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20013169 AT

BMEIA-Grundausbildungsverordnung

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

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Kurztitel

BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 111/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 111/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277677

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Anlage 1: Inhalte und Mindeststundenanzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 8 für das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

I.

Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 (höherer auswärtiger Dienst)

Kursinhalte

Mind. UE

Basislehrgang A1/v1 der Verwaltungsakademie des Bundes in der aktuellen Fassung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen einschließlich

einer vorgesehenen Prüfung.

80

Inhalte u.a.: Einführung, Grundzüge des Verfassungsrechts, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Grundlagen des Unionsrechts, Dienstrecht und Compliance, Haushaltsrecht

Alternative:Basislehrgang A1/v1 für rechtskundige Bedienstete v1 der Verwaltungsakademie des Bundes in der aktuellen Fassung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen einschließlich einer vorgesehenen Prüfung.

80

Inhalte u.a.: Einführung, Legistik und Rechtserzeugungsprozess, Rechtsschutz im öffentlichen Recht, Vertiefung des Unionsrechts, Dienstrecht und Compliance, Haushaltsrecht

Wahlpflichtmodule zu Soft Skills

36

Verhandlungstechnik in deutscher oder englischer Sprache

im berufsspezifischen Kontext

8

Kommunikation, Rhetorik, Präsentationstechniken

8

Teamarbeit und (Selbst-)Management

20

Ressortspezifische Module

64

Innen- und außenpolitische sowie makroökonomische Analyse

8

Konsularwesen

24

Kulturmanagement und Auslandskulturpolitik

4

Grundzüge der Entwicklungszusammenarbeit

4

Medien, Pressekonferenzen und moderne Kommunikationsmittel

12

Diplomatisches Protokoll und Besuchsbetreuung

4

Digitale Kompetenz

8

II.

Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 (sonstige ausschließlich im Inland erfolgende Verwendung, höherer Dienst)

Kursinhalte

Mind. UE

Basislehrgang A1/v1 der Verwaltungsakademie des Bundes in der aktuellen Fassung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen einschließlich einer vorgesehenen Prüfung.

80

Inhalte u.a.: Einführung, Grundzüge des Verfassungsrechts, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Grundlagen des Unionsrechts, Dienstrecht und Compliance, Haushaltsrecht

Alternative:Basislehrgang A1/v1 für rechtskundige Bedienstete der Verwaltungsakademie des Bundes in der aktuellen Fassung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen einschließlich einer vorgesehenen Prüfung.

80

Inhalte u.a.: Einführung, Legistik und Rechtserzeugungsprozess, Rechtsschutz im öffentlichen Recht, Vertiefung des Unionsrechts, Dienstrecht und Compliance, Haushaltsrecht

Wahlpflichtmodule zu Soft Skills

20

Teamarbeit und (Selbst-)Management

20

Ressortspezifische Module

Je nach Verwendung

Digitale Kompetenz

8

Arbeitsplatzspezifische Ausbildungsveranstaltungen

Je nach Verwendung

III.

Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2 (gehobener auswärtiger Dienst)

Kursinhalte

Mind. UE

Basislehrgang A2/v2 der Verwaltungsakademie des Bundes in der aktuellen Fassung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen einschließlich einer vorgesehenen Prüfung.

80

Inhalte u.a.: Einführung, Grundzüge des Verfassungsrechts, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Grundlagen des Unionsrechts, Dienstrecht und Compliance, Haushaltsrecht

Wahlpflichtmodule zu Soft Skills

20

Teamarbeit und (Selbst-)Management

20

Ressortspezifische Module

48

Konsularwesen

24

Verwaltungsangelegenheiten

8

Medien, Pressekonferenzen und moderne Kommunikationsmittel

4

Diplomatisches Protokoll und Besuchsbetreuung

4

Digitale Kompetenz

8

IV.

Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2 (sonstige ausschließlich im Inland erfolgende Verwendung, gehobener Dienst)

Kursinhalte

Mind. UE

Basislehrgang A2/v2 der Verwaltungsakademie des Bundes in der aktuellen Fassung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen einschließlich

einer vorgesehenen Prüfung.

80

Inhalte u.a.: Einführung, Grundzüge des Verfassungsrechts, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Grundlagen des Unionsrechts, Dienstrecht und Compliance, Haushaltsrecht

Wahlpflichtmodule zu Soft Skills

20

Teamarbeit und Selbstmanagement

20

Ressortspezifische Module

Je nach Verwendung

Digitale Kompetenz

8

Arbeitsplatzspezifische Ausbildungsveranstaltungen

Je nach Verwendung

V.

Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bis A5 bzw. v3 und v4

Kursinhalte

Mind. UE

Basislehrgang A3/v3 bzw. A4/v4 der Verwaltungsakademie des Bundes in der aktuellen Fassung für diese Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen einschließlich einer vorgesehenen Prüfung.

64

Inhalte u.a.: Einführung, Grundzüge des Verfassungsrechts, Erfolgreich Arbeiten im Team, Dienstrecht und Compliance, Haushaltsrecht

Wahlpflichtmodule zu Soft Skills

20

Teamarbeit und Selbstmanagement

20

Ressortspezifische Module

32

Konsularwesen

24

Digitale Kompetenz

8

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 2. Voraussetzung für die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist gemäß § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, in der geltenden Fassung, ein kommissionelles Auswahlverfahren („Préalable“) zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 3. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.

(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 4. (1) Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter ist jene Person, die die Leitung der für Aus- und Fortbildungsfragen zuständigen Organisationseinheit innehat.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

(3) Für Inhalte, die nicht durch Vortragende des Ressorts abgedeckt werden können, sind entsprechende Module der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) oder von anderen geeigneten Einrichtungen heranzuziehen.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 5. Die Grundausbildung erfolgt in Form von Vorträgen, Seminaren, E-Learnings, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen und Selbststudien. Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 6. (1) Die Grundausbildung besteht aus

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt

(3) Die Grundausbildung für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 oder v4 erfolgt nach Verwendungsbedarf.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Bediensteten in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 8. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche

(2) Die in Anlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) bzw. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten oder von anderen geeigneten Einrichtungen zu absolvieren.

(3) Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 9. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung besteht aus

(2) Die bzw. der Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module der Dienstprüfungskommission im Wege der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters vorzulegen.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 10. Im Rahmen der ressortspezifischen theoretischen Ausbildung werden ressortbezogene Inhalte, die für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe relevant sind, vermittelt.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 11. (1) Die praktische Verwendung für jedenfalls die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 und A2 bzw. v2 und nach Möglichkeit auch für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 oder v4 hat in Form einer Rotation auf verschiedenen Arbeitsplätzen zu erfolgen, mit jeweiliger Verwendung von etwa sechs Monaten pro Arbeitsplatz.

(2) Für Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 und A2 bzw. v2 im höheren bzw. gehobenen auswärtigen Dienst ist zusätzlich eine mehrmonatige praktische Verwendung an einer Dienststelle im Ausland vorzusehen.

(3) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der bzw. des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).

(4) Die praktische Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen und die praktische Verwendung gemäß Abs. 2 ist verpflichtend und gilt als Dienst.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 12. (1) Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der bzw. dem Auszubildenden und deren bzw. dessen Fachvorgesetzter bzw. Fachvorgesetztem nach Möglichkeit binnen drei Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen

(3) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der bzw. die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.

(4) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienstzeit. Die Vorgesetzten haben für die Teilnahme der betreffenden Bediensteten Sorge zu tragen.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 13. (1) Die in der theoretischen und praktischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Mündliche Prüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(2) Über den Verlauf der (Teil-)Prüfung ist ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die gestellten Fragen bzw. Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Teilprüfung ist vor Ablauf von drei Monaten, eine nicht bestandene Gesamtprüfung vor Ablauf von sechs Monaten zu wiederholen.

(4) Für die Zulassung zur ressortinternen Dienstprüfung gemäß § 14 und § 15 im auswärtigen Dienst ist für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1, A2 bzw. v2 und v3 die Absolvierung von mindestens 75% der in Anlage 1 für die jeweilige Gruppe angeführten Module Voraussetzung. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 14. (1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 im höheren auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.

(2) Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine Klausurarbeit in englischer Sprache über einen aktuellen ressortspezifischen Themenbereich, der von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder festgelegt wird.

(3) Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen)

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 14 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 15. (1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 im gehobenen auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.

(2) Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine praxisorientierte Klausurarbeit aus den für den Ressortbereich des Bundesministeriums für europäischen und internationalen Angelegenheiten erforderlichen Fächern.

(3) Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen)

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 15 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 16. Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen und A2 bzw. v2 in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) und gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden und die in Anlage 1 II. bzw. IV. angeführten Module abgelegt wurden.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 17. (1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 oder v4 besteht gemäß des § 6 Abs. 3 aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) und einer mündlichen ressortinternen Prüfung. Diese umfasst zumindest zwei Bereiche aus dem Fach Konsularwesen.

(2) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 17 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 18. Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission der bzw. dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen, das der Dienstbehörde vorzulegen ist. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 19. (1) Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Mitglieder eines Prüfungssenats oder als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer tätig werden. Die Dienstprüfungskommission tritt als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 oder als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 zusammen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Für Prüfungen über Module nach Anlage 1, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten abgedeckt werden können (§ 4 Abs. 3), gelten die Prüferinnen und Prüfer der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) oder von anderen geeigneten Einrichtungen als zur Abnahme von Prüfungen berechtigte Mitglieder der Dienstprüfungskommission.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 20. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin bzw. den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

Bundesrecht BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (BMaA-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 113/2004, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, die nicht bis zum 1. Juli 2026 abgeschlossen wurden, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen.

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