NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
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Kurztitel
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2026
Abkürzung
NoVA-SBV
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)
StF: BGBl. II Nr. 157/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Gesetzesnummer
20013206
Dokumentnummer
NOR40278802
§ 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die notwendigen Daten und deren Übermittlung für die Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter).
§ 2. (1) Für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr mittels Bescheid hat der Antragsteller (Parteienvertreter) bei Antragstellung
(2) Der Antrag ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline über die Funktion „Sonstige Anbringen“ einzubringen.
§ 3. (1) Der Parteienvertreter hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben betreffen, wie etwa das Recht zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Das zuständige Finanzamt kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befugnis noch gegeben sind.
(2) Der Parteienvertreter hat bei Änderungen betreffend das Personal, welches die Selbstberechnung der Abgaben oder die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank vornimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 zu gewährleisten und dies in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Befugnis ist mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigungen nicht mehr vorliegen oder aufgrund der Tätigkeiten des Parteienvertreters Zulassungen für Kraftfahrzeuge ermöglicht oder begünstigt werden, für die die Abgaben nicht korrekt abgeführt wurden.
§ 4. Die Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch gemäß § 30a des KFG 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) besteht für sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank erfasst wurden.
§ 5. (1) Der Parteienvertreter hat im Zuge der Beauftragung durch den Abgabenschuldner zu prüfen, ob die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben zulässig ist.
(2) Wird der Auftrag zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991 erteilt, darf die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 nur dann aufgehoben werden, wenn auch die Umsatzsteuer durch den Parteienvertreter selbstberechnet und entrichtet wird.
§ 6. Der Parteienvertreter muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben sichergestellt ist. Das Qualitätssicherungssystem ist geeignet, wenn sichergestellt ist, dass
§ 7. Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln
§ 8. Zur Sicherstellung der Richtigkeit der Selbstberechnung gilt Folgendes
§ 9. (1) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe gilt Folgendes
(2) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb gilt Art. 4 UStG 1994.
§ 10. Bei Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 sind folgende Angaben über die erfolgte Selbstberechnung beizufügen
§ 11. (1) Der Parteienvertreter hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats, die selbstberechneten Abgaben des Kalendermonats gesammelt in einer Anmeldung gemäß § 11 Abs. 6 NoVAG 1991 zu erfassen.
(2) Der Anmeldung ist eine Beilage anzufügen, die folgende Daten – soweit aufgrund der Person des Abgabenschuldners und des jeweiligen steuerbaren Vorgangs zutreffend – zu den selbst berechneten Vorgängen umfasst
(3) Die Anmeldung ist elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu der dem Parteienvertreter für Zwecke der Selbstberechnung gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 zugeordneten Steuernummer zu übermitteln. Die Beilage zur Anmeldung ist im Extensible Markup Language (XML)-Format zu übermitteln.
(4) Eine Berichtigung der Anmeldung ist bis zum Fälligkeitstag möglich. Dabei sind die Daten neuerlich unter Berücksichtigung der Änderungen vollständig zu übermitteln.
(5) Für Berichtigungen nach dem Fälligkeitstag gilt § 201 BAO sinngemäß.
§ 12. Der Parteienvertreter hat Fremdgeld immer auf einem hierfür gesondert einzurichtenden Anderkonto zu verwahren.
§ 13. Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
§ 14. Für die Erhebung der Abgaben, die Erteilung der Befugnis zur Selbstberechnung und Abfuhr sowie die Durchführung der Prüfung in Fällen des § 11 Abs. 5 und 6 NoVAG 1991 ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 für die Erhebung der Abgabe des Parteienvertreters zuständig ist.
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.