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20013240 AT

Tierpflege-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Tierpflege-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Tierpflege-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 204/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpflege (Tierpflege-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 204/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013240

Dokumentnummer

NOR40279487

Bundesrecht Tierpflege-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Bundesrecht Tierpflege-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege über die in den Abs. 2 und 3 definierten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Tierpflege-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld

1.1 Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen

Die auszubildende Person kann

1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz

2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

2.2 Team- und Projektarbeit

Die auszubildende Person kann

2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship

Die auszubildende Person kann

2.4 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit

3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

4.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

4.2 Digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

4.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche

5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen

5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

5.2 Tierethik

Die auszubildende Person kann

(8) Fachliche Kompetenzbereiche

6. Grundlagen der Tierpflege

6.1 Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.2 Werkzeuge und Geräte

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.3 Grundlagen der Biologie und Tierverhalten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7. Umgang mit Tieren

7.1 Pflege von Tieren

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.2 Tierunterkünfte

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.3 Tierfütterung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.4 Züchten und Aufziehen von Tieren

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

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7.5 Tiergesundheit

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.6 Tiertransport

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8. Spezielle Tätigkeitsbereiche der Tierpflege

8.1 Besucherbetreuung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8.2 Mitwirken bei tierärztlichen Tätigkeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8.3 Labortiere

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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(9) Sofern die Ausbildung zur betrieblichen Ersthelferin oder betrieblichem Ersthelfer in der Dauer von 16 Stunden (Berufsbildposition 5.1.1) nicht im Lehrbetrieb vermittelt werden kann und diese Ausbildung auch nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird, ist diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.

Bundesrecht Tierpflege-Ausbildungsordnung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.

(3) Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Abs. 5 außer Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 11 der in Abs. 3 genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden

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