MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 71/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.06.2026
Abkürzung
MiCAR-CASP-MV
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)
StF: BGBl. II Nr. 71/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 4 des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Gesetzesnummer
20013130
Dokumentnummer
NOR40276816
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 MiCA-VVG.
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
§ 2. Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
§ 3. (1) Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
(2) Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen
§ 4. Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 sind an die FMA zu erstatten.
§ 5. (1) Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 6 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
(2) Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend
§ 6. (1) Personen mit einer Zulassung gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Abs. 2 sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 3 und 4 zu übermitteln.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
(3) Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend den Jahresabschluss und prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln
(4) Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln
§ 7. (1) Personen, denen es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist, gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu übermitteln.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln
§ 8. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2) Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes
§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2026 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Meldestichtag nach dem 15. Juni 2026 liegt.