Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
23.04.2026
Index
91/02 Post
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission
StF: BGBl. II Nr. 101/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 3 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013155
Dokumentnummer
NOR40277311
§ 1. Jedem Mitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
§ 2. Jedem Ersatzmitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 132/2015, außer Kraft.