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20013218 AT

Auswirkungen grenznaher Flugplätze

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Änderung (Schweiz)

Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein feiert vom Freitag, 28. bis am Sonntag, 30. August 2026 sein hundertjähriges Bestehen (nachfolgend Flugplatzfest). Bestandteil des Flugplatzfestes sollen auch Flugvorführungen sein, an denen Luftfahrzeuge, welche in Altenrhein stationiert sind oder einen historischen Bezug zum Flugplatz haben, teilnehmen. Zudem sind Luftfahrzeuge der schweizerischen Luftwaffe bzw. der Flying Bulls aus Salzburg eingeladen.

Bestimmte Punkte aus der Ressortvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich zum Betrieb des Flugplatzes Altenrhein (SR 0.748.131.916.313) bei der Durchführung des Flugplatzfestes können nicht eingehalten werden.

Es ist zu erwarten, dass es zu einer Überschreitung der Tages-Lärmbegrenzung gemäß Ziffer 2.2 der Vereinbarung kommt. Zudem sind die geplanten Flugvorführungen mit der schweizerischen Luftwaffe in der erwähnten Ressortvereinbarung nicht vorgesehen und brauchen eine Bewilligung. Vorgesehen sind auch Kunstflüge im österreichischen Luftraum, welche gemäß Ziffer 3.1 der Ressortvereinbarung ebenfalls einer Bewilligung bedürfen. Die Betriebszeiten werden eingehalten, für dringende Reiseflüge der Geschäftsaviatik besteht in Ziffer 3.3.2 der Ressortvereinbarung bereits die Möglichkeit, dass die Flugplatzleitung Ausnahmen bewilligen kann.

Insgesamt sind für das Flugplatzfest am Flugplatz St. Gallen-Altenrhein für die Zeit vom Freitag, 28. bis Sonntag, 30. August 2026 folgende Änderungen der Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die dem Flugplatzfest entgegenstehen, beschlossen

Bundesrecht Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Änderung (Schweiz)

31.12.2026

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

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