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200. Gesetz: Beeinträchtigung der Alliiertenhilfe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 200. Gesetz: Beeinträchtigung der Alliiertenhilfe.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Beeinträchtigung der Alliiertenhilfe.

§ 1. Wer immer Lebensmittel, die von den

alliierten Besatzungsmächten zur Versorgung der

Bevölkerung bereitgestellt worden sind, vorsätzlich

ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung

entzieht, wird, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit

nach anderen Strafgesetzen, wegen Verbrechens

mit schwerem Kerker von einem bis zu

fünf Jahren, bei besonders erschwerenden Umständen

bis zu zehn Jahren bestraft. Neben der

Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu

500.000 RM verhängt werden.

§ 2. Wenn sich bei der Zufuhr, Verwahrung

oder Verteilung von Lebensmitteln, die von den

alliierten Besatzungsmächten zur Versorgung der

Bevölkerung bereitgestellt werden, eine Vorratsverringerung

ereignet, wird jeder, unter dessen

Obhut diese Lebensmittel zur Zeit des Abganges

gestanden sind, sofern er nicht einem strengeren

Strafgesetz unterliegt, wegen Vergehens mit

strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei

Jahren bestraft, es sei denn, daß er die Aufwendung

der pflichtgemäßen Sorgfalt nachweist; mit

der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu

25.000 RM verbunden werden.

Verfall.

§ 3. Im Strafurteil sind die den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden Lebensmittel

oder ihr Erlös für verfallen zu erklären.

Gewerbeverlust.

§ 4. Hat ein Gewerbeinhaber oder ein anderer

Unternehmer ein nach § 1 dieses Gesetzes strafbares

Verbrechen begangen, so hat das Gericht

zu erkennen, daß er des Gewerbes oder der Be-

rechtigung zur Fortführung seines Unternehmens

verlustig sei. Ist das Gewerbe ein Realgewerbe,

so ist ihm die Ausübung zu untersagen.

Veröffentlichung des Erkenntnisses.

§ 5. Das Gericht kann auf Veröffentlichung

des Urteiles auf Kosten des Verurteilten erkennen.

Landesverweisung.

§ 6. Gegen Ausländer, die wegen des Verbrechens

nach § 1 dieses Gesetzes verurteilt werden,

ist auf Landesverweisung (§ 25 StG.) zu

erkennen.

Vollzugsklausel.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Justiz betraut.

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