Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20013197 AT

Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.06.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG; 18 Kundmachungswesen

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026

StF: BGBl. II Nr. 147/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20013197

Dokumentnummer

NOR40278592

Bundesrecht Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2026 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2026 festzusetzen ist, beträgt 3 589 890 Euro.

Bundesrecht Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2026

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2026 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2025 nach § 14 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, ergeben, beträgt

1. für das Burgenland

88 548 Euro;

2. für das Land Kärnten

208 142 Euro;

3. für das Land Niederösterreich

567 540 Euro;

4. für das Land Oberösterreich

546 566 Euro;

5. für das Land Salzburg

239 735 Euro;

6. für das Land Steiermark

430 442 Euro;

7. für das Land Tirol

306 740 Euro;

8. für das Land Vorarlberg

166 504 Euro;

9. für das Land Wien

936 568 Euro.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →