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20013212 AT

APAB-Fortbildungsverordnung

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

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Kurztitel

APAB-Fortbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 165/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.07.2026

Abkürzung

APAB-FBV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Langtitel

Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsverordnung – APAB-FBV)

StF: BGBl. II Nr. 165/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 56 Abs. 4 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013212

Dokumentnummer

NOR40278956

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

§ 1. Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

§ 2. Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken.

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

§ 3. Die kontinuierliche Fortbildung im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Fachgebiete

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

§ 4. (1) Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen

(2) Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Abs 1 geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 3 Z 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 3 Z 6 in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.

(3) Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

§ 5. Die Meldung gemäß § 56 Abs. 3 APAG ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch einzubringen, wobei eine der beiden folgenden Abgabemöglichkeiten zu verwenden ist

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

§ 6. Die Meldung gemäß § 5 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

§ 7. Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 1 Z 1 angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln.

Bundesrecht APAB-Fortbildungsverordnung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Fortbildungsrichtlinie, BGBl. II Nr. 211/2024, außer Kraft.

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