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Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Seite

2

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1

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Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.06.2026

Abkürzung

GuK-SV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 – GuK-SV 2026)

StF: BGBl. II Nr. 153/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65b Abs. 4 und § 30 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278659

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Seite

2

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Seite

1

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1

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

25.06.2026

Abkürzung

GuK-SV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 1

Q U A L I F I K A T I O N S P R O F I L

Spezialisierungsübergreifender erweiterter pflegerischer Teil (zu den Anlagen 2 bis 7)

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

Beratung und Anleitung

1.

Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem über deren Rechte und Pflichten im Rahmen der pflegerischen Tätigkeit informieren und beraten;

2.

zur Gesundheitsförderung und Prävention setting- und zielgruppenspezifisch wahrnehmungs-, körperbezogene bzw. verhaltensorientierte Konzepte und Methoden anwenden;

3.

das pflegerische Handeln partizipativ auf Grundlage des Fachwissens hinsichtlich der Stadien der menschlichen Entwicklung und der physiologischen bzw. biologischen Entwicklungskrisen ausrichten;

4.

durch alters- und entwicklungsentsprechende, nonverbale und verbale sowie angepasste Verhaltensweisen und Kommunikationsformen Vertrauen und Sicherheit schaffen;

5.

situationsspezifische Kommunikationseinschränkungen erkennen und geeignete konzeptgeleitete (digitale) Kommunikationsformen und -hilfsmittel auswählen und zielgerichtet einsetzen;

6.

Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem informieren, anleiten, beraten und schulen (methodische Kompetenz), um diese bedarfs- und bedürfnisspezifisch durch edukative Maßnahmen zu befähigen, ausgewählte pflegerische, medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen zu übernehmen und durchzuführen bzw. adaptive/funktionale Bewältigungsstrategien zu entwickeln;

7.

Betroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem mit komplexem medizinischem/pflegerischem Versorgungsbedarf in der Handhabung von apparativen Verfahren, Hilfsmitteln und Heilbehelfen sowie in der Verlaufsdokumentation anleiten, um diese zur selbstständigen Handhabung im Alltag zu befähigen;

8.

sich mit der Situation von pflegenden Angehörigen auseinandersetzen und die Unterstützungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen Bedingungen in diesem Bereich aufzeigen;

9.

in der Beziehungsgestaltung die Grundsätze der Förderung in den unterschiedlichen Lebensphasen bzw. Entwicklungsstufen und der familienorientierten Betreuung berücksichtigen und umsetzen;

10.

Unterstützungsbedarfe in der Beziehungsgestaltung, deren Auswirkungen auf das Familien-/Bezugssystem sowie auf die Lebens- und Alltagswelt feststellen sowie Vorlieben und Kompetenzen der betroffenen Person erheben und entsprechende Maßnahmen planen;

11.

während der Pflegebeziehung Fürsorge und Zuwendung als protektive Faktoren für die Gesundheit einbringen, beziehungsfördernde und -gestaltende Maßnahmen auf Basis einer Verstehenshypothese ableiten und koordinieren;

12.

sich mit sozialen Systemen, deren Interaktions- bzw. Verhaltensmustern und Wertvorstellungen auseinandersetzen, daraus Konsequenzen für die Kommunikation und die Beziehungsgestaltung ableiten und unterstützende soziale Maßnahmen in den Pflege- und Behandlungsprozess miteinbeziehen;

13.

mit dem Fokus auf die besonderen Anforderungen im Spezialbereich Auszubildende begleiten, unterstützen und anleiten;

14.

das pflegerische Handeln am Gesundheits- und Krankheitsverständnis der Betroffenen ausrichten, die Rolle des Familien-/Bezugssystems in Prävention und Gesundheitsförderung berücksichtigen sowie die Gesundheitskompetenz der Betroffenen fördern und mit Public-Health-orientierten pflegerischen Rollen setting- und zielgruppengerecht arbeiten;

15.

Reaktionen von Betroffenen und deren Familien-/Bezugssystem auf Krisensituationen alters- und situationsspezifisch einschätzen und Maßnahmen in der jeweiligen Spezialisierung zur Unterstützung einer angemessenen Situationsbewältigung setzen sowie die Konsultation von Expertinnen und Experten des interprofessionellen Teams und weitere Maßnahmen veranlassen;

16.

Entlastungs-, Kriseninterventions- und Deeskalationsgespräche führen, begleiten und evaluieren und dabei familiensystemische und entwicklungspsychologische Perspektiven einbeziehen;

17.

die Interaktion und die Beziehungsprozesse innerhalb einer Patientinnen- und Patientengruppe fördern bzw. auf deren Beziehungsgestaltung einwirken.

2.

Evidenzbasierte Praxis

1.

den Fachbereich hinsichtlich spezifischer Forschungsthemen hinterfragen und sich systematisch mit fachspezifischen Fragestellungen im eigenen Praxisfeld auseinandersetzen;

2.

auf Grundlage relevanter pflegewissenschaftlicher Modelle sowie Bezugswissenschaften in den Versorgungssituationen der Zielgruppe und deren Familien-/Bezugssystem handeln;

3.

auf Basis von Fachwissen und eigener beruflicher klinischer Erfahrung die Themen Gesundheit und Krankheit reflektieren;

4.

sich evidenzbasiert mit Gesundheitsförderung, Prävention und der Förderung der (digitalen) Gesundheitskompetenz auseinandersetzen – gemeinsam mit allen am Betreuungsprozess beteiligten Personen;

5.

zielgruppen- und settingorientierte Pflegetheorien, -modelle, (integrative) Pflegekonzepte sowie Klassifikationssysteme im Rahmen des Pflegeprozesses umsetzen und entsprechend der individuellen Patientensituation in das pflegerische Handeln integrieren;

6.

das pflegerische Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten, Handlungsoptionen ableiten, begründen und evaluieren;

7.

an einschlägigen Pflegeforschungsprojekten mitwirken, evidenzbasiertes Fachwissen recherchieren und praxisrelevante Erkenntnisse ableiten;

8.

die Qualität und Aktualität der pflegerischen Leistungserbringung im eigenen Praxisfeld auf Basis gegebener Referenzen und aktueller Evidenz reflektieren, Maßnahmenvorschläge einbringen und umsetzen;

9.

Änderungsprozesse im eigenen Praxisfeld initiieren, begleiten und evaluieren;

10.

bei der Entwicklung pflegerischer und medizinischer Standards sowie von Leitlinien zur Vermeidung umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren (z. B. Hitzewelle) und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit im jeweiligen Setting mitwirken und dadurch zur Weiterentwicklung und Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Zielgruppe beitragen.

3.

Fachliches Leadership

1.

den Pflegeprozess einschließlich der Erstellung von individuumsbezogenen und psychosozialen Pflegediagnosen setting- und zielgruppenspezifisch unter Berücksichtigung von Umgebungsfaktoren und unter Einbindung des Familien-/Bezugssystems durchführen und evidenzbasiert begründen;

2.

aus dem Behandlungs- und Pflegeprozess resultierende Faktoren, die sich nachteilig oder förderlich auf die Gesundheit der Betroffenen auswirken, antizipieren und altersentsprechende sowie lebensbiografisch angepasste entwicklungsfördernde Maßnahmen ableiten und setzen;

3.

anhand von klinischen Daten und medizinischen Befunden die pflegerischen Implikationen erkennen und Konsequenzen für den Pflegeprozess ermitteln sowie Maßnahmen setzen;

4.

die eigene Vorbildwirkung erkennen und sind in der Lage, die fachliche Mentorinnen- und Mentorenrolle im interprofessionellen Team für den Fachbereich zu übernehmen;

5.

individuelle Pflegesituationen der Betroffenen sowie ihres Familien-/Bezugssystems einschätzen bzw. deren Risikobewertungen durchführen und auf Basis dessen über den pflegerischen Handlungsbedarf innerhalb des intraprofessionellen Teams entscheiden;

6.

potenzielle Sicherheitsrisiken auf Organisationsebene anhand von einschlägigen Checklisten beurteilen, unter Verwendung standardisierter Instrumente dokumentieren, bei Bedarf entsprechende Veränderungen in der Organisation initiieren und mögliche Risikopotenziale erkennen, Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern und zur Verbesserung der Patientensicherheit vorschlagen sowie Meldesysteme (z. B. CIRS, Never Events) nutzen;

7.

Qualitäts-, Zufriedenheits-, Kostenimplikationen usw. in der laufenden Anpassung der Patientenversorgung und Pflege berücksichtigen.

4.

Zusammenarbeit

1.

auf Basis anerkannter Prinzipien zur interprofessionellen Zusammenarbeit patientinnen- und patientenzentriert im interprofessionellen Team zusammenarbeiten, die Zuständigkeit und Grenzen der jeweiligen Gesundheits- und (Sozial)Berufe erkennen und einhalten sowie sich verantwortungsvoll in das Team einbringen;

2.

die Berufsbilder, Kompetenz- bzw. Tätigkeitsbereiche in der Pflege und anderer Gesundheitsberufe sowie die Aufgabenspektren der Spezialbereiche unterscheiden;

3.

entsprechend dem (berufs)rechtlichen Rahmen im Bereich der Spezialisierung handeln und sind sich bewusst, dass die (Sub-)Delegation von Aufgaben aufgrund einer hohen Gefahrengeneigtheit und der Vulnerabilität der Zielgruppe einem besonderen Sorgfaltsmaßstab unterliegt;

4.

einschätzen, wann Bedarf zur Heranziehung weiterer pflegerischer Expertise oder anderer Gesundheits- oder Sozialberufe besteht sowie allfällige unterstützende Maßnahmen aus dem Sozialbereich zielgruppen- und settingorientiert in den Versorgungsprozess einbeziehen;

5.

Tagesstruktur entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen und ihres Familien-/Bezugssystems sowie der vorhandenen personellen Ressourcen unter Berücksichtigung der Anforderungen im interprofessionellen Team schaffen;

6.

die Auswirkungen von Tagesstruktur und Tagesgestaltung auf die Lebensqualität analysieren und Konzepte im Sinne des Normalisierungsprinzips entwickeln;

7.

mit den Methoden, Arbeitsweisen und Prinzipien des Case

Care-Managements umgehen und sind in der Lage, die Anforderungen der unterschiedlichen Pflegesettings und der zielgruppenspezifischen Pflege sowie die Besonderheiten des extramuralen Bereichs zu erkennen und diese in den Diskurs einzubringen;

8.

Anzeichen von Gewalteinwirkungen gegen die eigene Person oder gegen andere Personen erkennen, angemessen reagieren bzw. notwendige Schritte setzen und Strategien zur Vermeidung zukünftiger Vorfälle gemeinsam im interprofessionellen Team erarbeiten;

9.

Anzeichen einer möglichen Misshandlung oder eines möglichen Missbrauchs (u.a. bei Gewalt gegen Frauen und Kinder im sozialen Umfeld und in der Familie) erkennen, dokumentieren und diese Information zielgerichtet weiterleiten bzw. im interprofessionellen Team bei der Erarbeitung einer sinnvollen Vorgehensweise für die betroffene Person mitwirken bzw. gegebenenfalls Anzeige erstatten;

10.

sich im Zusammenhang mit der Umsetzung einer gewaltfreien Kommunikation in das interprofessionelle Team einbringen;

11.

umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und sind in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;

12.

im Rahmen interprofessioneller Entscheidungsfindungsprozesse gegebenenfalls eine Koordinationsfunktion im interprofessionellen Team übernehmen;

13.

Strategien des Konfliktmanagements im interprofessionellen Team einsetzen, wenn spezielle Rollenkonflikte und Spannungen wahrgenommen werden;

14.

multi- und intraprofessionelle Assessments und Fallbesprechungen initiieren und die Ergebnisse in den Pflegeprozess integrieren;

15.

die eigene pflegerische Expertise bezüglich der Bedürfnisse und Bedarfe der Zielgruppe im intra- und interprofessionellen Team einbringen und darauf hinwirken, dass die daraus ableitbaren Maßnahmen im Behandlungs- und Betreuungsprozess umgesetzt werden;

16.

erlebte sicherheitsgefährdende Situationen reflektieren und Strategien zur Prävention derartiger Situationen im interprofessionellen Team einbringen.

5.

Ethische Entscheidungsfindung

1.

auf Grundlage ethischer Prinzipien wie Würde, Autonomie und Verantwortung sowie des fachspezifischen rechtlichen Rahmens handeln;

2.

den Status von vulnerablen Gruppen, die im Spezialbereich einen besonderen Bedarf bzw. individuelle Bedürfnisse aufweisen, auf Basis von relevantem nationalem und internationalem Recht reflektieren;

3.

in der Praxis häufig auftretende ethische Problemstellungen und ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen und diese anhand ethischer Prinzipien reflektieren sowie in diesem Rahmen Theorien zur Entscheidungsfindung anwenden;

4.

sich mit der gesellschaftlichen und eigenen Grundhaltung gegenüber Menschen mit Behinderungen und anderen potentiell benachteiligten Gruppen auch unter dem Aspekt der Intersektionalität und den damit verknüpften ethischen Problemen auseinandersetzen;

5.

die Interessen Betroffener und des (vulnerablen) Familien-/Bezugssystems in ethischen Entscheidungsprozessen im Rahmen des Behandlungs- und Betreuungsprozesses wahren und vertreten, auch im Sinne der Gewaltprävention und des Gewalt-, Kinder- bzw. Opferschutzes;

6.

präventive Maßnahmen zur Reduktion eigener psychischer Belastungen im Rahmen der Berufsausübung einsetzen und notwendige Schritte einleiten;

7.

kulturelle Diversität erkennen und bei interkulturellen Differenzen eine lösungsorientierte Haltung und eine Vermittlerrolle einnehmen;

8.

die Würde und Autonomie von Menschen wahren, professionelle Nähe und Distanz wahrnehmen sowie das eigene Verhalten und Handeln mit Blick auf herausfordernde Situationen reflektieren und anpassen;

9.

eine gestaltende Rolle für die ethisch reflektierte Diskussion und Entscheidungsfindung einnehmen;

10.

ethisch komplexe Situationen erkennen, diese im interprofessionellen Team diskutieren und gegebenenfalls die Einbeziehung weiterer Expertinnen und Experten in den Prozess der Entscheidungsfindung anregen.

Schlagworte

Kommunikationshilfsmittel, Pflegemodell, Lebenswelt, Interaktionsmuster, Pflegeprozess, Gesundheitsverständnis, Entlastungsgespräch, Kriseninterventionsgespräch, Patientinnengruppe, Mentorinnenrolle, Qualitätsimplikation, Zufriedenheitsimplikation, Kompetenzbereich, Gesundheitsberuf, Gewaltschutz, Kinderschutz

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278651

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 1. Durch diese Verordnung werden

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Kinder- und Jugendlichenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Auch wenn die Kompetenzen des Qualifikationsprofils alle Zielgruppen berücksichtigen, sind im Rahmen der Spezialisierungsausbildung Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Schwerpunktsetzungen (z. B. Psychogeriatrische Pflege, Psychiatrische Kinder- und Jugendlichenpflege) möglich.

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 3. (1) Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.

(2) Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Absolventinnen und Absolventen nach positivem Abschluss einer Spezialisierungsausbildung für die Ausübung der jeweiligen Spezialisierung verfügen müssen.

(3) Die Qualifikationsprofile folgender setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen haben einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil (Anlage 1) und einen spezialisierungsspezifischen Teil (Anlagen 2 bis 7) zu umfassen

(4) Das Qualifikationsprofil für die Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Anlage 8) hat Kompetenzen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene und einen erweiterten pflegerischen Teil zu umfassen.

(5) Die Qualifikationsprofile sind als Grundlage bei der curricularen Festlegung der Lehrpläne oder Studienpläne der Spezialisierungsausbildungen heranzuziehen und in diesen umzusetzen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Intensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 4. (1) Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an

(2) Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Bei der Festlegung des Umfangs der Spezialisierungsausbildung ist dem Erfordernis der zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Qualifikationsprofils Rechnung zu tragen.

(3) Eine Spezialisierungsausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu beinhalten. Mindestens 60% des Gesamtausbildungsumfanges hat die theoretische Ausbildung und mindestens 25% des Gesamtausbildungsumfanges die praktische Ausbildung zu umfassen. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt (Dritter Lernort, Simulation) können sowohl im Rahmen der theoretischen wie auch der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei diese 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten dürfen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Kinderintensivbereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 5. (1) Die Gestaltung einer Spezialisierungsausbildung hat auf Grundlage von im tertiären Bildungsbereich anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und didaktischen Grundsätzen sowie vorgesehenen Methoden der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu erfolgen.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß § 3, das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll.

(3) Spezialisierungsausbildungen können als in sich geschlossene Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen im Sinne einer modularen Gestaltung angeboten werden. Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als eine absolvierte Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.

(4) In der Urkunde bzw. dem Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierungsausbildung ist auf die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß § 65b GuKG hinzuweisen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie im Anästhesiebereich bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 6. (Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(5) Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Die Durchführung von Maßnahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie in der Nierenersatztherapie bedarf einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache (§ 15 GuKG). In der Beschreibung der folgenden einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 7. (1) In eine Ausbildung für eine setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierung können Personen aufgenommen werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung kann auch als interprofessioneller Studiengang, Universitätslehrgang oder Hochschullehrgang durchgeführt werden und neben den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch anderen Berufen zugänglich sein. Bei der Aufnahme ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Auszubildende auf Grund ihrer Qualifikation für die Spezialisierungsausbildung oder Teile derselben geeignet sind. Nach Absolvierung eines Studiengangs, Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs erwerben nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen Qualifikationsnachweis, der sie für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung gemäß GuKG berechtigt.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

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Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

25.06.2026

Abkürzung

GuK-SV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 8

QUALIFIKATIONSPROFIL

INFEKTIONSPRÄVENTION UND HYGIENE

I. Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene

Die Absolventinnen und Absolventen können…

1.

auf Basis von Fachwissen in der Mikrobiologie und Epidemiologie hygienerelevante, settingspezifische Risiken und Gefahren systematisch identifizieren, kategorisieren und bewerten sowie Maßnahmen zur Prävention von gesundheitssystemassoziierten Infektionen und deren Bekämpfung bzw. zur Überwachung planen, initiieren bzw. umsetzen und evaluieren;

2.

ein Hygienemanagementkonzept risikobasiert unter Berücksichtigung settingspezifischer Besonderheiten für die gesamte Institution ausarbeiten, aktualisieren und verwalten sowie hygienerelevante Dokumente in einem Hygieneplan abbilden;

3.

Hygienestatuserhebungen strukturiert durchführen und zur Optimierung hygienerelevanter Abläufe und Aufgaben sowie zur Überwachung der Einhaltung von Hygienerichtlinien beitragen;

4.

Surveillance-Tätigkeiten zur Überwachung von gesundheitssystemassoziierten Infektionen systematisch durchführen, Empfehlungen für Präventionsziele und Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten und die Umsetzung einleiten;

5.

bei der systematischen Erkennung und Aufklärung sowie bei der Bewältigung von Infektionsausbrüchen im Rahmen eines interprofessionellen Teams (z. B. Hygieneteam in Krankenanstalten) agieren und die aus den Untersuchungen von Ausbrüchen gewonnenen Erkenntnisse für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung einsetzen;

6.

settingspezifische hygienerelevante Anforderungen erheben, evaluieren und risikobasiert Maßnahmen ableiten;

7.

Fachwissen des Medizinproduktekreislaufs anwenden, diesen überwachen und Steuerungsmaßnahmen ableiten;

8.

auf Grundlage epidemiologischen, mikrobiologischen und immunologischen Fachwissens epidemisch oder pandemisch auftretende gesundheitssystemassoziierte Infektionen und hygienerelevante Problembereiche wie auch verdächtige mikrobiologische Befunde rasch erkennen sowie adäquate Maßnahmen ableiten und kommunizieren;

9.

Proben für hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen entnehmen, gezielte mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen im Anlassfall initiieren und Befunde kommunizieren;

10.

analytische Untersuchungen eines Infektionsgeschehens durchführen, zur Aufklärung von Transmissionsketten beitragen, angemessene Ziele und Maßnahmen ableiten und zielgruppengerecht kommunizieren;

11.

bei akutem Ausbruchsgeschehen, auch bei multiresistenten Erregern, Häufungen von relevanten Erregern und/oder sonstigen infektiösen bzw. anzeigepflichtigen Erkrankungen frühzeitig die weitere Vorgehensweise festlegen, umsetzen und dokumentieren sowie Personal vor Ort, Patientinnen und Patienten und ihr Familien-/Bezugssystem bei Bedarf betreuen und beraten;

12.

daran mitwirken, neue hygienische Abläufe bei unvorhergesehenen Infektionssituationen, wie einer Pandemie oder bei Struktur- oder Organisationsänderungen, im Sinne des Change Management im interprofessionellen Team zu implementieren und überwachen;

13.

im Rahmen der behördlichen Überwachung die Effizienz des Ausbruchsmanagements im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes beurteilen und Maßnahmen ableiten;

14.

im Vorfeld von Neu-, Zu- oder Umbauten geplante Arbeitsabläufe sowie räumlich-strukturelle Gegebenheiten im Zusammenhang mit Infektionsprävention und -überwachung beurteilen und in diesem Bereich an der Entwicklung von Lösungen mitwirken;

15.

bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten, bei der Ausschreibung und Beschaffung von Produkten, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, sowie bei der Aufbereitung von Geräten fachlich beraten und begründete Empfehlungen abgeben;

16.

im Rahmen baulicher Maßnahmen Abweichungen erkennen, auf Relevanz bewerten, entsprechende Hygienemaßnahmen im Sinne des Gesundheitsschutzes einfordern und eine entsprechende Stellungnahme verfassen, an die Behörde übermitteln und die behördlich verfügten Hygieneauflagen während der Bautätigkeit überwachen;

17.

für die Auswahl und Beschaffung von Desinfektionsmitteln sowie für die Aufbereitung von Geräten Entscheidungsgrundlagen vorbereiten und bei der Beschaffung unterstützen;

18.

an Stellungnahmen zu sanitätsbehördlichen Verfahren im Rahmen von Neu-, Zu- und Umbauten mitwirken bzw. diese erstellen;

19.

die technische Seite der Medizinprodukteaufbereitung und die Validierung von Aufbereitungsverfahren prüfen und bewerten;

20.

an der Erstellung von Notfall- und Katastrophenplänen mitwirken;

21.

Hygienestatuserhebungen unter Anwendung der Methoden des Qualitätsmanagements vorbereiten, durchführen, koordinieren, Maßnahmen empfehlen und evaluieren;

22.

Anforderungen und Auflagen, die sich aus Hygienevisiten, Begehungen, sanitären Einschauen oder sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahren ergeben, beurteilen und aus den Ergebnissen abgeleitete Maßnahmen den Verantwortlichen kommunizieren;

23.

bei Audits, Akkreditierungs- und Zertifizierungsprozessen sowie bei sanitären Einschauen im Rahmen des Qualitätsmanagements mitwirken, evaluierte Ergebnisse und abgeleitete Maßnahmen den Verantwortlichen kommunizieren und im jeweiligen Handlungsfeld die Implementierung empfehlen;

24.

zur keimarmen oder sterilen Aufbereitung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben zu geeigneten validierten Verfahren dahingehend beraten, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von betreuten Personen, Anwenderinnen und Anwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.

II. Erweiterter pflegerischer Teil

Die Absolventinnen und Absolventen können…

II. 1. Beratung und Anleitung

1.

den Wissensstand und den Informationsbedarf unterschiedlicher Zielgruppen bezüglich hygienerelevanter Themen und Fragestellungen durch Anwendung geeigneter Methoden erheben, bewerten und evaluieren;

2.

unterschiedliche Zielgruppen, unter Anwendung angemessener Kommunikationsmethoden und -techniken, informieren und beraten, schulen und anleiten und die Ergebnisse evaluieren;

3.

hygienerelevante Inhalte, Themen und Informationen didaktisch angemessen und verständlich aufbereiten, zielgruppengerecht präsentieren sowie den Zielgruppen zur Verfügung stellen;

4.

Schulungs- und Informationsinfrastruktur gestalten und steuern sowie bei der Erstellung bereichsspezifischer Vorgaben insbesondere mit hygienerelevanten Inhalten fachlich beraten und unterstützen.

II.2. Evidenzbasierte Praxis

1.

systematisch und strukturiert aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse recherchieren, kritisch bewerten und ebenso wie Inhalte nationaler und internationaler Richtlinien und Empfehlungen von für den Spezialbereich relevanten Fachgesellschaften für die Anwendung im jeweiligen Handlungsfeld aufbereiten;

2.

im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung die Methodik einschlägiger Studien verstehen sowie die Ergebnisse interpretieren und anwenden;

3.

sich systematisch mit Fragestellungen des eigenen Handlungsfelds auseinandersetzen, im interprofessionellen Team Strategien für Fragestellungen aus der Praxis entwickeln und Änderungsprozesse initiieren;

4.

hygienespezifische Forschungsprojekte initiieren und unter Berücksichtigung forschungsethischer Aspekte bei der Entwicklung von Forschungsdesigns mitwirken;

5.

Vorgabendokumente erstellen, evaluieren und im jeweiligen Handlungsfeld zur nachhaltigen Implementierung zur Verfügung stellen sowie die Umsetzung sicherstellen;

6.

Forschungsprojekte und Forschungsergebnisse auf nationaler und internationaler Ebene präsentieren und gegebenenfalls veröffentlichen;

7.

im Rahmen der Surveillance ein adäquates Früherkennungs- und Überwachungsprogramm auswählen und den Verantwortlichen empfehlen, dieses durch das interprofessionelle Team zu implementieren, zu steuern und zu evaluieren;

8.

geeignete epidemiologische und statistische Methoden bei der Datenerhebung und Datenverarbeitung anwenden und Ergebnisse aus der Analyse interpretieren, auf Organisationsebene Steuerungsmaßnahmen empfehlen und bei der Umsetzung dieser mitwirken;

9.

an der Erstellung strukturierter (Abschluss-)Berichte über Überwachungsdaten mitwirken.

II.3. Fachliches Leadership

1.

die eigene Praxis und Rolle kontinuierlich kritisch reflektieren und verbessern und an der Weiterentwicklung des eigenen Berufsfelds mitwirken;

2.

die eigene Vorbildwirkung erkennen und sind in der Lage, die fachliche Mentorinnen- und Mentorenrolle im interprofessionellen Team für den Fachbereich zu übernehmen;

3.

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, zur Stärkung der Resilienz, zur Psychohygiene und Stressbewältigung im Rahmen der beruflichen Arbeit umsetzen;

4.

die Integration von klinischen Risikomanagementmethoden und -konzepten initiieren und infektionspräventive Maßnahmen ableiten und empfehlen;

5.

unter Berücksichtigung betrieblicher und organisatorischer Kontextbedingungen ökonomische und ökologische Aspekte in alle hygienerelevanten Aufgaben integrieren;

6.

geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien zu Kommunikationszwecken sowie zur Dokumentation, Aufbewahrung und Weitergabe von Daten datenschutzkonform anwenden;

7.

Methoden des Projektmanagements zur Qualitätssicherung einsetzen und in diesem Rahmen Projekte initiieren und umsetzen oder fachlich begleiten.

II.4. Zusammenarbeit

1.

auf Basis anerkannter Prinzipien zur interprofessionellen Zusammenarbeit patientinnen- und patientenzentriert im interprofessionellen Team zusammenarbeiten, die Zuständigkeit und Grenzen der jeweiligen Gesundheits- und (Sozial)Berufe erkennen und einhalten sowie sich verantwortungsvoll in das Team einbringen;

2.

für Hygienevisiten, Begehungen, sanitäre Einschauen oder sanitätsbehördliche Bewilligungsverfahren institutionsspezifische Unterlagen vorbereiten, diese präsentieren und als Anlaufstelle agieren;

3.

Verantwortungsträgern und Angehörigen von Gesundheitsberufen über aktuelle epidemiologische Entwicklungen, Ergebnisse der Infektionsüberwachung und präventive Maßnahmen verständlich und angemessen Bericht erstatten, sie informieren und dazu beraten;

4.

das Erfordernis eines Nahtstellenmanagements mit internen und externen Stakeholdern erkennen und daraus resultierende Maßnahmen ableiten;

5.

sich fachlich je nach Risikoprofil mit externen und internen Stakeholdern abstimmen, die eigene fachliche Sichtweise einbringen und nachhaltig vertreten;

6.

in Einrichtungen des Gesundheitswesens im Rahmen eines interprofessionellen Teams (z. B. Hygieneteam in Krankenanstalten) zielgruppen- und situationsgerecht unter Anwendung angemessener Kommunikationsmethoden und -techniken infektionsspezifische Inhalte nachhaltig transportieren und verankern und erforderlichenfalls weitere fachliche Expertise einholen;

7.

sich mit dem Personal und den Verantwortlichen hygienerelevanter technischer oder betriebsorganisatorischer Abteilungen bzw. Organisationen abstimmen und beraten;

8.

Erreger- und Resistenzstatistiken im Rahmen von interdisziplinären Strategien (z. B. Antimicrobial Stewardship) erstellen, beurteilen und an der Konzeptentwicklung zur wirksamen Eindämmung von Erregerselektion und Resistenzentwicklung mitwirken;

9.

sich mit den Verantwortungsträgern von hygienerelevanten technischen oder betriebsorganisatorischen Abteilungen bzw. Organisationen/Firmen des jeweiligen Settings zur Infektionsprävention und zur Sicherstellung der Durchführung sämtlicher Anforderungen an die technische Hygiene abstimmen und beraten;

10.

interprofessionelle Entscheidungsfindungsprozesse im Versorgungsprozess initiieren und die Mitglieder des interprofessionellen Teams dabei koordinieren;

11.

intra- oder interprofessionelle Konfliktsituationen erkennen und analysieren sowie angemessene Strategien zu ihrer Bearbeitung auswählen und anwenden sowie den Diskurs konstruktiv und moderierend begleiten;

12.

Führungs- und Moderationstechniken für die Leitung, Steuerung und Moderation von Gruppenprozessen und Teams anwenden;

13.

Infektionsrisiken und -gefährdungen im Sinne des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes erkennen und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mitwirken;

14.

bei der Öffentlichkeitsarbeit für den Fachbereich mitwirken.

II.5. Ethische Entscheidungsfindung

1.

auf Grundlage ethischer Prinzipien wie Würde, Autonomie und Verantwortung sowie des fachspezifischen rechtlichen Rahmens handeln;

2.

hygienerelevante rechtliche Problembereiche erkennen, interpretieren und adäquat reagieren;

3.

kulturelle Diversität erkennen und bei interkulturellen Differenzen eine lösungsorientierte Haltung und eine Vermittlerrolle einnehmen;

4.

fachlich-ethische Expertise und Haltung in den interprofessionellen ethischen Entscheidungsfindungsprozess einbringen;

5.

bei der Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen in allen Settings Betroffenenrechte berücksichtigen und vertreten;

6.

den Status von vulnerablen Gruppen, die im Spezialbereich einen besonderen Bedarf bzw. individuelle Bedürfnisse aufweisen, auf Basis von relevantem nationalem und internationalem Recht reflektieren;

7.

bei Absonderungsmaßnahmen bzw. Kontakt- und Verkehrsbeschränkungen daran mitwirken, dass die gelindeste und wirksamste Maßnahme ausgewählt wird und die soziale Teilhabe durch Maßnahmen ohne direkten Personenkontakt gewährleistet ist.

Schlagworte

Infektionsüberwachung, Kommunikationstechnik, Qualitätssicherung, Risikokonzept, Infektionsgefährdung, Strukturänderung, Neubau, Zubau, Notfallplan, Akkreditierungsprozess, Schulungsinfrastruktur, Früherkennungsprogramm, Mentorinnenrolle, Informationstechnologie, Gesundheitsberuf, Erregerstatistik, Führungstechnik, Kontaktbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278658

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 8. (1) Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.

(2) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.

(3) Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.

(4) Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.

(6) Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.

Bundesrecht Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

§ 9. (1) § 6 Abs. 1 bis 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, betreffend die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte.

(2) Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Sonderausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2033 nach den Regelungen der GuK-SV begonnen wurden, können nach den Regelungen der GuK-SV fortgesetzt und abgeschlossen werden.

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