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20013182 AT

Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

Bundesrecht Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

§ 1. Diese Verordnung hat die Begrenzung von Margen durch unverzügliche Weitergabe von Preissenkungen für den Verkauf von Diesel B7 und Euro-Super E10 zum Ziel.

Bundesrecht Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

(2) Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger fallen unter den Geltungsbereich, sofern sie Teil eines Konzerns sind, der vertikal integriert ist, damit sichergestellt ist, dass die Margenbegrenzung beim Endkunden wirksam wird. Nicht vertikal integrierte Betreiber von Tankstellen, soweit sie die Produkte von Unternehmen beziehen, die der krisenbedingten Margenbegrenzung nach § 3 unterliegen, fallen unter den Geltungsbereich, sofern sie mehr als 30 Tankstellen betreiben.

(3) Autobahntankstellen sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Bundesrecht Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

§ 3. (1) Zur Verhinderung von krisenbedingten Margenerhöhungen dürfen die Verpflichteten – ausgehend vom Durchschnittsverkaufspreis gemäß Abs. 4 – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 erfolgen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter ehestmöglich in demselben Ausmaß zu senken. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen.

(2) Stellt die E-Control fest, dass über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen die Preissteigerungen eines Verpflichteten bei Diesel B7 oder Euro-Super E10 im Durchschnitt über den Steigerungen der Produktnotierungen im relevanten Zeitraum liegen, hat sie diesen aufzufordern, den Netto-Verkaufspreis für Diesel B7 oder Euro-Super E10 um den in der Aufforderung genannten Eurocent-Betrag pro Liter in den folgenden zwei Wochen gegenüber dem Referenzpreis kumuliert zu senken.

(3) Die Nachweisführung zu Abs. 1 erfolgt durch Meldung der Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter für Diesel B7 und Euro-Super E10 des Vortages durch die Hersteller, Inhaber von Steuerlagern sowie Eigentümer der darin lagernden Produkte, sofern sie vertikal integriert sind, an die E-Control. Weiters sind die für die Preisänderung relevanten Notierungsänderungen anzuführen. Die Meldung der jeweils am Vortag verlangten höchsten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter erfolgt täglich bis 10:00 Uhr. Die E-Control stellt für die Einmeldung ein Formular zur Verfügung. Die E-Control zieht bei ihrer Prüfung die nach § 3 Abs. 3 4. Satz der Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen, BGBl II Nr. 80/2026, von den Unternehmen gemeldeten Durchschnittsverkaufspreise von 27. März bis 1. April 2026 und die bekanntgegebenen relevanten Produktnotierungen heran.

(4) Vergleichswert für die Verkaufspreisanpassung nach Abs. 1 ist der Durchschnittsverkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung von 27. März bis 1. April 2026 des jeweiligen Verpflichteten.

Bundesrecht Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

§ 4. Die E-Control kann entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 von den Verpflichteten einholen. Schwanken die Produktnotierungen, so kann eine Durchschnittsbetrachtung herangezogen werden. Von Betreibern von Tankstellen, die nicht vertikal integriert sind und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nur bei Vorliegen konkreter, belegbarer Tatsachen, dass der Betreiber die Margenbegrenzung wiederholt nicht an den Endkunden weitergegeben hat, entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 Abs. 1 eingeholt werden. Zur Kontrolle der Auswirkungen auf die Endverkaufspreise kann die E-Control die Daten der Preistransparenzdatenbank gemäß § 1a des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, für die Zwecke der Vollziehung dieser Verordnung verwenden und den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von Auskünften sowie um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen.

Bundesrecht Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

(1a) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2026 tritt mit 30. Juni 2026 in Kraft.

(2) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.

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