200. Gesetz: Beeinträchtigung der Alliiertenhilfe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Beeinträchtigung der Alliiertenhilfe.
§ 1. Wer immer Lebensmittel, die von den
alliierten Besatzungsmächten zur Versorgung der
Bevölkerung bereitgestellt worden sind, vorsätzlich
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
entzieht, wird, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
nach anderen Strafgesetzen, wegen Verbrechens
mit schwerem Kerker von einem bis zu
fünf Jahren, bei besonders erschwerenden Umständen
bis zu zehn Jahren bestraft. Neben der
Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu
500.000 RM verhängt werden.
§ 2. Wenn sich bei der Zufuhr, Verwahrung
oder Verteilung von Lebensmitteln, die von den
alliierten Besatzungsmächten zur Versorgung der
Bevölkerung bereitgestellt werden, eine Vorratsverringerung
ereignet, wird jeder, unter dessen
Obhut diese Lebensmittel zur Zeit des Abganges
gestanden sind, sofern er nicht einem strengeren
Strafgesetz unterliegt, wegen Vergehens mit
strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei
Jahren bestraft, es sei denn, daß er die Aufwendung
der pflichtgemäßen Sorgfalt nachweist; mit
der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu
25.000 RM verbunden werden.
Verfall.
§ 3. Im Strafurteil sind die den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden Lebensmittel
oder ihr Erlös für verfallen zu erklären.
Gewerbeverlust.
§ 4. Hat ein Gewerbeinhaber oder ein anderer
Unternehmer ein nach § 1 dieses Gesetzes strafbares
Verbrechen begangen, so hat das Gericht
zu erkennen, daß er des Gewerbes oder der Be-
rechtigung zur Fortführung seines Unternehmens
verlustig sei. Ist das Gewerbe ein Realgewerbe,
so ist ihm die Ausübung zu untersagen.
Veröffentlichung des Erkenntnisses.
§ 5. Das Gericht kann auf Veröffentlichung
des Urteiles auf Kosten des Verurteilten erkennen.
Landesverweisung.
§ 6. Gegen Ausländer, die wegen des Verbrechens
nach § 1 dieses Gesetzes verurteilt werden,
ist auf Landesverweisung (§ 25 StG.) zu
erkennen.
Vollzugsklausel.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Justiz betraut.