Tierpflege-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Tierpflege-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpflege (Tierpflege-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 204/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013240
Dokumentnummer
NOR40279487
§ 1. (1) Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Tierpflege über die in den Abs. 2 und 3 definierten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld
1.1 Lehrbetrieb
Die auszubildende Person kann
1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen
Die auszubildende Person kann
1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
2.2 Team- und Projektarbeit
Die auszubildende Person kann
2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship
Die auszubildende Person kann
2.4 Berufsethik
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
4.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
4.2 Digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
4.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche
5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen
5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
5.2 Tierethik
Die auszubildende Person kann
(8) Fachliche Kompetenzbereiche
6. Grundlagen der Tierpflege
6.1 Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.2 Werkzeuge und Geräte
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.3 Grundlagen der Biologie und Tierverhalten
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7. Umgang mit Tieren
7.1 Pflege von Tieren
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.2 Tierunterkünfte
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.3 Tierfütterung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.4 Züchten und Aufziehen von Tieren
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1
2
3
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7.5 Tiergesundheit
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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7.6 Tiertransport
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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8. Spezielle Tätigkeitsbereiche der Tierpflege
8.1 Besucherbetreuung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
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8.2 Mitwirken bei tierärztlichen Tätigkeiten
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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8.3 Labortiere
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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(9) Sofern die Ausbildung zur betrieblichen Ersthelferin oder betrieblichem Ersthelfer in der Dauer von 16 Stunden (Berufsbildposition 5.1.1) nicht im Lehrbetrieb vermittelt werden kann und diese Ausbildung auch nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird, ist diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
(3) Die Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2026 und nach Maßgabe des Abs. 5 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 11 der in Abs. 3 genannten Verordnung treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden