Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.07.2026
Abkürzung
AEV Fleisch- und Fischwirtschaft
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung, der Fleischverarbeitung, der Erzeugung von Fisch- und Schalentierprodukten und der Erzeugung tierischer Öle und Fette, einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung aus tierischen Rohstoffen (Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft – AEV Fleisch- und Fischwirtschaft)
StF: BGBl. II Nr. 186/2026 [CELEX-Nr.: 32010L0075]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet
Anmerkung
Die Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft wurde in Artikel 3 des BGBl. II Nr. 186/2026 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013231
Dokumentnummer
NOR40279370
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C
35 °C a
Fischeitoxizität GF,Ei b
2
keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge
Absetzbare Stoffe c
0,3 ml/L
10 ml/L d
Abfiltrierbare Stoffe c
30 mg/L
150 mg/L d
pH-Wert
6,5 – 8,5
6,0 – 9,5
Anorganische Parameter
Kupfer ber. als Cu
0,2 mg/L j
0,2 mg/L j
Zink ber. als Zn
0,5 mg/L j
0,5 mg/L j
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
e
0,2 mg/L
Chlor – Gesamtchlor
ber. als Cl2
0,4 mg/L
0,4 mg/L
Chlorid
ber. als Cl
durch GF,Ei begrenzt
-
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/L f
g
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb
ber. als N
f, h, i
-
Gesamtphosphor
ber. als P
1,0 mg/L
-
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C k
30 mg/L
-
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 k
90 mg/L
-
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung
ber. als O2
20 mg/L
-
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX
ber. als Cl
0,1 mg/L
0,3 mg/L l
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/L
100 mg/L m
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen
(5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben
Monatliche Messung des Parameters Chlorid.
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer (Cu), Zink (Zn), Chlor-Freies Chlor, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
(4) Bei einer Abwassereinleitung aus Betrieben und Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und dem Reinigen von Betrieben und Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Innenreinigen von Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 in eine öffentliche Kanalisation, gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert und Schwerflüchtige lipophile Stoffe der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten
(2) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt