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20013128 AT

Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

01.10.2026

Tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft (vgl. § 5).

Bundesrecht Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

§ 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.

(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen.

Bundesrecht Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

§ 2. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von sechs Monaten aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, bis zu 325 000 Tonnen Rohöl der OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zur Versorgung des Mineralölmarktes anzubieten.

Bundesrecht Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

§ 3. Der Nachweis vom Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung von Mengen an die OMV Downstream GmbH gemäß § 2 hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erfolgen.

Bundesrecht Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

§ 4. Die auf Grundlage der freigegebenen Rohölmengen produzierten Fertigprodukte dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 1 EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden.

Bundesrecht Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft und tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft.

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