdauer enthält.
Alle Tierimpfungen unterliegen der veterinärbehördlichen
Überwachung und Kontrolle der
Verwaltungsbehörden und können von diesen auch
verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen
gestattet werden. Es haben daher Tierärzte
eine beabsichtigte Impfung der Bezirksverwaltungsbehörde
rechtzeitig anzuzeigen; Heilimpfungen
können auch gegen nachträgliche Anzeige
vorgenommen werden.
Die Programme größerer, über mehrere Gemeinden
sich erstreckender Impfaktionen bedürfen
der vorherigen Genehmigung des Landeshauptmannes."
7. Zu § 13
Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen
haben zu lauten
„Bis zur Erlassung eines besonderen Gesetzes
über die Regelung der Vieh- und Fleischbeschau
ist diese nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung
über die Vieh- und Fleischbeschau
und den Verkehr mit Fleisch vom 6. September
1924, B. G. Bl. Nr. 342, durchzuführen."
8. Zu § 22
a) Der dritte Absatz hat zu lauten
„Bezüglich der vor der Tötung vorzunehmenden
Schätzung (Klassifizierung) wird auf die Bestimmungen
der §§ 51, 52 und 52 a des Gesetzes
verwiesen."
b) Am Schlusse des fünften Absatzes ist ein
Beistrich zu setzen und folgende Bestimmung anzufügen
„soweit das Gesetz eine solche nicht ausdrücklich
vorsieht."
9. Zum 4. Abschnitt
In die Bestimmungen über „Maul- und Klauenseuche"
werden nach Punkt 2 folgende Bestimmungen
eingeschaltet
„2 a. Anträge auf Anordnung der Schutzimpfung
gefährdeter Klauentierbestände, in erster
Linie der Rinder, sind von der Seuchenkommission
auf kürzestem Wege an den Landeshauptmann
zu richten und von diesem mit einem begründeten
Antrage unverweilt an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zur
Entscheidung weiterzuleiten, ob und in welchem
Umfange die Schutzimpfung durchzuführen ist.
In dringenden Fällen kann der Landeshauptmann
über Antrag der Seuchenkommission die Schutzimpfung
unter gleichzeitiger Verständigung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
selbst anordnen.
Dieses Bundesministerium kann die Schutzimpfung
der Klauentierbestände in Grenzgebieten
anordnen, wenn in einem angrenzenden, nicht
zum Geltungsbereich des Bundesgesetzes gehörenden
Gebiete die Maul- und Klauenseuche herrscht
und ihre Einschleppung zu befürchten ist.
Die Schutzimpfung kann auch für Klauentierbestände
im Grenzgebiete angeordnet werden,
aus dem Tiere zur Sömmerung oder Winterung
in einen Nachbarstaat gebracht werden, wenn es
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
mit Rücksicht auf die örtliche oder allgemeine
Seuchenlage für nötig erachtet."
10. In den Bestimmungen über „Bläschenausschlag
der Pferde und Rinder" haben in der
Überschrift und im Wortlaute die Worte „und
Rinder" sowie „Zuchtrinder und", „Zuchtrinder
oder" und „Zuchtrinder beziehungsweise" zu entfallen.
11. In den Bestimmungen über „Wutkrankheit"
werden
A. dem Punkte 6 folgende Bestimmungen angefügt
„Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung
von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann
unter folgenden Bedingungen zum Genusse für
Menschen verwendet werden
a) Die Schlachtung der Tiere, eine allenfalls
nach lit. c vorgeschriebene Entseuchung der
zu einer weiteren Verwertung bestimmten
Teile und die unschädliche Beseitigung der
zur Vernichtung bestimmten Teile hat in
der Impfstoffgewinnungsanstalt zu erfolgen.
Für die hiezu erforderlichen Einrichtungen
ist in der Anstalt vorzusorgen.
b) Die Tiere sind vom zuständigen Amtstierarzt
der Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen.
c) Die näheren Bestimmungen, welche Teile
der zur Impfstoffgewinnung verwendeten
Tiere zum menschlichen Genusse oder zu
anderen Zwecken verwendet werden können
sowie ob und inwieweit diese vor der
Freigabe einem Entseuchungsverfahren zu
unterziehen sind, werden vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung festgelegt."
B. dem Punkte 8 als sechster und siebenter Absatz
folgende Bestimmungen angefügt
„Von der Anordnung des § 42, lit. g, des
Bundesgesetzes (Schutzimpfung) können Ausnahmen
für Jagd-, Polizei- und Zollwachhunde,
für Blinden- und Hirtenhunde sowie für Zug-
und Wachhunde nicht zugestanden werden.
Art und Weise der Durchführung der Wutschutzimpfung
der Hunde werden vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung geregelt."
12. In den Bestimmungen über „Schweinepest
(Schweineseuche)" treten folgende Änderungen
ein
a) Die Überschrift hat zu lauten: „Schweinepest
und Schweineseuche";
b) im zweiten Absatz des Punktes 9 wird das
Wort „Viehpässen" durch das Wort „Tierpässen"
ersetzt;
c) der erste Satz im dritten Absatz des Punktes
11 hat zu lauten
„Insofern es sich nicht um solche Tiere handelt,
bei denen zur Zeit der Schlachtung der Krankheitsprozeß
bereits abgelaufen war, muß das
Fleisch und Fett unter behördlicher Aufsicht durch
Kochen oder Dämpfen behandelt werden und
darf dasselbe nur nach dieser Behandlung unter
ausdrücklicher Deklaration als ,Genußtaugliches
Fleisch (Fett) von kranken Schweinen' veräußert
werden.";
d) im vierten Absatz des Punktes 11 ist am
Schlusse der Bestimmungen unter lit. c der Strichpunkt
durch einen Punkt zu ersetzen; die Bestimmungen
der lit. d haben zu entfallen.
13. Nach den Bestimmungen über „Schweinepest
und Schweineseuche" wird folgende Bestimmung
eingeschaltet
„Ansteckende Schweinelähmung.
1. Als ansteckungsverdächtig sind jene Schweine
anzusehen, welche innerhalb der letzten 40 Tage
durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen,
durch Benützung gemeinsamer Weiden,
beim Transport auf Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen
(Anhängern) oder Luftfahrzeugen
und Fuhrwerken mit kranken Schweinen oder mit
Teilen beziehungsweise Abfallstoffen solcher
Schweine in Berührung gekommen sind.
2. Ergibt sich der Verdacht der ansteckenden
Schweinelähmung in einem Gehöfte (Bestande),
so hat der Bürgermeister die Bestimmungen der
§§ 17 und 20 des Gesetzes anzuwenden. Auch ist
zu verhindern, daß aus und nach den betreffenden
Gehöfte (Bestande) ein Verkehr mit Schweinen
stattfindet und die mit der Wartung der verdächtigen
Schweine betrauten Personen mit gesunden
Schweinen des gleichen oder eines fremden
Bestandes in Berührung kommen. Der Bürgermeister
hat Vorsorge zu treffen, daß die für die
Wartung, Pflege und Fütterung der verdächtigen
Schweine in Verwendung stehenden Geräte sowie
insbesondere Futter- und Tränkgeschirre nicht auch
für gesunde Schweine benützt werden. Futter,
Streu und Dünger dürfen aus dem Gehöfte nicht
entfernt werden.
3. Wird durch den Amtstierarzt ansteckende
Schweinelähmung oder der Verdacht dieser Seuche
in einem Gehöfte (Bestande) festgestellt, so ist
in der Regel die Sperre auf die Stallung und das
Gehöft zu beschränken. Die Ortssperre ist nur
dann zu verhängen, wenn in einer größeren Anzahl
von Gehöften des gleichen Ortes Schweine
von der Seuche ergriffen worden sind. Die Sperre
hat sich je nach dem Grade der Seuchengefahr auf
den ganzen Ort oder nur auf den gefährdeten
Teil desselben zu erstrecken.
4. Ansteckungsverdächtige Schweine sind durch
40 Tage seuchensicher abgesondert unter Sperre
zu halten; die Frist beginnt mit dem Tage, an
welchem die Gefahr der Ansteckung beseitigt
wurde.
5. Personen, welche in der Seuchenstallung oder
bei den kranken oder verdächtigen Tieren beschäftigt
waren, dürfen den Seuchenhof nur nach
erfolgter Reinigung und Desinfektion der bloßen
Körperteile, des Schuhwerkes und der verunreinigten
Kleidungsstücke verlassen.
6. Für die Dauer der Sperre eines Ortes oder
Ortsteiles ist im Sperrgebiete das freie Herumlaufenlassen
und der Weidegang der Schweine
sowie die Benutzung von Schwemmen,
Tränken u. dgl. durch Schweine verboten.
7. Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung
der ansteckenden Schweinelähmung kann für gefährdete
Gebiete eine Kennzeichnung und besondere
Evidentführung der Schweine und die Beibringung
von Tierpässen für solche auch beim
Wechsel des Standortes innerhalb eines Gemeindebereiches
angeordnet und vorgeschrieben werden,
daß die Vornahme der Vieh- und Fleischbeschau
bei Schlachtungen von Schweinen nur durch Tierärzte
erfolgen darf. Zur Anordnung dieser Vorkehrungen
ist der Landeshauptmann berufen.
Das Gebiet, für welches die Anordnungen Geltung
haben, ist stets genau zu bezeichnen.
