FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
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Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.06.2026
Abkürzung
FH-MTD-AV 2026
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)
StF: BGBl. II Nr. 154/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung
§ 1
Qualifikationsprofil
§ 2
Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 3
Gestaltung der Ausbildung
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung
§ 4
Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 5
Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung
§ 6
Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
(Anm.: § 7
In- und Außerkrafttreten)
Anlagen
Anlage 1
Professionsspezifische Kompetenzen Biomedizinische Analytik
Anlage 2
Professionsspezifische Kompetenzen Diätologie
Anlage 3
Professionsspezifische Kompetenzen Ergotherapie
Anlage 4
Professionsspezifische Kompetenzen Logopädie
Anlage 5
Professionsspezifische Kompetenzen Orthoptik
Anlage 6
Professionsspezifische Kompetenzen Physiotherapie
Anlage 7
Professionsspezifische Kompetenzen Radiologietechnologie
Anlage 8
Professionsübergreifende Kompetenzen
Anlage 9
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Biomedizinische Analytik
(Anm.: Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Biomedizinische Analytik)
Anlage 10
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Diätologie
(Anm.: Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Diätologie)
Anlage 11
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Ergotherapie
(Anm.: Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Ergotherapie)
Anlage 12
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Logopädie
(Anm.: Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Logopädie)
Anlage 13
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Orthoptik
(Anm.: Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Orthoptik)
Anlage 14
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Physiotherapie
(Anm.: Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Physiotherapie)
Anlage 15
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Radiologietechnologie
(Anm.: Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Radiologietechnologie)
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 154/2026 angepasst.
Schlagworte
Inh, Lehrpersonal, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278715
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, biomedizinisch-analytische Kenntnisse und Fertigkeiten über Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in der polyvalenten medizinischen Diagnostik (zB Hämatologie, Hämostaseologie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Klinische Chemie, Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Human-/Molekulargenetik, Point-of-Care-Testing, Toxikologie), Klinischen Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie), Infektionsanalytik (zB Klinische Mikrobiologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene, molekulare Infektionsdiagnostik) sowie in der Funktionsdiagnostik anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Biomedizinischen Analytik bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
§ 1. (1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Ein Qualifikationsprofil umfasst
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Behandlung und Beratung bei den verschiedenen Krankheitsbildern in der gesamten Lebensspanne zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Diätologie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
§ 2. (1) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
(2) Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Pädiatrie, Neurologie, Orthopädie und Traumatologie, Handchirurgie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie im Bereich Public Health anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Ergotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
§ 3. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen über die Physiologie und Pathologie der Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, des Hörens, der Kommunikation und Interaktion, der Nahrungsaufnahme und des Schluckens sowie über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen.
Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, Untersuchungen und Behandlungen von Sprach-, Sprech-, Atem-, Stimm-, Hör- und Kommunikations- und Interaktionsstörungen, Störungen der Nahrungsaufnahme und des Schluckens, insbesondere in den Fachbereichen Allgemeine Logopädie, Pädlogopädie, Phonologopädie, Audiologopädie und Audiometrie, Neurologopädie Gerontologopädie sowie in nicht-klinischen Bereichen, insbesondere der präventiven Logopädie und Gesundheitsförderung, durchzuführen.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Logopädie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
§ 4. Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche berufsspezifische Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, (Neuro)Ophthalmologie, (Neuro)Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie sowie in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und (Re)Habilitation anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Orthoptik bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
§ 5. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)
(2) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese in allen medizinischen Fachbereichen, insbesondere in den medizinischen Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin/Kardiologie/Pulmologie, Intensivmedizin, Pädiatrie, Neurologie, Onkologie, Orthopädie/Traumatologie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Urologie/Proktologie anzuwenden.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Physiotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, radiologietechnologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen und Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen (insbesondere medizinphysikalische, medizintechnische und informationstechnologische Kenntnisse) zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese in den Fachbereichen Radiologische Diagnostik (insbesondere Projektionsradiographie, Durchleuchtung, Mammographie) und Intervention, Schnittbildverfahren (insbesondere Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Sonographie), Nuklearmedizin und molekulare Bildgebung, Strahlentherapie und Radioonkologie anzuwenden. Sie sind in der Lage, Aufgaben in der Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung und Prävention, der Datenaufbereitung und Datenvisualisierung, der Qualitätssicherung, der Patientensicherheit und des Strahlenschutzes, im Dosismanagement und der technischen Dokumentation zu übernehmen.
Die Durchführung von Maßnahmen in der Radiologietechnologie bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
§ 7. (1) § 5 Abs. 1 und § 6 treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.
(2) Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die FH-MTD-AV tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-MTD-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.
Ergänzend zu den professionsspezifischen Kompetenzen erwerben die Absolventinnen und Absolventen mindestens folgende professionsübergreifende Kompetenzen
Die Absolventinnen und Absolventen haben sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs-und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 10 diätologische (Teil)Prozesse in den Pflicht-und Wahlbereichen unter Berücksichtigung oraler, enteraler und parenteraler Ernährungskonzepte durchzuführen und zu dokumentieren.
Alle Pflichtbereiche umfassen auch Gesundheitsförderung und Prävention.
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat sämtliche Versorgungsphasen in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- bzw. Lebenssituationen sowie auf die Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 15 ergotherapeutische Prozesse durchzuführen und zu dokumentieren.
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative und rehabilitative Bereiche zu umfassen.
Alle Pflichtbereiche haben auch Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.
In den Pflichtbereichen Orthoptik, Pleoptik, Strabologie und Neuroophthalmologie bzw. -orthoptik sind bei Patientinnen und Patienten mit konkomitanten und/oder inkomitanten strabologischen Krankheitsbildern ein orthoptischer Standardstatus und, in Abhängigkeit vom Krankheitsbild, ein erweiterter orthoptischer Status durchzuführen, die erhobenen Befunde und Daten zu interpretieren und zu dokumentieren, orthoptische Behandlungskonzepte zu erstellen und orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.
Im Pflichtbereich Refraktionsbestimmung sind subjektive und objektive Refraktionsbestimmungen einschließlich Skiaskopie zu ermitteln und zu dokumentieren.
Im Pflichtbereich Ophthalmologische Untersuchungsmethoden sind ophthalmologische Untersuchungsmethoden durchzuführen und zu dokumentieren.
Bei folgenden Interventionen ist eine beobachtende Teilnahme erforderlich
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, (prä)habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Mindestens 16 physiotherapeutische Prozesse sind durchzuführen und zu dokumentieren.
Wahlpraktika sind vorzugsweise im interprofessionellen Setting durchzuführen.
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen in folgenden Pflichtbereichen qualitätsgesichert vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten