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20013167 AT

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

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Kurztitel

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 107/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

20013167

Dokumentnummer

NOR40277635

Bundesrecht Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

§ 1.

(1) Fachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen

(2) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg.

(3) Persönlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026, BGBl. II Nr. xx/2026, fallen und einer der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören

Bundesrecht Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

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§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch BGBl. II Nr. 106/2026 zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026.

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