Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
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Kurztitel
Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.04.2026
Abkürzung
RKEV
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV)
StF: BGBl. II Nr. 91/2026 [CELEX-Nr.: 32022L2557]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 11 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Gegenstand
§ 2.
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Sicherheitsvorfälle
§ 3.
Sektor Energie
§ 4.
Sektor Verkehr
§ 5.
Sektor Bankwesen
§ 6.
Sektor Finanzmarktinfrastrukturen
§ 7.
Sektor Gesundheit
§ 8.
Gesundheitsdienstleister
§ 9.
Sektor Trinkwasser
§ 10.
Sektor Abwasser
§ 11.
Sektor Digitale Infrastruktur
§ 12.
Sektor öffentliche Verwaltung
§ 13.
Sektor Weltraum
§ 14.
Sektor Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15.
Verweisungen
§ 16.
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
20013149
Dokumentnummer
NOR40277235
§ 1. Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 3. (1) Im Sektor „Energie“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn
(2) Im Sektor „Energie“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
§ 4. (1) Im Sektor „Verkehr“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn
(2) Im Sektor „Verkehr“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
§ 5. Im Sektor „Bankwesen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
§ 6. Im Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
§ 7. (1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
(2) Im Sektor „Gesundheit“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
§ 8. (1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung
(2) Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten.
(3) Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
§ 9. (1) Im Sektor „Trinkwasser“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Trinkwasserversorgung und ‑lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr Kunden mit mehr als 8 000 000 m³ Wasser versorgt hat.
(2) Im Sektor „Trinkwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als 600 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) ausfällt oder mehr als 600 000 Nutzerstunden (§ 2 Z 4) nur eingeschränkt verfügbar ist.
§ 10. (1) Im Sektor „Abwasser“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind“ eine Einrichtung das kommunale, häusliche oder industrielle Abwasser sammelt, entsorgt oder behandelt und die dafür vorgesehene Anlage für einen Einwohnerwert (§ 2 Z 10) von mehr als 250 000 ausgelegt ist.
(2) Im Sektor „Abwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
§ 11. Im Sektor „Digitale Infrastruktur“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
§ 12. Im Sektor „öffentliche Verwaltung“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der wesentliche Dienst „Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden“ mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
§ 13. (1) Im Sektor „Weltraum“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung Bodeninfrastruktur, die weltraumgestützte Positions-, Navigations- und Zeitdienste (PNT-Dienste), öffentliche Satellitenkommunikations- und Erdbeobachtungsdienste sowie Systeme des Space Traffic Managements, insbesondere Space Surveillance and Tracking (SST), unterstützt, betreibt und der jeweilige Marktanteil in Österreich mehr als 10 vH beträgt.
(2) Im Sektor „Weltraum“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als zwei Stunden ausfällt oder mehr als zwei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
§ 14. (1) Im Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
(2) Im Sektor „Lebensmittel“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
§ 16. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.