APAB-Angebotsinformationsverordnung
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
APAB-Angebotsinformationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.07.2026
Abkürzung
APAB-AIV
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Langtitel
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die von zu überprüfenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch potenzielle Qualitätssicherungsprüfer (APAB-Angebotsinformationsverordnung – APAB-AIV)
StF: BGBl. II Nr. 164/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 29 Abs. 4 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013211
Dokumentnummer
NOR40278947
§ 1. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen
(2) Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 2 Z 11 APAG sind die Informationen des Abs. 1 Z 1 bis 11 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG sowie gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG, Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung treten.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 11 sind den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) über deren Website zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen. Sofern für die Bereitstellung der Informationen gemäß dieser Verordnung ein Webformular seitens der APAB zur Verfügung gestellt wird, so ist dieses zu verwenden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Angebotsinformationsverordnung, BGBl. II Nr. 396/2017, außer Kraft.