8. Zur Feststellung der Seuche ist von verendeten
oder getöteten Schweinen je ein daumengliedgroßes
Stück Groß- und Kleinhirn, die
Gehirnbasis mit dem verlängerten Mark, ein Stück
der Brustanschwellung des Rückenmarkes und ein
Stück der Anschwellung des Lendenmarkes in
zehnprozentiger Formalinlösung an die zuständige
Anstalt (§ 22 des Gesetzes) zur histologischen
Untersuchung einzusenden.
9. Während der Dauer der Sperre (Punkt 3)
dürfen derselben unterliegende gesunde Schweine
aus Gehöften, in welchen sich weder kranke noch
verdächtige Schweine befinden, mit schriftlicher
Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach
öffentlichen Schlachthäusern zur Schlachtung innerhalb
von acht Tagen ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von Schweinen aus Gehöften, die
nur wegen Ansteckungsverdacht unter Sperre
stehen (Punkt 4), zur Schlachtung in öffentlichen
Schlachthäusern, die innerhalb von 24 Stunden
nach der Einbringung erfolgen muß, ist an die
schriftliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
gebunden.
Der Abtransport hat mittels Eisenbahn oder
unter ortspolizeilicher Bewachung mittels Lastkraftwagen
zu erfolgen. Die zum Transport der
Schweine benutzten Eisenbahn- oder Lastkraftwagen
sind mit der Aufschrift „Tiere aus wegen
ansteckender Schweinelähmung gesperrtem Gebiet"
zu bezeichnen. Die Sendungen müssen mit der
Ausfuhrbewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
gedeckt sein. Diese Behörde hat
erforderlichenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde
des Bestimmungsortes von der Überführung der
Tiere unter Angabe des Zweckes rechtzeitig zu
verständigen.
10. Während der Seuchendauer sind die Stallgänge,
die Jaucherinnen sowie die Hof- und Stallzugänge
täglich durch Übergießen mit einer Desinfektionsflüssigkeit
(Punkt 13) zu desinfizieren.
11. Ist die ansteckende Schweinelähmung in
einem Schweinebestande festgestellt, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung aller
kranken, seuchen- und ansteckungsverdächtigen
Schweine anzuordnen.
Vor der Tötung sind die Tiere zu klassifizieren
(§ 52 des Gesetzes).
Die Tötung hat stets unter Aufsicht des Amtstierarztes
in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung
ausschließenden Art und Weise in
einem nahegelegenen Schlachthause oder in einer
geeigneten Schlachtanlage zu erfolgen.
Zum Abtransport der lebenden, mit Farbstift
oder anderweitig gekennzeichneten Schweine zur
Schlachtanlage sowie des Fleisches der getöteten
Schweine sind Fahrzeuge, beziehungsweise Behälter
mit undurchlässigem Boden zu verwenden; sie
sind sofort nach Beendigung des Transportes zu
reinigen und zu desinfizieren.
Die Vieh- und Fleischbeschau ist von einem
Amtstierarzte durchzuführen.
Das Fleisch der kranken, seuchen- und ansteckungsverdächtigen
Schweine eines Bestandes
ist, soweit nicht Untauglichkeit einzelner Teile
oder Schweine vorliegt, durch Kochen oder
Dämpfen und das Fett durch Ausschmelzen unter
behördlicher Aufsicht zu entseuchen. Das Fleisch
ist hiezu in nicht über 15 cm dicke Stücke zu
zerlegen.
Fleisch von seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schweinen ist beim Vorliegen von substantiellen
Mängeln (wie mäßige Wässerigkeit,
Abmagerung, schlechte Ausblutung u. dgl.) nach
der Entseuchung entsprechend seiner minderen
Beschaffenheit unter den für minderwertiges Fleisch
geltenden Einschränkungen vom Amtstierarzte
zum Verkehre zuzulassen, falls nicht aus allgemeinen,
für die Fleischuntersuchung geltenden
Grundsätzen eine strengere Beurteilung erfolgen
muß. Fleisch seuchenkranker und seuchenverdächtiger
sowie ansteckungsverdächtiger (gesunder)
Schweine, an dem solche Mängel nicht festgestellt
werden, ist nach der Entseuchung vom Amtstierarzte
ohne Einschränkung zum Verkehre zuzulassen.
Dem Schweinebesitzer darf nur entseuchtes
Fleisch (Fett) überlassen werden.
Untaugliches Fleisch, Blut, Borsten, Klauen und
sonstige Abfälle sowie verendete Schweine sind
unter amtlicher Aufsicht am Aasplatze oder in
der Wasenmeisterei tief zu verscharren oder auf
thermischem oder chemischem Wege unschädlich
zu beseitigen.
Alle zum Transport benützten Fahrzeuge und
Behälter sowie die Schlachtanlagen sind nach unschädlicher
Beseitigung aller Abfälle gründlich zu
reinigen und zu desinfizieren.
12. Wenn der gesamte Schweinebestand verendet
ist oder getötet oder entfernt wurde, muß ohne
Verzug die gründliche Reinigung und Desinfektion
der Ställe, Jaucherinnen, Jauchegruben, Stallgeräte
und der sonstigen in Betracht kommenden
Räumlichkeiten und Gegenstände, wie Futtergefäße,
Futtersäcke, Kleidungsstücke u. dgl., insbesondere
nach Schweineschlachtungen, mit größter
Sorgfalt durchgeführt werden; Stallteile aus schadhaftem
Holz oder nicht desinfizierbare Ställe sind,
wenn dies vom Amtstierarzte für notwendig erklärt
wird, zu verbrennen (Entschädigung nach
§ 48 des Gesetzes). Der Dünger ist zwei Monate
lang zu packen. Der Stallboden ist je nach seiner
Beschaffenheit zu reinigen und zu desinfizieren.
Der gepackte (entseuchte) Dünger darf nur auf
Äcker gebracht werden, die als Schweineweide
nicht verwendet werden.
Nach Durchführung der Schlußdesinfektion ist
die Seuche amtlich als erloschen zu erklären. Von
diesem Zeitpunkte an gerechnet, dürfen in dem
betreffenden Gehöfte während der kalten Jahreszeit
sechs Monate lang und während der warmen
Jahreszeit vier Monate lang Schweine nicht eingestellt
werden. Die Schweineställe sind während
dieser Zeit ausgiebig zu lüften.
13. Zur Desinfektion der Schlacht-, Verarbeitungs-
und Kühlräume sowie der darin enthaltenen
Geräte und Werkzeuge ist zweiprozentige
Formalinlösung zu verwenden. Vor der Desinfektion
sind alle für den menschlichen Genuß bestimmten
Fleischteile und Fleischwaren aus diesen
Räumen zu entfernen. Diese Räume dürfen erst
nach entsprechender Entlüftung wieder verwendet
werden.
Die Desinfektion der Stall- und Hofräume und
der zum Transport der lebenden, geschlachteten
oder verendeten Schweine sowie des Fleisches und
der Abfälle benützten Fahrzeuge und Behälter
hat mit Formalin, Rohchloramin, Rohmultisept
oder Caporit in zweiprozentiger Lösung zu erfolgen.
Der Rohchloraminlösung sind zur besseren
Kenntlichmachung der erfolgten Desinfektion
5 v. H. gelöschter Kalk zuzusetzen. Bei Rohmultisept
ist ein Kalkzusatz nicht erforderlich.
Der Formalinlösung darf Kalk nicht zugesetzt
werden.
Flüssige Abgänge (Brühwasser, Spülwasser,
Jauche usw-) sind durch Zusatz von Chlorkalk
in der Menge, daß sie 5 v. H. dieses Stoffes enthalten,
zu desinfizieren.
Kleidungsstücke oder sonstige Gebrauchsgegenstände
sind, wenn sie nicht ausgekocht
werden können, unter Verwendung einer etwa
einprozentigen Formaldehydlösung (30 cm³ Formalin
auf 1 Liter Wasser) feucht abzubürsten,
an der Luft zu trocknen und sodann (zur Beseitigung
des sich bildenden weißen Staubes) trocken
abzubürsten.
14. In Gehöften, in welchen nur ansteckungsverdächtige
Tiere vorhanden waren, ist die
Sperre nach anstandslosem Ablauf der nach
Punkt 4 durchgeführten Absonderung aufzuheben.
Die etwa nach Punkt 3 verfügte Sperre des
Ortes oder eines Ortsteiles sowie allfällige Verfügungen
nach Punkt 7 sind außer Kraft zu
setzen, sobald die Voraussetzungen nicht mehr
bestehen, unter welchen dieselben erlassen werden
können."
14. In den Bestimmungen über „Geflügelcholera
und Hühnerpest"
a) haben in der Überschrift die Worte „und
Hühnerpest" und im Wortlaute die Worte
„(Hühnerpest)" zu entfallen;
b) ist dem Punkte 1 folgender dritter Absatz
anzufügen
„Als ansteckungsverdächtig ist jenes Geflügel
anzusehen, das innerhalb der letzten 14 Tage
mit krankem Geflügel mittel- oder unmittelbar
in Berührung gekommen ist."
15. Nach den Bestimmungen über „Geflügelcholera"
werden folgende Bestimmungen eingeschaltet
„Geflügelpest.
1. Als ansteckungsverdächtig ist jenes Geflügel
anzusehen, das innerhalb der letzten 40 Tage
mit krankem Geflügel mittel- oder unmittelbar
in Berührung gekommen ist.
