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20013229 AT

Ratenzahlungs-Verordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

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Kurztitel

Ratenzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.07.2026

Abkürzung

RZV

Index

58/02 Energierecht

Langtitel

Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß § 28 Abs. 3 ElWG (Ratenzahlungs-Verordnung – RZV)

StF: BGBl. II Nr. 189/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), BGBl. I Nr. 91/2025 wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013229

Dokumentnummer

NOR40279328

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 1. Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert.

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 2. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 3. (1) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen.

(2) Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Systemnutzungsentgelt und Energiepreis durch den Lieferanten können sich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen.

(3) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dabei sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf ihre Rechte gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 erster Satz ElWG hinzuweisen.

(4) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen auf jeder Jahresrechnung, jeder Endabrechnung, jeder Monatsrechnung und jeder unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht eine Ratenzahlung zu verlangen hinzuweisen.

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 4. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen ist zumindest die Möglichkeit der Zahlung mit Überweisung oder in bar anzubieten.

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 5. (1) Netzbetreiber und Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.

(3) Netzbetreiber und Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 6. Die vorzeitige Rückzahlung ist für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 7. Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 28 ElWG dürfen seitens der Netzbetreiber und der Lieferanten den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine zusätzlichen administrativen Kosten verrechnet werden.

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 8. (1) Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.

(2) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.

Bundesrecht Ratenzahlungs-Verordnung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ratenzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2022, außer Kraft.

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