APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.07.2026
Abkürzung
APAB-QAV
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Langtitel
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung – APAB-QAV)
StF: BGBl. II Nr. 166/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 29 Abs. 5 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013213
Dokumentnummer
NOR40278962
§ 1. Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen.
§ 2. Bei Antragstellung sind jedenfalls nachstehende Informationen anzugeben
§ 3. Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags.
§ 4. Die Angebote zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sind dem Antrag anzuschließen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Dreiervorschlagsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2017, außer Kraft.