Wenn der Bürgermeister von einem verdächtigen
Erkrankungs- oder Verendungsfall Kenntnis
erhält, hat er über den betroffenen Geflügelbestand
vorläufig die Stallsperre zu verhängen,
die Ausfuhr von Geflügel im lebenden oder geschlachteten
Zustand aus der Ortschaft zu verbieten
und die Bezirksverwaltungsbehörde hievon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2. Der Amtstierarzt ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zur Feststellung der Seuche und
zur Anordnung der entsprechenden veterinärbehördlichen
Maßnahmen in den Seuchenort zu
entsenden.
3. Der Amtstierarzt hat womöglich mehrere
tote Hühner an die zuständige Anstalt (§ 22 des
Gesetzes) zur Untersuchung und Feststellung der
Todesursache einzusenden.
4. Wird der Seuchenverdacht behoben, so sind
die vorläufigen Sperrmaßnahmen sofort aufzuheben.
5. Bei Feststellung der Seuche ist über den
gefährdeten Ortsteil oder Ort die Sperre zu verhängen.
6. Nach Feststellung der Seuche sind zunächst
die gesunden Geflügelbestände des gefährdeten
Ortsteiles oder Ortes in der weiteren und abschließend
in der näheren Umgebung des
Seuchengehöftes in einem Zuge (ohne jede unnötige
Unterbrechung) der Schutzimpfung gegen
Geflügelpest zu unterziehen. Die Impfungen sind
in der Regel in den Gehöften vorzunehmen.
Die Geflügelbesitzer (deren Stellvertreter)
haben bei der Durchführung der Impfungen jede
nötige Hilfe zu leisten.
7. In einem verseuchten Bestande ist das gesamte
(kranke, seuchen- und ansteckungsverdächtige)
Geflügel nach vorheriger Ermittlung des
gemeinen Wertes (§ 52 a des Gesetzes) in einer
die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden
Weise unter Aufsicht des Amtstierarztes
zu töten.
Die Tötung kleiner Geflügelbestände kann in
einem geschlossenen Raume im Seuchenhofe vorgenommen
werden; größere Bestände sollen in
einem isolierten Orte oder in einem leicht desinfizierbaren
Raume (Schlachthaus u. dgl.) getötet
werden.
Das Blut ist in einem Gefäße aus Metall, Porzellan,
Steingut u. dgl., jedoch nicht aus Holz
oder sonstigem porösen Materiale, aufzufangen.
Das getötete, vom Amtstierarzte zum Genuß
für Menschen tauglich befundene Geflügel ist
durch Kochen oder Dämpfen zu entseuchen, und
zwar, wenn es sich um kleinere Bestände handelt,
im Seuchenhofe; aus größeren Beständen darf
getötetes Geflügel ohne Kopf, Füße, Kropf, Darm
und Geschlechtsorgane in gut verschlossenen, undurchlässigen
Behältern verpackt, mit Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entseuchung
durch Kochen oder Dämpfen und zum Verbrauche
in größere Konsumorte versendet werden. Die
Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsortes
hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes
von der Überführung rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen; von dieser ist die vorgeschriebene
Entseuchung des Fleisches vor dem
Verbrauch und die entsprechende Reinigung und
Desinfektion der Transportbehälter mit einer
heißen zweiprozentigen Ätznatronlösung amtstierärztlich
überwachen zu lassen.
Verendetes und getötetes, zum Genuß für
Menschen untauglich befundenes Geflügel, ferner
Köpfe, Füße, Federn, Därme, Blut und sonstige
Abfälle sind am Aasplatze oder in der Wasenmeisterei
tief zu verscharren oder auf thermischem
oder chemischem Wege unschädlich zu beseitigen.
Die zum Transport benützten Behälter
sind sofort nach ihrem Gebrauch mit heißer
zweiprozentiger Ätznatronlösung zu desinfizieren.
Die benützten Schlachträume, Gefäße und Geräte
sind gründlich zu reinigen und mit zweiprozentiger
Ätznatronlösung zu desinfizieren.
Die bei der Schlachtung verunreinigten Überkleider
sind auszukochen.
8. Alle Geflügeleier des verseuchten Gehöftes
sind zu beschlagnahmen und erst nach vorherigem
Kochen im Seuchenhofe freizugeben.
9. Sind innerhalb von 40 Tagen nach der
Schutzimpfung, beziehungsweise der Tötung des
Geflügels im gesperrten Ortsteile oder Orte Neuerkrankungen
nicht mehr aufgetreten und wurde
die Schlußdesinfektion in den Seuchenhöfen
durchgeführt, so ist die Ortssperre aufzuheben.
10. In den verseucht gewesenen Gehöften darf
erst 60 Tage nach Vollzug der Desinfektion Geflügel
wieder eingestellt werden.
11. Nach gründlicher Reinigung hat die Desinfektion
der verseuchten Geflügelställe und sonstigen
Räume, in denen Geflügel gehalten wurde,
mit einer Mischung von zweiprozentiger Natronlauge
(Ätznatronlösung) — dünner Kalkmilch
zu erfolgen. Kleine Geflügelausläufe sind mit
diesem Desinfektionsmittel zu begießen und umzugraben.
Größere Flächen sollen umgepflügt
werden, wenn dies die Art und Beschaffenheit
der Auslaufflächen und die Jahreszeit gestatten.
Einer sorgfältigen Reinigung und Desinfektion
mit den genannten Desinfektionsmitteln sind auch
die Stall- und Futtergeräte, die Geflügelsteigen
und die zum Transport von lebendem, geschlachtetem
oder verendetem Geflügel, von Abfällen
und Dünger benutzten Behälter und Fahrzeuge
zu unterziehen.
Der Dünger ist am besten zu verbrennen oder
mit Stallmist zu packen und erst nach mehrwöchiger
Lagerung auf einem Felde einzuackern,
das vom Geflügel nicht betreten wird.
12. Diese Vorschriften gelten auch für hühnerartiges
Wildgeflügel, das sich nicht in freier
Wildbahn befindet.
Auf freier Wildbahn an Geflügelpest verendetes
Wildgeflügel (wie Fasane u. dgl.) ist,
wenn es aufgefunden wird, von dem hiezu Verpflichteten
durch Verbrennen unschädlich zu
beseitigen."
16. In den Bestimmungen zu den §§ 53 und 54
haben die Punkte 1 und 2 zu lauten
„1. Bei Maul- und Klauenseuche, Milzbrand,
Rauschbrand, Rotlauf und Geflügelcholera
14 Tage;
2. bei Schweinepest, Schweineseuche, ansteckender
Schweinelähmung und Geflügelpest
40 Tage;"
17. Zu § 58
Die Bestimmungen zu diesem Paragraphen
haben zu lauten
„Der der Finanzprokuratur zu übermittelnden
Ausfertigung des Bescheides, mit dem der Landeshauptmann
eine Entschädigung zuerkennt, sind
gleichzeitig alle mit dem betreffenden Entschädigungsfalle
im Zusamenhange stehenden
Verhandlungsakten (Seuchenerhebungsberichte,
Schätzungsoperate) zur Einsicht anzuschließen.
Gleichzeitig ist eine Abschrift des Bescheides
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
vorzulegen."
18. Die Durchführungsbestimmungen zu § 61,
erster Absatz, lit. f, haben zu lauten
„Die Höhe der Kosten für die Durchführung
von amtlich angeordneten Impfungen — ausschließlich
der Impfstoffkosten — ist vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen nach Anhörung der Berufsvertretung
der Tierärzte Österreichs festzusetzen
und zu verlautbaren."
19. Die Beilagen werden wie folgt geändert
a) In der Beilage I treten an Stelle der Worte
„Viehpaß, Viehpasses, Gesamtviehpasses" die
Worte „Tierpaß, Tierpasses, Gesamttierpasses".
b) Der Text der Beilage II (Protokollbuch für
Tierpaßverlängerungen) erhält die in der Beilage
A ersichtliche Fassung.
c) In der Beilage III treten folgende Änderungen
ein
aa) Im Punkte 6 hat die Überschrift zu lauten
„Beschälseuche und Bläschenausschlag der
Pferde"; im ersten Absatze der lit. b haben die
Worte „und Rinder" zu entfallen.
bb) Der Punkt 9 „Schweinepest (Schweineseuche)"
hat zu lauten
„9. Schweinepest.
Die Schweinepest ist eine entweder rasch zum
Tode führende oder schleichend verlaufende,
leicht übertragbare Krankheit, die Schweine jedes
Alters befällt und bei raschem Verlauf ein
Massensterben in Schweinebeständen verursachen
kann.
Der Ansteckungsstoff wird von kranken und
gelegentlich auch von gesund erscheinenden, angesteckten
Schweinen oder solchen, welche die
Seuche überstanden haben, mit den Ausscheidungen
(Harn, Kot, Tränenflüssigkeit usw,} verschleppt
und ist auch im Blut und Fleisch sowie
in den Organen geschlachteter oder verendeter
Schweine enthalten. Die Seuche wird durch angesteckte
Schweine im Stall, Auslauf, auf Weiden
oder Märkten und bei Transporten, aber auch
durch Personen (Wärter, Kastrierer, Fleischhauer,
Schweinehändler), die verseuchte Ställe, beziehungsweise
Gehöfte betreten haben, oder durch
Gegenstände (Stroh, Futterreste, Stallgeräte,
Schlachtabfälle, Spülwasser, Küchentrank u.
dgl.), die mit Blut oder Ausscheidungen kranker
oder verendeter Tiere verunreinigt sind, weiterverbreitet.
Die Krankheit beginnt mit mangelnder Freßlust,
Durst, Hinfälligkeit, hohem Fieber und
Schüttelfrost. Die Schweine verkriechen sich in
die Streu und stehen nur schwer auf. Oft zeigt
sich Erbrechen und Verstopfung mit Abgang
kleiner, fester Kotballen, die mit Schleim oder
Blutgerinseln überzogen sind. Zuweilen ist
blutiger Durchfall und Husten zu beobachten. In
der Haut, die sich oft heiß anfühlt, sind an den
Ohren, am Rücken, Bauch und an den inneren
Schenkelflächen einzelne oder zahlreiche punktförmige
oder größere rote Flecke (Blutungen) zu
sehen. In manchen Fällen sind die Ohren oder
der Unterbauch blaurot verfärbt. Bei raschem
Verlauf führt die Krankheit schon in wenigen
Tagen oder in ein bis zwei Wochen zum Tode.
Bei langsamen Krankheitsverlauf zeigen die
Schweine abwechselnd Verstopfung oder Durchfall
und manchmal auch Atembeschwerden mit
Husten. Die Haut bekommt durch Schuppen und
Schorfbildung ein schmutziges Aussehen. Die
Augen sind oft mit Schleim und Krusten ver-
klebt. Diese Krankheitsform kann wochen- und
monatelang andauern; sie führt zur Abmagerung
und bei Ferkeln zum Kümmern. Werden in Beständen
mit solchen Kümmerern oder kranken
Tieren gesunde Schweine neu eingestellt, so erkranken
diese in der Regel sehr bald an schwerer
und oft rasch zum Tode führender Schweinepest.
Auch durch das Einstellen solcher Kümmerer in
gesunde Bestände kann in diesen in kurzer Zeit
ein schwerer Seuchengang hervorgerufen werden.
Bei toten Tieren sieht man in der Haut oft
zahlreiche rote Flecke, die nach dem" Brühen geschlachteter
Tiere deutlicher hervortreten. Solche
rote Flecke (Blutungen) sind auch an den inneren
Organen, besonders an den Nieren, an der Harnblase
und am Darm wahrzunehmen. Die Darmschleimhäute
sind oft stark gerötet und mit oberflächlichen
oder tieferen Geschwüren oder knopfartig
erhabenen, gelbgrauen Schorfen bedeckt.
Gewöhnlich sind bei einem Schweine nicht alle,
sondern nur einzelne der beschriebenen Veränderungen
zu beobachten; bei ihrer Feststellung,
besonders bei dem Auftreten von roten Flecken
(Blutungen), besteht deshalb schon der Verdacht
auf Schweinepest."
cc) Nach dem Punkte 9 wird folgende Bestimmung
eingeschaltet
„9 a. Schweineseuche.
Die Schweineseuche ist eine rasch verlaufende,
mit einer schweren Entzündung der Atmungsorgane
und des Brustfelles einhergehende, meist
tödlich verlaufende übertragbare Krankheit der
Schweine.
Die Krankheit beginnt mit hohem Fieber,
großer Hinfälligkeit und auffallender Atemnot.
Sie befällt innerhalb weniger Tage den größten
Teil der Schweine eines Bestandes. Die hervortretendsten
Krankheitserscheinungen sind: Trockener,
schmerzhafter, anfallsweise auftretender
krampfhafter Husten oder fortwährendes
Hüsteln sowie angestrengtes, keuchendes Atmen.
Manche Schweine verenden schon nach einer
Krankheitsdauer von einigen Stunden, andere
nach ein bis zwei Tagen.
Der Ansteckungsstoff wird durch zugekaufte
Schweine, durch infizierte Futtermittel, Streu und
Geräte sowie durch Abfälle kranker und geschlachteter
Schweine eingeschleppt. Auch
Kastrierer, Schweinehändler und Wartepersonal
können die Seuche verbreiten."
dd) Nach dem Punkte 9 a wird folgende Bestimmung
eingeschaltet
„9 b. Ansteckende Schweinelähmung.
Die ansteckende Schweinelähmung ist eine
rasch oder schleichend verlaufende, ansteckende
Krankheit, die Schweine jedes Alters, am häufigsten
aber Ferkel und Läuferschweine befällt.
Der Ansteckungsstoff verursacht eine Gehirn-
und Rückenmarksentzündung; er ist in den Ausscheidungen
(Speichel, Kot, Harn usw.) angesteckter
Schweine sowie im Blute und Fleische
und in größeren Mengen im Gehirn und Rückenmark
krank geschlachteter oder verendeter Tiere
enthalten. Die Seuche wird durch angesteckte,
gesund erscheinende Schweine aus verseuchten Gehöften
(zum Beispiel durch Zukauf) sowie durch
Schlachtabfälle, Küchentrank u. dgl., aber auch
durch den Personenverkehr und durch Gegenstände
(Stall- und Futtergeräte, Futtermittel), die
mit dem Ansteckungsstoff verunreinigt sind, verbreitet.
