Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20013211 AT

APAB-Angebotsinformationsverordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht APAB-Angebotsinformationsverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

APAB-Angebotsinformationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.07.2026

Abkürzung

APAB-AIV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Langtitel

Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die von zu überprüfenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch potenzielle Qualitätssicherungsprüfer (APAB-Angebotsinformationsverordnung – APAB-AIV)

StF: BGBl. II Nr. 164/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 29 Abs. 4 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013211

Dokumentnummer

NOR40278947

Bundesrecht APAB-Angebotsinformationsverordnung

§ 1. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen

(2) Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 2 Z 11 APAG sind die Informationen des Abs. 1 Z 1 bis 11 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG sowie gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 2 Z 2 APAG, Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung treten.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 11 sind den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) über deren Website zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen. Sofern für die Bereitstellung der Informationen gemäß dieser Verordnung ein Webformular seitens der APAB zur Verfügung gestellt wird, so ist dieses zu verwenden.

Bundesrecht APAB-Angebotsinformationsverordnung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Angebotsinformationsverordnung, BGBl. II Nr. 396/2017, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →