Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung (Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 198/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
20013234
Dokumentnummer
NOR40279419
§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
(2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden
(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte der nicht auszubildenden Schwerpunkte ergänzend ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung über die in den Abs. 2 bis 4 definierten beruflichen Kompetenzen.
(2) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche
(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld
1.1 Lehrbetrieb
Die auszubildende Person kann
1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen
Die auszubildende Person kann
1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz
2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
2.2 Team- und Projektarbeit
Die auszubildende Person kann
2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship
Die auszubildende Person kann
2.4 Berufsethik
Die auszubildende Person kann
3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit
3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
4.1 Datensicherheit und Datenschutz
Die auszubildende Person kann
4.2 Digitale Anwendungen
Die auszubildende Person kann
4.3 Digitale Kommunikation
Die auszubildende Person kann
(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche
5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen
5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
(8) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche
6. Kompetenzbereich: Glastechnische Grundlagen
6.1 Glaswerkstoffe und Hilfsstoffe
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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3.
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6.2 Technische Unterlagen und Qualitätsmanagement
Die auszubildende Person kann
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6.3 Messtechnik
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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6.4 Gestaltung von Glasprodukten oder Glasveredelungen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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6.5 Grundlagen der Glasformung und Glasveredelung
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasbläserei
7. Kompetenzbereich: Prozesse in der Glasbläserei
7.1 Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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3.
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7.2 Herstellen von Produkten in der Glasbläserei
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
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(10) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasmacherei
8. Kompetenzbereich: Prozesse in der Glasmacherei
8.1 Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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8.2 Herstellen von Produkten in der Glasmacherei
Die auszubildende Person kann
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3.
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(11) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasmalerei
9. Kompetenzbereich: Prozesse in der Glasmalerei
9.1 Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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3.
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9.2 Anfertigen von Glasmalerei
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
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(12) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur
10. Kompetenzbereich: Glasschliff und Glasgravurprozesse
10.1 Grundlagen
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
1.
2.
3.
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10.2 Anfertigen von Glasschliffen und Glasgravuren
Die auszubildende Person kann
Lehrjahr
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§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
(3) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2015, tritt mit Ausnahme der Anlage 10 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(4) Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger erlassen wird, BGBl. 462/1976, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(5) Die Glasmacherei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(6) Die §§ 4 bis 9 der Verordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(7) Die Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13, der §§ 18 bis 27 und der §§ 32 bis 41 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(8) Die §§ 4 bis 13, die §§ 18 bis 27 und die §§ 32 bis 41 der Verordnung BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(9) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden