FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.06.2026
Abkürzung
FH-GuK-AV 2026
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-GuK-AV 2026)
StF: BGBl. II Nr. 152/2026 [CELEX-Nr.: 32005L0036, 32024L0782]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung
§ 1. Qualifikationsprofil
§ 2. Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 3. Gestaltung der Ausbildung
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner
§ 4. Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 5. Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung
§ 6. Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 7. Umsetzung von Unionsrecht
§ 8. In- und Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Professionsübergreifende Kompetenzen
(Anm.: QUALIFIKATIONSPROFIL – PROFESSIONSÜBERGREIFENDE KOMPETENZEN)
Anlage 2 Professionsspezifische Kompetenzen
(Anm.: QUALIFIKATIONSPROFIL – PROFESSIONSSPEZIFISCHE KOMPETENZEN)
Anlage 3 Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
(Anm.: Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege)
Anlage 4 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 152/2026 angepasst.
Schlagworte
Inh, Inkrafttreten, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Gesetzesnummer
20013199
Dokumentnummer
NOR40278640
Die im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung zu vermittelnden professionsübergreifenden Kompetenzen umfassen
Die Absolventinnen und Absolventen haben sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs-und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.
§ 1. (1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Das Qualifikationsprofil umfasst
(3) Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.
Die im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden professionsspezifischen Kompetenzen werden abgeleitet aus dem im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz festgelegten Berufsbild und Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von den Aufgabenfeldern der Pflege. Sie werden in individuumsbezogene, organisationsbezogene und gesellschaftsbezogene Fachkompetenzen gegliedert.
In der folgenden Beschreibung der zu erwerbenden Kompetenzen wird der berufsgesetzliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
Im Bereich der pflegerischen Kernkompetenzen handeln die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eigenverantwortlich.
Im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie handeln die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach ärztlicher Anordnung und führen die angeordneten Tätigkeiten und Maßnahmen eigenverantwortlich durch. Im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung bedarf es einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache.
§ 2. (1) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen.
(2) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß der Anlage 3 zu vermitteln.
(4) Die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 4 sind im Rahmen der praktischen Ausbildung einzuhalten.
(5) Die Ausbildung hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining in Kleingruppen zu umfassen (Dritter Lernort, Simulation). Ein Fertigkeitentraining kann im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei dieses 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten darf.
Absolventinnen und Absolventen ist im Rahmen der theoretischen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung Fachwissen aus folgenden Fachgebieten zu vermitteln
§ 3. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 bis 4 sowie didaktische Grundsätze der Pflegepädagogik sind einzuhalten.
(2) Die Gesundheits- und Krankenpflege ist personenzentriert und bevölkerungsorientiert. Sie orientiert sich an den sich verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen. Die Ausbildung ist im Sinne eines generalistischen Kompetenzverständnisses durchzuführen.
(3) Die Gesundheits- und Krankenpflege
(4) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung gelten folgende Grundsätze
Für die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz sind Pflicht- bzw. Wahlpraktika durchzuführen. Dabei sind jedenfalls die Fachbereiche operativ und konservativ, gerontologische Pflege, Kinder- und Jugendlichenpflege einschließlich perinataler Betreuung sowie psychiatrische Gesundheits-und Krankenpflege vorzusehen
Pflichtpraktika
Wahlpraktika
Den Studierenden ist ein frei wählbares Praktikum nach Maßgabe der Verfügbarkeit zu ermöglichen.
§ 4. Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.
§ 5. (1) Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
(2) Als Lehrende der medizinischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Angehörige von Gesundheitsberufen heranzuziehen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und für die Vermittlung der Lehrinhalte pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(4) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.
§ 6. Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung vorgesehenen Personen müssen
§ 7. Durch diese Verordnung werden
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits-und und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV), BGBl. II Nr. 200/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können noch nach den Regelungen der FH-GuK-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.