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20013181 AT

A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026

31.12.2026

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Bundesrecht A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist am 30. Mai 2026

verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Hauptmautstelle Schönberg bis Anschlussstelle Brenner Nord der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.

(2) Außerdem ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der A 13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung A 12 von der Staatsgrenze Österreich/Italien bis zur Anschlussstelle Brenner Nord am 30. Mai 2026 in der Zeit von 10:00 bis 19:00 Uhr verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Brenner Nord bis Hauptmautstelle Schönberg der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.

Bundesrecht A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026

§ 2. Das Befahren der A 13 Brenner Autobahn zwischen der Hauptmautstelle Schönberg und der Anschlussstelle Brenner Nord ist am 30. Mai 2026 in der Zeit von 11:00 bis 19:00 Uhr in beiden Fahrtrichtungen verboten.

Bundesrecht A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026

§ 3. Die Erklärung zur Autobahn der A 13 Brenner Autobahn wird am 30. Mai 2026 in der Zeit von 11:00 bis 19:00 Uhr im Bereich der Anschlussstelle Matrei zwischen km 19,0 und km 19,5 aufgehoben.

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