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20013234 AT

Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung (Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 198/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279419

Bundesrecht Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.

(2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte der nicht auszubildenden Schwerpunkte ergänzend ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Bundesrecht Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung über die in den Abs. 2 bis 4 definierten beruflichen Kompetenzen.

(2) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche

(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche

(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld

1.1 Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen

Die auszubildende Person kann

1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz

2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

2.2 Team- und Projektarbeit

Die auszubildende Person kann

2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship

Die auszubildende Person kann

2.4 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit

3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

4.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

4.2 Digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

4.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche

5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen

5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

(8) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche

6. Kompetenzbereich: Glastechnische Grundlagen

6.1 Glaswerkstoffe und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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6.2 Technische Unterlagen und Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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6.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

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6.4 Gestaltung von Glasprodukten oder Glasveredelungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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3.

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6.5 Grundlagen der Glasformung und Glasveredelung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasbläserei

7. Kompetenzbereich: Prozesse in der Glasbläserei

7.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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7.2 Herstellen von Produkten in der Glasbläserei

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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(10) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasmacherei

8. Kompetenzbereich: Prozesse in der Glasmacherei

8.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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8.2 Herstellen von Produkten in der Glasmacherei

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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(11) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasmalerei

9. Kompetenzbereich: Prozesse in der Glasmalerei

9.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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9.2 Anfertigen von Glasmalerei

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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(12) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur

10. Kompetenzbereich: Glasschliff und Glasgravurprozesse

10.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

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10.2 Anfertigen von Glasschliffen und Glasgravuren

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

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Bundesrecht Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.

(3) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2015, tritt mit Ausnahme der Anlage 10 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(4) Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger erlassen wird, BGBl. 462/1976, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(5) Die Glasmacherei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(6) Die §§ 4 bis 9 der Verordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(7) Die Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13, der §§ 18 bis 27 und der §§ 32 bis 41 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(8) Die §§ 4 bis 13, die §§ 18 bis 27 und die §§ 32 bis 41 der Verordnung BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(9) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden

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