Präparation-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Präparation-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 202/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
20013239
Dokumentnummer
NOR40279472
§ 1. (1) Der Lehrberuf Präparation ist mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Präparation über die in den Abs. 2 und Abs. 3 definierten beruflichen Kompetenzen.
(2) Die Fachkraft im Lehrberuf Präparation fertigt Tierpräparate aller Arten für Unterrichts-, Sammlungs- und Ausstellungszwecke ebenso wie für den privaten Bereich an. Dazu benötigt sie hohe handwerkliche und künstlerische Fähigkeiten, um den Tieren das naturgetreue Aussehen zu geben und sie dauerhaft zu konservieren. Sie verfügt daher auch über biologisches Wissen, um sich an den von der Natur vorgegebenen spezifischen Formen, Maßen und Farben zu orientieren. Neben Ganz- und Teilkörperpräparaten gestaltet die Fachkraft auch die naturgetreue Umgebung der von ihr behandelten Tiere und bildet ganze natürliche Szenarien nach. Neben der Herstellung von Tierpräparaten zählt aber auch die Pflege, Erhaltung sowie Restaurierung zu ihren Aufgaben.
(3) Von kleinen Tieren wie zB von Füchsen, Dachsen, Madern oder Fischen, Echsen und Schlangen stellt sie Ganzkörperpräparate her. Von großen Tieren präpariert sie oft nur Körperteile, manchmal fertigt die Fachkraft aber auch von Großtieren Ganzkörperpräparate an. Bei der Herstellung eines Präparates kommen am Arbeitsbeginn verschiedenste Arbeitstechniken zur Anwendung wie zB Lösen der Haut vom Tierkörper, Entfernen von Fleisch- und Fettresten, Reinigen und Konservieren in einer Gerbstofflösung. Nach den Maßen des zu präparierenden Tieres fertigt sie meist eine Nachbildung (zB aus PU-Schaum, Holzwolle oder mit 3D-Druck) an. Oft verwendet sie dazu bereits fertige Körpermodelle, die sie an die Größe und die typische Körperhaltung des Tieres anpasst. Anschließend überzieht die Fachkraft das Modell mit dem präparierten Fell bzw. der präparierten Haut. Manche Teile kann sie nicht dauerhaft konservieren und ersetzt diese daher durch künstliche Modelle. Abschließend setzt die Fachkraft außerdem Glasaugen ein. Das fertige Präparat montiert sie auf ein Podest oder platziert das Tier in einem Diorama.
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld
1.1 Lehrbetrieb
Die auszubildende Person kann
1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen
Die auszubildende Person kann
1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
2.2 Team- und Projektarbeit
Die auszubildende Person kann
2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship
Die auszubildende Person kann
2.4 Berufsethik
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
4.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
4.2 Digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
4.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche
5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen
5.1 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
(8) Fachliche Kompetenzbereiche
6. Grundlagen der Präparation
6.1 Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.2 Tierkunde
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1
2
3
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6.3 Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.4 Farbenlehre und Kolorierung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.5 Tieraugen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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6.6 Skizzen und Zeichnungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7. Präparationen
7.1 Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.2 Abziehen der Haut und Hautkonservierung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.3 Tierkörper
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.4 Gestaltung des Präparates
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.5 Haltbarmachung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.6 Ausrichtung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.7 Knochen und Skelette
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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7.8 Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Präparaten
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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8. Modell-, Podest- und Dioramenbau
8.1 Modellbau
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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8.2 Podest- und Dioramenbau
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachkunde“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
§ 7. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze anhand von Referenzfotos zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Aufgabenstellungen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat folgende Kompetenzen nachzuweisen
(3) Zum Nachweis der Kompetenzen sind folgende Aufgabenstellungen zu bearbeiten
(4) Die zur Prüfung antretende Person hat die ihr bekannt gegebenen Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe sowie Tierkörperteile zur Prüfung mitzubringen.
(5) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können.
(6) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(7) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Das Fachgespräch dauert in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2021, tritt mit Ausnahme des § 1 Z 2, 7 und 19 sowie der Anlagen 2, 7 und 19 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(3) Die Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Präparator erlassen wird, BGBl. Nr. 85/1977, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(4) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden