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20013160 AT

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Kurztitel

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 28/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.07.2026

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz)

StF: BGBl. I Nr. 28/2026 (NR: GP XXVIII RV 384 AB 428 S. 73. BR: AB 11794 S. 989.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Zweck dieses Gesetzes

§ 2.

Zuständige Behörde

§ 3.

Pflichten und Befugnisse der FMA

§ 4.

Zusammenarbeit

§ 5.

Informationsaustausch

§ 6.

Vollstreckung der Verwaltungsstrafen der ESMA

§ 7.

Berufsgeheimnis

§ 8.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9.

Verweise

§ 10.

Inkrafttreten

§ 11.

Vollziehung

Anmerkung

Das ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 28/2026 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013160

Dokumentnummer

NOR40277435

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859.

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 2. Die FMA ist gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005.

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 3. (1) Die FMA hat gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/3005 die ESMA auf Ersuchen bei der Durchführung allgemeiner Untersuchungen in Österreich zu unterstützen.

(2) Die FMA sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen haben auf Ersuchen der ESMA diese gemäß Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/3005 aktiv bei einer Vor-Ort-Prüfung in Österreich zu unterstützen.

(3) Die FMA hat auf Ersuchen der ESMA die in Art. 34 Abs. 6 und in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 vorgesehenen spezifischen Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Vor-Ort-Prüfungen im Namen der ESMA durchzuführen. Hierzu stehen der FMA die Befugnisse nach Art. 34 und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zu.

(4) Die FMA hat der ESMA die gemäß Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/3005 erforderliche Unterstützung bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zu gewähren, wenn die ESMA feststellt, dass sich eine Person der nach Maßgabe des Art. 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 angeordneten Vor-Ort-Prüfung widersetzt. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln.

(5) Die FMA ist gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 berechtigt, die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien der ESMA wahrzunehmen, sofern diese von der ESMA für die ordnungsgemäße Erfüllung übertragen wurden

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 4. (1) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2024/3005 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten.

(2) Stellt die FMA fest, dass ein Ratinganbieter in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gegen diese Verordnung verstößt, so hat sie die ESMA gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn die FMA es für Untersuchungszwecke für angemessen hält, kann sie der ESMA vorschlagen, von den Befugnissen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2024/3005 Gebrauch zu machen.

(3) Ist die FMA der Auffassung, dass ein im Register gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/3005 eingetragener ESGRating-Anbieter, dessen ESGRatings in Österreich verwendet werden, auf eine Weise gegen die Verordnung (EU) 2024/3005 verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des österreichischen Finanzsystems erheblich beeinträchtigt wird, kann sie die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESGRating-Anbieter gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 auszusetzen. Die FMA hat der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen zu übermitteln.

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 5. Die FMA hat der ESMA gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2024/3005 unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 6. Die FMA hat gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 die von der ESMA verhängten Geldbußen und Zwangsgelder in Österreich zu vollstrecken. Die Vollstreckung erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991.

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 7. (1) Die FMA ist gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

(2) Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. Juli 2026 in Kraft.

Bundesrecht ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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