APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.07.2026
Abkürzung
APAB-QPBV
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Langtitel
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schriftlichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers (APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung – APAB-QPBV)
StF: BGBl. II Nr. 168/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 34 Abs. 1 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013214
Dokumentnummer
NOR40278966
§ 1. Der schriftliche Prüfbericht hat sich am folgenden Aufbau zu orientieren und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
§ 2. (1) Der schriftliche Prüfbericht hat sich an dem auf der Website der APAB veröffentlichten Musterprüfbericht zu orientieren.
(2) Im Prüfbericht gemäß § 1 getroffene Feststellungen haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der einschlägigen Norm(en) für die getroffene Feststellung (gesetzliche Bestimmungen sowie nationale und internationale Standards und Berufsgrundsätze) sowie die Einstufung der Schwere der getroffenen Feststellung in die Kategorien „geringfügiger Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „wesentlicher Mangel“ zu enthalten.
(3) Unter dem Punkt „Anregungen“ können Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel angegeben werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 371/2017, außer Kraft.