Ratenzahlungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Ratenzahlungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.07.2026
Abkürzung
RZV
Index
58/02 Energierecht
Langtitel
Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß § 28 Abs. 3 ElWG (Ratenzahlungs-Verordnung – RZV)
StF: BGBl. II Nr. 189/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), BGBl. I Nr. 91/2025 wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20013229
Dokumentnummer
NOR40279328
§ 1. Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert.
§ 2. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.
§ 3. (1) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen.
(2) Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Systemnutzungsentgelt und Energiepreis durch den Lieferanten können sich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen.
(3) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dabei sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf ihre Rechte gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 erster Satz ElWG hinzuweisen.
(4) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen auf jeder Jahresrechnung, jeder Endabrechnung, jeder Monatsrechnung und jeder unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht eine Ratenzahlung zu verlangen hinzuweisen.
§ 4. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen ist zumindest die Möglichkeit der Zahlung mit Überweisung oder in bar anzubieten.
§ 5. (1) Netzbetreiber und Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
(3) Netzbetreiber und Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten
§ 6. Die vorzeitige Rückzahlung ist für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.
§ 7. Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 28 ElWG dürfen seitens der Netzbetreiber und der Lieferanten den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine zusätzlichen administrativen Kosten verrechnet werden.
§ 8. (1) Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.
(2) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ratenzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2022, außer Kraft.