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20013121 AT

Artenhandelsregistrierungsverordnung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

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Kurztitel

Artenhandelsregistrierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.03.2026

Abkürzung

ArtHRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Registrierung von Zuchtbetrieben, die mit bedrohten Tierarten international kommerziell handeln (Artenhandelsregistrierungsverordnung – ArtHRV)

StF: BGBl. II Nr. 57/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013121

Dokumentnummer

NOR40276666

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

1. Name des Eigentümers oder der Eigentümerin des Zuchtbetriebs

Name of owner

2. Name des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin des Zuchtbetriebs

Name of manager

3. Name des Zuchtbetriebs

Name of captive-breeding operation

4. Gründungsdatum

Date of establishment

4. Straße und Hausnummer

Street and number

5. Postleitzahl

Postcode

6. Stadt

City

7. Bundesland

Province

8. Land

Country

9. Telefonnummer

Telephone number

10. E-Mail

e-mail

11. Webseite

Website

Angabe der zur Registrierung vorgeschlagenen Tierarten des Anhangs I des Übereinkommens (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Angabe von Anzahl und Alter der männlichen und weiblichen Tiere, aus denen sich der elterliche Zuchtstock zusammensetzt (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Diesem Antragsformular sind Kopien der Nachweise anzuhängen, dass der Zuchtstock in Übereinstimmung mit Bestimmungen des Übereinkommens, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 865/2006 sowie des Artenhandelsgesetzes 2009 erworben wurden. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.

Angabe des derzeitigen Bestandes (Anzahl der Tiere, die zusätzlich zum oben angeführten elterlichen Zuchtstock gehalten werden, mit Angabe von Geschlecht und Alter)

Angaben zur Mortalitätsrate, wenn möglich aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht sowie Ausschluss von Tierseuchen.

Diesem Antragsformular sind Kopien folgender Nachweise anzuhängen, dass der Betrieb mindestens zwei Generationen der Art gezüchtet hat oder, dass die angewandten Haltungsmethoden mit jenen identisch oder vergleichbar sind, die in anderen Betrieben Nachkommen der zweiten Generation hervorgebracht haben. Welche Art von Beweisen als Nachweise dienen können ist in Anlage 2 präzisiert.

Angaben der vergangenen, derzeitigen und zu erwartenden jährlichen hervorgebrachten Nachkommen mit Angaben zur Anzahl der weiblichen Tiere, die jedes Jahr Nachwuchs produzieren, und zu ungewöhnlichen Schwankungen bei der Anzahl von Nachkommen pro Jahr (einschließlich einer Erklärung der wahrscheinlichen Ursache)

Angabe der Art der beantragten Produkte (z B lebende Exemplare, Häute, Felle, andere Körperteile usw.) (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Indicate the type of the applied product (e.g. live specimens, skins, hides, other body parts, etc.)

Detaillierte Beschreibung der Kennzeichnungsmethoden (z B Transponder, Ringe, Marken, usw.) für Zuchttiere und deren Nachkommen sowie für die Arten von Produkten (z B Häute, Fleisch, lebende Tiere, usw.), die beantragt werden (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Describe in detail the marking methods used for the breeding stock and offspring and for the types of specimens that are applied for

Beschreibung der Einrichtung zur Unterbringung des vorhandenen und zu erwartenden Zuchtbestandes einschließlich der zur Verhinderung von Entweichung oder Diebstahl ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen. Detaillierte Angaben zur Anzahl und Größe der Zucht- und Anzuchtgehege, Becken, Teiche, der Kapazität zum Ausbrüten von Eiern, der Produktion von oder der Versorgung mit Futtermitteln, der Verfügbarkeit von tierärztlichen Diensten und der Buchführung (falls möglich auf Deutsch und Englisch)

(falls möglich auf Deutsch und Englisch)

(falls möglich auf Deutsch und Englisch)

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang I des Übereinkommens im Sinne von § 2 Z 8 für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von § 2 Z 9 zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten.

(2) Diese Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die ihren Sitz im Sinne von § 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben.

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

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Kurztitel

Artenhandelsregistrierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

18.03.2026

Abkürzung

ArtHRV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 2

Mit dem Antrag vorzulegende Nachweise

1.

Herkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang I des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden

a)

Kaufverträge,

b)

Schenkungsverträge,

c)

Einantwortungsbeschlüsse oder

d)

Erledigungen des Zollamts Österreich,

2.

Eignung des Zuchtstocks und der Haltungsweise, mindestens eine zweite Generation hervorzubringen,

3.

Bewertung der ökologischen Risiken bei exotischen Arten,

4.

Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art und

5.

alle Erledigungen, Bewilligungen und Meldungen, die die Exemplare des verfahrensgegenständlichen Zuchtstocks betreffen, die auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 oder, die auf Grundlage der auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind und

6.

Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013121

Dokumentnummer

NOR40276665

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

§ 3. (1) Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular der Anlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen.

(2) Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäß Anlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden.

(3) Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 züchten.

(4) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mit der Erstellung eines Gutachtens

zu beauftragen.

(5) Auch nach erfolgter Registrierung durch das Sekretariat im Sinne von § 4 Abs. 3 können die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 und die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetz 2009 Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, ist die Vollzugsbehörde berechtigt, die Registrierung von Amts wegen mit Bescheid zu entziehen, diese Änderungen an das Sekretariat des Übereinkommens zu melden und die Streichung des Betriebes aus dem Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens zu beantragen.

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

§ 4. (1) Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Gutachtens.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.

(3) Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gestellt werden.

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

§ 5. Registrierte Zuchtbetriebe haben den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindliche Exemplare entsprechend der Arten-Kennzeichnungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 300/2013, und entsprechend Kapitel XVI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kennzeichnen.

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

§ 6. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen, ABl. Nr. L 2025/130 vom 29.01.2025 S. 1, anzuwenden.

Bundesrecht Artenhandelsregistrierungsverordnung

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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