Bei raschem Verlauf beginnt die ansteckende
Schweinelähmung mit Mattigkeit, Fieber, verminderter
Freßlust, würgenden Bewegungen oder
Erbrechen und Verstopfung. In der Folge sind
Aufregungs- und Krampfzustände wahrzunehmen.
Die Tiere werden schreckhaft und unruhig
und zeigen einen schwankenden oder schleppenden
Gang, Zwangsbewegungen, wie Vorwärtsdrängen
oder Drehen im Kreise, sowie Überempfindlichkeit,
zum Beispiel Aufschreien und
Auslösen von Krämpfen schon bei leiser Berührung
oder bei Geräuschen. Ferner sind Zähneknirschen,
Kaumuskelkrämpfe (schäumender
Speichel), Augenzuckungen und Krämpfe der
Kopf- und Halsmuskeln (starre Kopfhaltung) zu
beobachten. Später gehen die Aufregungs- und
Krampfzustände in Lähmungen über, die in der
Regel in der Nachhand beginnen und aufsteigend
auf Vorderbeine, Hals und Kopf übergreifen,
so daß die Tiere schließlich nicht mehr fähig sind,
Bewegungen auszuführen oder zu schreien. Der
Tod kann schon nach zwei- bis viertägiger
Krankheitsdauer eintreten.
Diese Form ist besonders augenfällig und bedrohlich,
sie ist aber nicht die häufigste Erscheinungsform
der ansteckenden Schweinelähmung.
Sehr oft treten nur Lähmungen auf.
Diese Lähmungen beginnen zumeist mit einer
Schwäche in der Nachhand (Hintergliedmaßen
und Kreuz), die nach kurzer Zeit in völlige
Lähmung übergeht, worauf bald auch die
Vordergliedmaßen gelähmt sein können.
Nicht selten kommt es zur Genesung oder die
Erkrankung wird chronisch. In letzteren Fällen
beobachtet man nach anfänglicher Mattigkeit und
schwankendem Gange Lähmungen der Gliedmaßen.
Oft sind nur einzelne Gliedmaßen betroffen,
an denen Muskelschwund festzustellen
ist.
An geschlachteten oder verendeten Tieren
können außer dem etwa entstandenen Muskelschwunde
an einzelnen Gliedmaßen sinnfällige
Veränderungen nicht wahrgenommen werden."
ee) Im Punkt 11 haben in der Überschrift die
Worte „und Hühnerpest", die Bezeichnungen
lit. „a)" und „b)" und die Absätze unter der
lit. b zur Gänze zu entfallen.
ff) Nach dem Punkt 11 wird folgende Bestimmung
eingeschaltet
„11 a. Geflügelpest.
Die Geflügelpest ist eine rasch verlaufende,
leicht übertragbare Krankheit, die vor allem
Hühner und verwandte Vogelarten, aber auch
Tauben und Wassergeflügel befällt. Sie verläuft
meist tödlich und verursacht in der Regel innerhalb
weniger Tage ein Massensterben in den
Hühnerbeständen.
Der Ansteckungsstoff ist im ganzen Tierkörper
sowie im Blut, Kot, Nasenschleim und auf, beziehungsweise
in den Eiern kranker Tiere enthalten;
er bleibt lange Zeit ansteckungsfähig.
Die Seuche wird hauptsächlich durch Schlachtabfälle
(Blut, Federn, Eingeweide, Spülwasser)
oder Eier aus verseuchten Beständen verbreitet.
Die Geflügelpest äußert sich durch verminderte
Freßlust, Mattigkeit, gesträubtes Gefieder, Schlafsucht,
taumelnden Gang und Lähmungserscheinungen.
Oft ist Schweratmigkeit (Strecken des
Halses, Aufsperren des Schnabels, glucksende
oder röchelnde Atemgeräusche) wahrzunehmen.
Kopf und Hals sind manchmal geschwollen. Aus
den Nasenöffnungen und dem Rachen quillt
schleimige Flüssigkeit. Auch Tränenfluß sowie ein
gelblich-grüner Durchfall wird häufig beobachtet.
Unter zunehmender Schwäche und Lähmung verenden
die Tiere am zweiten bis siebenten Krankheitstage
oder später. Genesungsfälle sind bei bösartigem
Krankheitsverlaufe selten. Tiere,
welche die Seuche überstehen, beherbergen
oft noch lange den Ansteckungsstoff
und können bei
ihrer Inverkehrbringung in lebendem
oder geschlachtetem Zustande
zu Seuchenverschleppungen Anlaß
geben.
Die Erscheinungen an toten Tieren sind manchmal
wenig auffallend. In der Regel findet man
Schleim in der Nase und im Rachen sowie rote
Flecke (Blutungen) in der Schleimhaut des
Darmes, im Drüsenmagen und in der inneren
Auskleidung der Brust- und Bauchhöhle."
d) Die Beilage X wird abgeändert und erhält
die in der Beilage B ersichtliche Fassung.